Gesetz vom 25. November 2004 über das Hochschulwesen (Hochschulgesetz; HSG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2005-01-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 72
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

  • a) die Aufgaben und Stellung von Hochschulen;
  • b) die Zulassung, den Betrieb und die Finanzierung von sowie die Aufsicht über Hochschulen;
  • c) die Aufgaben, Stellung und Finanzierung hochschulähnlicher Einrichtungen;
  • d) die Zusammenarbeit im Hochschulwesen.
Art. 2

Bezeichnungen

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 2a[^1]

Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

  • a) "Akkreditierung": die standardisierte Überprüfung der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben und der Qualität einer Hochschule oder einzelner Studiengänge durch eine staatlich zugelassene Akkreditierungsstelle;
  • b) "Evaluierung": das Erfassen und Bewerten von für die Qualität einer Hochschule bedeutsamen Prozessen und Ergebnissen durch eine fachkompetente Stelle.
Art. 2b[^2]

Nationaler Qualifikationsrahmen

1) Die Regierung erlässt mit Verordnung einen nationalen Qualifikationsrahmen für das Hochschulwesen.

2) Der Nationale Qualifikationsrahmen informiert über das Hochschulwesen, insbesondere über die Lehre, und regelt die Ausgestaltung und Beschreibung der einzelnen Studiengänge, insbesondere hinsichtlich der in den Studiengängen jeweils zu entwickelnden Qualifikationen und Fähigkeiten.

3) Er ist ein Instrument für die Vergleichbarkeit und Transparenz der Abschlüsse in Europa und erleichtert deren Anerkennung.

4) Die Hochschulen und die Aufsichtsbehörde haben für die Umsetzung des Qualifikationsrahmens zu sorgen.

II. Hochschulen

A. Aufgaben und Stellung

Art. 3

a) Grundsatz[^4]

1) Hochschulen haben im Dienste der Wissenschaft und/oder der Kunst unter Berücksichtung der Beschäftigungsfähigkeit der Studierenden die folgenden Aufgaben zu erfüllen:[^5]

  • a) Durchführung von gestuften Studiengängen nach Art. 17 für die Ausbildung von Fach- und Führungskräften (Lehre);[^6]
  • b) Forschung im Hinblick auf Erkenntnisgewinn und technologische Problemlösung;
  • c) Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen im In- und Ausland;
  • d) Wissens- und Technologietransfer; und
  • e) Öffentlichkeitsarbeit, die den Dialog mit der Bevölkerung, die lebenslange Weiterbildung und die Erarbeitung von langfristigen, nachhaltigen Entwicklungskonzepten einschliesst.

2) Die Aufgaben nach Abs. 1 Bst. e können insbesondere durch Weiterbildungsangebote nach Art. 21 erfüllt werden.[^7]

3) Sie haben ihre Aufgaben auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein zu erfüllen. Von diesem Grundsatz kann in begründeten Fällen hinsichtlich einzelner Aufgaben abgewichen werden.[^8]

Art. 3a[^9]

b) Graduate Schools

1) Führt eine Hochschule eine Graduate School, so hat diese im Dienste der Wissenschaft und zur Förderung wissenschaftsnaher Berufe die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

  • a) Durchführung von Master- und Doktoratsstudiengängen nach Massgabe der Art. 16a, 19 und 20;
  • b) nachhaltige Förderung der Forschungsleistungen der Hochschule;
  • c) Wissens- und Technologietransfer auf der Grundlage mindestens einer nachhaltigen einschlägigen Partnerschaft mit einer anderen Hochschule; und
  • d) Förderung der interdisziplinären Weiterbildung sowie der wissenschafts- und berufsorientierten Führungskompetenzen der Studierenden.

2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 4

Rechtsform, Autonomie und Ausrichtung[^10]

1) Hochschulen sind entweder Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder juristische Personen des privaten Rechts.

2) Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

3) Sie können sich zum Ausbau von Stärken in der Forschung und in der Lehre nach folgenden Merkmalen unterschiedlich ausrichten:

  • a) Vermittlung von forschungs- und theorieorientierten Inhalten;
  • b) Vermittlung von anwendungsorientierten forschungs- und theoriebasierten Inhalten.[^11]
Art. 5

Freiheit der Forschung und Lehre

Die Freiheit der Forschung und Lehre ist im Rahmen der Rechtsordnung und des ethisch Verantwortbaren gewährleistet.

Art. 5a[^12]

Mitwirkung von Hochschulangehörigen

1) Hochschulangehörige, insbesondere die Studierenden, das Lehrpersonal und das administrative Personal, haben das Recht auf angemessene Mitwirkung.

2) Die Mitwirkung ist insbesondere bei der Entwicklung und Überarbeitung von Studiengängen, der Evaluation der Qualität der Hochschule und im Rahmen des Verfahrens zur Berufung von Professoren zu gewährleisten.

B. Bewilligungen

1. Allgemeines
Art. 6

Bewilligungspflicht

1) Die Errichtung und Führung einer Hochschule bedürfen einer Bewilligung der Regierung.

2) Unter die Bewilligungspflicht fallen sämtliche Hochschulen, auch solche, welche vom Gebiet des Fürstentums Liechtenstein aus Fernstudien anbieten sowie Titel und Grade verleihen.[^13]

3) Auf die Bewilligung von Hochschulen findet Kapitel III des Gesetzes über die Erbringung von Dienstleistungen keine Anwendung.[^14]

Art. 7

Arten von Bewilligungen

Es werden folgende Bewilligungsarten unterschieden:

  • a) provisorische Bewilligungen;
  • b) definitive Bewilligungen;
  • c) Zusatzbewilligungen.
2. Provisorische Bewilligung
Art. 8

Voraussetzungen

1) Voraussetzungen für die Erteilung einer provisorischen Bewilligung sind:

  • a) die Vorlage eines nachhaltigen Konzepts für die Errichtung und Führung der Hochschule; und
  • b) ein entsprechender Finanzierungsnachweis.

2) Das Konzept enthält alle notwendigen Angaben über:

  • a) die Trägerschaft und die Rechtsform;
  • b) das Studienangebot (einschliesslich curricula), die Forschungsgebiete, die Aktivitäten zum Zwecke des Wissens- und Technologietransfers sowie die Dienstleistungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit;
  • c) das Berufungsverfahren sowie die personelle Ausstattung (Leitung, Lehrpersonal und weitere Mitarbeiter);[^15]
  • d) die Studienordnung (einschliesslich der Bezeichnung der Titel und Grade);[^16]
  • e) die Infrastruktur;
  • f) die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen des In- und Auslandes; und
  • g) die Mitwirkung von Hochschulangehörigen und das System zur Sicherung und Entwicklung der Qualität; sowie[^17]
  • h) gegebenenfalls die Begründung, weshalb einzelne Aufgaben der Hochschule ausnahmsweise nicht auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein erfüllt werden.[^18]

3) Durch den Finanzierungsnachweis ist zu belegen, dass die Hochschule in der Lage ist, die angebotenen Studiengänge entsprechend der Studienordnung bis zu deren Abschluss durchzuführen. Im Zweifelsfall sind Sicherheitsleistungen zu erbringen.

4) Die Regierung regelt das Nähere unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Akkreditierungskriterien mit Verordnung.[^19]

Art. 9[^20]

Beurteilung

1) Die Regierung beurteilt Konzept und Finanzierungsnachweis nach Art. 8 auf der Grundlage einer Akkreditierung oder aufgrund eines von ihr eingeholten Gutachtens.

2) Die Kosten der Akkreditierung oder des Gutachtens sind vom Gesuchsteller zu tragen.

Art. 10

Auflagen

1) Mit der provisorischen Bewilligung werden folgende Auflagen verbunden:

  • a) Immatrikulation einer ausreichenden Anzahl Studierender je Studien- und Jahrgang;
  • b) Akkreditierung oder Durchführung einer externen Evaluation durch ein vom Schulamt bestimmtes Gremium auf Kosten der Hochschule;[^21]
  • c) externe Revision der Rechnungslegung durch einen Wirtschaftsprüfer.

2) Mit der provisorischen Bewilligung können weitere Auflagen im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Konzeptes nach Art. 8 Abs. 2 verbunden werden.

Art. 11

Bewilligungsdauer

Die provisorische Bewilligung wird längstens für die Dauer von fünf Jahren erteilt.

Art. 12

Wirkung

1) Durch die provisorische Bewilligung erlangt die Hochschule den Status "im Anerkennungsverfahren".

2) Die unter diesem Status verliehenen Hochschulqualifikationen sind staatlich anerkannt.[^22]

3. Definitive Bewilligung
Art. 13

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung einer definitiven Bewilligung sind:

  • a) Vorliegen einer provisorischen Bewilligung;
  • b) Immatrikulation einer ausreichenden Anzahl Studierender je Studien- und Jahrgang;
  • c) Akkreditierung oder Vorlage des Evaluationsberichts nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b über die erfolgreiche Umsetzung des Konzepts nach Art. 8 Abs. 2;[^23]
  • d) keine Beanstandungen in den Revisionsberichten;
  • e) Erfüllung der Auflagen nach Art. 10 Abs. 2.
Art. 14

Bewilligungsdauer

Die definitive Bewilligung wird unbefristet erteilt.

Art. 15

Wirkung

1) Durch die definitive Bewilligung erlangt die Hochschule die staatliche Anerkennung.

2) Die staatliche Anerkennung beinhaltet:

  • a) die Anerkennung der Hochschule; und
  • b) die Anerkennung der Studienabschlüsse.
4. Zusatzbewilligung
Art. 16

Einführung eines neuen Studienganges

1) Führt die definitiv bewilligte Hochschule einen neuen Studiengang nach Art. 18 bis 20 ein, bedarf dieser vor seiner Einführung einer Bewilligung durch die Regierung.

2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. b bis e und Art. 10 Abs. 1 Bst. b sinngemäss erfüllt sind.

Art. 16a[^24]

Errichtung und Führung einer Graduate School

1) Führt die Hochschule eine Graduate School, bedarf diese vor ihrer Einführung einer Bewilligung durch die Regierung.

2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

  • a) mindestens ein Doktoratsstudiengang angeboten wird; und
b)

durch die Vorlage eines nachhaltigen Konzepts und eines entsprechenden Finanzierungsnachweises belegt wird, dass die Aufgaben nach Art. 3a erfüllt werden können.

C. Studiengänge[^25]

1. Ausbildung[^26]
Art. 17[^27]

Gestufte Studiengänge

Es werden folgende gestufte Studiengänge unterschieden:

  • a) Bachelor-Studiengang;
  • b) Master-Studiengang;
  • c) Doktoratsstudiengang.
Art. 18

Bachelor-Studiengang

Der Bachelor-Studiengang ist ein mindestens drei Jahre umfassendes Studium, das der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dient, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern.

Art. 19[^28]

Master-Studiengang

Der Master-Studiengang ist ein mindestens zwei Jahre umfassendes Studium, das der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dient. Es baut auf einem einschlägigen Bachelor- oder mindestens einem gleichwertigen anderen Hochschulstudium auf.

Art. 20[^29]

Doktoratsstudiengang

1) Der Doktoratsstudiengang ist ein mindestens drei Jahre umfassendes Studium, das der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage eines einschlägigen Master- oder eines mindestens gleichwertigen anderen Hochschulstudiums dient.

2) Er ist im Rahmen einer Graduate School durchzuführen.

2. Weiterbildung[^30]
Art. 21[^31]

Weiterbildungsstudiengänge

1) Die Hochschule kann Studiengänge zum Zweck der Weiterbildung in ihr Studienangebot aufnehmen.

2) Die Regierung regelt die Weiterbildungsstudiengänge mit Verordnung. Kann ein Studiengang mit einem Titel oder einem Grad abgeschlossen werden, so sind Zulassungsbedingungen, Studienumfang sowie Bezeichnung des Titels oder des Grades zu regeln.

3. European Credit Transfer System (ECTS)[^32]
Art. 22[^33]

Grundsatz

1) Das European Credit Transfer System (ECTS) ist ein europaweit anerkanntes System zur Anrechnung, Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen in modular gestalteten Studiengängen.

2) Es ist auf die Studierenden ausgerichtet und basiert auf dem Arbeitspensum, das diese absolvieren müssen, um die Ziele eines Studiengangs zu erreichen. Diese Ziele werden vorzugsweise in Form von Lernergebnissen und zu erwerbenden Fähigkeiten festgelegt.

Art. 22a[^34]

Zuordnung von Kreditpunkten

1) Das Arbeitspensum der Studierenden wird in Kreditpunkten gemäss dem ECTS ausgedrückt. Dabei entspricht ein Kreditpunkt einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

2) Der Bachelor-Studiengang umfasst 180 Kreditpunkte, der Master-Studiengang 120 Kreditpunkte.

3) Die Regierung kann für den Doktoratsstudiengang und Weiterbildungsstudiengänge (siehe Art. 21) mit Verordnung Kreditpunkte festlegen. Vorbehalten bleibt Art. 21 Abs. 2.

4. Diploma Supplement[^35]
Art. 23[^36]

Grundsatz

1) Jede Hochschule ist verpflichtet, ein Diploma Supplement auszustellen.

2) Das Diploma Supplement ist eine der Abschlussqualifikation beizufügende Beschreibung, die den Immatrikulationsbehörden ausländischer Hochschulen und Arbeitgebern als Beurteilungshilfe dient.

3) Es enthält eine Beschreibung des Studienganges, den die in der Abschlussqualifikation angeführte Person absolviert und erfolgreich abgeschlossen hat.

Art. 23a[^37]

Form der Ausstellung

Das Diploma Supplement ist unentgeltlich sowie in deutscher und englischer Sprache auszustellen.

D. Studierende

1. Zulassungsbedingungen
Art. 24

Bachelor-Studium

1) Die Zulassung zum Bachelor-Studium setzt voraus:

  • a) Kenntnis der deutschen Sprache; von diesem Erfordernis sind Studierende im Rahmen von Austauschprogrammen ausgenommen; und
  • b) Matura oder Berufsmatura.

2) Ausserdem kann die Zulassung von weiteren studienspezifischen Voraussetzungen (z.B. künstlerische Eignung) abhängig gemacht werden.

3) Ausländische Maturaausweise oder vergleichbare Abschlüsse sind nach Massgabe von Gegenrechtsvereinbarungen liechtensteinischen Ausweisen gleichwertig. Andere Ausweise sind einer Gleichwertigkeitsprüfung zu unterziehen.[^38]

4) Ohne Maturaausweis oder vergleichbaren Abschluss kann ausnahmsweise zugelassen werden, wer seine Studierfähigkeit und seine Eignung für den von ihm gewünschten Studiengang durch andere Nachweise belegt.[^39]

5) Die Regierung regelt mit Verordnung:

  • a) das Verfahren der Anerkennung von ausländischen Maturaausweisen oder vergleichbaren Abschlüssen in Ermangelung von Gegenrechtsvereinbarungen;
  • b) die Bedingungen und das Verfahren der Zulassung ohne Maturaausweis oder vergleichbaren Abschluss.[^40]
Art. 25

Master-Studium

Die Zulassung zum Master-Studium setzt den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen Bachelor-Studiums oder eines mindestens gleichwertigen anderen Hochschulstudiums voraus.

Art. 26

Doktoratsstudium

Die Zulassung zum Doktoratsstudium setzt den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen Master-Studiums oder eines gleichwertigen anderen Hochschulstudiums voraus.

Art. 27[^41]

Weiterbildungsstudiengänge

Die Zulassungsbedingungen für Studiengänge nach Art. 21 Abs. 1 werden von der Hochschule festgelegt. Vorbehalten bleibt Art. 21 Abs. 2.

Art. 28

Beschränkungen aus Kapazitätsgründen

Bei allen Studiengängen kann die Zulassung eingeschränkt werden bei:

  • a) einem Mangel an Studienplätzen; oder
  • b) Vorliegen eines Kontingents an Studienplätzen zugunsten von Schulträgern oder Subventionsempfängern.
2. Rechte und Pflichten
Art. 29

Rechte und Pflichten

1) Studierende haben das Recht auf Information und auf Beschwerde.

2) Die Hochschule hat eine interne Beschwerdeinstanz einzurichten.

3) Die Rechte und Pflichten der Studierenden werden im Übrigen durch die Hochschule festgelegt.

E. Lehrbefähigung und Lehrpersonal[^42]

1. Lehrbefähigung[^43]
Art. 29a[^44]

Voraussetzungen

1) Die Erlangung der Lehrbefähigung an einer Hochschule setzt voraus:

  • a) ein abgeschlossenes Hochschulstudium;
  • b) pädagogische Eignung;
  • c) eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine Promotion nachgewiesen wird, oder eine besondere Fähigkeit für künstlerische Tätigkeit; und
  • d) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, Habilitation oder vergleichbare wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen.

2) Bei der Lehrbefähigung für künstlerische Fachgebiete oder für Fachgebiete, die sich neu konstituieren, kann ausnahmsweise vom Erfordernis nach Abs. 1 Bst. a abgesehen werden.

Art. 29b[^45]

Verfahren

1) Das Verfahren zur Erlangung der Lehrbefähigung regelt die Hochschule.

2) Die Verfahrensvorschriften nach Abs. 1 bedürfen der Genehmigung der Regierung.

2. Lehrpersonal[^46]
Art. 30

Zusammensetzung

Das Lehrpersonal der Hochschule setzt sich wie folgt zusammen:

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