Gesetz vom 25. November 2004 über die Universität Liechtenstein (LUG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2005-01-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^2]

Name, Rechtstellung und Sitz

1) Unter der Bezeichnung "Universität Liechtenstein" besteht eine selbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts. Der Sitz der Stiftung wird in den Statuten festgelegt.

2) Die Universität Liechtenstein hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

Art. 2

Bezeichnungen und anwendbares Recht[^3]

1) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.[^4]

2) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf die Universität Liechtenstein ergänzend Anwendung:

Art. 3

Zweck[^6]

1) Die Universität Liechtenstein lehrt und forscht in Architektur und Wirtschaftswissenschaften. Sie setzt sich auf der Grundlage der geschichtlichen Entwicklung mit gegenwärtigen und zukünftigen Problemen von Wirtschaft, Gesellschaft, Staat, Umwelt und internationaler Zusammenarbeit auseinander.[^7]

2) Aufgehoben[^8]

3) Sie erfüllt Aufgaben im Bereich der Weiterbildung.[^9]

4) Sie betreibt den Transfer von Wissen und Technologie zu Wirtschaftsunternehmen sowie zur öffentlichen Verwaltung.

5) Sie kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.[^10]

Art. 4[^12]

a) Grundsatz

1) Die Universität Liechtenstein bietet gestufte Bachelor-, Master- und Doktoratsstudiengänge sowie Weiterbildungsstudiengänge an.

2) Sie ist befugt, die diesen Studiengängen entsprechenden Titel und Grade zu verleihen.

Art. 4a[^13]

b) Studiengänge mit Partneruniversitäten

1) Die Universität Liechtenstein kann Studiengänge in Zusammenarbeit mit Partneruniversitäten durchführen.

2) Sie ist befugt, für solche Studiengänge Joint Degrees zu verleihen.

II. Infrastruktur und Finanzierung

Art. 5[^14]

Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten

1) Der Staat stellt der Universität Liechtenstein die für den Universitätsbetrieb im Rahmen der Ausbildung und Forschung notwendigen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung.

2) Die Universität Liechtenstein ist für den baulichen Unterhalt der Immobilien besorgt. Die dafür benötigten Mittel werden im Rahmen des jährlichen Staatsbeitrags an die Universität Liechtenstein berücksichtigt.

3) Die Entwicklung der räumlichen Infrastruktur hat in Koordination zwischen der Universität Liechtenstein und der Regierung stattzufinden.

Art. 6[^15]

Einkünfte und Gebührenbefreiung

1) Die Einkünfte der Universität Liechtenstein umfassen insbesondere:

2) Das Land kann der Universität Liechtenstein bei Bedarf Liquiditätskredite mit einer Laufzeit von maximal 12 Monaten gewähren. Die Verzinsung entspricht derjenigen für vergleichbare Festgeldanlagen bei der Liechtensteinischen Landesbank.

3) Die Universität Liechtenstein ist von allen Verwaltungs- und Gerichtsgebühren befreit.

Art. 7

Erwirtschaften eigener Mittel

1) Die Universität Liechtenstein trägt zur Finanzierung des Sach- und Personalaufwandes sowie der Investitionen bei, indem sie ihre gegenüber Dritten erbrachten Leistungen angemessen verrechnet.[^16]

2) Für Weiterbildungsangebote, Transferprojekte und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben. Sie werden vom Rektorat festgelegt.

3) Die Leistungen der Universität Liechtenstein sind in Übereinstimmung mit dem Stiftungszweck festzulegen.[^17]

4) Das Nähere regelt der Universitätsrat.[^18]

III. Organisation

A. Allgemeines

Art. 8

Organe und weitere Funktionsträger[^19]

1) Organe der Universität Liechtenstein sind:

2) Weitere Funktionsträger der Hochschule Liechtenstein sind:[^21]

Art. 9[^26]

Aufgehoben

Art. 10

a) Zusammensetzung, Anforderungen und Entschädigung[^28]

1) Der Universitätsrat ist das oberste Organ der Universität Liechtenstein.[^29]

2) Der Universitätsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.[^30]

3) Der Rektor und ein Vertreter des Schulamtes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.[^31]

4) Im Universitätsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:[^32]

5) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:[^37]

6) Die Entschädigung des Universitätsrates wird von der Regierung festgelegt.[^41]

Art. 11

b) Aufgaben[^42]

1) Dem Universitätsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:[^43]

2) In den Statuten können die Aufgaben des Universitätsrates näher umschrieben und erweitert werden.[^54]

Art. 12[^55]

Rektorat

1) Die Mitglieder des Rektorates werden vom Universitätsrat ernannt, der Rektor als Vorsitzender des Rektorats nach öffentlicher Ausschreibung.

2) Dem Rektor obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

3) Im Übrigen werden Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Rektorats in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.

Art. 13[^56]

Senat

1) Dem Senat gehören die Professoren sowie Vertreter von Mittelbau, Verwaltung und Studentenschaft an. Der Rektor nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Senats teil.

2) Der Senat befasst sich mit der akademischen Entwicklung der Universität, insbesondere mit den Curricula der einzelnen Studiengänge sowie den Studien- und Prüfungsordnungen.

3) Aufgaben und Befugnisse des Senats werden in den Statuten festgelegt.

Art. 14[^57]

Aufgehoben

Art. 15

Berufungsbeirat[^58]

1) Für die Vorbereitung der Wahlen von Professoren wird ein Berufungsbeirat bestimmt. Dieser kann dem Universitätsrat einzelne oder mehrere Personen für die Professorenwahl vorschlagen.[^59]

2) Die Zusammensetzung, die Konstituierung sowie die Regelungen zur Beschlussfassung werden in den Statuten geregelt, wobei mindestens zwei externe Professoren vertreten sein müssen.[^60]

Art. 16[^61]

Aufgehoben

Art. 17[^62]

Aufgehoben

Art. 18[^63]

Aufgehoben

Art. 19

Mittelbau und Studentenschaft[^64]

1) Mittelbau und Studentenschaft sind Teilkörperschaften der Universität Liechtenstein ohne eigene Rechtspersönlichkeit.[^65]

2) Dem Mittelbau gehören die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, die Hochschuldozenten sowie die Assistenzprofessoren an.[^66]

3) Die immatrikulierten Studenten bilden die Studentenschaft.

4) Näheres zu den Aufgaben und der Organisation des Mittelbaus und der Studentenschaft wird in den Statuten bestimmt.[^67]

Art. 20[^68]

Aufgehoben

B. Universitätspersonal[^69]

Art. 21[^70]

Grundsatz

1) In den Statuten und im Organisationsreglement werden die Zusammensetzung und die Kategorien des Universitätspersonals sowie dessen Aufgaben festgelegt.

2) Im Übrigen findet auf das Universitätspersonal das Personalreglement Anwendung.[^71]

3) Aufgehoben[^72]

Art. 22[^73]

Aufgehoben

Art. 23[^74]

Aufgehoben

Art. 24[^75]

Aufgehoben

C. Revisionsstelle[^76]

Art. 25[^77]

Wahl und Aufgaben

1) Die Regierung wählt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes als Revisionsstelle.[^78]

2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist.[^79]

3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.

4) In Abweichung von Abs. 1 bis 3 kann die Regierung der staatlichen Finanzkontrolle die Funktion der Revisionsstelle übertragen. In diesem Fall richten sich die Aufgaben der Revisionsstelle grundsätzlich nach den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzkontrolle.

IIIa. Lehrbefugnis (venia legendi)[^80]

Art. 25a[^81]

Erteilung

1) Die Universität Liechtenstein ist im Rahmen ihres fachlichen Wirkungsbereichs berechtigt, die Lehrbefugnis (venia legendi) für ein bestimmtes Fachgebiet oder eine bestimmte Fächerkombination zu erteilen.

2) Der Universitätsrat erlässt ein Reglement über das Verfahren zur Erlangung der Lehrbefugnis und über die Führung der entsprechenden Titel.

IV. Zulassung zu und Teilnahme an Studiengängen

Art. 26[^82]

Zulassung zum Studium (Immatrikulation)

Zum Studium zugelassen wird, wer immatrikuliert ist und die Zulassungsbedingungen erfüllt.

Art. 27[^83]

Zulassungsbeschränkung

1) Die Anzahl der Studenten kann beschränkt werden, insbesondere wenn die Nachfrage nach Studienplätzen die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze an der Universität Liechtenstein übersteigt.

2) Der Universitätsrat legt bei einer Zulassungsbeschränkung die Voraussetzungen für die Aufnahme von Studenten aufgrund sachlicher und einheitlicher Kriterien fest.

Art. 28[^84]

Zulassung zu Modulen und Prüfungen

1) Zu Modulen werden zugelassen:

2) Der Senat regelt das Nähere über die Zulassung von Studenten zu Modulen sowie die Zulassung zu Prüfungen in der Studien- und Prüfungsordnung.

Art. 29

Gebühren

Der Universitätsrat kann Gebühren erheben für:[^85]

V. Qualitätssicherung

Art. 30[^88]

Qualitätssicherung

Hochschullehrer, Mitarbeiter sowie Studierende der Universität Liechtenstein sind verpflichtet, an Massnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen.

VI. Disziplinarrecht

Art. 31[^89]

Disziplinarrecht

1) Die Universität Liechtenstein kann Bewerber für die Zulassung zur Universität sowie Teilnehmende an Modulen, die schwerwiegend oder wiederholt gegen reglementarische Pflichten verstossen, von der Universität ausschliessen.

2) Verletzt ein Mitarbeiter der Universität schwerwiegend oder wiederholt dienstliche Pflichten, so kann er von der Universität Liechtenstein entlassen werden.

3) Verstösst ein Lehrbeauftragter gegen die Disziplinarordnung, kann ihm der Lehrauftrag mit sofortiger Wirkung entzogen werden.

4) Der Universitätsrat regelt das Nähere in Disziplinarordnungen.

VIa. Datenschutz[^90]

Art. 32[^92]

a) beim Lehr- und Verwaltungspersonal

1) Die Universität Liechtenstein darf personenbezogene Daten des Lehr- und Verwaltungspersonals, einschliesslich hochschulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

2) Regierung und Schulamt dürfen personenbezogene Daten des Lehrpersonals, einschliesslich hochschulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

3) Für die Zwecke der Datenverarbeitung darf die Universität Liechtenstein ein Informationssystem betreiben.

Art. 33[^93]

b) bei Studierenden

1) Die Universität Liechtenstein darf personenbezogene Daten von Studierenden, einschliesslich hochschulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

2) Im Übrigen findet Art. 32 Abs. 2 und 3 sinngemäss Anwendung.

Art. 34[^94]

Statistik, Bildungscontrolling und -forschung

Die Universität Liechtenstein übermittelt zum Zweck des Bildungscontrollings, der Bildungsstatistik und der Bildungsforschung personenbezogene Daten, einschliesslich hochschulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, an:

Art. 35[^95]

Aufgehoben

VIb. Rechnungslegung[^96]

Art. 36[^97]

Erstellung des Geschäftsberichts

Für die Erstellung des Geschäftsberichts sind die ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen des Personen- und Gesellschaftsrechts massgebend. Die Universität Liechtenstein wendet dabei die Vorschriften für grosse Gesellschaften an.

VII. Aufsicht und Rechtsschutz[^98]

Art. 37

Aufsichtsbehörde[^99]

1) Die Universität Liechtenstein untersteht der Oberaufsicht der Regierung.[^100]

2) Der Regierung obliegen:[^101]

3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Universitätsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis. Vorbehalten bleibt Art. 25a Abs. 2.[^109]

Art. 38

Rechtsmittel

1) Der Universitätsrat regelt das inneruniversitäre Beschwerdewesen im Organisationsreglement.[^110]

2) Gegen inneruniversitär letztinstanzliche Entscheidungen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung richten.[^111]

3) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

VIIIa. Strafbestimmungen[^112]

Art. 38a[^113]

Übertretungen

Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer:

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 39[^114]

Aufgehoben

Art. 40

Übergangsbestimmung

Die nach bisherigem Recht verliehenen Titel können nicht in akademische Grade nach neuem Recht umgewandelt werden.

Art. 41

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 25. November 2004 über das Hochschulwesen in Kraft.

Studiengänge, Titel und Grade[^11]

Universitätsrat[^27]

Verarbeitung personenbezogener Daten[^91]

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16.

[^2]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 16.

[^3]: Art. 2 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363.

[^4]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.