Gesetz vom 26. November 2004 über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversicherungsgesetz; GVersG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2005-01-28
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Versicherungspflicht

Art. 1

Grundsatz

1) Die Gebäude auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein sind bei einem in Liechtenstein zugelassenen Versicherungsunternehmen gegen Feuer- und Elementarschäden zu versichern.

2) Die Abgrenzung zwischen Gebäude und Fahrhabe regelt die Regierung mit Verordnung.

3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten auf Personen bezogenen männlichen Begriffen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 2

Ausnahmen

1) Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind:

2) Die Abgrenzung zwischen Gebäude und Fahrnisbaute regelt die Regierung mit Verordnung.

Art. 3

Beginn und Ende der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht beginnt mit der Inangriffnahme der Bauarbeiten und endet mit dem Abbruch oder Totalschaden.

II. Deckungsumfang und Leistungsgrenzen

Art. 4

Koppelung von Feuer- und Elementarschäden

1) Versicherungsunternehmen, welche in Liechtenstein gelegene Gebäude und Fahrhabe gegen Feuer versichern, müssen diese auch gegen Elementarschäden zum Vollwert versichern.

2) Die Regierung legt mit Verordnung fest, was unter Feuer- und Elementarschäden zu verstehen ist.

Art. 5

Umfang und Leistungsgrenzen in der Elementarschadenversicherung

Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften über den Umfang der Elementarschadendeckung und deren Leistungsgrenzen.

III. Versicherungswerte

Art. 6

Grundsatz und Ausnahmen

1) Die Gebäude sind zum Neuwert zu versichern.

2) Für Neubauten und erhebliche Wertvermehrungen in bestehenden Gebäuden ist eine Versicherung zum steigenden Wert abzuschliessen, beginnend mit der Inangriffnahme der Bauarbeiten.

3) Die Gebäude dürfen nur zum Zeitwert versichert werden, wenn:

4) Gebäude, die zum Abbruch bestimmt sind, dürfen nur zum Abbruchwert versichert werden.

Art. 7

Festsetzung der Versicherungswerte

1) Als Grundlage für die Festsetzung der Versicherungswerte gelten die von einem anerkannten Schätzungsexperten ermittelten Werte. Das Nähere regelt die Regierung durch Verordnung.

2) Die Aufsichtsbehörde ist zur Vermeidung einer Unterversicherung ermächtigt, die Anpassung der Versicherungswerte für alle der Versicherungspflicht unterstehenden Gebäude zu verlangen, wenn sich die Baukosten erheblich verändert haben.

3) Bei der Versicherung zum steigenden Wert sind für den Versicherungswert die mutmasslichen Baukosten massgebend.

IV. Durchführung der Versicherung

Art. 8

Gewährleistung des Versicherungsschutzes

1) Die Regierung ist durch Abschluss eines Vertrages mit den in Liechtenstein in der obligatorischen Gebäudeversicherung tätigen Versicherungsunternehmen für die Durchführung der obligatorischen Gebäudeversicherung besorgt. Versicherungsunternehmen, welche in Liechtenstein die obligatorische Gebäudeversicherung betreiben, sind zur Unterzeichnung dieses Vertrages verpflichtet.

2) Deckungsumfang und Prämientarif der Elementarschadenversicherung sind für die Versicherungsunternehmen einheitlich und verbindlich. Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften über die Grundlagen für die Berechnung sowie deren Prüfung durch die Aufsichtsbehörde.

3) Die Regierung kann zur Erreichung des Ausgleichs der Schadenbelastung unter den Versicherungsunternehmen die notwendigen Massnahmen ergreifen, insbesondere den Beitritt zu einer von den Versicherungsunternehmen selbst betriebenen privatrechtlichen Organisation anordnen.

Art. 8a[^1]

Neuschätzungen

Die Gebäude sind innert 15 Jahren einmal neu zu schätzen.

Art. 9

Mitteilungspflicht gegenüber Versicherungsunternehmen

Die von einem anerkannten Schätzungsexperten ermittelten Gebäudewerte sind dem Versicherungsunternehmen, bei dem das Gebäude nach den Angaben des Eigentümers versichert ist, mitzuteilen.

Art. 10

Unterversicherung

Erweist sich die Versicherungssumme eines Gebäudes gegenüber der Schätzung als unzureichend, ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, die Versicherungssumme den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Ist der Versicherungsnehmer mit der vorgenommenen Änderung nicht einverstanden, ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Meldung zu erstatten.

Art. 11

Unzureichender Versicherungsschutz

1) Lässt sich der unzureichende Versicherungsschutz nach Prüfung und nach Anhören des Versicherungsnehmers nicht beseitigen, kann die ausreichende Versicherung von der Aufsichtsbehörde verfügt werden.

2) Dem säumigen Versicherungsnehmer kann überdies eine Busse bis zu 5 000 Franken auferlegt werden. Diese Busse kann fortgesetzt verhängt werden, bis der unzureichende Versicherungsschutz beseitigt ist.

Art. 12

Auskunftspflicht; Statistik

1) Die Versicherungsunternehmen sowie die anerkannten Schätzungsexperten haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen statistischen Angaben zu machen sowie die Bücher und Geschäftsunterlagen zur Einsicht vorzulegen.

2) Die Regierung regelt mit Verordnung Art und Umfang der von den Versicherungsunternehmen zu erstellenden Statistiken.

Art. 13

Beiträge für den Brandschutz und die Prävention von Elementarschäden

1) Die Versicherungsunternehmen entrichten einen Beitrag für den Brandschutz und die Prävention von Elementarschäden.

2) Die Beiträge aller Versicherungsunternehmen dürfen den Gesamtbetrag von 150 000 Franken nicht überschreiten. Die Regierung legt den Gesamtbetrag unter Berücksichtigung der Aufwendungen für den Brandschutz und die Prävention von Elementarschäden mit Verordnung fest.

3) Der Gesamtbetrag nach Abs. 2 wird anteilig auf die einzelnen Versicherungsunternehmen aufgeteilt. Der Beitrag eines einzelnen Versicherungsunternehmens bemisst sich nach dem Verhältnis seiner Feuerversicherungssumme zur gesamten Feuerversicherungssumme aller Versicherungsunternehmen in Liechtenstein.

4) Die Beiträge sind zweckmässig zu verwenden. Die Regierung regelt das Nähere über die Verwendung der Beiträge mit Verordnung.

V. Aufsicht und Rechtsschutz

Art. 14

Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Finanzmarktaufsicht (FMA).

Art. 15

Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörde kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 16

Zivilrechtlicher Rechtsschutz

Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern werden durch die ordentlichen Gerichte entschieden.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 17

Bestehende Versicherungsverträge

Versicherungsverträge, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, sind bei ihrer Erneuerung, jedoch spätestens innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, an das neue Recht anzupassen.

Art. 18

Durchführungsvertrag

Der Vertrag im Sinne von Art. 8 zur Durchführung der obligatorischen Gebäudeversicherung ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abzuschliessen.

Art. 19

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 13. Dezember 1973 über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Brand- und Elementarschäden, LGBl. 1974 Nr. 43, wird aufgehoben.

Art. 20

Änderung von Bezeichnungen

In Gesetzen und Verordnungen ist die bisherige Titelbezeichnung "Gesetz vom 13. Dezember 1973 über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Brand- und Elementarschäden, LGBl. 1974 Nr. 43" durch die neue Titelbezeichnung "Gebäudeversicherungsgesetz", in der grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.

Art. 21

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 22

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 8a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 355.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.