Verordnung vom 25. Januar 2005 zum Gesetz über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversicherungsverordnung; GVersV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-01-28
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 2, Art. 5, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2 und 4 sowie Art. 21 des Gesetzes vom 26. November 2004 über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversicherungsgesetz; GVersG), LGBl. 2005 Nr. 20[^1], verordnet die Regierung:

I. Versicherungspflicht

Art. 1

Gebäude, Fahrnisbauten und Fahrhabe

1) Im Sinne des Gesetzes wird unterschieden zwischen:

2) Die Finanzmarktaufsicht (FMA) regelt das Nähere zu den Abgrenzungen und Sonderregelungen in Richtlinien.

II. Deckungsumfang

A. Feuerschadenversicherung

Art. 2

Versicherte Feuerschäden

1) Feuerschäden sind Schäden, die entstehen durch die Ereignisse Brand, plötzlicher und unvorhergesehener Rauch, Blitzschlag, Explosion oder abstürzende und notlandende Luft- und Raumfahrzeuge oder Teile davon.

2) Keine Feuerschäden sind ohne Rücksicht auf ihre Ursache Schäden, die entstehen durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen und durch Rückstau von Wasser aus der Kanalisation.

3) Die Versicherung ersetzt die in der Zerstörung, Beschädigung oder im Abhandenkommen versicherter Sachen bestehenden Schäden.

Art. 3

Deckungsausschlüsse

1) Von der Feuerschadenversicherung ausgeschlossen sind Schäden als Folge von kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Revolutionen, Rebellionen, Aufständen, inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen sowie von Erdbeben, vulkanischen Eruptionen oder Veränderungen der Atomkernstruktur.

2) Gebäude, die nach Standort, Konstruktion, Zustand oder Benützung einer ausserordentlichen Gefährdung durch Feuerereignisse ausgesetzt sind, können für solche Ereignisse von der Versicherung ausgeschlossen werden.

B. Elementarschadenversicherung

Art. 4

Versicherte Elementarschäden

1) Elementarschäden sind Schäden, die entstehen durch die Elementarereignisse Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (= Wind von mindestens 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawinen, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch.

2) Keine Elementarschäden sind:

3) Nicht versichert werden müssen Elementarschäden an:

4) Die Versicherung ersetzt die in der Zerstörung, Beschädigung oder im Abhandenkommen versicherter Sachen bestehenden Schäden.

Art. 5

Deckungsausschlüsse

1) Von der Elementarschadenversicherung ausgeschlossen sind:

2) Gebäude, die nach Standort, Konstruktion, Zustand oder Benützung einer ausserordentlichen Gefährdung durch Elementarereignisse ausgesetzt sind, können für solche Ereignisse von der Versicherung ausgeschlossen werden.

III. Leistungsgrenzen in der Elementarschadenversicherung

Art. 6

Selbstbehalt

1) Die anspruchsberechtigte Person muss folgende Selbstbehalte tragen:

2) Der Selbstbehalt wird pro versichertes Ereignis für Fahrhabe- und für Gebäudeversicherungen je einmal abgezogen.

3) Betrifft ein Ereignis mehrere Gebäude eines Versicherungsnehmers, für die je ein unterschiedlicher Selbstbehalt vorgesehen ist, so beträgt der Selbstbehalt mindestens 2 500 Franken und höchstens 50 000 Franken.[^3]

Art. 7

Haftungsbegrenzungen

1) Es gelten die nachfolgenden Haftungsbegrenzungen, wobei die Entschädigungen für Fahrhabe- und Gebäudeschäden nicht zusammengerechnet werden:

2) Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein Ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache zurückzuführen sind.

IV. Versicherungswerte

Art. 8

Festsetzung der Versicherungswerte

1) Die Versicherungswerte werden durch einen anerkannten Schätzungsexperten nach den Bestimmungen der Schätzungsgesetzgebung ermittelt und festgesetzt.[^5]

2) Aufgehoben[^6]

3) Zweifelt ein Versicherungsnehmer eine nichtamtliche Schätzung an, hat ihn die FMA darauf hinzuweisen, dass er zusätzlich eine amtliche Schätzung verlangen kann. Die Kosten der zusätzlichen Schätzung sind vom Versicherungsnehmer zu tragen.

V. Durchführung der Versicherung

Art. 9

Berechnungsgrundlagen der Elementarschaden-Prämien

1) Die Versicherungsunternehmen erarbeiten ein Kalkulationsschema und berechnen damit den Prämientarif. Sie tragen dabei einer voraussichtlichen Änderung des Schadenbedarfs Rechnung.

2) Die Versicherungsunternehmen bestimmen den Prämienanteil für Verwaltungskosten, Sicherheitszuschlag und Gewinn aufgrund eines Berechnungsschemas, das von der FMA genehmigt wird. Dieser Prämienanteil bildet Bestandteil des Kalkulationsschemas.

3) Die Versicherungsunternehmen reichen den Prämientarif einschliesslich des Kalkulationsschemas der FMA gemeinsam ein. Die FMA genehmigt ihn, wenn er risiko- und kostengerecht ist. Die massgebende Prämie ist den Versicherungsnehmern gegenüber in der Police gesondert und betragsmässig auszuweisen.

Art. 10

Statistiken

1) Die Versicherungsunternehmen übermitteln der FMA jährlich die Daten über die Feuer- und Elementarschadenversicherung. Die FMA verarbeitet sie zu einer aussagefähigen Statistik über den Verlauf der gesamten Feuer- und Elementarschadenversicherung. Die Statistik gibt insbesondere Aufschluss über die Prämien, den Schadenaufwand (Zahlungen und Bedarfs-Schadenrückstellungen, getrennt nach Statistikjahren), die Versicherungssumme und die Schäden, die zu einer Haftungsbegrenzung nach Art. 7 geführt haben. Die nicht unter die Versicherungspflicht fallenden Elementarschäden nach Art. 4 Abs. 3 gehen nicht in die Statistik ein.[^7]

2) Die FMA kann ein Versicherungsunternehmen auf begründetes Gesuch hin von der Pflicht zur Ablieferung der Daten befreien. Auch nicht teilnehmende Versicherungsunternehmen beteiligen sich an den Statistikkosten.

Art. 11

Kosten

Die Versicherungsunternehmen tragen die Kosten der Ausarbeitung der Prämientarife und Statistiken. Sie erarbeiten einen Plan für die Kostenverteilung, den sie der FMA zur Genehmigung vorlegen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Plan eine ausgewogene Kostenverteilung vorsieht.

Art. 12

Ausreichender Versicherungsschutz

Die FMA überwacht den ausreichenden Versicherungsschutz der Versicherungsnehmer und arbeitet dazu mit der Baubehörde zusammen. Diese erteilt der FMA die erforderlichen Auskünfte.

Art. 13

Beiträge für den Brandschutz und die Prävention von Elementarschäden

1) Der jährliche Gesamtbeitrag für den Brandschutz und die Prävention von Elementarschäden beträgt 150 000 Franken.[^8]

2) Die einzelnen Versicherungsunternehmen haben auf Aufforderung der FMA den auf sie entfallenden Anteil am Gesamtbeitrag jährlich zu entrichten.[^9]

2a) Die FMA überweist den Gesamtbeitrag vor Ende eines Kalenderjahres an das Amt für Finanzen; dieses überweist die Hälfte des Gesamtbeitrags an die Stiftung für den Brandschutz und das Löschwesen in Vaduz weiter.[^10]

3) Die Beiträge dürfen nur für Zwecke des Brandschutzes und des Löschwesens sowie zur Prävention von Elementarschäden verwendet werden.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 14

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 27. April 1982 zum Gesetz über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Brand- und Elementarschäden, LGBl. 1982 Nr. 40, wird aufgehoben.

Art. 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gebäudeversicherungsgesetz vom 26. November 2004 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 705.3

[^2]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 265.

[^3]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 265.

[^4]: Art. 7 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 265.

[^5]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 430.

[^6]: Art. 8 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 430.

[^7]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 265.

[^8]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 435.

[^9]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 435.

[^10]: Art. 13 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 435.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.