Kundmachung vom 1. Februar 2005 der Beschlüsse Nr. 123/2004 und 124/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2005-02-04
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. September 2004

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 25. September 2004

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 123/2004 und 124/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 123/2004 und 124/2004 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

Anhang II des Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

Art. 2

Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:

(1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt, für die Durchführung siehe Anhang II, Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung.

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2002/31/EG des Rates, berichtigt in ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 30, in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 25. September 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind[^4].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang I

Anhang II

Anhang III

Anhang IV

Anhang 2

Art. 1

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 2174/2003 und 242/2004, der Richtlinien 2003/89/EG, 2003/113/EG, berichtigt in ABl. L 98 vom 2.4.2004, S. 61 und ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 135, 2003/114/EG, 2003/115/EG, 2003/118/EG, 2003/121/EG, 2004/1/EG, 2004/2/EG, berichtigt in ABl. L 28 vom 31.1.2004, S. 30, 2004/4/EG, berichtigt in ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 92, 2004/5/EG, 2004/6/EG, 2004/13/EG, 2004/14/EG und 2004/16/EG, der Entscheidungen 97/830/EG und 2003/551/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 25. September 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind[^24].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang

Brüssel, den 24. September 2004

(Es folgen die Unterschriften)

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2004

In Anhang II Anlage 1 des Abkommens wird nach Abschnitt 6 folgender Abschnitt eingefügt:

"Abschnitt 7

Richtlinie 2002/31/EG der Kommission

(Raumklimageräte)"

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2004

In Anhang II Anlage 2 des Abkommens wird nach Abschnitt 6 folgender Abschnitt eingefügt:

"Abschnitt 7

Richtlinie 2002/31/EG der Kommission

(Raumklimageräte)

"

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2004

In Anhang IV Anlage 5 des Abkommens wird nach Abschnitt 6 folgender Abschnitt eingefügt:

"Abschnitt 7

Richtlinie 2002/31/EG der Kommission

(Raumklimageräte)"

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2004

In Anhang IV Anlage 6 des Abkommens wird nach Abschnitt 6 folgender Abschnitt eingefügt:

"Abschnitt 7

Richtlinie 2002/31/EG der Kommission

(Raumklimageräte)

"

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 24. September 2004

(Es folgen die Unterschriften)

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 124/2004

Anhang I Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.