Gesetz vom 15. Dezember 2004 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Konsumenten (Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz; FernFinG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2005-02-22
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 30d.01).

Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen einem Unternehmer und einem Konsumenten (Art. 1 Konsumentenschutzgesetz; KSchG).

Art. 3

Einschränkung des Geltungsbereichs

1) Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die eine Grundvereinbarung mit daran anschliessenden aufeinander folgenden Leistungen oder einer daran anschliessenden Reihe von zeitlich zusammenhängenden Leistungen der gleichen Art umfassen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nur für die Grundvereinbarung.

2) Sofern die Vertragsparteien zwar keine Grundvereinbarung abgeschlossen haben, aber zwischen ihnen aufeinander folgende oder getrennte und zeitlich zusammenhängende Leistungen der gleichen Art erbracht werden, gelten die Informationspflichten der Art. 5 und 6 nur für die erste Leistung. Wenn jedoch länger als ein Jahr keine Leistung der gleichen Art erbracht wird, gelten diese Informationspflichten für die nächste Leistung.

Art. 4

Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Informationspflichten

Art. 5

Vertriebsinformationen

1) Dem Konsumenten sind rechtzeitig vor der Abgabe seiner Vertragserklärung (Anbot oder Annahme) folgende Informationen, deren geschäftlicher Zweck unzweideutig erkennbar sein muss, in klarer und verständlicher, dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepasster Art und Weise zur Verfügung zu stellen:

2) Die Informationen nach Abs. 1 müssen im Einklang mit jenem Recht stehen, dessen Anwendbarkeit auf den Vertrag im Falle seines Abschlusses anzunehmen ist.

3) Abs. 1 Bst. a, b Ziff. 1 und 2, Bst. c Ziff. 2, 3, 6 und 7 sowie Bst. d Ziff. 1 finden auf Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdienstegesetzes keine Anwendung.[^3]

Art. 6

Informationen bei Ferngesprächen mit Konsumenten

1) Bei Ferngesprächen mit Konsumenten sind der Name oder die Firma des Unternehmers und der geschäftliche Zweck eines von diesem initiierten Anrufs zu Beginn eines jeden Gesprächs klar und verständlich offen zu legen.

2) Sofern der Konsument dem ausdrücklich zugestimmt hat, müssen ihm bei Ferngesprächen nur folgende Informationen rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung (Art. 5) übermittelt werden:

3) Der Konsument ist bei Ferngesprächen ferner darüber zu informieren, dass auf Wunsch weitere Informationen übermittelt werden können, und welcher Art diese Informationen sind. Der Unternehmer hat jedenfalls dann sämtliche Informationen zu erteilen, wenn er seiner Verpflichtung nach Art. 7 nachkommt.

4) Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt.

Art. 7

Übermittlung der Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen

1) Der Unternehmer hat dem Konsumenten rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung alle Vertragsbedingungen sowie die in Art. 5 genannten Informationen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der dem Konsumenten zur Verfügung steht und zu dem er Zugang hat, zu übermitteln.

2) Sofern der Vertrag auf Ersuchen des Konsumenten mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wurde, das die Vorlage der Vertragsbedingungen und Informationen nach Abs. 1 nicht gestattet, hat der Unternehmer der Verpflichtung nach Abs. 1 unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrages nachzukommen.

3) Der Konsument kann zu jedem Zeitpunkt des Vertragsverhältnisses die Vorlage der Vertragsbedingungen in Papierform verlangen. Er ist zudem berechtigt, ein anderes Fernkommunikationsmittel zu verwenden, es sei denn, dass dies mit dem abgeschlossenen Vertrag oder der Art der erbrachten Finanzdienstleistung unvereinbar ist.

III. Rücktritt vom Vertrag

Art. 8

Grundsatz

1) Der Konsument kann vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Abs. 2 genannten Fristen zurücktreten.

2) Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage, bei Lebensversicherungen im Sinn der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 11.01) und bei Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen 30 Tage. Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist abgesendet wird.

3) Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Bei Lebensversicherungen (Abs. 2) beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Konsument über den Abschluss des Vertrags informiert wird.

4) Hat der Konsument die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erst nach Vertragsabschluss erhalten, so beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Erhalt aller dieser Bedingungen und Informationen.

5) Innerhalb der Rücktrittsfrist darf mit der Erfüllung des Vertrags erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Konsumenten begonnen werden.

Art. 9

Wirtschaftliche Einheit

Hat der Konsument im Zusammenhang mit einem Fernabsatzvertrag über eine Finanzdienstleistung einen anderen Fernabsatzvertrag über Dienstleistungen des Unternehmers oder eines Dritten auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer abgeschlossen, so gilt der Rücktritt vom Vertrag über die Finanzdienstleistung auch für diesen zusätzlichen Vertrag.

Art. 10

Ausnahmen vom Rücktrittsrecht

Der Konsument hat kein Rücktrittsrecht bei:

Art. 11[^4]

Kreditverträge

Die Art. 8 bis 10 gelten nicht für Kreditverträge, die nach Art. 18 des Fern- und Auswärtsgeschäftegesetzes oder Art. 8 des Teilzeitnutzungsgesetzes aufgelöst wurden.

Art. 12

Folgen des Rücktritts

1) Tritt der Konsument nach Art. 8 zurück, so kann der Unternehmer von ihm lediglich die unverzügliche Zahlung des Entgelts für die vertragsgemäss tatsächlich bereits erbrachte Dienstleistung verlangen. Der zu zahlende Betrag darf nicht höher sein, als es dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen entspricht. Der Unternehmer kann die Zahlung dieses Entgelts nur verlangen, wenn er die Informationspflicht nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 erfüllt hat und wenn der Konsument dem Beginn der Erfüllung des Vertrags vor Ende der Rücktrittsfrist ausdrücklich zugestimmt hat.

2) Tritt der Konsument nach Art. 8 vom Vertrag zurück, so hat:

IV. Besondere Bestimmungen

Art. 13

Unabdingbarkeit

Soweit in Vereinbarungen von diesem Gesetz zum Nachteil des Konsumenten abgewichen wird, sind sie unwirksam.

Art. 14[^5]

Prozessrechtliche Bestimmungen

Die Art. 9 bis 15 sowie 16c bis 16e des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind sinngemäss anwendbar.

V. Schlussbestimmung

Art. 15

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2005 in Kraft. Es ist auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 5 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

[^2]: Art. 5 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 112.

[^3]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 272.

[^4]: Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 279.

[^5]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 493.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.