Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Chile

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2005-02-25
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Kristiansand, Norwegen, am 26. Juni 2003

Zustimmung des Landtags: 18. Dezember 2003

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Dezember 2004

Präambel

Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft, (nachfolgend als "EFTA-Staaten" bezeichnet)

und

die Republik Chile, (nachfolgend als "Chile" bezeichnet),

nachfolgend gemeinsam als "Vertragsparteien" bezeichnet, entschlossen,

die besonderen Bande der Freundschaft und der Zusammenarbeit zwischen ihren Nationen zu festigen;

durch die Beseitigung von Handelshemmnissen einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten und eine weitere internationale Zusammenarbeit zu fördern;

klare und für beide Seiten vorteilhafte Regeln für ihre Handelsbeziehungen aufzustellen;

auf ihren Staatsgebieten einen erweiterten und sicheren Markt für Güter und Dienstleistungen zu errichten;

ein stabiles und berechenbares Umfeld für die Unternehmensplanung und die Investitionen sicher zu stellen;

durch den Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum kreatives und innovatives Handeln zu fördern;

auf ihren Rechten und Pflichten aufzubauen, welche sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation sowie anderen multilateralen und bilateralen Kooperationsinstrumenten ergeben;

sicher zu stellen, dass die Vorteile der Handelsliberalisierung nicht durch private, wettbewerbsbehindernde Schranken beeinträchtigt werden;

die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Firmen auf den Weltmärkten zu verbessern;

in ihren jeweiligen Staatsgebieten neue Arbeitsplätze zu schaffen und die Arbeits- und Lebensbedingungen zu verbessern;

die Umwelt zu erhalten und zu schützen und die nachhaltige Entwicklung zu fördern;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zum Rechtsstaat, zu den Menschenrechten und den Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; und

in der Überzeugung, dass dieses Abkommen günstige Voraussetzungen schaffen wird, um die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen auszubauen;

haben zur Erreichung oben genannter Ziele folgendes Abkommen (nachfolgend als "dieses Abkommen" bezeichnet) abgeschlossen:

I. Eingangsbestimmungen

Art. 1

Errichtung einer Freihandelszone

Die EFTA-Staaten und Chile errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen der Zusatzabkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gleichzeitig zwischen Chile und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen werden.

Art. 2

Zielsetzung

Mit diesem Abkommen werden folgende durch seine Grundsätze und Regeln weiter präzisierten Ziele verfolgt:

Art. 3

Räumlicher Anwendungsbereich

1) Unbeschadet von Anhang I gilt dieses Abkommen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sowie in Gebieten ausserhalb des Hoheitsgebietes, sofern eine Vertragspartei dort ihre Hoheitsrechte oder ihre Gerichtsbarkeit im Einklang mit dem internationalen Recht ausüben kann.

2) Anhang II ist in Bezug auf Norwegen anwendbar.

Art. 4

Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem in Marrakesch abgeschlossenen Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation sowie aus anderen darunter fallenden Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind (nachfolgend als "das WTO-Abkommen" bezeichnet), oder aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben.

Art. 5

Umfang der unterstellten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Chile anderseits, nicht aber auf die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, soweit dieses Abkommen keine anders lautenden Bestimmungen enthält.

2) Kraft des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Zollunion vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

Art. 6

Regionale und lokale Regierungen

Jede Vertragspartei trägt die volle Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben und sorgt auf ihrem Hoheitsgebiet für deren Einhaltung durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln.

II. Warenverkehr

Art. 7

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für den Handel zwischen den Vertragsparteien in Zusammenhang mit:

Art. 8

Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit

1) Die auf Art. 9 Abs. 1 und Art. 19 anwendbaren Bestimmungen über die Ursprungsregeln und die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang I aufgeführt.

2) Für die Zwecke von Art. 9 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 bedeutet der Begriff "Erzeugnisse einer Vertragspartei" einheimische Erzeugnisse gemäss dem GATT 1994 oder solche Erzeugnisse, welche die Vertragsparteien vereinbaren, einschliesslich der Ursprungserzeugnisse des betreffenden Vertragsstaats.

Art. 9

Beseitigung von Zöllen

1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Chile, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Anhangs VI.

2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien im Handel zwischen den Vertragsparteien alle Ausfuhrzölle für die Erzeugnisse einer Vertragspartei.

3) Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Chile werden weder neue Zölle eingeführt noch bereits geltende Zölle erhöht.

Art. 10

Zölle

Als Zoll gilt jede Art von Zollbelastung oder Abgabe, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr, nicht jedoch:

Art. 11

Gebühren und andere Abgaben

Die Höhe der in Art. 10 Bst. c erwähnten Gebühren oder anderen Abgaben ist auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt, und diese Gebühren und Abgaben dürfen keinen indirekten Zollschutz für die inländischen Waren und keine Besteuerung der Ein- oder Ausfuhren zu Fiskalzwecken darstellen.

Art. 12

Ausgangszollsätze

1) Für jedes Erzeugnis entspricht der Ausgangszollsatz, auf den die in Anhang VI aufgeführten schrittweisen Reduktionen anzuwenden sind, dem am 1. Januar 2003 angewendeten Meistbegünstigungsansatz.

2) Wird vor, bei oder nach Inkrafttreten dieses Abkommen eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, insbesondere eine Senkung in Verbindung mit Verpflichtungen, die sich aus multilateralen Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (nachfolgend als "die WTO" bezeichnet) ergeben, ersetzen diese gesenkten Zollsätze von diesem Zeitpunkt an oder ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, sofern dieses später erfolgt, die in Abs. 1 erwähnten Ausgangszollsätze.

3) Die entsprechend Anhang VI berechneten reduzierten Zollsätze werden auf die erste oder, im Fall spezifischer Zölle, auf die zweite Dezimalstelle gerundet angewendet.

Art. 13

Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

1) Mit Ausnahme von Zöllen und Abgaben werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens sämtliche Ein- oder Ausfuhrverbote oder Beschränkungen in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder anderen Massnahmen im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Chile für Erzeugnisse der Vertragsparteien aufgehoben, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Anhangs VII.

2) Es werden keine neuen Massnahmen, wie sie in Abs. 1 beschrieben sind, eingeführt.

Art. 14

Wareneinreihung und Zollwert

1) Die Einreihung der zwischen den EFTA-Staaten und Chile gehandelten Waren wird gemäss der jeweiligen Zollnomenklatur jeder Vertragspartei im Einklang mit dem HS festgelegt.

2) Das Abkommen über die Durchführung des Art. VII des GATT 1994 regelt den Zollwert, der im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Chile zur Anwendung kommt.

Art. 15

Inländerbehandlung

Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Art. III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, welcher hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 16

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als "SPS-Übereinkommen" bezeichnet).

2) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.

3) Auf Antrag einer Vertragspartei werden Expertenkonsultationen abgehalten, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei Massnahmen ergriffen hat, die den Zugang zu ihrem Markt beeinträchtigen oder beeinträchtigt haben. Diese Experten, welche die betroffenen Vertragsparteien bezüglich der spezifischen Aspekte auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Angelegenheiten vertreten, bemühen sich, eine geeignete Lösung in Übereinstimmung mit dem SPS-Übereinkommen zu finden.

4) Die Vertragsparteien tauschen die Namen und Adressen von "Ansprechstellen" mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

5) Um eine effiziente Nutzung der Ressourcen zu ermöglichen, bemühen sich die Vertragsparteien soweit als möglich, moderne technische Kommunikationsmittel einzusetzen, wie elektronische Kommunikation, Video- oder Telefonkonferenzen, oder es so einzurichten, dass die in Abs. 3 erwähnten Treffen parallel mit den Sitzungen des Gemischten Ausschusses oder mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Treffen im Rahmen der WTO stattfinden. Über die Ergebnisse der in Übereinstimmung mit Abs. 3 abgehaltenen Expertenkonsultationen ist dem Gemischten Ausschuss zu berichten.

6) Chile und jeder EFTA-Staat können zur besseren Durchführung dieses Artikels bilaterale Vereinbarungen ausarbeiten; dazu gehören auch Vereinbarungen zwischen ihren jeweiligen Regulierungsbehörden.

Art. 17

Technische Vorschriften

1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse (nachfolgend als "TBT-Übereinkommen" bezeichnet).

2) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.

3) Unbeschadet von Abs. 1 vereinbaren die Vertragsparteien, im Gemischten Ausschuss Konsultationen abzuhalten falls eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei Massnahmen ergriffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnten oder geschaffen haben, um eine geeignete Lösung in Übereinstimmung mit dem TBT-Übereinkommen zu finden.

Art. 18

Antidumping und Ausgleichsmassnahmen

1) Die Vertragsparteien verzichten bezüglich Waren einer Vertragspartei auf die Anwendung von Antidumpingmassnahmen, wie sie im Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI GATT 1994 vorgesehen sind.

2) Die Vertragsparteien anerkennen, dass die wirkungsvolle Durchsetzung von Wettbewerbsregeln die wirtschaftlichen Ursachen angehen kann, die zu Dumping führen.

3) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien hinsichtlich Ausgleichsmassnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.

Art. 19

Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren

1) Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten Reduktion oder Aufhebung von Zöllen in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Erzeugnisse im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei herstellt, erheblicher Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei die minimal nötigen Schutzmassnahmen treffen, um den Schaden zu verhüten oder zu beheben.

2) Solche Massnahmen können bestehen aus:

3) Die Schutzmassnahmen gelten nicht länger als ein Jahr. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann ihre Geltungsdauer, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, auf maximal drei Jahre ausgedehnt werden. In diesem Fall hat die Vertragspartei, die solche Massnahmen ergreift, einen Zeitplan für deren schrittweise Aufhebung vorzulegen. Schutzmassnahmen können nicht auf die Einfuhr eines Erzeugnisses angewendet werden, das bereits Gegenstand solcher Massnahmen war, und zwar während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren seit der Aufhebung der vorhergehenden Massnahme.

4) Schutzmassnahmen dürfen nur dann ergriffen werden, wenn nach einer Untersuchung gemäss den im WTO-Abkommen über Schutzmassnahmen festgelegten Verfahren klare Beweise vorliegen, dass die erhöhten Importe ernsthaften Schaden angerichtet haben oder anzurichten drohen.

5) Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine Schutzmassnahme aufgrund dieses Artikels zu ergreifen, unterrichtet unverzüglich die anderen Vertragsparteien hiervon. Sie übermittelt gleichzeitig alle sachdienlichen Informationen wie Beweise für einen entstandenen ernsthaften Schaden infolge des Anstiegs der Einfuhren, eine genaue Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses und der beabsichtigten Massnahme, das beabsichtigte Datum der Einführung sowie die erwartete Geltungsdauer der Massnahme. Jeder Vertragspartei, die durch diese Schutzmassnahmen betroffen sein könnte, wird ein Ausgleich durch eine im Wesentlichen gleichwertige Handelsliberalisierung im Verhältnis zu den Einfuhren aus dieser Vertragspartei angeboten.

6) Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation an die Vertragsparteien zusammen, um die gemäss Abs. 5 vorgelegten Informationen zu prüfen und eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu erleichtern. Wird keine zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen gemäss Abs. 2 ergreifen, um das Problem zu beheben. In Ermangelung eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der Massnahme betroffen ist, Vergeltungsmassnahmen treffen. Derartige Schutz-, Ausgleichs- und Vergeltungsmassnahmen sind dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Die Vergeltungsmassnahmen bestehen aus der Aussetzung von Zugeständnissen, die im Wesentlichen die gleichen Handelseffekte oder den gleichen Wert haben wie die aus den Schutzmassnahmen zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Bei der Wahl der Schutz- und Vergeltungsmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche das gute Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

7) Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige, nicht länger als 120 Tage gültige Schutzmassnahme treffen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren einen ernsthaften Schaden verursacht oder zu verursachen droht. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, informiert umgehend die anderen Vertragsparteien hiervon. Innerhalb von 30 Tagen nach einer solchen Notifikation werden die in den Abs. 5 und 6 erläuterten geeigneten Verfahren in die Wege geleitet, einschliesslich jener für Ausgleichs- und Vergeltungsmassnahmen. Der Ausgleich stützt sich auf den gesamten Zeitraum der Anwendung der vorläufigen Schutzmassnahme. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Massnahme wird zur Geltungsdauer der definitiven Schutzmassnahme und deren Verlängerungen hinzugerechnet.

Art. 20

Allgemeine Schutzklausel

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus Art. XIX GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen ergeben.

Art. 21

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.