Kundmachung vom 22. Februar 2005 des Beschlusses Nr. 59/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2005-02-25
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. April 2004

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 27. April 2004

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 59/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 59/2004 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Rita Kieber-Beck Regierungschef-Stellvertreterin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Massgabe der Anhänge I, II und III dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 98/73/EG, berichtigt durch ABl. L 285 vom 8.11.1999, S. 1, 98/98/EG, berichtigt durch ABl. L 293 vom 15.11.1999, S. 1, 99/45/EG, berichtigt durch ABl. L. 6 vom 10.1.2002, S. 70, 2000/32/EG, 2000/33/EG, 2001/58/EG, 2001/59/EG und 2001/60/EG und der Entscheidung 2000/368/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. April 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^19].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang I

Anhang II

Anhang III

Brüssel, den 26. April 2004

(Es folgen die Unterschriften)

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2004

Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:

"Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

"Liechtenstein steht es frei, bei folgenden Substanzen den Zugang zu seinen Märkten entsprechend den Anforderungen ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bestehenden Rechtsvorschriften zu beschränken:- Quecksilberverbindungen, - Arsenverbindungen, - Pentachlorphenol, - Kadmium. Die Vertragsparteien werden die Situation im Jahre 2005 gemeinsam überprüfen."

"391 L 0155:Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäss Art. 10 der Richtlinie 88/379/EWG des Rates (ABl. L 76 vom 22.3.1991, S. 35), geändert durch:- 393 L 0112:Richtlinie 93/112/EG der Kommission vom 10. Dezember 1993 (ABl. L 314 vom 16.12.1993, S. 38), - 32001 L 0058:Richtlinie 2001/58/EG der Kommission vom 27. Juli 2001 (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 24). Die Vertragsparteien sind sich über das Ziel einig, dass die Bestimmungen der gemeinschaftlichen Rechtsakte über gefährliche Stoffe und Zubereitungen ab 1. Juli 2005 gelten sollten. Nach den Kooperationsmassnahmen zur Lösung der verbleibenden Probleme soll die Lage im Laufe des Jahres 2004 überprüft werden, dabei sollen auch Fragen geklärt werden, die nicht unter die Gemeinschaftsvorschriften fallen. Kommt ein EFTA-Staat zu dem Schluss, dass er eine Ausnahmeregelung zu den gemeinschaftlichen Rechtsakten über die Einstufung und Kennzeichnung benötigt, so finden letztere auf ihn keine Anwendung, sofern der Gemeinsame EWR-Ausschuss sich nicht auf eine andere Lösung einigt."

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2004

Die folgende Anlage wird nach Anlage 2 in Anhang II des Abkommens eingefügt:

"Anlage 3

Liste gefährlicher Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates

Island

In der Liste gefährlicher Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates wird Folgendes angefügt:

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2004

Die folgende Anlage wird nach Anlage 3 in Anhang II des Abkommens eingefügt:

"Anlage 4

Liste gefährlicher Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates

Norwegen

In der Liste gefährlicher Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates wird Folgendes angefügt:

[^1]: ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 128.

[^2]: ABl. L 305 vom 16.11.1998, S. 1.

[^3]: ABl. L 355 vom 30.12.1998, S. 1.

[^4]: ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

[^5]: ABl. L 136 vom 8.6.2000, S. 1.

[^6]: ABl. L 136 vom 8.6.2000, S. 90.

[^7]: ABl. L 136 vom 8.6.2000, S. 108.

[^8]: ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 24.

[^9]: ABl. L 225 vom 21.8.2001, S. 1.

[^10]: ABl. L 226 vom 22.8.2001, S. 5.

[^11]: ABl. L 206 vom 29.7.1978, S. 13.

[^12]: ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 14.

[^13]: ABl. L 64 vom 8.3.1989, S. 18.

[^14]: ABl. L 19 vom 24.1.1990, S. 14.

[^15]: ABl. L 275 vom 5.10.1990, S. 35.

[^16]: ABl. L 238 vom 27.8.1991, S. 25.

[^17]: ABl. L 104 vom 29.4.1993, S. 46.

[^18]: ABl. L 265 vom 18.10.1996, S. 15.

[^19]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.