Kundmachung vom 22. Februar 2005 der Beschlüsse Nr. 115/2004 bis 117/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2005-02-25
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. August 2004

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 7. August 2004

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 115/2004 bis 117/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Rita Kieber-Beck Regierungschef-Stellvertreterin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

Art. 4 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

"3) Die EFTA-Staaten leisten nach Massgabe des Art. 82 Abs. 1 Bst. a einen Finanzbeitrag zu den in den Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f, 2g, 2h, 2i und 2j genannten Programmen und Aktionen."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach dem Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens beim Gemeinsamen EWR-Ausschuss in Kraft[^2] .

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

Art. 7 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

"6) Ab dem 1. Januar 2004 nehmen die EFTA-Staaten an Massnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Haushaltslinie teil, die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 eingesetzt wurde: - Haushaltslinie 12.01.04.01 "Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes - Verwaltungsausgaben" - Haushaltslinie 12.02.01 "Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes"

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach dem Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens beim Gemeinsamen EWR-Ausschuss in Kraft[^4] . Er gilt ab 1. Januar 2004.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

Art. 13 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

"2) Die EFTA-Staaten leisten nach Massgabe des Art. 82 Abs. 1 Bst. a einen Finanzbeitrag zu den in den Abs. 1, 4, 5 und 6 genannten Massnahmen."

"3) Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an der Arbeit der EG-Ausschüsse und anderer Gremien, die die Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der in den Abs. 1, 4, 5 und 6 genannten Massnahmen unterstützen."

"6) Ab dem 1. Januar 2004 nehmen die EFTA-Staaten an Massnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Haushaltslinie teil, die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 eingesetzt wurde. - Haushaltslinie 15.04.02.03 "Vorbereitende Massnahmen für die Zusammenarbeit im Kulturbereich"."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach dem Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens beim Gemeinsamen EWR-Ausschuss in Kraft[^6] .

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 6. August 2004

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Brüssel, den 6. August 2004

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Brüssel, den 6. August 2004

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 52.

[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^3]: ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^5]: ABl. L 34 vom 25.11.2004, S. 52.

[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.