Kundmachung vom 22. Februar 2005 der Beschlüsse Nr. 121/2004, 122/2004, 125/2004 bis 129/2004, 131/2004 bis 133/2004 und 135/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. September 2004
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 25. September 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 11 die Beschlüsse Nr. 121/2004, 122/2004, 125/2004 bis 129/2004, 131/2004 bis 133/2004 und 135/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 121/2004, 122/2004, 125/2004 bis 129/2004, 131/2004 bis 133/2004 und 135/2004 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Rita Kieber-Beck Regierungschef-Stellvertreterin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
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- Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2004 vom 4. Mai 2004[^1] geändert.
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- Die Entscheidung 2004/11/EG der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, Gemüsesorten und Reben im Rahmen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates für die Jahre 2004 und 2005[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Entscheidung 2004/57/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Fortführung im Jahr 2004 der im Jahr 2003 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saat- und Pflanzgut von Gramineä, Triticum ästivum, Brassica napus und Allium ascalonicum gemäss den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Entscheidung 2004/266/EG der Kommission vom 17. März 2004 zur Genehmigung des Aufdrucks der vorgeschriebenen Angaben in unverwischbarer Farbe auf den Verpackungen von Saatgut von Futterpflanzen[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Entscheidung 2004/287/EG der Kommission vom 24. März 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG bzw. 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Arten Vicia faba und Glycine max[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Entscheidung 2004/329/EG der Kommission vom 6. April 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Glycine max[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Mit der Entscheidung 2004/266/EG der Kommission wird die Entscheidung 87/309/EG der Kommission vom 2. Juni 1987[^7] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
Anhang 1
Art. 1
Anhang I Kapitel III Teil 2 des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nach Nummer 27 (Entscheidung 2003/795/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "28. 32004 D 0011:Entscheidung 2004/11/EG der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, Gemüsesorten und Reben im Rahmen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates für die Jahre 2004 und 2005 (ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 38).
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- 32004 D 0057: Entscheidung 2004/57/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Fortführung im Jahr 2004 der im Jahr 2003 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saat- und Pflanzgut von Gramineä, Triticum ästivum, Brassica napus und Allium ascalonicum gemäss den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG (ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 49).
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- 32004 D 0266: Entscheidung 2004/266/EG der Kommission vom 17. März 2004 zur Genehmigung des Aufdrucks der vorgeschriebenen Angaben in unverwischbarer Farbe auf den Verpackungen von Saatgut von Futterpflanzen (ABl. L 83 vom 20.3.2004, S. 23).
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- 32004 D 0287: Entscheidung 2004/287/EG der Kommission vom 24. März 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG bzw. 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Arten Vicia faba und Glycine max (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 56).
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- 32004 D 0329: Entscheidung 2004/329/EG der Kommission vom 6. April 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Glycine max (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 133)."
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- Der Wortlaut von Nummer 5 (Entscheidung 87/309/EG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2004/11/EG, 2004/57/EG, 2004/266/EG, 2004/287/EG und 2004/329/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind[^8].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Nach Nummer 45zb (Richtlinie 2002/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "45zc. 32003 L 0097: Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG (ABl. L 25 vom 29.1.2004, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Anhang I Anlage 5 Nummer 1.1.1 wird Folgendes angefügt:
"IS für Island, FL für Liechtenstein und 16 für Norwegen." "
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- Der Wortlaut von Nummer 9 (Richtlinie 71/127/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 24. Januar 2010 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/97/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind[^11].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32004 R 0392: Verordnung (EG) Nr. 392/2004 des Rates vom 24. Februar 2004 (ABl. L 65 vom 3.3.2004, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 392/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^14].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
1) In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird vor dem letzten Absatz des einleitenden Teils Folgendes eingefügt: "Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung von Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 auch für alle Dokumente der Agentur über die EFTA-Staaten."
2) In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 15g (Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32003 R 1647: Verordnung (EG) Nr. 1647/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 19)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1647/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^17].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 D 0147: Richtlinie 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 (ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14), berichtigt in ABl. L 85 vom 24.3.2001, S. 43."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2000/147/EG, berichtigt in ABl. L 85 vom 24.3.2001, S. 43, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^20].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des Abkommens wird in Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) unter dem Gedankenstrich (Entscheidung 2000/147/EG der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2003/632/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^23].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 24c (Richtlinie 1999/37/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32003 L 0127: Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 29)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/127/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind[^26].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
1) In Anhang XV des Abkommens wird Nummer 1d (Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission) wie folgt geändert:
- 1.1 Folgendes wird angefügt:
", geändert durch: - 32004 R 0363: Verordnung (EG) Nr. 363/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 20)."
- 1.2 Die Anpassung c erhält folgende Fassung:
"Art. 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Diese Verordnung gilt für Ausbildungsbeihilfen in allen Sektoren, die durch die Art. 61 bis 64 des EWR-Abkommens abgedeckt sind, mit Ausnahme der Beihilfen gemäss Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates.""
- 1.3 Folgende Anpassungen werden angefügt:
- "k) In Art. 7 Abs. 3 erster Unterabsatz werden die Wörter "Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates" ersetzt durch "Art. 27 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen".
- l) In Art. 7a werden die Wörter "Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag" durch "Art. 1 Abs. 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen" ersetzt. Die Wörter "mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar" werden durch die Wörter "mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar" ersetzt. Die Wörter "Art. 87 Abs. 3 EG-Vertrag" werden durch die Wörter "Art. 61 Abs. 3 des EWR-Abkommens" ersetzt."
2) In Anhang XV des Abkommens wird Nummer 1f (Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission) wie folgt geändert:
- 2.1 Folgendes wird angefügt:
", geändert durch: - 32004 R 0364: Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22)."
- 2.2 Die vorliegenden Anpassungen e, f, g, h und i werden jeweils zu f, g, h, i, j und k.
- 2.3 Nach Anpassung d werden folgende Anpassungen eingefügt:
- "e) Die Wörter "Art. 87 Abs. 3 Bst. a" und "Art. 87 Abs. 3 Bst. a des Vertrags" werden durch "Art. 61 Abs. 3 Bst. a des EWR-Abkommens" ersetzt.
- f) Die Wörter "Art. 87 Abs. 3 Bst. c" und "Art. 87 Abs. 3 Bst. c des Vertrags" werden durch "Art. 61 Abs. 3 Bst. c des EWR-Abkommens" ersetzt."
- 2.4 In der neuen Anpassung i werden die Wörter "Im Hinblick auf die Anwendung der Art. 4 und 5" am Anfang des Wortlautes der Anpassung eingefügt.
- 2.5 In der neuen Anpassung j werden die Wörter "In den Art. 3 und 5" durch "In den Art. 3, 5, 5a, 5b, 5c und 9a" ersetzt.
- 2.6 Der Wortlaut der neuen Anpassung k wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"In Art. 4 Abs. 2 werden die Wörter "Art. 87 Abs. 3 Bst. a und c EG-Vertrag" durch "Art. 61 Abs. 3 Bst. a und c des EWR-Abkommens" ersetzt."
- 2.7 Folgende Anpassungen werden angefügt:
- "l) In Art. 6a Abs. 2 werden die Wörter "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" ersetzt durch "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen, Kapitel 16 über Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten";
- m) In Art. 9 werden die Wörter "Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates" ersetzt durch "Art. 27 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen"."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 363/2004 und 364/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^30].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 2el (Entscheidung 2000/40/EG der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2004/214/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens[^33] übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21aa (Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32004 D 0232: Entscheidung 2004/232/EG der Kommission vom 3. März 2004 (ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 28)."
Art. 2
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.