Kundmachung vom 22. Februar 2005 des Beschlusses Nr. 137/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2005-02-25
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. September 2004

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2005

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 137/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Rita Kieber-Beck Regierungschef-Stellvertreterin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Art. 14 Abs. 2e des Protokolls 31 des Abkommens wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- Ab dem 1. Januar 2005 nehmen die EFTA-Staaten an dem spezifischen Bereich "COOPENER" des in Abs. 5 Bst. g genannten Gemeinschaftsprogramms und den diesbezüglichen Massnahmen teil."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 25. September 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4] . Er gilt ab 1. Januar 2005.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 24. September 2004

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 52.

[^2]: ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29.

[^3]: ABl. L 41 vom 12.2.2004, S. 67.

[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.