Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 2005-01-01
Letzte Aktualisierung 2023-11-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 56
Änderungshistorie JSON API

2) Auf ihrer sechsten ordentlichen Tagung und auf jeder zweiten ordentlichen Tagung danach bewertet die Konferenz der Vertragsparteien die von den Vertragsparteien erzielten Fortschritte bei der Erreichung ihres endgültigen Ziels eines Verzichts auf in Produkten und Erzeugnissen enthaltenem Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether und überprüft das Erfordernis einer Fortsetzung dieser spezifischen Ausnahmeregelung. Diese Ausnahmeregelung erlischt in jedem Fall spätestens 2030. Teil VI Technisches Endosulfan und seine Isomere (Endosulfan)

Die Produktion und die Verwendung von Endosulfan werden eingestellt, vorbehaltlich für diejenigen Vertragsparteien, die dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert haben, die Produktion und/oder die Verwendung von Endosulfan im Sinne von Art. 4 des Übereinkommens zu gestatten. Für die folgenden Kombinationen von Kulturen und Schädlingen können spezifische Ausnahmeregelungen gestattet werden: Teil VII Hexabromcyclododecan

Jede Vertragspartei, die für die Produktion und die Verwendung von Hexabromcyclododecan in Produkten und Erzeugnissen aus expandiertem oder extrudiertem Polystyrol im Gebäudesektor eine Ausnahmeregelung im Sinne von Art. 4 hat registrieren lassen, ergreift die erforderlichen Massnahmen, damit expandiertes oder extrudiertes Polystyrol, welches Hexabromcyclododecan enthält, während seiner gesamten Lebensdauer durch seine Etikettierung oder auf andere Weise leicht identifiziert werden kann. Teil VIII Pentachlorphenol und seine Salze und Ester

Alle Parteien, die eine Ausnahmeregelung nach Art. 4 für die Produktion und Verwendung von Pentachlorphenol zur Behandlung von Strommasten und deren Querträger haben registrieren lassen, ergreifen die erforderlichen Massnahmen, damit Strommasten und deren Querträger, die mit Pentachlorphenol behandelt wurden, durch ihre Etikettierung oder auf andere Weise während ihrer gesamten Lebensdauer leicht identifiziert werden können. Mit Pentachlorphenol behandelte Gegenstände dürfen nicht für andere Zwecke wiederverwendet werden als für jene, für die eine Ausnahmeregelung gilt. Teil IX Decabromdiphenylether

1) Die Produktion und die Verwendung von Decabromdiphenylether werden eingestellt, vorbehaltlich für diejenigen Vertragsparteien, die dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert haben, die Produktion und/oder die Verwendung von Decabromdiphenylether im Sinne von Art. 4 des Übereinkommens zu gestatten.

2) Im Hinblick auf Fahrzeugteile können für die Produktion und die Verwendung von kommerziellem Decabromdiphenylether spezifische Ausnahmeregelungen gestattet werden, die auf folgende Bereiche beschränkt sind:

  • a) Ersatzteile für Fahrzeuge alter Modellreihen, die nicht mehr serienmässig hergestellt werden und deren Ersatzteile einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen sind:
  • i) Antriebsstrang und Ausstattungen unter der Motorhaube wie Batteriemassekabel oder Batterieverbindungskabel, Schlauchleitungen für mobile Klimaanlagen, Antriebsstrang, Auspuffkrümmer, Motorhaubenisolierung, Verkabelung und Kabelbaum unter der Motorhaube (Motorverkabelung usw.), Geschwindigkeitssensoren, Schläuche, Ventilarmodule und Klopfsensoren;
  • ii) Treibstoffversorgungssysteme wie Treibstoffschläuche, -tanks und Unterboden-Treibstofftanks;
  • iii) pyrotechnische Vorrichtungen und damit verbundene Elemente wie Airbag-Auslösungskabel, Sitzbezüge/-stoffe (nur falls für Airbags von Belang) und Airbags (Front- und Seitenairbags);
  • iv) Aufhängung und Teile im Fahrzeuginnern wie Auskleidungen, akustische Materialien und Sicherheitsgurte.
  • b) Fahrzeugteile nach den Abs. 2 (a) (i) bis (iv) oben sowie solche, die einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen sind:
  • i) verstärkter Kunststoff (Armaturenbretter und Innenverkleidungen);
  • ii) Ausstattungen unter der Motorhaube oder dem Armaturenbrett (Anschluss-/Sicherungsleisten, Drähte für höhere Stromstärken und Kabelummantelungen [Kerzenkabel]);
  • iii) elektrische und elektronische Geräte (Batteriegehäuse und -halterungen, elektrische Verbindungen der Motorsteuerung, Teile von Autoradios mit CD-Player, Satellitennavigationssysteme, Geolokalisierungssysteme und Informatiksysteme);
  • iv) Textilien enthaltende Teile wie Hutablagen, Polsterungen, Dachverkleidungen, Autositze, Kopfstützen, Sonnenblenden, Verkleidungen, Teppiche.

3) Die spezifischen Ausnahmeregelungen für die in Abs. 2 (a) oben genannten Teile erlöschen mit dem Ende der Nutzungsdauer der Fahrzeuge alter Modellreihen, spätestens aber 2036.

4) Die spezifischen Ausnahmeregelungen für die in Abs. 2 (b) oben genannten Teile erlöschen mit dem Ende der Nutzungsdauer der Fahrzeuge, spätestens aber 2036.

5) Die spezifischen Ausnahmeregelungen für Ersatzteile für Luftfahrzeuge, für die eine Typengenehmigung vor Dezember 2018 beantragt und vor 2022 erteilt wurde, erlöschen mit dem Ende der Nutzungsdauer dieser Luftfahrzeuge. Teil X Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen

1) Die Produktion und Verwendung von Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandten Verbindungen wird eingestellt; hiervon ausgenommen sind Vertragsparteien, die dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert haben, es in Übereinstimmung mit Art. 4 des Übereinkommens zu produzieren und/oder zu verwenden.

2) Jede Vertragspartei, die sich für eine spezifische Ausnahmeregelung nach Art. 4 für die Verwendung von PFOA, ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen für Feuerlöschschaum registriert hat:

  • a) stellt unbeschadet Art. 3 Abs. 2 sicher, dass Feuerlöschschaum, der PFOA, ihre Salze oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte, nicht exportiert oder importiert wird mit Ausnahme des Zwecks der umweltverträglichen Entsorgung gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. d;
  • b) verwendet keinen Feuerlöschschaum zu Übungszwecken, der PFOA, ihre Salze oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte;
  • c) verwendet keinen Feuerlöschschaum zu Versuchszwecken, der PFOA, ihre Salze oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte es sei denn, sämtliche Freisetzungen werden eingedämmt;
  • d) beschränkt, sofern sie dazu in der Lage ist, die Verwendung von Feuerlöschschaum, der PFOA, ihre Salze oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte bis Ende 2022, spätestens aber bis 2025, auf Orte, an denen sämtliche Freisetzungen eingedämmt werden können;
  • e) unternimmt in Einklang mit Art. 6 Abs. 1 so schnell wie möglich entschiedene Anstrengungen zum Erreichen eines umweltverträglichen Umgangs mit Feuerlöschschaumbeständen und -abfällen, die PFOA, ihre Salze oder PFOA-verwandte Verbindungen enthalten oder enthalten könnten.

3) Im Hinblick auf die spezifische Ausnahmeregelung für die Verwendung von Perfluoroctyliodid für die Produktion von Perfluoroctylbromid für die Herstellung pharmazeutischer Produkte, prüft die Vertragsstaatenkonferenz das weitere Erfordernis für diese spezifische Ausnahmeregelung auf ihrer 13. ordentlichen Tagung und auf jeder zweiten ordentlichen Tagung danach. Diese spezifische Ausnahmeregelung läuft in jedem Fall spätestens 2036 aus.

Teil I

Anmerkungen:

  • i) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, gelten Mengen von Chemikalien, die als unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen in Produkten und Erzeugnissen auftreten, nicht als in diese Anlage aufgenommen;
  • ii) Diese Anmerkung gilt nicht als akzeptabler Produktions- und Verwendungszweck oder als Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 3 Abs. 2. Mengen einer Chemikalie, die Bestandteil von Artikeln sind, die bereits vor oder an dem Tag hergestellt oder verwendet wurden, an dem die betreffende Verpflichtung hinsichtlich dieser Chemikalie wirksam geworden ist, gelten nicht als in diese Anlage aufgenommen, sofern die jeweilige Vertragspartei dem Sekretariat notifiziert hat, dass ein bestimmter Typ eines Produkts oder Erzeugnisses bei dieser Vertragspartei weiterhin verwendet wird. Das Sekretariat macht derartige Notifikationen bekannt.
  • iii) Diese Anmerkung gilt nicht als produktions- und verwendungsspezifische Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 3 Abs. 2. Da im Verlauf der Produktion und Verwendung eines auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Zwischenprodukts keine beträchtlichen Mengen der Chemikalie den Menschen und die Umwelt erreichen dürften, kann eine Vertragspartei nach Notifikation an das Sekretariat die Produktion und Verwendung von Mengen einer Chemikalie gestatten, welche in diese Anlage als auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenztes Zwischenprodukt aufgenommen wurde, die im Verlauf der Herstellung anderer Chemikalien chemisch umgewandelt wird, welche unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage D Abs. 1 nicht die Eigenschaften von persistenten organischen Schadstoffen aufweisen. Diese Notifikation enthält Angaben zum Gesamtumfang von Produktion und Verwendung dieser Chemikalie oder eine realistische Schätzung dieser Daten sowie Angaben zur Art des auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Verfahrens, darunter auch zum Umfang einer etwaigen unbeabsichtigten Spurenverunreinigung des Endprodukts durch nicht umgewandeltes, einen persistenten organischen Schadstoff bildendes Ausgangsmaterial. Dieses Verfahren findet Anwendung, soweit in dieser Anlage nichts anderes angegeben ist. Das Sekretariat gibt diese Notifikationen der Konferenz der Vertragsparteien und der Öffentlichkeit bekannt. Eine derartige Produktion oder Verwendung gilt nicht als produktions- oder verwendungsspezifische Ausnahmeregelung. Eine derartige Produktion oder Verwendung wird nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren eingestellt, sofern die betroffene Vertragspartei dem Sekretariat nicht erneut eine Notifikation vorlegt; in diesem Fall wird der Zeitraum um weitere zehn Jahre verlängert, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nach Überprüfung der Produktion und Verwendung nichts anderes beschliesst. Das Notifikationsverfahren kann wiederholt werden.
  • iv) Alle spezifischen Ausnahmeregelungen in dieser Anlage können von Vertragsparteien in Anspruch genommen werden, die sich nach Art. 4 haben registrieren lassen.

Teil II

DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan)

1) Die Produktion und Verwendung von DDT wird eingestellt; hiervon ausgenommen sind Vertragsparteien, die dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert haben, es zu produzieren und/oder zu verwenden. Hiermit wird ein DDT-Register eingerichtet, das für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Geführt wird das DDT-Register vom Sekretariat.

2) Jede Vertragspartei, die DDT produziert und/oder verwendet, beschränkt diese Produktion und/oder Verwendung auf die Bekämpfung von Krankheitsüberträgern nach den Empfehlungen und Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation zur Verwendung von DDT, wenn der betreffenden Vertragspartei keine örtlich unbedenklichen, wirkungsvollen und erschwinglichen Alternativen zur Verfügung stehen.

3) Gelangt eine nicht in das DDT-Register aufgenommene Vertragspartei zu dem Schluss, dass sie DDT zur Bekämpfung von Krankheitsüberträgern benötigt, so notifiziert sie dies dem Sekretariat so bald wie möglich, um ihren Namen unverzüglich in das DDT-Register aufnehmen zu lassen. Gleichzeitig unterrichtet sie die Weltgesundheitsorganisation.

4) Alle drei Jahre stellt jede Vertragspartei, die DDT verwendet, dem Sekretariat und der Weltgesundheitsorganisation in einer von der Konferenz der Vertragsparteien in Abstimmung mit der Weltgesundheitsorganisation zu beschliessenden Form Informationen über die verwendete Menge, die Bedingungen dieser Verwendung und deren Bedeutung für die Krankheitsbekämpfungsstrategie dieser Vertragspartei zur Verfügung.

5) Mit dem Ziel der Verringerung und der vollständigen Einstellung der Verwendung von DDT ermutigt die Konferenz der Vertragsparteien

  • a) jede Vertragspartei, die DDT verwendet, zur Erarbeitung und Durchführung eines Aktionsplans im Rahmen des in Art. 7 bezeichneten Durchführungsplans. Dieser Aktionsplan umfasst:
  • i) die Erarbeitung von regelnden und sonstigen Mechanismen, um zu gewährleisten, dass die Verwendung von DDT auf die Bekämpfung von Krankheitsüberträgern beschränkt ist;
  • ii) die Umsetzung geeigneter alternativer Produkte, Methoden und Strategien, darunter auch Resistenzmanagementstrategien, um die anhaltende Wirksamkeit dieser Alternativen sicherzustellen;
  • iii) Massnahmen zur Stärkung des Gesundheitswesens und zur Verminderung der Krankheitsfälle.
  • b) die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Forschung und Entwicklung im Bereich unbedenklicher alternativer chemischer und nicht chemischer, für die Bedingungen dieser Länder relevanter Produkte, Methoden und Strategien für Vertragsparteien, die DDT verwenden, zu fördern, und zwar mit dem Ziel der Verminderung der menschlichen und wirtschaftlichen Belastung durch Krankheit. Die bei der Prüfung von Alternativen oder Kombinationen von Alternativen zu fördernden Faktoren umfassen auch die sich aus diesen Alternativen ergebenden Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Folgen für die Umwelt. Realistische Alternativen zu DDT stellen eine geringere Gesundheits- und Umweltgefährdung dar, sind auf der Grundlage der bei den betreffenden Vertragsparteien herrschenden Bedingungen für die Krankheitsbekämpfung geeignet und von Überwachungsdaten untermauert.

6) Erstmals auf ihrer ersten Tagung und danach mindestens alle drei Jahre prüft die Konferenz der Vertragsparteien in Abstimmung mit der Weltgesundheitsorganisation, ob DDT nach den verfügbaren wissenschaftlichen, technischen, umweltbezogenen und wirtschaftlichen Erkenntnissen auch weiterhin zur Bekämpfung von Krankheitsüberträgern erforderlich ist, was Folgendes umfasst:

  • a) die Produktion und Verwendung von DDT und die Bedingungen in Abs. 2;
  • b) die Verfügbarkeit, Eignung und Umsetzung der Alternativen zu DDT; und
  • c) die Fortschritte bei der Stärkung der Fähigkeit der jeweiligen Länder, ohne nachteilige Folgen auf diese Alternativen umzustellen.

7) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach schriftlicher Notifikation an das Sekretariat ihren Namen aus dem DDT-Register streichen lassen. Die Streichung wird an dem in der Notifikation genannten Tag wirksam. Teil III Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze und Perfluoroctansulfonylfluorid

1) Die Produktion und Verwendung von Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihrer Salze und Perfluoroctansulfonylfluorid (PFOSF) wird von allen Vertragsparteien eingestellt; hiervon ausgenommen sind nach Massgabe von Teil I dieser Anlage Vertragsparteien, die dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert haben, sie für akzeptable Zwecke zu produzieren und/oder zu verwenden. Hiermit wird ein Register der akzeptablen Zwecke eingerichtet, das für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Geführt wird das Register der akzeptablen Zwecke vom Sekretariat. Gelangt eine nicht in das Register aufgenommene Vertragspartei zu dem Schluss, dass sie die Verwendung von PFOS, ihrer Salze oder PFOSF für die in Teil I dieser Anlage genannten akzeptablen Zwecke benötigt, so notifiziert sie dies dem Sekretariat so bald wie möglich, um ihren Namen unverzüglich in das Register aufnehmen zu lassen.

2) Vertragsparteien, die diese Chemikalien produzieren und/oder verwenden, berücksichtigen gegebenenfalls Richtlinien wie etwa die in den einschlägigen Teilen der allgemeinen Leitlinien zu den besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken in Anlage C Teil V des Übereinkommens.

3) Alle vier Jahre berichtet jede Vertragspartei, die diese Chemikalien verwendet und/oder produziert, über die erzielten Fortschritte beim Verzicht auf PFOS, ihre Salze und PFOSF und legt der Konferenz der Vertragsparteien Informationen über diese Fortschritte nach Massgabe und im Rahmen der Berichterstattung nach Art. 15 des Übereinkommens vor.

4) Mit dem Ziel der Verringerung und der vollständigen Einstellung der Produktion und/oder Verwendung dieser Chemikalien ermutigt die Konferenz der Vertragsparteien:

  • a) jede Vertragspartei, die diese Chemikalien verwendet, Massnahmen zur schrittweisen Einstellung der Verwendung zu ergreifen, wenn geeignete alternative Stoffe oder Methoden zur Verfügung stehen;
  • b) jede Vertragspartei, die diese Chemikalien verwendet und/oder produziert, zur Erarbeitung und Durchführung eines Aktionsplans im Rahmen des in Art. 7 bezeichneten Durchführungsplans;
  • c) die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Forschung und Entwicklung im Bereich unbedenklicher alternativer chemischer und nicht chemischer, für die Bedingungen dieser Vertragsparteien relevanter Produkte und Prozesse, Methoden und Strategien für Vertragsparteien, die diese Chemikalien verwenden, zu fördern. Die bei der Prüfung von Alternativen oder Kombinationen von Alternativen zu fördernden Faktoren umfassen auch die sich aus diesen Alternativen ergebenden Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Folgen für die Umwelt.

5) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft, ob diese Chemikalien nach den verfügbaren wissenschaftlichen, technischen, umweltbezogenen und wirtschaftlichen Erkenntnissen auch weiterhin für die verschiedenen akzeptablen Zwecke und spezifischen Ausnahmeregelungen erforderlich sind, was Folgendes umfasst:

  • a) bereitgestellte Informationen in den Berichten, die in Abs. 3 erwähnt sind;
  • b) Informationen über die Produktion und Verwendung dieser Chemikalien;
  • c) Informationen über die Verfügbarkeit, Eignung und Umsetzung der Alternativen zu diesen Chemikalien;
  • d) Informationen über die Fortschritte bei der Stärkung der Fähigkeit der jeweiligen Länder, ohne nachteilige Folgen auf diese Alternativen umzustellen.

6) Die im vorstehenden Absatz bezeichnete Prüfung findet spätestens 2015 und danach alle vier Jahre in Verbindung mit einer regelmässigen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien statt.

7) Aufgrund der Komplexität der Verwendung und der vielen an der Verwendung dieser Chemikalien beteiligten gesellschaftlichen Bereiche kann es andere Verwendungen dieser Chemikalien geben, von denen Länder derzeit keine Kenntnis haben. Vertragsparteien, denen andere Verwendungen zur Kenntnis kommen, werden ermutigt, das Sekretariat so bald wie möglich darüber zu informieren.

8) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach schriftlicher Notifikation an das Sekretariat ihren Namen aus dem Register der akzeptablen Zwecke streichen lassen. Die Streichung wird an dem in der Notifikation genannten Tag wirksam.

9) Anlage B Teil I Anmerkung iii) findet keine Anwendung auf diese Chemikalien.

10) Jede Vertragspartei, die sich für eine Ausnahme nach Art. 4 für die Verwendung von PFOS, ihrer Salze und PFOSF für Feuerlöschschaum registriert hat:

  • a) stellt unbeschadet Art. 3 Abs. 2 sicher, dass Feuerlöschschaum, der PFOS, ihre Salze oder PFOSF enthält oder enthalten könnte, weder exportiert oder noch importiert wird mit Ausnahme des Zwecks der umweltverträglichen Entsorgung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. d;
  • b) verwendet keinen Feuerlöschschaum zu Übungszwecken, der PFOS, ihre Salze oder PFOSF enthält oder enthalten könnte;
  • c) verwendet keinen Feuerlöschschaum zu Versuchszwecken, der PFOS, ihre Salze oder PFOSF enthält oder enthalten könnte, es sei denn, sämtliche Freisetzungen können eingedämmt werden;
  • d) beschränkt bis Ende 2022, sofern sie dazu in der Lage ist, die Verwendung von Feuerlöschschaum, der PFOS, ihre Salze oder PFOSF enthält oder enthalten könnte auf Einsatzorte, an denen sämtliche Freisetzungen eingedämmt werden können;
  • e) unternimmt im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 so schnell wie möglich entschiedene Anstrengungen, die zu einem umweltverträglichen Umgang mit Feuerlöschschaumbeständen und -abfällen führen, die PFOS, ihre Salze oder PFOSF enthalten oder enthalten könnten.

Teil I

Persistente organische Schadstoffe nach Massgabe der Erfordernisse des Art. 5

Diese Anlage findet auf folgende persistente organische Schadstoffe Anwendung, die unbeabsichtigt an anthropogenen Quellen gebildet und von diesen freigesetzt werden: Teil II Quellkategorien

Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien, Pentachlorbenzol polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane, polychlorierte Naphthaline, namentlich Dichlornaphthaline, Trichlornaphthaline, Tetrachlornaphthaline, Pentachlornaphthaline, Hexachlornaphthaline, Heptachlornaphthaline, Octachlornaphthalin, werden unbeabsichtigt bei thermischen Prozessen unter Beteiligung von organischen Stoffen und Chlor infolge unvollständiger Verbrennungsvorgänge oder chemischer Reaktionen gebildet und freigesetzt. Folgende industrielle Quellkategorien weisen das Potential für eine vergleichsweise starke Bildung dieser Chemikalien und deren Freisetzung in die Umwelt auf:

  • a) Abfallverbrennungsanlagen, einschliesslich Anlagen zur Mitverbrennung von Siedlungsabfällen, gefährlichen Abfällen, Abfällen aus dem medizinischen Bereich oder Klärschlamm;
  • b) mit gefährlichen Abfällen befeuerte Zementöfen;
  • c) Zellstoffproduktion unter Verwendung von elementarem Chlor oder von Chemikalien, bei denen elementares Chlor erzeugt wird, für Bleichzwecke;
  • d) folgende thermische Prozesse in der metallurgischen Industrie:
  • i) Sekundärkupferproduktion,
  • ii) Sinteranlagen in der Eisen- und Stahlindustrie,
  • iii) Sekundäraluminiumproduktion,
  • iv) Sekundärzinkproduktion.

Teil III

Quellkategorien

Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien, Pentachlorbenzol polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane, polychlorierte Naphthaline, namentlich Dichlornapthaline, Trichlornaphthaline, Tetrachlornaphthaline, Pentachlornaphthaline, Hexachlornaphthaline, Heptachlornaphthaline, Octachlornaphthalin, können unbeabsichtigt auch bei folgenden Quellkategorien gebildet und freigesetzt werden: Teil IV Begriffsbestimmungen

  • a) offene Verbrennung von Abfall, einschliesslich Verbrennung auf Deponien;
  • b) in Teil II nicht genannte thermische Prozesse in der metallurgischen Industrie;
  • c) häusliche Verbrennungsquellen;
  • d) mit fossilen Brennstoffen befeuerte Kesselanlagen von Versorgungs- und Industrieunternehmen;
  • e) Feuerungsanlagen für Holz und sonstige Biomassenbrennstoffe;
  • f) spezifische chemische Produktionsprozesse, bei denen unbeabsichtigt gebildete persistente organische Schadstoffe freigesetzt werden, insbesondere bei der Produktion von Chlorphenolen und Chloranil;
  • g) Krematorien;
  • h) Kraftfahrzeuge, insbesondere bei Verbrennung von verbleitem Ottokraftstoff;
  • i) Tierkörperbeseitigung;
  • j) Färben (mit Chloranil) und Endbehandlung (durch alkalische Extraktion) von Textilien und Leder;
  • k) Schredderanlagen zur Behandlung von Altfahrzeugen;
  • l) Kupferkabelverschwelung;
  • m) Altölaufbereitungsanlagen.

1) Im Sinne dieser Anlage:

  • a) bedeutet "polychlorierte Biphenyle" aromatische Verbindungen, die so gebildet sind, dass die Wasserstoffatome des Biphenylmoleküls (zwei Benzolringe, die durch eine einzige Kohlenstoff-Kohlenstoff-Bindung aneinander gebunden sind) durch bis zu zehn Chloratome ersetzt werden können; und
  • b) sind "polychlorierte Dibenzo-p-dioxine" und "polychlorierte Dibenzofurane" trizyklische, aromatische Verbindungen, die durch zwei Benzolringe gebildet werden, welche bei polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen durch zwei Sauerstoffatome und bei polychlorierten Dibenzofuranen durch ein Sauerstoffatom und eine Kohlenstoff-Kohlenstoff-Bindung verbunden sind, wobei die Wasserstoffatome durch bis zu acht Chloratome ersetzt werden können.

2) In dieser Anlage wird die Toxizität polychlorierter Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane durch den Begriff der Toxizitätsäquivalenz ausgedrückt, welcher die relative dioxin-ähnliche toxische Aktivität unterschiedlicher Kongenere polychlorierter Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane und koplanarer polychlorierter Biphenyle im Vergleich zu 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin ausdrückt. Die für die Zwecke dieses Übereinkommens zu verwendenden Werte für den Toxizitätsäquivalenzfaktor müssen mit anerkannten internationalen Normen übereinstimmen, zunächst mit den für Säugetiere geltenden Toxizitätsäquivalenzfaktorwerten der Weltgesundheitsorganisation von 1998 für polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane und koplanare polychlorierte Biphenyle. Die Konzentrationen werden in Toxizitätsäquivalenten ausgedrückt. Teil V Allgemeine Leitlinien zu den besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken

In diesem Teil werden allgemeine Leitlinien für die Vertragsparteien zur Verhinderung oder Verringerung von Freisetzungen der in Teil I aufgenommenen Chemikalien zur Verfügung gestellt. A. Allgemeine Vermeidungsmassnahmen bezüglich der besten verfügbaren Techniken und der besten Umweltschutzpraktiken

Vorrangig sollen Konzepte zur Verhinderung der Bildung und Freisetzung der in Teil I aufgenommenen Chemikalien in Betracht gezogen werden. Als zweckmässige Massnahmen kommen in Frage:

  • a) die Verwendung Abfall vermeidender Technologien;
  • b) die Verwendung weniger gefährlicher Stoffe;
  • c) die Förderung der Wiedergewinnung und Verwertung von Abfall und von Stoffen, die in einem Prozess gewonnen und verwendet werden;
  • d) der Ersatz von Einsatzmaterialien, bei denen es sich um persistente organische Schadstoffe handelt oder bei denen eine direkte Verbindung zwischen den Materialien und der Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe aus der Quelle besteht;
  • e) gute Betriebspraxis und Programme zur vorbeugenden Wartung;
  • f) Verbesserungen bei der Abfallbehandlung mit dem Ziel der Einstellung offener und sonstiger unkontrollierter Abfallverbrennungen einschliesslich der Verbrennung auf Deponien. Bei der Prüfung von Vorschlägen zum Bau neuer Abfallentsorgungsanlagen sollen Alternativen wie Massnahmen zur Minimierung der Erzeugung von Siedlungsabfällen und Abfällen aus dem medizinischen Bereich in Betracht gezogen werden, darunter die Wiedergewinnung, Wiederverwendung und Verwertung von Ressourcen, die Abfalltrennung und die Förderung von Produkten, die weniger Abfall erzeugen. Bei dieser Vorgehensweise sollen Belange der öffentlichen Gesundheit sorgfältig in Betracht gezogen werden;
  • g) Minimierung dieser Chemikalien als Verunreinigungen in Produkten;
  • h) Vermeidung von elementarem Chlor oder von Chemikalien, bei denen elementares Chlor erzeugt wird, für Bleichzwecke.

B. Beste verfügbare Techniken

Das Konzept der besten verfügbaren Techniken zielt nicht darauf ab, eine bestimmte Technik oder Technologie vorzuschreiben; es müssen auch die technischen Merkmale der betreffenden Anlage, ihr geographischer Standort und die örtlichen Umweltbedingungen berücksichtigt werden. Geeignete Begrenzungstechniken zur Verringerung von Freisetzungen der in Teil I aufgenommenen Chemikalien sind im Allgemeinen gleich. Bei der Ermittlung der besten verfügbaren Techniken soll generell oder in spezifischen Fällen den nachstehenden Faktoren besondere Beachtung geschenkt werden unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Kosten und des voraussichtlichen Nutzens einer Massnahme sowie der Überlegungen zur Vorsorge und Vermeidung:

  • a) allgemeine Überlegungen:
  • i) Art, Auswirkungen und Umfang der betreffenden Freisetzungen: Die Techniken können in Abhängigkeit von der Quellgrösse variieren,
  • ii) Inbetriebnahmetermine für neue oder bestehende Anlagen,
  • iii) zur Einführung der besten verfügbaren Technik benötigte Zeit,
  • iv) Verbrauch und Beschaffenheit der in dem Prozess verwendeten Rohstoffe und ihre Energieeffizienz,
  • v) Notwendigkeit der Verhinderung beziehungsweise Minimierung des Gesamteintrags der Freisetzungen in die Umwelt und der damit verbundenen Risiken,
  • vi) Notwendigkeit der Verhütung von Unfällen und der Minimierung ihrer Folgen für die Umwelt,
  • vii) Notwendigkeit der Sicherstellung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz,
  • viii) vergleichbare Betriebsprozesse, -anlagen oder -verfahren, die in industriellem Massstab erfolgreich erprobt worden sind,
  • ix) technologische Fortschritte und Veränderungen bei den wissenschaftlichen Kenntnissen und Erkenntnissen;
  • b) allgemeine Massnahmen zur Freisetzungsverringerung: Bei der Prüfung von Vorschlägen zum Bau neuer Anlagen oder zum erheblichen Umbau bestehender Anlagen, bei denen Prozesse zum Einsatz kommen, in deren Rahmen in Anlage C aufgenommene Chemikalien freigesetzt werden, sollen vorrangig alternative Prozesse, Techniken oder Praktiken in Betracht gezogen werden, die einen ähnlichen Nutzen aufweisen, bei denen jedoch die Bildung und Freisetzung dieser Chemikalien vermieden wird. In Fällen, in denen diese Anlagen errichtet oder erheblich umgebaut werden, können zusätzlich zu den in Teil V Abschnitt A umrissenen Vermeidungsmassnahmen folgende Verringerungsmassnahmen bei der Bestimmung der besten verfügbaren Techniken ebenfalls in Betracht gezogen werden:
  • i) Einsatz verbesserter Verfahren zur Rauchgasreinigung, wie thermische oder katalytische Oxidation, Staubabscheidung oder Adsorption,
  • ii) Behandlung von Rückständen, Abwasser, Abfällen und Klärschlamm, beispielsweise durch thermische Behandlung, durch Inertisierung oder durch chemische Entgiftungsprozesse,
  • iii) Prozessveränderungen, die zur Verringerung oder Verhinderung von Freisetzungen führen, beispielsweise durch Umstellung auf geschlossene Systeme,
  • iv) Modifikation der Prozessgestaltung, um durch die Steuerung von Parametern wie Verbrennungstemperatur oder Verweilzeit die Verbrennung zu verbessern und die Bildung der in diese Anlage aufgenommenen Chemikalien zu verhindern.

C. Beste Umweltschutzpraktiken

Die Konferenz der Vertragsparteien kann Leitlinien zu besten Umweltschutzpraktiken erarbeiten.

1) Eine Vertragspartei, die einen Vorschlag zur Aufnahme einer Chemikalie in die Anlagen A, B und/oder C vorlegt, beschreibt die Chemikalie in der unter Bst. a dargestellten Weise und stellt die Informationen zu der Chemikalie und gegebenenfalls zu deren Umwandlungsprodukten in Bezug auf die unter den Bst. b bis e festgelegten Prüfkriterien zur Verfügung:

  • a) chemische Identität
  • i) Bezeichnungen, einschliesslich Handelsbezeichnung oder Handelsbezeichnungen, gewerbliche Bezeichnung oder Bezeichnungen und Synonyme, Registriernummer des Chemical Abstracts Service (CAS-Nummer), Bezeichnung der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) sowie
  • ii) Struktur, einschliesslich Spezifikation von Isomeren, soweit anwendbar, und Struktur der chemischen Klasse;
  • b) Persistenz
  • i) Nachweis, dass die Halbwertszeit der Chemikalie in Wasser über zwei Monate oder im Boden über sechs Monate oder in Sedimenten ebenfalls über sechs Monate beträgt, oder
  • ii) Nachweis, dass die Chemikalie anderweitig ausreichend persistent ist, um ihre Berücksichtigung im Rahmen dieses Übereinkommens zu rechtfertigen;
  • c) Bioakkumulation
  • i) Nachweis, dass der Biokonzentrationsfaktor oder Bioakkumulationsfaktor bei Wasserorganismen für die Chemikalie über 5000 beträgt oder - bei Fehlen solcher Daten - der log Kow Wert den Wert 5 übersteigt, oder
  • ii) Nachweis, dass eine Chemikalie aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis gibt, beispielsweise eine hohe Bioakkumulation in anderen Organismen, eine hohe Toxizität oder Ökotoxizität, oder
  • iii) Überwachungsdaten in Biota, aus denen hervorgeht, dass das Bioakkumulationspotential der Chemikalie ausreicht, um ihre Berücksichtigung im Rahmen dieses Übereinkommens zu rechtfertigen;
  • d) Potential zum weiträumigen Transport der Chemikalie in der Umwelt
  • i) potentiell Besorgnis erregende, gemessene Konzentrationen der Chemikalie an weitab von den Quellen ihrer Freisetzung liegenden Orten oder
  • ii) Überwachungsdaten, aus denen hervorgeht, dass in der Umwelt ein weiträumiger Transport der Chemikalie über die Luft, durch das Wasser oder über wandernde Arten in ein aufnehmendes Kompartiment stattgefunden haben könnte, oder
  • iii) Eigenschaften hinsichtlich des Verhaltens in der Umwelt und/oder Modell-Ergebnisse, die belegen, dass die Chemikalie das Potential zum weiträumigen Transport in der Umwelt über die Luft, durch das Wasser oder über wandernde Arten in ein aufnehmendes Kompartiment an weitab von den Quellen ihrer Freisetzung liegenden Orten aufweist. Bei einer Chemikalie, die im wesentlichen Umfang durch die Luft transportiert wird, soll sich deren atmosphärische Halbwertszeit auf mehr als zwei Tage belaufen, und
  • e) schädliche Auswirkungen
  • i) Nachweis schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, der eine Berücksichtigung im Rahmen dieses Übereinkommens rechtfertigt, oder
  • ii) Toxizitäts- oder Ökotoxizitätsdaten, aus denen das Potential für eine Schädigung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt hervorgeht.

2) Die vorschlagende Vertragspartei legt die Gründe für ihre Besorgnis in einer Erklärung dar, die möglichst auch einen Vergleich von Toxizitäts- oder Ökotoxizitätsdaten mit festgestellten oder vorhergesagten Konzentrationen einer Chemikalie enthält, die sich aus deren weiträumigem Transport in der Umwelt ergeben oder zu erwarten sind, und erläutert die Notwendigkeit einer weltweiten Kontrolle in einer kurzen Erklärung.

3) Die vorschlagende Vertragspartei stellt im Rahmen des Möglichen und unter Berücksichtigung ihrer Kapazitäten zusätzliche Informationen zur Überprüfung des in Art. 8 Abs. 6 genannten Vorschlags zur Verfügung. Bei der Erarbeitung eines derartigen Vorschlags kann eine Vertragspartei auf den technischen Sachverstand jeglicher Herkunft zurückgreifen.

Mit der Überprüfung soll beurteilt werden, ob bei der Chemikalie infolge ihres weiträumigen Transports in der Umwelt mit so erheblichen schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt zu rechnen ist, dass weltweite Massnahmen gerechtfertigt sind. Zu diesem Zweck ist ein Risikoprofil zu entwickeln, bei dem die Informationen in Anlage D weiter ausgeführt und bewertet werden und das so weit wie möglich folgende Arten von Angaben enthält:

  • a) Quellen, darunter gegebenenfalls auch
  • i) Produktionsdaten, einschliesslich Menge und Ort;
  • ii) Verwendungen und
  • iii) Freisetzungen wie Einleitungen, Verluste und Emissionen;
  • b) Einschätzung der Gefährlichkeit für den oder die betroffenen Endpunkte, darunter auch Prüfung der toxikologischen Wechselwirkung bei Beteiligung mehrerer Chemikalien;
  • c) Verhalten in der Umwelt, einschliesslich Daten und Informationen zu den chemischen und physikalischen Eigenschaften der Chemikalie und deren Persistenz sowie zur Art der Verknüpfung dieser Eigenschaften mit dem Transport der Chemikalie in der Umwelt, ihres Transfers innerhalb und zwischen Teilbereichen der Umwelt sowie ihrer Zersetzung und Umwandlung in andere Chemikalien. Eine Bestimmung des Biokonzentrationsfaktors oder des Bioakkumulationsfaktors auf der Grundlage von Messwerten ist zur Verfügung zu stellen, es sei denn, bei den Überwachungsdaten wird festgestellt, dass sie diesen Anforderungen Genüge tun;
  • d) Überwachungsdaten;
  • e) örtliche Exposition, insbesondere infolge des weiträumigen Transports in der Umwelt, sowie Informationen zur Bioverfügbarkeit;
  • f) nationale und internationale Risikobewertungen, Risikoeinschätzungen oder Risikoprofile und Informationen zur Kennzeichnung sowie Gefahrenklassifizierungen, soweit verfügbar, und
  • g) Status der Chemikalie im Rahmen völkerrechtlicher Übereinkünfte.

Es soll eine Bewertung vorgenommen werden, die sich auf die möglichen Kontrollmassnahmen für Chemikalien bezieht, deren Aufnahme in dieses Übereinkommen erwogen wird; dazu gehören sämtliche Möglichkeiten einschliesslich Management und Verhinderung. Zu diesem Zweck sollen einschlägige Informationen zu sozioökonomischen Überlegungen zur Verfügung gestellt werden, die mit möglichen Kontrollmassnahmen in Zusammenhang stehen, damit von der Konferenz der Vertragsparteien eine Entscheidung getroffen werden kann. Diese Informationen sollen die unterschiedlichen Möglichkeiten und Bedingungen der Vertragsparteien angemessen widerspiegeln und die folgende, als Hinweis dienende Liste von Punkten berücksichtigen:

  • a) Wirksamkeit und Effizienz möglicher Kontrollmassnahmen bei der Erreichung von Risikominderungszielen:
  • i) technische Machbarkeit sowie
  • ii) Kosten, einschliesslich Umwelt- und Gesundheitskosten;
  • b) Alternativen (Produkte und Prozesse):
  • i) technische Machbarkeit;
  • ii) Kosten, einschliesslich Umwelt- und Gesundheitskosten;
  • iii) Wirksamkeit;
  • iv) Risiko;
  • v) Verfügbarkeit und
  • vi) Zugänglichkeit;
  • c) positive und/oder negative Auswirkungen der Durchführung möglicher Kontrollmassnahmen auf die Gesellschaft:
  • i) Gesundheit, darunter auch die öffentliche Gesundheit, die umweltbezogene Gesundheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz;
  • ii) Landwirtschaft, darunter auch Aquakultur und Forstwirtschaft;
  • iii) Biota (Biodiversität);
  • iv) wirtschaftliche Aspekte;
  • v) Bewegung hin zu einer nachhaltigen Entwicklung und
  • vi) soziale Kosten;
  • d) Folgen für Abfall und Entsorgung (insbesondere überalterte Lagerbestände von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Altlastensanierung):
  • i) technische Machbarkeit und
  • ii) Kosten;
  • e) Zugang zu Informationen und Aufklärung für die Öffentlichkeit;
  • f) Status der Kontroll- und Überwachungskapazität und
  • g) etwaige nationale oder regionale Kontrollmassnahmen, darunter Informationen zu Alternativen, und sonstige einschlägige Informationen zum Risikomanagement.

I. Schiedsverfahren

Für die Zwecke des Art. 18 Abs. 2 (a) des Übereinkommens wird folgendes Schiedsverfahren beschlossen:

Erklärung des Fürstentums Liechtenstein

"Das Fürstentum Liechtenstein erklärt gemäss Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens, dass es beide in diesem Absatz erwähnten Mittel der Beilegung von Streitigkeiten als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung betreffend eines dieser Mittel oder betreffend beider dieser Mittel der Streitschlichtung anerkennt."

[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.

[^2]: Anlage A abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 129, LGBl. 2021 Nr. 114 und LGBl. 2024 Nr. 233.

[^3]: Fassung gemäss den Beschlüssen Nr. SC-7/12, SC-7/13 und SC-7/14 der Konferenz der Vertragsparteien vom 15. Mai 2015, in Kraft getreten am 15. Dezember 2016. Bereinigt gemäss den Beschlüssen Nr. SC-8/10, SC-8/11 und SC-8/12 der Vertragsparteienkonferenz vom 5. Mai 2017, in Kraft getreten am 18. Dezember 2018.

[^4]: Am 17. Mai 2009 war keine einzige Vertragspartei für die in Anlage A aufgeführten spezifischen Ausnahmeregelungen für Aldrin, Chlordan, Dieldrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol und Mirex registriert. Gemäss Art. 4 Abs. 9 des Übereinkommens sind somit keine neuen Registrierungen für diese Ausnahmeregelungen mehr zulässig, welche in der Tabelle in kursiver Schrift gedruckt sind.

[^5]: Obwohl die spezifische Ausnahmeregelung für die Verwendung von Hexachlorbenzol als Zwischenprodukt in geschlossenen Systemen an bestimmten Standorten erloschen ist, ist dieser Verwendungszweck in Übereinstimmung mit Anmerkung iii von Teil I dieser Anlage nach wie vor möglich.

[^6]: Anlage B abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 129 und LGBl. 2021 Nr. 114.

[^7]: Bereinigt gemäss den Beschlüssen Nr. SC-4/10 bis SC-4/18 der Konferenz der Vertragsparteien vom 8. Mai 2009. Die Änderungen sind für alle Vertragsparteien am 26. August 2010 in Kraft getreten, gemäss Bst. c Abs. 3 des Art. 22 des Übereinkommens. Ausgenommen davon sind Kanada und Spanien, für welche die Änderungen am 4. April 2011 und 14. November 2011, gemäss Abs. 4 des Art. 22 des Übereinkommens, in Kraft treten. Neuseeland hat beim Depositar eine Notifikation gemäss Bst. b und c Abs. 3 und 4 des Art. 22 des Übereinkommens hinterlegt. Die Änderungen sind für diese Vertragspartei nicht in Kraft getreten.

[^8]: Am 17. Mai 2009 war keine einzige Vertragspartei für die in Anlage B aufgeführte spezifische Ausnahmeregelung für DDT registriert. Gemäss Art. 4 Abs. 9 des Übereinkommens sind somit keine neuen Registrierungen für diese Ausnahmeregelung mehr zulässig, welche in der Tabelle in kursiver Schrift gedruckt ist.

[^9]: Anlage C abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 129.

[^10]: Fassung gemäss den Beschlüssen Nr. SC-7/12 und SC-7/14 der Konferenz der Vertragsparteien vom 15. Mai 2015, in Kraft getreten am 15. Dezember 2016. Bereinigt gemäss den Beschlüssen Nr. SC-8/10, SC-8/11 und SC-8/12 der Vertragsparteienkonferenz vom 5. Mai 2017, in Kraft getreten am 18. Dezember 2018.

[^11]: Anlage G eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 129.

[^12]: Eingefügt durch Beschluss Nr. SC-1/2 der Vertragsparteienkonferenz vom 6. Mai 2005, in Kraft getreten am 27. März 2007.

[^13]: Entsprechend dem Art. 153 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China und dem Art. 138 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China entscheidet die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong und auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet wird.

[^14]: Mit territorialem Ausschluss in Bezug auf die Färöer Inseln und Grönland.

[^15]: Die Erklärungen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht publiziert, mit Ausnahme jener des Fürstentums Liechtenstein. Die Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: https://treaties.un.org/ eingesehen oder beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten bezogen werden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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