Verordnung I vom 22. März 2005 zum Arbeitsgesetz (ArGV I)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-04-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 40 des Gesetzes vom 29. Dezember 1966 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), LGBl. 1967 Nr. 6[^1], verordnet die Regierung:

I. Geltungsbereich

A. Begriffe und Bezeichnungen

Art. 1

Arbeitnehmer

1) Als Arbeitnehmer gilt jede Person, die in einem unter das Gesetz fallenden Betrieb dauernd oder vorübergehend während der ganzen Arbeitszeit oder eines Teils davon beschäftigt wird.

2) Als Arbeitnehmer gelten auch Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre und andere Personen, die hauptsächlich zur Ausbildung oder zur Vorbereitung der Berufswahl im Betrieb tätig sind.

Art. 2

Grossbetriebe des Detailhandels

Grossbetriebe des Detailhandels sind Betriebe, die im gleichen Gebäude oder in benachbarten Gebäuden insgesamt mehr als 50 Arbeitnehmer, einschliesslich das Kassenpersonal, im Detailhandel beschäftigen.

Art. 3

Bezeichnungen

Sofern diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten, auf Personen bezogenen männlichen Begriffen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

B. Betrieblicher Geltungsbereich

Art. 4

Familienbetriebe

Auf jugendliche Familienmitglieder im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes sind Art. 29 Abs. 1 bis 3 sowie die Art. 30 und 31 des Gesetzes anwendbar.

Art. 5

Betriebe des Staates und der Gemeinden

Das Gesetz ist insbesondere anwendbar auf Betriebe des Staates und der Gemeinden:

C. Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich

Art. 6

Landwirtschaftsbetriebe

1) Als Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion gelten Betriebe des Acker-, Wiesen-, Obst-, Wein- und Gemüsebaues, der Beerenkultur, der Zucht- und Nutztierhaltung sowie die zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehörenden privaten Waldungen.

2) Als örtliche Milchsammelstellen gelten Betriebe, die Verkehrsmilch aus einem örtlich beschränkten Einzugsgebiet unmittelbar von landwirtschaftlichen Betrieben übernehmen und sie ganz oder teilweise in damit verbundenen Räumlichkeiten verarbeiten oder an andere Betriebe zur Verarbeitung oder zum Verkauf weitergeben.

3) Ein Nebenbetrieb liegt vor, wenn die darin verarbeiteten oder verwerteten Erzeugnisse des Hauptbetriebes für den Eigengebrauch oder den lokalen Markt bestimmt sind.

Art. 7

Gartenbaubetriebe

Als Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion gelten Gartenbaubetriebe, in denen die Mehrzahl der Arbeitnehmer in einer oder mehreren der folgenden Betriebsarten beschäftigt werden:

Art. 8

Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts

Öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen ohne Rechtspersönlichkeit sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind der Staatsverwaltung gleichgestellt, sofern die Mehrzahl der in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

D. Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich

Art. 9

Höhere leitende Tätigkeit

Eine höhere leitende Tätigkeit übt aus, wer auf Grund seiner Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebes über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen kann.

Art. 10

Wissenschaftliche Tätigkeit

1) Zur wissenschaftlichen Tätigkeit gehören Forschung und Lehre. Eine wissenschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer in Bezug auf die Zielsetzung der Arbeit, deren Ausführung und Einteilung eine grosse Freiheit zukommt.

2) Die Forschung umfasst neben der Grundlagenforschung auch die angewandte Forschung, nicht aber deren Umsetzung in der Praxis wie die Entwicklung und die Produktion.

3) Auf das technische und das administrative Personal in der Forschung sind die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen des Gesetzes und seiner Verordnungen anwendbar.

Art. 11

Selbständige künstlerische Tätigkeit

Eine selbständige künstlerische Tätigkeit liegt vor, wenn dem künstlerisch tätigen Arbeitnehmer in Bezug auf die Gestaltung der Arbeit, bei deren Ausführung und Einteilung eine grosse Freiheit zukommt.

Art. 12

Assistenzärzte, Erzieher und Fürsorger

1) Assistenzärzte sind Ärzte der Human-, Zahn-, und Tiermedizin, die nach Abschluss ihres Medizinstudiums eine Weiterbildung absolvieren:

2) Erzieher sind Personen mit einer anerkannten pädagogischen Fachausbildung oder einer gleichwertigen Aus- und Weiterbildung.

3) Fürsorger sind Personen mit einer anerkannten Fachausbildung sozial-pädagogischer oder sozial-psychologischer Richtung oder einer gleichwertigen Aus- und Weiterbildung.

II. Arbeits- und Ruhezeit

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 13

Begriff der Arbeitszeit

1) Als Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat; der Weg zu und von der Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Beschäftigung von schwangeren Frauen und stillenden Müttern sowie Art. 15 Abs. 2.

2) Ist die Arbeit ausserhalb des Arbeitsortes zu leisten, an dem der Arbeitnehmer normalerweise seine Arbeit verrichtet, und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, so stellt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit Arbeitszeit dar.

3) Durch die Rückreise von einem auswärtigen Arbeitsort im Sinne von Abs. 2 darf der Zeitraum der täglichen Arbeitszeit oder die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten werden; dabei beginnt die tägliche Ruhezeit von elf Stunden erst nach dem Eintreffen des Arbeitnehmers an seinem Wohnort zu laufen.

4) Muss sich ein Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers oder auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit von Gesetzes wegen weiter- oder fortbilden, dann stellt die dafür aufgewendete Ausbildungszeit Arbeitszeit dar.

Art. 14

a) Grundsatz

1) Beim Pikettdienst hält sich der Arbeitnehmer neben der normalen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze bereit für die Behebung von Störungen, die Hilfeleistung in Notsituationen, für Kontrollgänge oder für ähnliche Sonderereignisse. Der Pikettdienst kann sowohl im Betrieb (Arbeitsbereitschaft) als auch ausserhalb des Betriebs (Rufbereitschaft) geleistet werden.

2) Der einzelne Arbeitnehmer darf im Zeitraum von vier Wochen an höchstens sieben Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten. Nach Beendigung des letzten Pikettdienstes darf der Arbeitnehmer während den zwei darauf folgenden Wochen nicht mehr zum Pikettdienst aufgeboten werden.

3) Ausnahmsweise kann ein Arbeitnehmer bei Rufbereitschaft im Zeitraum von acht Wochen an höchstens vier Wochen auf Pikett sein, sofern die Anzahl der Tage, an denen tatsächlich Piketteinsätze erfolgt sind, im Durchschnitt eines Kalenderjahres nicht mehr als fünf Tage pro Monat ausmacht.

4) In begründeten Fällen kann die Dauer der Rufbereitschaft nach Abs. 3 verlängert werden.

5) Kurzfristige Änderungen in der Pikettplanung und -einteilung und sich daraus ergebende Einsätze dürfen für Arbeitnehmer mit Familienpflichten nur mit deren Einverständnis vorgenommen werden und soweit, als eine andere Lösung für den Betrieb nicht zumutbar ist.

Art. 15

b) Anrechnung an die Arbeitszeit

1) Wird der Pikettdienst im Betrieb (Arbeitsbereitschaft) geleistet, stellt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit Arbeitszeit dar.

2) Wird der Pikettdienst ausserhalb des Betriebes (Rufbereitschaft) geleistet, so ist die zur Verfügung gestellte Zeit soweit an die Arbeitszeit anzurechnen, als der Arbeitnehmer tatsächlich zur Arbeit herangezogen wird. Die Wegzeit zu und von der Arbeit ist in diesem Fall an die Arbeitszeit anzurechnen.

Art. 16

Verteilung der Arbeitszeit

1) Die Woche im Sinne des Gesetzes (Arbeitswoche) beginnt mit dem Montag oder bei mehrschichtigen Systemen in der Sonntag/Montag-Nacht und endet mit dem Sonntag. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den ununterbrochenen Betrieb.

2) Für den einzelnen Arbeitnehmer darf die Arbeitswoche höchstens fünfeinhalb Arbeitstage umfassen. Sie kann auf sechs Arbeitstage ausgedehnt werden, sofern die wöchentlichen freien Halbtage im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer für längstens vier Wochen zusammengelegt werden.

3) Die wöchentliche Arbeitszeit kann auf die einzelnen Arbeitstage und die einzelnen Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gleichmässig oder zeitlich verschieden verteilt werden.

Art. 17

Entschädigung für Ruhe- und Ausgleichsruhezeiten

Werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die gesetzlichen Ruhe- und Ausgleichsruhezeiten durch eine Geldleistung abgegolten, so ist für deren Bemessung Art. 32 anwendbar.

B. Pausen und Ruhezeiten

Art. 18

Pausen

1) Die Pausen können für einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gleichmässig oder zeitlich verschieden angesetzt werden.

2) Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer aufgeteilt werden.

3) Bei flexiblen Arbeitszeiten, wie etwa bei der gleitenden Arbeitszeit, ist für die Bemessung der Pausen die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit massgebend.

4) Arbeitsplatz im Sinne von Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes ist jeder Ort im Betrieb oder ausserhalb des Betriebes, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung der ihm zugewiesenen Arbeit aufzuhalten hat.

Art. 19

Tägliche Ruhezeit

1) Fallen zwei oder mehrere Ruhetage oder gesetzliche Feiertage in eine Woche, so kann die zusammenhängende wöchentliche Ruhezeit von 35 Stunden nach Art. 21 Abs. 2 einmal auf 24 Stunden verkürzt werden.

2) Wird die tägliche Ruhezeit nach Art. 15a Abs. 2 des Gesetzes verkürzt, so darf der Arbeitnehmer beim darauf folgenden Arbeitseinsatz nicht zu Überzeiteinsätzen nach Art. 25 herangezogen werden.

3) Durch Piketteinsätze nach Art. 14 darf die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, sie muss jedoch im Anschluss an den Piketteinsatz im restlichen Umfang nachgewährt werden. Kann durch die Piketteinsätze eine minimale Ruhezeit von vier aufeinander folgenden Stunden nicht erreicht werden, so muss im Anschluss an den letzten Einsatz die tägliche Ruhezeit von elf Stunden nachgewährt werden.

Art. 20

Wöchentlicher freier Halbtag

1) Der wöchentliche freie Halbtag umfasst sechs Stunden, die unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit an einem Werktag zu gewähren sind.

2) Der wöchentliche freie Halbtag gilt als gewährt, wenn zwischen 6 Uhr und 20 Uhr eine zusammenhängende Dauer von sechs Stunden freigegeben wird.

3) An wöchentlichen freien Halbtagen darf der Arbeitnehmer nicht zur Leistung von Arbeit herangezogen werden; vorbehalten bleibt die Leistung von Arbeit in Sonderfällen nach Art. 26. In diesen Fällen ist der wöchentliche freie Halbtag innert vier Wochen nachzugewähren.

4) Vom Gesetz vorgeschriebene Ruhezeiten können nicht an den wöchentlichen freien Halbtag angerechnet werden. Der wöchentliche freie Halbtag gilt jedoch als bezogen, wenn der Werktag, an dem er üblicherweise gewährt wird, mit einem arbeitsfreien Feiertag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes zusammenfällt.

Art. 21

Wöchentlicher Ruhetag sowie Ersatzruhetag für Sonn- und Feiertagsarbeit

1) Wöchentlicher Ruhetag ist grundsätzlich der Sonntag.

2) Der wöchentliche Ruhetag und die tägliche Ruhezeit müssen zusammen mindestens 35 aufeinander folgende Stunden ergeben.

3) Muss am Sonntag gearbeitet werden, darf der Arbeitnehmer nicht mehr als an sechs aufeinander folgenden Tagen beschäftigt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den ununterbrochenen Betrieb.

4) Arbeitnehmern, die sonntags arbeiten, dürfen Sonntage, die in ihre Ferienzeit fallen, nicht an die gesetzlich vorgeschriebenen freien Sonntage angerechnet werden.

5) Der Ersatzruhetag im Sinne von Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes weist zusammen mit der täglichen Ruhezeit 35 aufeinander folgende Stunden auf; er hat in jedem Fall den Zeitraum von 6 Uhr bis 23 Uhr zu umfassen.

6) Der Ersatzruhetag darf nicht auf einen Tag fallen, an dem der Arbeitnehmer üblicherweise seinen Ruhetag oder freien Tag bezieht.

7) Der Freizeitausgleich für geleistete Sonntagsarbeit von bis zu fünf Stunden ist innert vier Wochen vorzunehmen.

C. Wöchentliche Höchstarbeitszeit

Art. 22

Verlängerung mit Ausgleich

1) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40, 45 bzw. 48 Stunden kann, sofern sie im Durchschnitt von vier Monaten nicht überschritten wird, um höchstens vier Stunden verlängert werden:[^2]

2) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden kann für Arbeitnehmer mit einer im Durchschnitt des Kalenderjahres gewährten Fünf-Tage-Woche verlängert werden:

3) Der Arbeitgeber darf die Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit nach Abs. 1 oder 2 ohne Bewilligung anordnen, wenn nicht nach einem bewilligungspflichtigen Stundenplan gearbeitet wird.

4) Ist ein Arbeitsverhältnis befristet, so ist die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Abs. 1 oder 2 während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einzuhalten, sofern dieses weniger lang als die in den Abs. 1 und 2 genannten Ausgleichszeiträume dauert.

Art. 23

Verkürzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit

1) In Wochen, in denen ein oder mehrere den Sonntagen gleichgestellte gesetzliche Feiertage auf einen Werktag fallen, an dem der Arbeitnehmer üblicherweise zu arbeiten hat, wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit anteilsmässig verkürzt.

2) Arbeitnehmern, die an einem den Sonntagen gleichgestellten gesetzlichen Feiertag arbeiten, ist die anteilsmässige Verkürzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit in der Woche anzurechnen, in welcher der Ersatzruhetag für den Feiertag gewährt wird.

Art. 24

Ausgleich ausfallender Arbeitszeit

1) Der Ausgleich ausfallender Arbeitszeit nach Art. 11 des Gesetzes ist unmittelbar vor oder nach dem Arbeitsausfall innerhalb von höchstens 14 Wochen vorzunehmen, sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht eine längere Frist vereinbaren, die aber zwölf Monate nicht überschreiten darf. Die Arbeitsausfälle über Weihnachten und Neujahr gelten als eine Ausfallperiode.

2) Ausfallende Arbeitszeit darf nur soweit ausgeglichen werden, als dadurch die zulässige tägliche Arbeitsdauer nicht überschritten wird.

3) Gesetzliche Ruhezeiten und Ausgleichsruhezeiten stellen keine ausfallende Arbeitszeit dar; diese dürfen weder vor- noch nachgeholt werden.

D. Überzeitarbeit

Art. 25

Grundsatz

1) Unter Vorbehalt von Art. 26 ist Überzeitarbeit nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b des Gesetzes nur als Tagesarbeit nach Art. 10 des Gesetzes und nur an Werktagen zulässig.

2) Der Ausgleich von Überzeitarbeit durch Freizeit nach Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes ist innert 14 Wochen vorzunehmen, sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht eine längere Frist vereinbaren, die aber zwölf Monate nicht überschreiten darf.

Art. 26

Sonderfälle

1) Überzeitarbeit darf auch in der Nacht und an Sonntagen sowie in Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitsdauer geleistet werden, wenn es sich um vorübergehende Arbeiten in Notfällen handelt, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere zumutbare Weise beseitigt werden können, insbesondere wenn:

2) Überzeitarbeit, die in Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitsdauer geleistet wird, ist innerhalb von sechs Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Vorbehalten bleibt Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes.

E. Voraussetzungen für Nacht- und Sonntagsarbeit und den ununterbrochenen Betrieb

Art. 27

Dringendes Bedürfnis

1) Ein dringendes Bedürfnis liegt vor, wenn:

2) Ein dringendes Bedürfnis für Nachtarbeit im Sinne von Art. 17 Abs. 4 des Gesetzes liegt vor, wenn Betriebe mit einem zweischichtigen Arbeitszeitsystem:

Art. 28

Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit

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