Verordnung vom 12. April 2005 zum Gesetz über die Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Verordnung; ZMV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-04-15
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 6 Abs. 3, Art. 23 und 26 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über die Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz; ZMG), LGBl. 2005 Nr. 31[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Berufs-, Funktions- und Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Ausbildung

Art. 3

Ausbildungsziel

Ziel der Ausbildung zum Mediator ist die Erlangung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für die Ausübung der Mediation erforderlich sind.

Art. 4[^2]

Umfang

Die Ausbildung zum Mediator umfasst einen theoretischen und einen anwendungsorientierten Teil in der sich aus den Anhängen 1 und 2 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer, sofern sich aus der Anwendung des Art. 6 Abs. 2 ZMG im Einzelfall nichts anderes ergibt.

Art. 5

Inhalt

1) Die theoretische Ausbildung umfasst die in Teil 1 der Anhänge 1 und 2 und die anwendungsorientierte Ausbildung die in Teil 2 der Anhänge 1 und 2 angeführten Ausbildungsinhalte im dort festgelegten Mindestausmass.[^3]

2) Die anwendungsorientierte Ausbildung umfasst auch die praktische Umsetzung der theoretischen Ausbildungsinhalte unter Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Auszubildenden.

3) Die theoretische Ausbildung darf mit der anwendungsorientierten Ausbildung verbunden werden, doch sind die theoretischen und die anwendungsorientierten Ausbildungsinhalte in den Zeugnissen getrennt anzuführen.

Art. 6[^4]

Berücksichtigung von Kenntnissen und Fertigkeiten

Das nach dem Anhang 1 zu dieser Verordnung erforderliche Ausmass der Ausbildung vermindert sich im Einzelfall nach Art. 6 Abs. 2 ZMG, soweit der Auszubildende im Rahmen seiner Ausbildung für seine sonstige berufliche Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die den im Anhang 1 angeführten Ausbildungsinhalten entsprechen, und soweit er auf Grund dieser beruflichen Tätigkeiten in der Bearbeitung und Lösung von Konflikten praktische Erfahrung gewonnen hat, die ihm bei der Ausübung der Mediation zustatten kommt.

Art. 6a[^5]

Anerkennung der Ausbildung "Mediator SAV"

Die Ausbildung "Mediator SAV" des Schweizerischen Anwaltsverbandes wird als fachliche Qualifikation im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ZMG anerkannt.

III. Gebühren

Art. 7

Grundsatz

Die Regierung erhebt für Anträge auf Eintragung in die Liste der Mediatoren (Art. 7 Abs. 1 ZMG) sowie für Anträge auf Aufrechterhaltung dieser Eintragung (Art. 9 Abs. 2 ZMG) jeweils eine Gebühr von 400 Franken.

IV. Schlussbestimmung

Art. 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.

Anhang 1[^6]

Umfang und Inhalt der Ausbildung im Allgemeinen

Anhang 2[^7]

Umfang und Inhalt der Ausbildung für Rechtsanwälte

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 4, 5 Abs. 1 und Art. 6)

(Art. 4 und 5 Abs. 1)

[^1]: LR 275.1

[^2]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 472.

[^3]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 472.

[^4]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 472.

[^5]: Art. 6a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 472.

[^6]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 472.

[^7]: Anhang 2 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 472.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.