Kundmachung vom 10. Mai 2005 der Beschlüsse Nr. 161/2004 und 162/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 3. Dezember 2004
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 4. Dezember 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 161/2004 und 162/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 161/2004 und 162/2004 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 141/2004 vom 29. Oktober 2004[^2] geändert.
-
- Die Richtlinie 2004/55/EG der Kommission vom 20. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Entscheidung 2004/371/EG der Kommission vom 20. April 2004 über die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Saatgutmischungen für Futterpflanzen[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
Anhang I Kapitel III des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- In Teil 1 wird unter Nummer 2 (Richtlinie 66/401/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- In Teil 2 wird nach Nummer 34 (Entscheidung 2004/279/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "35. 32004 D 0371: Entscheidung 2004/371/EG der Kommission vom 20. April 2004 über die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Saatgutmischungen für Futterpflanzen (ABl. L 116 vom 22.4.2004, S. 39)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2004/55/EG und der Entscheidung 2004/371/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Dezember 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- Nach Nummer 45zc (Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:
- "45zd. 32003 L 0102: Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zum Schutz von Fussgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 15).
- 45ze. 32004 D 0090: Entscheidung 2004/90/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die technischen Vorschriften zur Ausführung von Art. 3 der Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Fussgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 31 vom 4.2.2004, S. 21)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/102/EG und der Entscheidung 2004/90/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Dezember 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^9].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 3. Dezember 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 142/2004 vom 29. Oktober 2004[^6] geändert.
-
- Die Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zum Schutz von Fussgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates[^7] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Entscheidung 2004/90/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die technischen Vorschriften zur Ausführung von Art. 3 der Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Fussgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG[^8] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 3. Dezember 2004
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 102 vom 21.4.2005, S. 6.
[^3]: ABl. L 114 vom 21.4.2004, S. 18.
[^4]: ABl. L 116 vom 22.4.2004, S. 39.
[^5]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^6]: ABl. L 102 vom 21.4.2005, S. 8.
[^7]: ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 15.
[^8]: ABl. L 31 vom 4.2.2004, S. 21.
[^9]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.