Kundmachung vom 17. Mai 2005 des Beschlusses Nr. 71/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2005-05-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Juni 2004

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2005

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 71/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 71/2004 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Anhang

Art. 1

Anhang II Kapitel XX des Abkommens wird wie folgt geändert:

"Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 und der Entschliessung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 7. Dezember 1998 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Erklärung der EFTA-Staaten

Gemeinsame Erklärung

Brüssel, den 8. Juni 2004

(Es folgen die Unterschriften

Zur Entschliessung des Rates und der im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 7. Dezember 1998 über den freien Warenverkehr

(Einfügung einer neuen Nr. 6 in Anhang II Kapitel XX (Freier Warenverkehr - Allgemeines) des EWR-Abkommens)

Die EFTA-Staaten verpflichten sich, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um die gleichen Verpflichtungen wie die EU-Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Entschliessung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 7. Dezember 1998 über den freien Warenverkehr zu übernehmen.

Zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in das Abkommen

(Einfügung einer neuen Nr. 1 in Anhang II Kapitel XX (Freier Warenverkehr - Allgemeines) des EWR-Abkommens)

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates genannten Punkte für die Vollendung des Binnenmarktes von grosser Bedeutung sind.

Daher wünschen die Vertragsparteien die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 im Rahmen des EWR-Abkommens.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Bereich Justiz und Inneres als solcher in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fällt.

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 298 vom 31.10.2002, S. 17.

[^3]: ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 8.

[^4]: ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 10.

[^5]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.