Kundmachung vom 17. Mai 2005 des Beschlusses Nr. 179/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2005-05-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. Dezember 2004

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2005

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 179/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 179/2004 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Anhang XIII des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^3].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang

Brüssel, den 9. Dezember 2004

(Es folgen die Unterschriften)

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 179/2004

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66m (Verordnung (EG) Nr. 1138/2004 der Kommission) Folgendes eingefügt:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

"Führt die Gemeinschaft Verhandlungen mit einem Drittland, um ein Abkommen zu schliessen, das es einem Mitgliedstaat oder den Agenturen ermöglicht, auf der Grundlage von Zulassungen bzw. Zeugnissen, die von Luftfahrtbehörden eines Drittlands erteilt wurden, Zulassungen bzw. Zeugnisse zu erteilen, so ist sie bestrebt, für die EFTA-Staaten ein ähnliches Abkommen mit dem fraglichen Drittland zu erlangen. Die EFTA-Staaten werden ihrerseits versuchen, mit Drittländern Abkommen zu schliessen, die den von der Gemeinschaft mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen entsprechen."

"5) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Verordnung auch für alle Dokumente der Agentur, die die EFTA-Staaten betreffen."

"Die Agentur unterstützt ferner die EFTA-Überwachungsbehörde und bietet ihr die gleiche Hilfe an, sofern die betreffenden Massnahmen und Aufgaben gemäss dem Abkommen in den Zuständigkeitsbereich der Überwachungsbehörde fallen."

"Sie nimmt in ihren Zuständigkeitsbereichen im Namen der Mitgliedstaaten Funktionen und Aufgaben wahr, die ihnen durch geltende internationale Übereinkünfte, insbesondere durch das Abkommen von Chicago, zugewiesen werden. Die nationalen Luftfahrtbehörden der EFTA-Staaten werden ausschliesslich die Funktionen und Aufgaben erfüllen, die in dieser Verordnung vorgesehen sind."

"In Bezug auf die in Art. 4 Abs. 1 genannten Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen nimmt die Agentur gegebenenfalls und nach den Vorgaben des Abkommens von Chicago oder seiner Anhänge im Namen der Mitgliedstaaten die Funktionen und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs- oder Eintragungsstaats wahr, soweit diese die Entwurfsgenehmigung betreffen. Die nationalen Luftfahrtbehörden der EFTA-Staaten werden ausschliesslich die Funktionen und Aufgaben erfüllen, die ihnen in diesem Artikel zugewiesen sind."

In Abs. 1 wird folgender Wortlaut angefügt:

"Die Agentur berichtet der EFTA-Überwachungsbehörde über die in einem EFTA-Staat durchgeführten Inspektionen zur Kontrolle der Normung."

In Abs. 3 wird folgender Wortlaut angefügt:

"In Bezug auf die EFTA-Staaten wird die Agentur von der EFTA-Überwachungsbehörde konsultiert."

"4) In Abweichung von Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die ihre vollen staatsbürgerlichen Rechte geniessen, vom Exekutivdirektor der Agentur unter Vertrag genommen werden."

"Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur und deren Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften sowie die auf der Grundlage des Protokolls erlassenen Vorschriften an."

", Isländisch und Norwegisch,"

"3) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an den Arbeiten des Verwaltungsrats und haben innerhalb des Verwaltungsrats die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts."

"6) Staatsangehörige der EFTA-Staaten können zu Mitgliedern und auch Vorsitzenden von Beschwerdekammern ernannt werden. Wenn die Kommission die in Abs. 3 genannte Liste von Personen aufstellt, berücksichtigt sie auch geeignete Staatsangehörige von EFTA-Staaten."

"In Bezug auf die EFTA-Staaten wird die Agentur die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Durchführung der genannten Aufgaben unterstützen."

"8) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem in Abs. 1 genannten Finanzbeitrag der Gemeinschaft. Für diesen Zweck gelten die in Art. 82 Abs. 1 Bst. a und in Protokoll 32 des Abkommens festgelegten Verfahren sinngemäss."

"6) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an den Arbeiten des gemäss Abs. 1 eingerichteten Ausschusses und haben innerhalb des Ausschusses die gleichen Rechte und Pflichten wie die EG-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts."

7) Trifft der Rat in Ermangelung einer Einigung zwischen der Kommission und dem Ausschuss eine Entscheidung zu der fraglichen Angelegenheit, können die EFTA-Staaten gemäss Art. 5 des Abkommens das Anliegen im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Sprache bringen.""

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1.

[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.