Kundmachung vom 17. Mai 2005 der Beschlüsse Nr. 180/2004 bis 183/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 16. Dezember 2004
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 17. Dezember 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 180/2004 bis 183/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2004 vom 8. Juni 2004[^2] geändert.
-
- Es ist angezeigt, eine angemessene Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens bei Massnahmen im Rahmen des durch die Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002[^3] gegründeten gemeinsamen Unternehmens Galileo zu fördern.
-
- Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese Zusammenarbeit zu ermöglichen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Protokoll 31 des Abkommens wird nach Art. 1 Abs. 7 (Forschung und technologische Entwicklung) folgender Absatz eingefügt:
"8) Die Vertragsparteien werden eine geeignete Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organisationen, Einrichtungen und anderen Stellen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten fördern, soweit diese zur Stärkung und Ausweitung der Zusammenarbeit bei den Massnahmen im Rahmen des gemeinsamen Unternehmens Galileo beiträgt.[^1]
- 1) 32002 R 0876: Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^4].
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Protokoll 31 des Abkommens wird in Art. 13 Abs. 4 vierter Gedankenstrich (Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Untergedankenstrich angefügt: "- 32004 D 0626: Beschluss Nr. 626/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. L 99 vom 3.4.2004, S. 3)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^7] . Er gilt ab 1. Januar 2005.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
Art. 4 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- In dem einleitenden Satz des Abs. 2h wird das Wort "Programm" durch "Programme" ersetzt.
-
- In Abs. 2h wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^10] . Er gilt ab 1. Januar 2005.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
Art. 4 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Abs. 2j wird der folgende Absatz eingefügt:
"2k) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2005 an dem folgenden Programm: - 32004 D 0790: Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 24)."
-
- Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"Die EFTA-Staaten leisten nach Massgabe des Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den in den Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f, 2g, 2h, 2i, 2j and 2k genannten Programmen und Massnahmen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^13] . Er gilt ab 1. Januar 2005.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 16. Dezember 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/2004 vom 6. August 2004[^5] geändert.
-
- Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf den Beschluss Nr. 626/2004/EG zur Änderung des Beschlusses Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über das Programm "Kultur 2000"[^6] auszuweiten.
-
- Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2005 zu ermöglichen -
beschliesst:
Brüssel, den 16. Dezember 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2004 vom 6. August 2004[^8] geändert.
-
- Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf den Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung[^9] auszuweiten.
-
- Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2005 zu ermöglichen -
beschliesst:
Brüssel, den 16. Dezember 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2004 vom 6. August 2004[^11] geändert.
-
- Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf den Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen[^12] auszuweiten.
-
- Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2005 zu ermöglichen -
beschliesst:
Brüssel, den 16. Dezember 2004
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 52.
[^3]: ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1.
[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^5]: ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 5.
[^6]: ABl. L 99 vom 3.4.2004, S. 3.
[^7]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^8]: ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 1.
[^9]: ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31.
[^10]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^11]: ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 52.
[^12]: ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 24.
[^13]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.