Verordnung vom 24. Mai 2005 über Massnahmen gegenüber Sudan
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses (GASP) 2023/2135 vom 9. Oktober 2023 des Rates der Europäischen Union sowie in Ausführung der Resolutionen 1556 (2004) vom 30. Juli 2004, 1591 (2005) vom 29. März 2005, 1672 (2006) vom 25. April 2006 und 2664 (2022) vom 9. Dezember 2022 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen[^1] verordnet die Regierung:[^2]
I. Zwangsmassnahmen[^3]
Art. 1
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1) Die Lieferung, der Verkauf, die Durchfuhr und die Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Sudan sind verboten.
2) Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von technischer Beratung, Ausbildung oder Unterstützung an Sudan im Zusammenhang mit der Lieferung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Rüstungsgütern nach Abs. 1 sind verboten.
3) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen:
- a) zur ausschliesslichen Verwendung durch die Mission der Vereinten Nationen in Sudan (UNMIS);
- b) zur ausschliesslichen Verwendung durch regionale Organisationen in Einsätzen, die der Überwachung, Überprüfung oder Friedensförderung dienen;
- c) für die Lieferung nichtletalen militärischen Geräts, das ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist;
- d) für die Lieferung von Schutzkleidung (z.B. kugelsichere Westen) zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, Medienvertreter und humanitäres Personal;
- e) zur Unterstützung des umfassenden Friedensabkommens von Nairobi vom 9. Januar 2005.
4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
4a) Entsprechende Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^4]
Art. 2
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:[^5]
- a) in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
- b) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a handeln;
- c) Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a oder b befinden.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
2a) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:[^6]
- a) die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
- b) internationale Organisationen;
- c) humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
- d) bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
- e) die Beschäftigten, Beitragsempfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in Bst. a bis d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;
- f) alle weiteren vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.
2b) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 bewilligen, um die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Sudan zu ermöglichen.[^7]
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:[^8]
- a) Vermeidung von Härtefällen;
- b) Erfüllung bestehender Verträge;
- c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind;
- d) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
- e) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
- f) Bereitstellung humanitärer Hilfe;
- g) Erfüllung amtlicher Zwecke diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; oder
- h) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Sie erteilt Bewilligungen nach Abs. 2b und 3, soweit anwendbar, nach Meldung an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Ausschusses.[^9]
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^10]
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen[^11]
1) In dieser Verordnung bedeuten:
- a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
- b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;[^12]
- c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
- d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^13]
Art. 4 [^14]
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise nach Liechtenstein und die Durchreise durch Liechtenstein sind den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Die Regierung kann für natürliche Personen nach Anhang 1 Ausnahmen gewähren:
- a) in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen; oder
- b) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
3) Sie kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:
- a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
- b) wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist;
- c) zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien, an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Sudan; oder
- d) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Art. 4a [^15]
Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
- a) in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Personen, Unternehmen oder Organisationen;
- b) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a handeln.
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 5
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Art. 1, 2 und 4a. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.[^16]
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 4. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.[^17]
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.[^18]
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 6
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.[^19]
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 7 [^20]
Aufgehoben
Art. 8 [^21]
Aufgehoben
Art. 9 [^22]
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 1, 2, 4 oder 4a verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.[^23]
2) Wer gegen Art. 6 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
III. Schlussbestimmungen
Art. 9a [^24]
Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Massnahmen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen.
Art. 10
Aufhebung bisherigen Rechts
1) Die Verordnung vom 25. Januar 2005 über Massnahmen gegenüber Sudan, LGBl. 2005 Nr. 18, wird vorbehaltlich Abs. 2 aufgehoben.
2) Die Strafbarkeit von Widerhandlungen, die während der Geltungsdauer der in Abs. 1 genannten Verordnung begangen wurden, bleibt vorbehalten.
Art. 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Anhang 1[^25]
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 2, 4 und 4a richten (UN-Liste)
Anhang 2[^27]
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 2, 4 und 4a richten (EU-Liste)
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
(Art. 2, 4, 4a und 9a)
Anmerkung
Dieser Anhang entspricht der Liste der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.[^26]
(Art. 2, 4 und 4a)
- A. Natürliche Personen [^28]
B. Unternehmen und Organisationen
[^1]: Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.
[^2]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 419.
[^3]: Überschrift vor Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 82.
[^4]: Art. 1 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 82.
[^5]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 419.
[^6]: Art. 2 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 197.
[^7]: Art. 2 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 419.
[^8]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 419.
[^9]: Art. 2 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 419.
[^10]: Art. 2 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 419.
[^11]: Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 419.
[^12]: Art. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 82.
[^13]: Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 419.
[^14]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 419.
[^15]: Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 419.
[^16]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 419.
[^17]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 82.
[^18]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 82.
[^19]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 82.
[^20]: Art. 7 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 82.
[^21]: Art. 8 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 82.
[^22]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 82.
[^23]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 419.
[^24]: Art. 9a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 419.
[^25]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 419.
[^26]: Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://scsanctions.un.org/en/?keywords=sudan
[^27]: Anhang 2 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 419 und abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 32.
[^28]: Dieser Abschnitt enthält derzeit keine Einträge.