Kundmachung vom 24. Mai 2005 des Beschlusses Nr. 79/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2005-05-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Juni 2004

Zustimmung des Landtags: 16. September 2004

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2005

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 79/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Nummer 1 des Anhangs XIV des Abkommens (Verordnung (EWG) Nr. 139/2004 des Rates) erhält die Anpassungsvorschrift unter Bst. a folgende Fassung: "In Art. 1 Abs. 1 wird nach "Unbeschadet des Art. 4 Abs. 5 und des Art. 22" eingefügt: "oder der entsprechenden Bestimmungen von Protokoll 21 und Protokoll 24 zum EWR-Abkommen";" der Begriff "gemeinschaftsweite Bedeutung" wird ersetzt durch "gemeinschaftsweiter oder EFTA-weiter Bedeutung".

Art. 2

In Art. 3 des Protokolls 21 zum Abkommen erhält Nummer 1 Abs. 1 (Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates) folgende Fassung: " 32004 R 0139: Art. 4 Abs. 4 und 5 und Art. 6 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)."

Art. 3

Protokoll 24 des Abkommens wird wie folgt geändert:

" 3) Falls der Zusammenschluss geeignet ist, den Handel zwischen einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten und einem oder mehreren EFTA-Staaten zu beeinträchtigen, unterrichtet die Kommission die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich über einen etwaigen Antrag eines EG-Mitgliedstaates gemäss Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004. EFTA-Staaten können sich dem Antrag, auf den Unterabs. 1 Bezug nimmt, anschliessen, wenn der Zusammenschluss den Handel zwischen einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten und einem oder mehreren EFTA-Staaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des oder der betreffenden EFTA-Staaten erheblich zu beeinträchtigen droht. Bei Erhalt eines Exemplars eines Antrags im Sinne von Unterabs. 1 werden sämtliche innerstaatlichen Fristen in Bezug auf den Zusammenschluss in den EFTA-Staaten gehemmt, bis entschieden wurde, durch wen der Zusammenschluss geprüft wird. Die Hemmung seiner einzelstaatlichen Frist endet, sobald der betreffende EFTA-Staat der EG-Kommission und den beteiligten Unternehmen mitteilt, dass er sich dem Antrag nicht anschliesst. Beschliesst die EG-Kommission die Prüfung des Zusammenschlusses, wenden der oder die EFTA-Staaten, die sich dem Antrag angeschlossen haben, ihr innerstaatliches Wettbewerbsrecht nicht mehr auf den Zusammenschluss an."

"4) Auf Ersuchen der EG-Kommission nimmt die EFTA-Überwachungsbehörde Nachprüfungen in ihrem Gebiet vor.

5) Die EG-Kommission ist berechtigt, bei den in Abs. 4 genannten Nachprüfungen vertreten zu sein und aktiv daran teilzunehmen.

6) Die Auskünfte, die bei den auf Ersuchen vorgenommenen Nachprüfungen erteilt werden, werden der EG-Kommission übermittelt, sobald die Nachprüfungen abgeschlossen sind."

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind[^5].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 8. Juni 2004

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

[^3]: ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

[^4]: ABl. L 219 vom 19.6.2004, S. 13, berichtigt in ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 70.

[^5]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.