Kundmachung vom 24. Mai 2005 des Beschlusses Nr. 79/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Juni 2004
Zustimmung des Landtags: 16. September 2004
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2005
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 79/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang XIV des Abkommens wurde durch das Abkommen über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum[^2], unterzeichnet am 14. Oktober 2003 in Luxemburg, geändert.
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- Protokoll 21 zum Abkommen wurde durch das Abkommen über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum[^1], unterzeichnet am 14. Oktober 2003 in Luxemburg, geändert.
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- Protokoll 24 zum Abkommen wurde bisher nicht durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss geändert.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung)[^3] wurde durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004[^4] in das Abkommen aufgenommen.
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- Die Art. 13 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 wurden nicht durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 in das Abkommen aufgenommen.
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- Die Art. 13 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sollten in das Abkommen aufgenommen werden -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
In Nummer 1 des Anhangs XIV des Abkommens (Verordnung (EWG) Nr. 139/2004 des Rates) erhält die Anpassungsvorschrift unter Bst. a folgende Fassung: "In Art. 1 Abs. 1 wird nach "Unbeschadet des Art. 4 Abs. 5 und des Art. 22" eingefügt: "oder der entsprechenden Bestimmungen von Protokoll 21 und Protokoll 24 zum EWR-Abkommen";" der Begriff "gemeinschaftsweite Bedeutung" wird ersetzt durch "gemeinschaftsweiter oder EFTA-weiter Bedeutung".
Art. 2
In Art. 3 des Protokolls 21 zum Abkommen erhält Nummer 1 Abs. 1 (Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates) folgende Fassung: " 32004 R 0139: Art. 4 Abs. 4 und 5 und Art. 6 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)."
Art. 3
Protokoll 24 des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- In Art. 6 wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:
" 3) Falls der Zusammenschluss geeignet ist, den Handel zwischen einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten und einem oder mehreren EFTA-Staaten zu beeinträchtigen, unterrichtet die Kommission die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich über einen etwaigen Antrag eines EG-Mitgliedstaates gemäss Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004. EFTA-Staaten können sich dem Antrag, auf den Unterabs. 1 Bezug nimmt, anschliessen, wenn der Zusammenschluss den Handel zwischen einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten und einem oder mehreren EFTA-Staaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des oder der betreffenden EFTA-Staaten erheblich zu beeinträchtigen droht. Bei Erhalt eines Exemplars eines Antrags im Sinne von Unterabs. 1 werden sämtliche innerstaatlichen Fristen in Bezug auf den Zusammenschluss in den EFTA-Staaten gehemmt, bis entschieden wurde, durch wen der Zusammenschluss geprüft wird. Die Hemmung seiner einzelstaatlichen Frist endet, sobald der betreffende EFTA-Staat der EG-Kommission und den beteiligten Unternehmen mitteilt, dass er sich dem Antrag nicht anschliesst. Beschliesst die EG-Kommission die Prüfung des Zusammenschlusses, wenden der oder die EFTA-Staaten, die sich dem Antrag angeschlossen haben, ihr innerstaatliches Wettbewerbsrecht nicht mehr auf den Zusammenschluss an."
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- In Art. 8 werden die folgenden neuen Abs. 4, 5 und 6 eingefügt:
"4) Auf Ersuchen der EG-Kommission nimmt die EFTA-Überwachungsbehörde Nachprüfungen in ihrem Gebiet vor.
5) Die EG-Kommission ist berechtigt, bei den in Abs. 4 genannten Nachprüfungen vertreten zu sein und aktiv daran teilzunehmen.
6) Die Auskünfte, die bei den auf Ersuchen vorgenommenen Nachprüfungen erteilt werden, werden der EG-Kommission übermittelt, sobald die Nachprüfungen abgeschlossen sind."
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- In Art. 13 zweiter Unterabsatz werden die Worte "Art. 4 Abs. 4 und 5 und Art. 9 Abs. 2 und 6" ersetzt durch "Art. 4 Abs. 4 und 5, Art. 9 Abs. 2 und 6 und Art. 22 Abs. 2."
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind[^5].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juni 2004
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.
[^3]: ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
[^4]: ABl. L 219 vom 19.6.2004, S. 13, berichtigt in ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 70.
[^5]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.