Kundmachung vom 24. Mai 2005 des Beschlusses Nr. 178/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2005-05-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 3. Dezember 2004

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2005

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 178/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Art. 3 des Protokolls 21 des Abkommens wird wie folgt geändert:

" 32004 R 0773:Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Art. 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18)."

Art. 2

In Protokoll 23 des Abkommens wird unter Art. 10 Folgendes angefügt: "Akteneinsicht

Art. 10A

Gewährt eine Überwachungsbehörde denjenigen Parteien Akteneinsicht, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gesandt hat, gilt das Recht auf Akteneinsicht nicht für interne Dokumente der anderen Überwachungsbehörde oder der Wettbewerbsbehörde der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten. Das Recht auf Akteneinsicht gilt ferner nicht für den Briefwechsel zwischen den Überwachungsbehörden, zwischen einer Überwachungsbehörde und den Wettbewerbsbehörden der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder zwischen den Wettbewerbsbehörden der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten, wenn ein derartiger Briefwechsel in den Akten der zuständigen Überwachungsbehörde enthalten ist."

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 4. Dezember 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2004 vom 24. September 2004, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 3. Dezember 2004

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 57.

[^3]: ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 57.

[^4]: ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18.

[^5]: ABl. L 377 vom 31.12.1994, S. 28.

[^6]: ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18.

[^7]: ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 22.

[^8]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.