Kundmachung vom 14. Juni 2005 der Beschlüsse Nr. 2/2005, 8/2005 bis 13/2005, 18/2005, 20/2005, 22/2005 und 24/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Februar 2005
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. Februar 2005
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 11 die Beschlüsse Nr. 2/2005, 8/2005 bis 13/2005, 18/2005, 20/2005, 22/2005 und 24/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 2/2005, 8/2005 bis 13/2005, 18/2005, 20/2005 und 22/2005 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2004 vom 29. Oktober 2004[^2] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 355/2003 des Rates vom 20. Februar 2003 über die Zulassung des Zusatzstoffes Avilamycin in der Tierernährung[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen[^4], berichtigt in ABl. L 14 vom 21.1.2004, S. 54, ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung[^5]ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1852/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Zulassung eines Kokzidiostatikums in Futtermitteln für zehn Jahre[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 2112/2003 der Kommission vom 1. Dezember 2003 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen[^7] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 355/2003, 1334/2003, berichtigt in ABl. L 14 vom 21.1.2004, S. 54, 1831/2003, 1852/2003 und 2112/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird der Wortlaut von Kapitel XIV (Düngemittel) durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- "1. 32003 R 2003: Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
- a) Den EFTA-Staaten steht es frei, den Zugang zu ihren Märkten entsprechend den Anforderungen ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bestehenden Rechtsvorschriften über Kadmium in Düngemitteln zu beschränken. Die Vertragsparteien werden die Lage im Jahr 2009 gemeinsam überprüfen.
- b) In Anhang I Abschnitt A.2 wird dem Wortlaut in Klammern unter Nummer 1 Spalte 6 dritter Absatz folgender Wortlaut hinzugefügt:
"Island, Liechtenstein, Norwegen".
- c) In Anhang I Abschnitte B.1.1, B.2.1 und B.4 wird dem Wortlaut in Klammern nach 6 b in Spalte 5 Nummer 3 zweiter Absatz erster Gedankenstrich folgender Wortlaut hinzugefügt:
"Island, Liechtenstein, Norwegen"."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^15].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des Abkommens wird unter Nummer 6a (Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: "- 32003 L 0017: Richtlinie 2003/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. März 2003 (ABl. L 76 vom 22.3.2003, S. 10).
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/17/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^18].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wie folgt geändert:
-
- Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
-
- Die Überschrift der Anpassung b wird wie folgt ersetzt:
"Anhang 2 wird wie folgt geändert: "
-
- Folgendes wird eingefügt vor der Überschrift "ZA. Island" in Anpassung b:
- "A) Abschnitt "D. Deutschland" wird wie folgt geändert:
-
- Der Wortlaut von Abs. 2 Bst. a Ziff. i wird wie folgt geändert:
- i) Der Wortlaut unter dem ersten Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
- ii) Der Wortlaut unter dem fünften Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
- iii) Der Wortlaut unter dem siebten Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
-
- Der Wortlaut von Abs. 2 Bst. b Ziff. i wird wie folgt geändert:
- i) Der Wortlaut unter dem ersten Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
- ii) Der Wortlaut unter dem fünften Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
- iii) Der Wortlaut unter dem siebten Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
- B) Dem Anhang 2 wird am Ende Folgendes angefügt: ""
-
- Die Überschrift der Anpassung c wird wie folgt ersetzt:
"Anhang 3 wird wie folgt geändert: "
-
- Folgendes wird eingefügt vor der Überschrift "ZA. Island" in Anpassung c:
- "A) Abschnitt "D. Deutschland" wird wie folgt geändert:
-
- Abs. 3 Bst. a Ziff. v erhält folgende Fassung:
"im Verhältnis zu Island und den Niederlanden:
Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster."
-
- Abs. 3 Bst. a Ziff. vi erhält folgende Fassung:
"im Verhältnis zu Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden:
Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck."
-
- Abs. 3 Bst. a Ziff. viii erhält folgende Fassung:
"im Verhältnis zu Griechenland und Liechtenstein:
Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, Karlsruhe."
- B) Dem Anhang 3 wird am Ende Folgendes angefügt: "
-
- Die Überschrift der Anpassung d wird wie folgt ersetzt:
"Anhang 4 wird wie folgt geändert: "
-
- Vor der Überschrift betreffend Liechtenstein wird Folgendes eingefügt:
- "A) Abschnitt "D. Deutschland" wird wie folgt geändert:
-
- Abs. 3 Bst. b Ziff. ii erhält folgende Fassung:
"im Verhältnis zu Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden:
Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck."
-
- Abs. 3 Bst. b Ziff. iv erhält folgende Fassung:
"im Verhältnis zu Griechenland und Liechtenstein:
Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, Karlsruhe."
-
- Abs. 3 Bst. b Ziff. vii erhält folgende Fassung:
"im Verhältnis zu Island und den Niederlanden:
Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster."
B) Im Abschnitt "R. Österreich" wird Folgendes eingefügt: "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1851/2003 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^21].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens werden nach Nummer 3.72 (Beschluss Nr. 196) folgende Nummern eingefügt:
- "3.73. 32004 D 0777: Beschluss Nr. 197 vom 23. März 2004 zu den Übergangszeiten für die Einführung der Europäischen Krankenversicherungskarte gemäss Art. 5 des Beschlusses Nr. 191 (ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 28).
- 3.74. 32004 D 0562: Beschluss Nr. 198 vom 23. März 2004 über den Ersatz und die Aufhebung der Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 110, E 111, E 111 B, E 113, E 114, E 119, E 128 und E 128 B) (ABl. L 259 vom 5.8.2004, S. 1)".
Art. 2
Der Wortlaut der Beschlüsse Nrn. 197 und 198 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^25].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens werden nach Nummer 39 (Empfehlung 2000/408/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "40. 32004 H 0383:Empfehlung 2004/383/EG der Kommission vom 27. April 2004 zum Einsatz derivativer Finanzinstrumente bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 144 vom 30.4.2004, S. 33), berichtigt in ABl. L 199 vom 7.6.2004, S. 24.
-
- 32004 H 0384: Empfehlung 2004/384/EG der Kommission vom 27. April 2004 zu bestimmten Angaben, die nach Anhang I Schema C der Richtlinie 85/611/EWG des Rates im vereinfachten Prospekt enthalten sein müssen (ABl. L 144 vom 30.4.2004, S. 42), berichtigt in ABl. L 199 vom 7.6.2004, S. 30".
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlungen 2004/383/EG, berichtigt in ABl. L 199 vom 7.6.2004, S. 24, und 2004/384/EG, berichtigt in ABl. L 199 vom 7.6.2004, S. 30, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^29].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 37d (Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "37e. 32004 D 0446: Entscheidung 2004/446/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Bestimmung der Eckwerte der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität der Bereiche Lärmemissionen, Güterwagen und Telematikanwendungen für den Güterverkehr gemäss der Richtlinie 2001/16/EG (ABl. L 155 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 193 vom 1.6.2004, S. 1".
-
- Unter Nummer 37ab (Entscheidung 2002/731/EG der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
", geändert durch: - 32004 D 0447: Entscheidung 2004/447/EG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. L 155 vom 30.4.2004, S. 65), berichtigt in ABl. L 193 vom 1.6.2004, S. 53".
-
- Nach Nummer 37e (Entscheidung 2004/446/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "37f. 32004 D 0447: Entscheidung 2004/447/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2002/731/EG und zur Festlegung der Hauptmerkmale der Klasse-A-Systeme (ERTMS) des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems gemäss der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 155 vom 30.4.2004, S. 56), berichtigt in ABl. L 193 vom 1.6.2004, S. 53".
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2004/446/EG, berichtigt in ABl. L 193 vom 1.6.2004, S. 1, und 2004/447/EG, berichtigt in ABl. L 193 vom 1.6.2004, S. 53, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^33].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 2el (Entscheidung 2000/40/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
-
- Nach Nummer 2ex (Entscheidung 2003/287/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "2ey. 32004 D 0669: Entscheidung 2004/669/EG der Kommission vom 6. April 2004 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Kühlgeräte und zur Änderung der Entscheidung 2000/40/EG (ABl. L 306 vom 2.10.2004, S. 16)".
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2004/669/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^36].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 7f (Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "7fa. 32004 R 0642: Verordnung (EG) Nr. 642/2004 der Kommission vom 6. April 2004 über Genauigkeitsanforderungen für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs erhobenen Daten (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 26).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Diese Verordnung gilt nicht für Island."
-
- Nach Nummer 29 (Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.