Kundmachung vom 14. Juni 2005 der Beschlüsse Nr. 15/2005 und 16/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2005-06-17
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Februar 2005

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2005

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 15/2005 und 16/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 15/2005 und 16/2005 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32003 R 1643: Verordnung (EG) Nr. 1643/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 7) - 32003 R 1701: Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission vom 24. September 2003 (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5)".

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1643/2003, 1701/2003 und 104/2004 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^7], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 179/2004 vom 9. Dezember 2004, falls dieser Termin später liegt.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens werden nach Nummer 66o (Verordnung (EG) Nr. 104/2004 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1702/2003 und (EG) Nr. 2042/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^12], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 179/2004 vom 9. Dezember 2004, falls dieser Termin später liegt.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 8. Februar 2005

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 8. Februar 2005

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 133 vom 26.5.2005, S. 37.

[^3]: ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1.

[^4]: ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 7.

[^5]: ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5.

[^6]: ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 20.

[^7]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^8]: ABl. L 133 vom 26.5.2005, S. 37.

[^9]: ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1.

[^10]: ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.

[^11]: ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1.

[^12]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.