Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
Abgeschlossen in Brüssel am 7. Dezember 2004
Zustimmung des Landtags: 21. April 2005
Inkrafttreten: 1. Juli 2005
Das Fürstentum Liechtenstein, im Folgenden "Liechtenstein" genannt,
und
die Europäische Union
im Folgenden einzeln "Vertragspartei" und beide zusammen "Vertragsparteien" genannt,
unter Bestätigung ihres gemeinsamen Interesses zur Vertiefung der privilegierten Beziehung zwischen der Europäischen Union und Liechtenstein -
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:[^2]
Art. 1[^3]
Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
- a) "Europäische Union" die durch den Vertrag über die Europäische Union errichtete Union und schliesst die Gebiete ein, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den darin festgelegten Bedingungen Anwendung findet;
- b) "Mitgliedstaat" einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;
- c) "Liechtenstein" das Fürstentum Liechtenstein;
- d) "ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN Liechtensteins" und "ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN der Mitgliedstaaten" die in Anhang III unter Bst. a bzw. unter den Bst. b bis ac aufgeführten Behörden. Anhang III ist Bestandteil dieses Abkommens. Die Liste der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN in Anhang III kann durch einfache Mitteilung Liechtensteins an die andere Vertragspartei in Bezug auf die unter Bst. a aufgeführte Behörde und der Europäischen Union in Bezug auf die unter den Bst. b bis ac aufgeführten Behörden geändert werden;
- e) "MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT" i) ein in einem Mitgliedstaat ansässiges FINANZINSTITUT, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses FINANZINSTITUTS, die sich ausserhalb dieses Mitgliedstaats befinden, und ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen FINANZINSTITUTS, wenn sich die Zweigniederlassung in diesem Mitgliedstaat befindet;
- f) "LIECHTENSTEINISCHES FINANZINSTITUT" i) ein in Liechtenstein ansässiges FINANZINSTITUT, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses FINANZINSTITUTS, die sich ausserhalb Liechtensteins befinden, und ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in Liechtenstein ansässigen FINANZINSTITUTS, wenn sich die Zweigniederlassung in Liechtenstein befindet;
- g) "MELDENDES FINANZINSTITUT" je nach Zusammenhang ein MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT oder ein LIECHTENSTEINISCHES FINANZINSTITUT, bei dem es sich nicht um ein NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT handelt;
- h) "MELDEPFLICHTIGES KONTO" je nach Zusammenhang ein MITGLIEDSTAATLICHES MELDEPFLICHTIGES KONTO oder ein LIECHTENSTEINISCHES MELDEPFLICHTIGES KONTO, sofern es nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise in Liechtenstein eingerichteten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als solches identifiziert wurde;
- i) "MITGLIEDSTAATLICHES MELDEPFLICHTIGES KONTO" ein von einem MELDENDEN LIECHTENSTEINISCHEN FINANZINSTITUT geführtes FINANZKONTO, dessen KONTOINHABER eine oder mehrere MELDEPFLICHTIGE PERSONEN eines Mitgliedstaats sind oder ein PASSIVER NFE, der von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN eines Mitgliedstaats beherrscht wird;
- j) "LIECHTENSTEINISCHES MELDEPFLICHTIGES KONTO" ein von einem MELDENDEN MITGLIEDSTAATLICHEN FINANZINSTITUT geführtes FINANZKONTO, dessen KONTOINHABER eine oder mehrere LIECHTENSTEINISCHE MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind oder ein PASSIVER NFE, der von einer oder mehreren LIECHTENSTEINISCHEN MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN beherrscht wird;
- k) "PERSON eines Mitgliedstaats" eine natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER, die beziehungsweise der von einem MELDENDEN Liechtensteinischen FINANZINSTITUT anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als in einem Mitgliedstaat ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person;
- l) "LIECHTENSTEINISCHE PERSON" eine natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER, die beziehungsweise der von einem MELDENDEN MITGLIEDSTAATLICHEN FINANZINSTITUT anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als in Liechtenstein ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in Liechtenstein ansässigen Person;
- m) "MELDERAHMEN FÜR KRYPTOWERTE" den von der OECD mit den G20-Ländern entwickelten und von der OECD am 26. August 2022 gebilligten internationalen Rahmen für den automatischen Austausch von Informationen über Kryptowerte (einschliesslich der Kommentare).[^4]
2) Jeder in diesem Abkommen in Grossbuchstaben geschriebene und nicht anderweitig definierte Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt i) für die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung[^5] oder gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, der das Abkommen anwendet, und ii) für Liechtenstein nach seinem innerstaatlichen Recht zukommt, wobei diese Bedeutung mit der in den Anhängen I und II festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in diesem Abkommen oder in den Anhängen I und II nicht anderweitig definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE LIECHTENSTEINS sich nicht gemäss Art. 7 (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des dieses Abkommen anwendenden Staates i) für die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung oder gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats und ii) für Liechtenstein nach seinem innerstaatlichen Recht zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in dem betreffenden Staat (einem Mitgliedstaat oder Liechtenstein) geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt.
Art. 2[^6]
Automatischer Informationsaustausch in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE KONTEN
1) Nach diesem Artikel und im Einklang mit den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach den Anhängen I und II, die Bestandteil dieses Abkommens sind, werden die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE LIECHTENSTEINS und jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE der Mitgliedstaaten die nach diesen Vorschriften beschafften und in Abs. 2 genannten Informationen nach einem automatisierten Verfahren jährlich untereinander austauschen.
2) Die auszutauschenden Informationen sind im Fall eines Mitgliedstaats in Bezug auf jedes LIECHTENSTEINISCHE MELDEPFLICHTIGE KONTO und im Fall Liechtensteins in Bezug auf jedes MITGLIEDSTAATLICHE MELDEPFLICHTIGE KONTO:
- a) Folgende:[^7]
- i) Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N), Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die KONTOINHABER des Kontos ist, und die Angabe, ob der KONTOINHABER eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat;
- ii) bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Name, Anschrift und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON sowie die Funktion(en), aufgrund derer jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON des RECHTSTRÄGERS ist, und die Angabe, ob für jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde; und
- iii) die Angabe, ob es sich um ein gemeinsames Konto handelt, einschliesslich der Anzahl der KONTOINHABER des gemeinsamen Kontos;
- b) die Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist), die Art des Kontos und die Angabe, ob es sich beim Konto um ein BESTEHENDES KONTO oder ein NEUKONTO handelt;[^8]
- c) Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des MELDENDEN FINANZINSTITUTS;
- d) Kontosaldo oder -wert (einschliesslich des BARWERTS oder RÜCKKAUFWERTS bei RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGS-VERTRÄGEN) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder zum Zeitpunkt der Kontoauflösung, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde;
- e) bei VERWAHRKONTEN:
- i) Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und
- ii) Gesamtbruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von FINANZVERMÖGEN, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das MELDENDE FINANZINSTITUT als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den KONTOINHABER tätig war;
- f) bei EINLAGENKONTEN der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, [^9]
- fa) bei EIGENKAPITALBETEILIGUNG an einem INVESTMENTUNTERNEHMEN, bei dem es sich um ein Rechtsgebilde handelt, die Funktion(en), aufgrund derer die MELDEPFLICHTIGE PERSON Eigner einer EIGENKAPITALBETEILIGUNG ist, und[^10]
- g) bei allen Konten, die nicht unter Bst. e oder f fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das MELDENDE FINANZINSTITUT Schuldner ist, einschliesslich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER geleistet wurden.
3) Ungeachtet des Abs. 2 Bst. e Ziff. ii müssen die Bruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von FINANZVERMÖGEN nicht mitgeteilt werden, wenn diese Bruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf eines solchen FINANZVERMÖGENS von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE LIECHTENSTEINS mit der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE eines MITGLIEDSTAATS oder von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE eines MITGLIEDSTAATS mit der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE LIECHTENSTEINS im Rahmen des MELDERAHMENS FÜR KRYPTOWERTE geteilt werden, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT hat nach Anhang I Abschnitt I Unterabschnitt F jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe dieser Konten anderweitig entschieden.[^11]
Art. 3[^12]
Zeitraum und Form des automatischen Informationsaustauschs
1) Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Art. 2 können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines MELDEPFLICHTIGEN KONTOS nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen austauschenden Staates (eines Mitgliedstaats oder Liechtensteins) bestimmt werden.
2) Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Art. 2 wird in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt, auf die die jeweiligen Beträge lauten.
3) Im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 sind für das erste Jahr, das mit Inkrafttreten des am 28. Oktober 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls beginnt, und alle Folgejahre zwischen Liechtenstein einerseits und allen Mitgliedstaaten ausser Österreich andererseits Informationen auszutauschen; der Austausch erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, auf das sie sich beziehen. Im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 sind für das erste Jahr, das mit Inkrafttreten des am 28. Oktober 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls beginnt, und alle Folgejahre Informationen auszutauschen; der Austausch erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, auf das sie sich beziehen. Für das zweite Jahr, das mit Inkrafttreten des am 28. Oktober 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls beginnt, und alle Folgejahre sind zwischen Liechtenstein einerseits und Österreich andererseits Informationen auszutauschen; der Austausch erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, auf das sie sich beziehen. Ungeachtet des Unterabs. 1 wenden die FINANZINSTITUTE Liechtensteins im Einklang mit den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach den Anhängen I und II hinsichtlich meldepflichtiger Personen aus allen Mitgliedstaaten, einschliesslich Österreich, die in diesen Anhängen vorgesehenen Fristen an. Ungeachtet der Unterabs. 1 und 2 sind für Konten, die allein aufgrund der mit dem Änderungsprotokoll vom 13. Oktober 2025 vorgenommenen Änderungen an diesem Abkommen als MELDEPFLICHTIGES KONTO behandelt werden, und - hinsichtlich aller MELDEPFLICHTIGEN KONTEN - für die zusätzlichen Informationen, die gemäss den mit diesem Änderungsprotokoll an Art. 2 Abs. 2 vorgenommenen Änderungen auszutauschen sind, die Informationen für das erste Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsprotokolls und für alle nachfolgenden Jahre auszutauschen. Ungeachtet der vorstehenden Unterabsätze müssen für jedes MELDEPFLICHTIGE KONTO, das von einem MELDEPFLICHTIGEN FINANZINSTITUT ab dem 31. Dezember 2025 geführt wird, und für Berichtszeiträume, die mit dem zweiten Kalenderjahr nach diesem Datum enden, Angaben über die Funktion(en), aufgrund derer jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON oder ein Anteilseigner des RECHTSTRÄGERS ist, mitgeteilt werden, wenn diese vom MELDEPFLICHTIGEN FINANZINSTITUT im Einklang mit Anhang I Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 1 Bst. b sowie Unterabschnitt A Nummer 6a gemeldet werden.[^13]
4) Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN tauschen die in Art. 2 beschriebenen Informationen automatisch in einem XML-SCHEMA für den gemeinsamen Meldestandard aus, indem sie das von der OECD gebilligte GEMEINSAME ÜBERTRAGUNGSSYSTEM oder jedes andere geeignete Datenübertragungssystem, das künftig beschlossen werden könnte, nutzen.[^14]
5) Aufgehoben[^15]
Art. 4[^16]
Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens
Die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats unterrichtet die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE LIECHTENSTEINS und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE LIECHTENSTEINS unterrichtet die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats, wenn die erstgenannte (unterrichtende) ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Grund zu der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung nach Art. 2 geführt hat oder dass ein MELDENDES FINANZINSTITUT die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II nicht einhält. Die unterrichtete ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ergreift sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.
Art. 5[^17]
Informationsaustausch auf Ersuchen
1) Ungeachtet des Art. 2 und anderer Vereinbarungen zwischen Liechtenstein und einem Mitgliedstaat über den Informationsaustausch auf Ersuchen tauschen die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE LIECHTENSTEINS und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines jeden Mitgliedstaats auf Ersuchen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung Liechtensteins und der Mitgliedstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht einem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Liechtenstein und dem betreffenden Mitgliedstaat widerspricht.
2) Abs. 1 und Art. 6 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie Liechtenstein oder einen Mitgliedstaat,
- a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis Liechtensteins oder des Mitgliedstaats abweichen;
- b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren Liechtensteins oder des Mitgliedstaats nicht beschafft werden können;
- c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (Ordre public) widerspräche.
3) Wenn ein Mitgliedstaat oder Liechtenstein in Übereinstimmung mit diesem Artikel um Erteilung von Informationen ersucht, nutzt der ersuchte Staat (Liechtenstein oder ein Mitgliedstaat) zur Beschaffung der Informationen seine Ermittlungsbefugnisse, selbst wenn er die Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen des Abs. 2; diese sind aber nicht so auszulegen, als erlaubten sie dem ersuchten Staat, die Erteilung der Informationen abzulehnen, nur weil er kein innerstaatliches Interesse an ihnen hat.
4) Abs. 2 ist nicht so auszulegen, als erlaube er Liechtenstein oder einem Mitgliedstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sie sich im Besitz einer Bank, eines anderen FINANZINSTITUTS, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen.
5) Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN verständigen sich über die zu verwendenden Standardformulare sowie über ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards.
Art. 6[^18]
Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen
1) Jeder Austausch personenbezogener Daten nach diesem Abkommen unterliegt in Bezug auf die Mitgliedstaaten und Liechtenstein neben den in diesem Artikel beschriebenen Vorschriften zur Vertraulichkeit und anderen Schutzbestimmungen auch der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates[^19]. Zur korrekten Anwendung von Art. 5 begrenzen die Mitgliedstaaten und Liechtenstein den Anwendungsbereich der in Art. 13, Art. 14 Abs. 1 bis 4 und Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Rechte und Pflichten, soweit dies notwendig ist, um die in Art. 23 Abs. 1 Bst. e jener Verordnung genannten Interessen zu schützen. Ungeachtet des Unterabs. 2 sorgen jeder Mitgliedstaat und Liechtenstein dafür, dass jedes MELDENDE FINANZINSTITUT in seinem Hoheitsgebiet jede betroffene natürliche MELDEPFLICHTIGE PERSON darüber unterrichtet, dass die in Art. 2 des Abkommens genannten, sie betreffenden Informationen im Einklang mit diesem Abkommen erhoben und weitergeleitet werden, und sorgt ferner dafür, dass das MELDENDE FINANZINSTITUT dieser Einzelperson alle Informationen, auf die sie gemäss der Verordnung (EU) 2016/679 Anspruch hat, rechtzeitig bereitstellt. Die Informationen gemäss der Verordnung (EU) 2016/679 werden so rechtzeitig bereitgestellt, dass die Einzelperson ihre Datenschutzrechte ausüben kann, und in jedem Fall bevor das betreffende MELDENDE FINANZINSTITUT die in Art. 2 genannten Informationen an die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ihres Ansässigkeitsmitgliedstaats (eines Mitgliedstaats oder Liechtensteins) meldet. Die Mitgliedstaaten und Liechtenstein sorgen dafür, dass jede natürliche MELDEPFLICHTIGE PERSON über eine Sicherheitsverletzung in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten unterrichtet wird, wenn durch diese Verletzung eine Beeinträchtigung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten oder ihrer Privatsphäre zu erwarten ist.[^20]
2) Die im Einklang mit diesem Abkommen verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie dies für die Zwecke dieses Abkommens erforderlich ist, und in jedem Fall im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen für die Verarbeitung Verantwortlichen über die Verjährung. MELDENDE FINANZINSTITUTE und die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN jedes Mitgliedstaats und Liechtensteins gelten gemäss diesem Abkommen als für die Verarbeitung Verantwortliche für die Zwecke der Verordnung (EU) 2016/679.[^21]
3) Alle Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder Liechtenstein) nach diesem Abkommen erhält, werden vertraulich behandelt und in derselben Weise geschützt wie Informationen, die der betreffende Staat nach seinem innerstaatlichen Recht erlangt, und zwar, soweit für das Schutzniveau personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den Schutzvorkehrungen, die von dem die Informationen erteilenden Staat nach Massgabe von Verordnung (EU) 2016/679 angegeben werden können.[^22]
4) Diese Informationen dürfen nur den Personen und Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung, Einziehung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern des betreffenden Staates (eines Mitgliedstaats oder Liechtensteins) oder mit der Aufsicht über diese Personen oder Behörden befasst sind. Nur die vorgenannten Personen oder Behörden dürfen die Informationen verwenden und auch nur für die im vorstehenden Satz genannten Zwecke. Sie dürfen die Informationen ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Artikels in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung in Bezug auf diese Steuern offenlegen.
5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze können Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder Liechtenstein) erhält, für andere Zwecke verwendet werden, wenn diese Informationen nach dem Recht des die Informationen erteilenden Staates (Liechtensteins beziehungsweise eines Mitgliedstaats) für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE diese Verwendung genehmigt. Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder Liechtenstein) einem anderen Staat (Liechtenstein beziehungsweise einem Mitgliedstaat) erteilt, können von letzterem vorbehaltlich des in diesem Artikel vorgesehenen Schutzes an einen dritten Staat (einen anderen Mitgliedstaat) weitergeleitet werden, sofern dies von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE des erstgenannten Staates, aus dem die Informationen stammen, vorab genehmigt wurde. Informationen, die ein Mitgliedstaat einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage seiner geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erteilt, können an Liechtenstein weitergeleitet werden, sofern dies von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE des Mitgliedstaats, aus dem die Informationen stammen, vorab genehmigt wurde.
6) Jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats oder Liechtensteins wird die andere ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE (Liechtensteins beziehungsweise des betreffenden Mitgliedstaats) umgehend über alle Verstösse gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen oder andere Verstösse gegen Datenschutzvorschriften sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen unterrichten.
7) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Abkommen wird von den nationalen Datenschutzbehörden beaufsichtigt, die in den Mitgliedstaaten und in Liechtenstein nach der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichtet wurden.[^23]
Art. 7[^24]
Konsultationen und Aussetzung des Abkommens
1) Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens Fragen auf, so kann jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE LIECHTENSTEINS oder eines Mitgliedstaats um Konsultationen zwischen der ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE LIECHTENSTEINS und einer oder mehreren ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN von Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen bitten, durch die die Einhaltung des Abkommens sichergestellt wird. Diese ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN unterrichten unverzüglich die Europäische Kommission und die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN der anderen Mitgliedstaaten vom Ergebnis ihrer Konsultationen. Auf Ersuchen einer der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN kann die Europäische Kommission an Konsultationen zu Auslegungsfragen teilnehmen.
2) Geht es bei der Konsultation um eine erhebliche Nichteinhaltung dieses Abkommens und bietet das in Abs. 1 beschriebene Verfahren keine angemessene Lösung, so kann die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats oder Liechtensteins den nach diesem Abkommen bestehenden Informationsaustausch mit Liechtenstein beziehungsweise einem bestimmten Mitgliedstaat durch schriftliche Mitteilung an die betreffende ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE aussetzen. Diese Aussetzung hat sofortige Wirkung. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieses Abkommens oder der Verordnung (EU) 2016/679, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach diesem Abkommen durch die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats oder Liechtensteins sowie eine dem Abkommenszweck entgegenstehende Festlegung des Status von RECHTSTRÄGERN oder Konten als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE beziehungsweise AUSGENOMMENE KONTEN.[^25]
Art. 8[^26]
Änderungen
1) Die Vertragsparteien konsultieren einander jedes Mal, wenn auf Ebene der OECD der GLOBALE STANDARD in einem wichtigen Punkt geändert wird, oder - falls die Vertragsparteien dies als notwendig erachten - um das technische Funktionieren dieses Abkommens zu verbessern oder um andere internationale Entwicklungen zu beurteilen und nachzuvollziehen. Die Konsultationen erfolgen innerhalb eines Monats nach Antragstellung oder in dringenden Fällen so schnell wie möglich.
2) Auf der Grundlage eines solchen Kontakts können die Vertragsparteien einander konsultieren, um zu prüfen, ob eine Änderung dieses Abkommens notwendig ist.
3) Für die Zwecke der in den Abs. 1 und 2 genannten Konsultationen unterrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei über mögliche Entwicklungen, die das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch einschlägige Abkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat.
4) Nach den Konsultationen kann dieses Abkommen im Wege eines Protokolls oder eines neuen Abkommens zwischen den Vertragsparteien geändert werden.
5) Hat eine Vertragspartei eine von der OECD beschlossene Änderung am globalen Standard umgesetzt und möchte sie Anhang I und/oder Anhang II dieses Abkommens entsprechend ändern, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit. Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung findet zwischen den Vertragsparteien ein Konsultationsverfahren statt. Haben sich die Vertragsparteien im Rahmen des Konsultationsverfahrens über eine Änderung des Anhangs I und/oder des Anhangs II dieses Abkommens verständigt, so kann die Vertragspartei, die die Änderung beantragt hat, ungeachtet des Abs. 4 die im Konsultationsverfahren gebilligte geänderte Fassung des Anhangs I und/oder des Anhangs II ab dem ersten Januar des Jahres, das auf den Abschluss des vorgenannten Verfahrens folgt, so lange vorläufig anwenden, wie dies erforderlich ist, um eine förmliche Änderung dieses Abkommens herbeizuführen. Eine von der OECD beschlossene Änderung des GLOBALEN STANDARDS gilt als von einer Vertragspartei umgesetzt, wenn
Art. 9[^27]
Kündigung
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach dem Tag der Kündigung folgt. Im Falle einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und unterliegen weiterhin der Verordnung (EU) 2016/679.
Art. 10[^28]
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt werden, nach Massgabe dieser Verträge einerseits, sowie für das Hoheitsgebiet Liechtensteins andererseits.
Anhang I[^29]
Gemeinsamer Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten ("GEMEINSAMER MELDESTANDARD")
Abschnitt I:
Allgemeine Meldepflichten
Abschnitt II:
Allgemeine Sorgfaltspflichten
Abschnitt III:
Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Personen
Abschnitt IV:
Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen
Abschnitt V:
Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern
Abschnitt VI:
Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern
Abschnitt VII:
Besondere Sorgfaltsvorschriften
Abschnitt VIII:
Begriffsbestimmungen
Abschnitt IX:
Wirksame Umsetzung
Abschnitt X:
Umsetzungsfristen in Bezug auf die meldenden Finanzinstitute mit Niederlassung in Österreich
Abschnitt XI:
Übergangsmassnahmen
Anhang II[^30]
Ergänzende Melde- und Sorgfaltsvorschriften für Informationen über Finanzkonten
Anhang III[^31]
Liste der zuständigen Behörden der Vertragsparteien
Einverständliches Memorandum
Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien[^32]
Übergangsbestimmungen
0.642.41 Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
Art. 2
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
1) Dieses Änderungsprotokoll bedarf der Ratifikation beziehungsweise Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren. Das Änderungsprotokoll tritt am 1. Januar nach der letzten Notifikation in Kraft.
2) Der Informationsaustausch nach Massgabe dieses Änderungsprotokolls gilt in Bezug auf den Informationsaustausch auf Ersuchen für am Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls oder danach gestellte Ersuchen um Informationen, die sich auf Steuerjahre beziehen, die am 1. Januar des Jahres, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft tritt, oder nach diesem Tag beginnen. Art. 10 des Abkommens in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll gilt weiter, sofern nicht Art. 5 des durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Abkommens Anwendung findet.
3) Ungeachtet der Abs. 1 und 2 gelten die folgenden Verpflichtungen aus dem Abkommen in der vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll geltenden Form wie folgt weiter:
- i) Die Verpflichtungen Liechtensteins und der dort niedergelassenen Zahlstellen gemäss Art. 2 des Abkommens in der vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll geltenden Form sowie die Verpflichtungen Liechtensteins und die entsprechenden Verpflichtungen der dort niedergelassenen Zahlstellen gemäss Art. 8 des Abkommens in der vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll geltenden Form gelten weiter bis zum 30. Juni des Jahres, in dem dieses Änderungsprotokoll in Kraft tritt oder bis diese Verpflichtungen erfüllt wurden.
- ii) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäss Art. 9 des Abkommens in der vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll geltenden Form hinsichtlich der Quellensteuer, die im letzten Jahr der Anwendung des Abkommens in der vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll geltenden Form und in vorangehenden Jahren erhoben wurde, gelten weiter, bis diese Verpflichtungen erfüllt sind.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrif-ten unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am siebten Dezember zwei-tausendundvier.
- A. Vorbehaltlich der Unterabschnitte C bis F muss jedes MELDENDE FINANZINSTITUT für jedes MELDEPFLICHTIGE KONTO dieses MELDENDEN FINANZINSTITUTS der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE seines Staates (eines Mitgliedstaats oder Liechtensteins) Folgendes melden:
-
- die folgenden Informationen:
- a) Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en) (ein Mitgliedstaat oder Liechtenstein), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die KONTOINHABER des Kontos ist, und die Information, ob der KONTOINHABER eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat,
- b) sowie bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach den Abschnitten V, VI und VII eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en) (ein Mitgliedstaat, Liechtenstein oder ein anderer Staat) und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en) (ein Mitgliedstaat oder Liechtenstein), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON sowie die Funktion(en), aufgrund derer jede dieser MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN eine BEHERRSCHENDE PERSON des RECHTSTRÄGERS ist und die Information, ob jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat, und
- c) die Angabe, ob es sich um ein gemeinsames Konto handelt, einschliesslich der Anzahl der KONTOINHABER des gemeinsamen Kontos;
-
- die Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist), die Art des Kontos und die Angabe, ob es sich beim Konto um ein BESTEHENDES KONTO oder ein NEUKONTO handelt;
-
- Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des MELDENDEN FINANZINSTITUTS;
-
- Kontosaldo oder -wert (einschliesslich des BARWERTS oder RÜCKKAUFWERTS bei RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder zum Zeitpunkt der Kontoauflösung, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde;
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- bei VERWAHRKONTEN:
- a) Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und
- b) Gesamtbruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von FINANZVERMÖGEN, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das MELDENDE FINANZINSTITUT als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den KONTOINHABER tätig war;
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- bei EINLAGENKONTEN der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden;
- 6a. bei EIGENKAPITALBETEILIGUNG an einem INVESTMENTUNTERNEHMEN, bei dem es sich um ein Rechtsgebilde handelt, die Funktion(en), aufgrund derer die MELDEPFLICHTIGE PERSON Eigner einer EIGENKAPITALBETEILIGUNG ist; und
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- bei allen anderen Konten, die nicht unter Nummer 5 oder 6 fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das MELDENDE FINANZINSTITUT Schuldner ist, einschliesslich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER geleistet wurden.
- B. In den gemeldeten Informationen muss die Währung genannt werden, auf die die Beträge lauten.
- C. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 müssen STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und Geburtsdatum in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE KONTEN, die BESTEHENDE KONTEN sind, nicht gemeldet werden, wenn diese STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in den Unterlagen des MELDENDEN FINANZINSTITUTS enthalten ist und nicht nach innerstaatlichem Recht oder (falls anwendbar) anderen Rechtsinstrumenten der Union von diesem MELDENDEN FINANZINSTITUT zu erfassen sind. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um in Bezug auf BESTEHENDE KONTEN die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs zu beschaffen, das auf das Jahr folgt, in dem BESTEHENDE KONTEN als MELDEPFLICHTIGE KONTEN identifiziert wurden, und wann immer es dazu verpflichtet ist, die Informationen über das BESTEHENDE KONTO gemäss den inländischen VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE zu aktualisieren.
- D. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 ist die STEUERIDENTIFIKATIONS-NUMMER nicht zu melden, wenn von dem betreffenden Mitgliedstaat, Liechtenstein oder einem anderen Ansässigkeitsstaat keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER ausgegeben wird.
- E. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 ist der Geburtsort nicht zu melden, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT hat ihn nach innerstaatlichem Recht zu beschaffen und zu melden und er ist in den elektronisch durchsuchbaren Daten des MELDENDEN FINANZINSTITUTS verfügbar.
- F. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 5 Bst. b und sofern das MELDENDE FINANZINSTITUT in Bezug auf eine eindeutig identifizierte Gruppe von Konten nicht anderweitig entscheidet, müssen die Bruttoerlöse aus der Veräusserung oder Einlösung eines FINANZVERMÖGENS nicht gemeldet werden, soweit diese Bruttoerlöse aus der Veräusserung oder Einlösung dieses FINANZVERMÖGENS vom MELDENDEN FINANZINSTITUT im Rahmen des MELDERAHMENS FÜR KRYPTOWERTE gemeldet werden.
- A. Ein Konto gilt ab dem Tag als MELDEPFLICHTIGES KONTO, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den Abschnitten II bis VII als solches identifiziert wird und, sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Informationen in Bezug auf ein MELDEPFLICHTIGES KONTO jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen.
- B. Der Saldo oder Wert eines Kontos wird zum letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums ermittelt.
- C. Ist eine Saldo- oder Wertgrenze zum letzten Tag eines Kalenderjahrs zu ermitteln, so muss der betreffende Saldo oder Wert zum letzten Tag des Meldezeitraums ermittelt werden, der mit diesem Kalenderjahr oder innerhalb dieses Kalenderjahrs endet.
- D. Jeder Mitgliedstaat oder Liechtenstein kann MELDENDEN FINANZINSTITUTEN gestatten, zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die ihnen im Sinne des innerstaatlichen Rechts auferlegt werden, Dienstleister in Anspruch zu nehmen, wobei die Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten weiterhin bei den MELDENDEN FINANZINSTITUTEN liegt.
- E. Jeder Mitgliedstaat oder Liechtenstein kann MELDENDEN FINANZINSTITUTEN gestatten, die für NEUKONTEN geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf BESTEHENDE KONTEN anzuwenden und die für KONTEN VON HOHEM WERT geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf KONTEN VON GERINGEREM WERT anzuwenden. Gestattet ein Mitgliedstaat oder Liechtenstein die Anwendung der für NEUKONTEN geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf BESTEHENDE KONTEN, finden die ansonsten geltenden Vorschriften für BESTEHENDE KONTEN weiterhin Anwendung.
- A. Einführung. Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den BESTEHENDEN KONTEN natürlicher Personen.
- B. KONTEN VON GERINGEREM WERT. Die folgenden Verfahren gelten für KONTEN VON GERINGEREM WERT.
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- Hausanschrift. Liegt dem MELDENDEN FINANZINSTITUT anhand der erfassten BELEGE eine aktuelle Hausanschrift der natürlichen Person vor, die KONTOINHABER ist, kann das MELDENDE FINANZINSTITUT diese Person zur Feststellung, ob sie eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, als in dem Staat (Mitgliedstaat, Liechtenstein oder einem anderen Staat) steuerlich ansässig behandeln, in dem die Anschrift liegt.
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- Suche in elektronischen Datensätzen. Verlässt sich das MELDENDE FINANZINSTITUT hinsichtlich einer aktuellen Hausanschrift der natürlichen Person, die KONTOINHABER ist, nicht auf erfasste BELEGE nach Nummer 1, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf folgende Indizien überprüfen und Nummern 3 bis 6 anwenden:
- a) Identifizierung des KONTOINHABERS als Ansässiger eines MELDEPFLICHTIGEN STAATES,
- b) aktuelle Post- oder Hausanschrift (einschliesslich einer Postfachanschrift) in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT,
- c) eine oder mehrere Telefonnummern in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT und keine Telefonnummer in Liechtenstein oder je nach Zusammenhang in dem Mitgliedstaat des MELDENDEN FINANZINSTITUTS,
- d) Dauerauftrag (ausgenommen bei EINLAGENKONTEN) für Überweisungen auf ein in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT geführtes Konto,
- e) aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung oder
- f) ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT, sofern dem MELDENDEN FINANZINSTITUT keine andere Anschrift des KONTOINHABERS vorliegt.
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- Werden bei der elektronischen Suche keine Indizien im Sinne der Nummer 2 festgestellt, sind keine weiteren Massnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können oder das Konto zu einem KONTO VON HOHEM WERT wird.
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- Werden bei der elektronischen Suche Indizien im Sinne der Nummer 2 Bst. a bis e festgestellt oder tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT den KONTOINHABER als steuerlich ansässige Person in jedem MELDEPFLICHTIGEN STAAT, für den ein Indiz identifiziert wird, betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung der Nummer 6 und eine der dort genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.
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- Werden bei der elektronischen Suche ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift und keine andere Anschrift und keine der unter Nummer 2 Bst. a bis e aufgeführten Indizien für den KONTOINHABER festgestellt, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT in der jeweils geeignetsten Reihenfolge die unter Unterabschnitt C Nummer 2 beschriebene Suche in Papierunterlagen anwenden oder versuchen, vom KONTOINHABER eine Selbstauskunft oder BELEGE zu beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS festzustellen. Wird bei der Suche in Papierunterlagen kein Indiz festgestellt und ist der Versuch, eine Selbstauskunft oder BELEGE zu beschaffen erfolglos, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto je nach Zusammenhang der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ihres Mitgliedstaats oder der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE LIECHTENSTEINS als nicht dokumentiertes Konto melden.
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- Ungeachtet der Feststellung von Indizien nach Nummer 2 muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT einen KONTOINHABER in den folgenden Fällen nicht als in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässige Person betrachten:
- a) Die Kontoinhaberdaten enthalten eine aktuelle Post- oder Hausanschrift in dem MELDEPFLICHTIGEN STAAT, eine oder mehrere Telefonnummern in dem MELDEPFLICHTIGEN STAAT (und keine Telefonnummer in Liechtenstein oder je nach Zusammenhang in dem Mitgliedstaat des MELDENDEN FINANZINSTITUTS) oder einen Dauerauftrag (bei FINANZKONTEN mit Ausnahme von Einlagenkonten) für Überweisungen auf ein in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT geführtes Konto und das MELDENDE FINANZINSTITUT beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:
- i) eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS über seine(n) Ansässigkeitsstaat(en) (einen Mitgliedstaat, Liechtenstein oder andere Staaten), die nicht MELDEPFLICHTIGE STAATEN umfassen, und
- ii) BELEGE für den nicht meldepflichtigen Status des KONTOINHABERS.
- b) Die Kontoinhaberdaten beinhalten eine aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in dem MELDEPFLICHTIGEN STAAT erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung und das MELDENDE FINANZINSTITUT beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:
- i) eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS über seine(n) Ansässigkeitsstaat(en) (einen Mitgliedstaat, Liechtenstein oder andere Staaten), die nicht MELDEPFLICHTIGE STAATEN umfassen, oder
- ii) BELEGE für den nicht meldepflichtigen Status des KONTOINHABERS.
- C. ERWEITERTE ÜBERPRÜFUNGSVERFAHREN für KONTEN VON HOHEM WERT. Die folgenden Verfahren gelten für KONTEN VON HOHEM WERT.
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- Suche in elektronischen Datensätzen. In Bezug auf KONTEN VON HOHEM WERT muss das MELDENDE FINANZINSTITUT seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf die in Unterabschnitt B Nummer 2 aufgeführten Indizien überprüfen.
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- Suche in Papierunterlagen. Enthalten die elektronisch durchsuchbaren Datenbanken des MELDENDEN FINANZINSTITUTS Felder für alle unter Nummer 3 genannten Informationen und erfassen diese, ist keine weitere Suche in den Papierunterlagen erforderlich. Sind in den elektronischen Datenbanken nicht alle diese Informationen erfasst, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT bei KONTEN VON HOHEM WERT auch die aktuelle Kundenstammakte und, soweit die Informationen dort nicht enthalten sind, die folgenden kontobezogenen, vom MELDENDEN FINANZINSTITUT innerhalb der letzten fünf Jahre beschafften Unterlagen auf die in Unterabschnitt B Nummer 2 genannten Indizien überprüfen:
- a) die neuesten für dieses Konto erfassten BELEGE,
- b) den neuesten Kontoeröffnungsvertrag beziehungsweise die neuesten Kontoeröffnungsunterlagen,
- c) die neuesten vom MELDENDEN FINANZINSTITUT aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) oder für sonstige aufsichtsrechtliche Zwecke beschafften Unterlagen,
- d) derzeit gültige Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung und
- e) derzeit gültiger Dauerauftrag für Überweisungen (ausgenommen bei EINLAGENKONTEN).
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- Ausnahmeregelung für Datenbanken mit ausreichenden Informationen. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT ist nicht zu der unter Nummer 2 beschriebenen Suche in Papierunterlagen verpflichtet, soweit seine elektronisch durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten:
- a) den Ansässigkeitsstatus des KONTOINHABERS,
- b) die derzeit beim MELDENDEN FINANZINSTITUT hinterlegte Haus- und Postanschrift des KONTOINHABERS,
- c) gegebenenfalls die derzeit beim MELDENDEN FINANZINSTITUT hinterlegte(n) Telefonnummer(n) des KONTOINHABERS,
- d) im Fall von FINANZKONTEN, bei denen es sich nicht um EINLAGENKONTEN handelt, Angaben dazu, ob Daueraufträge für Überweisungen von diesem Konto auf ein anderes Konto vorliegen (einschliesslich eines Kontos bei einer anderen Zweigniederlassung des MELDENDEN FINANZINSTITUTS oder einem anderen FINANZINSTITUT),
- e) Angaben dazu, ob für den KONTOINHABER aktuell ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift vorliegt, und
- f) Angaben dazu, ob eine Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung für das Konto vorliegt.
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- Nachfrage beim Kundenbetreuer nach den ihm tatsächlich bekannten Fakten. Zusätzlich zur Suche in elektronischen Datensätzen und Papierunterlagen, wie in Unterabschnitt C Nummern 1 und 2 beschrieben, muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT das einem Kundenbetreuer zugewiesene KONTO VON HOHEM WERT (einschliesslich der mit diesem KONTO VON HOHEM WERT zusammengefassten FINANZKONTEN) als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, wenn dem Kundenbetreuer tatsächlich bekannt ist, dass der KONTOINHABER eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist.
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- Folgen der Feststellung von Indizien.
- a) Werden bei der in diesem Unterabschnitt beschriebenen erweiterten Überprüfung von KONTEN VON HOHEM WERT keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 aufgeführten Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Nummer 4 als Konto einer MELDEPFLICHTIGEN PERSON identifiziert, sind keine weiteren Massnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden.
- b) Werden bei der in diesem Unterabschnitt beschriebenen erweiterten Überprüfung von KONTEN VON HOHEM WERT Indizien nach Unterabschnitt B Nummer 2 Bst. a bis e festgestellt oder tritt anschliessend eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto für jeden MELDEPFLICHTIGEN STAAT, für den ein Indiz festgestellt wird, als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der dort genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.
- c) Werden bei der in diesem Unterabschnitt beschriebenen erweiterten Überprüfung von KONTEN VON HOHEM WERT ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift festgestellt und werden keine andere Anschrift und keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 Bst. a bis e aufgeführten Indizien für den KONTOINHABER festgestellt, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT vom KONTOINHABER eine Selbstauskunft oder BELEGE beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS festzustellen. Kann das MELDENDE FINANZINSTITUT keine Selbstauskunft oder BELEGE beschaffen, muss es das Konto der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE seines Mitgliedstaats oder je nach Zusammenhang Liechtenstein als nicht dokumentiertes Konto melden.
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- Bei einem BESTEHENDEN KONTO natürlicher Personen, das zum 31. Dezember 2015 kein KONTO VON HOHEM WERT ist, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch ein KONTO VON HOHEM WERT ist, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die in diesem Unterabschnitt beschriebenen erweiterten Überprüfungsverfahren für dieses Konto innerhalb des auf das Kalenderjahr, in dem das Konto ein KONTO VON HOHEM WERT wird, folgende Kalenderjahr abschliessen. Wird das Konto aufgrund dieser Überprüfung als MELDEPFLICHTIGES KONTO identifiziert, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die erforderlichen kontobezogenen Informationen für das Jahr, in dem das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO identifiziert wird, und für die Folgejahre jährlich melden, es sei denn, der KONTOINHABER ist keine MELDEPFLICHTIGE PERSON mehr.
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- Führt ein MELDENDES FINANZINSTITUT die in diesem Unterabschnitt genannten erweiterten Überprüfungsverfahren für ein KONTO VON HOHEM WERT durch, so ist es in den Folgejahren nicht verpflichtet, für dasselbe KONTO VON HOHEM WERT diese Verfahren erneut durchzuführen, abgesehen von der Nachfrage beim Kundenbetreuer nach Nummer 4, es sei denn, es handelt sich um ein nicht dokumentiertes Konto, bei dem das MELDENDE FINANZINSTITUT diese Verfahren jährlich erneut durchführen sollte, bis das Konto nicht mehr undokumentiert ist.
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- Tritt bei einem KONTO VON HOHEM WERT eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere in Unterabschnitt B Nummer 2 beschriebene Indizien zugeordnet werden, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto für jeden MELDEPFLICHTIGEN STAAT, für den ein Indiz festgestellt wird, als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der dort genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.
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- Ein MELDENDES FINANZINSTITUT muss Verfahren einrichten, mit denen sichergestellt wird, dass die Kundenbetreuer Änderungen der Gegebenheiten bei einem Konto erkennen. Wird ein Kundenbetreuer beispielsweise benachrichtigt, dass der KONTOINHABER eine neue Postanschrift in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT hat, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die neue Anschrift als eine Änderung der Gegebenheiten betrachten und ist, sofern es sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 entscheidet, dazu verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vom KONTOINHABER zu beschaffen.
- D. Die Überprüfung von BESTEHENDEN KONTEN VON HOHEM WERT natürlicher Personen muss bis zum 31. Dezember 2016 abgeschlossen sein. Die Überprüfung von BESTEHENDEN KONTEN VON GERINGEREM WERT natürlicher Personen muss bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein.
- E. Ein BESTEHENDES KONTO einer natürlichen Person, das nach diesem Abschnitt als MELDEPFLICHTIGES KONTO identifiziert wurde, gilt in allen Folgejahren als MELDEPFLICHTIGES KONTO, es sei denn, der KONTOINHABER ist keine MELDEPFLICHTIGE PERSON mehr.
Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den NEUKONTEN natürlicher Personen.
- A. Bei NEUKONTEN natürlicher Personen muss das MELDENDE FINANZINSTITUT bei Kontoeröffnung eine Selbstauskunft beschaffen, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand deren das MELDENDE FINANZINSTITUT die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS feststellen kann, und die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom MELDENDEN FINANZINSTITUT bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschliesslich der aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erfassten Unterlagen, bestätigen.
- B. Geht aus der Selbstauskunft hervor, dass der KONTOINHABER in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT steuerlich ansässig ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten und die Selbstauskunft auch die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER des KONTOINHABERS in dem MELDEPFLICHTIGEN STAAT (vorbehaltlich des Abschnitts I Unterabschnitt D) sowie das Geburtsdatum enthalten.
- C. Tritt bei einem NEUKONTO einer natürlichen Person eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so darf es sich nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und muss eine gültige Selbstauskunft beschaffen, aus der die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS hervorgeht beziehungsweise hervorgehen.
Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den BESTEHENDEN KONTEN von RECHTSTRÄGERN.
- A. Nicht ÜBERPRÜFUNGS-, IDENTIFIZIERUNGS-oder MELDEPFLICHTIGE KONTEN von RECHTSTRÄGERN: Sofern sich das MELDENDE FINANZINSTITUT nicht entweder für alle BESTEHENDEN KONTEN von RECHTSTRÄGERN oder jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe dieser Konten anderweitig entscheidet, muss ein BESTEHENDES KONTO eines RECHTSTRÄGERS mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert, der zum 31. Dezember 2015 einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Liechtensteins lautenden Betrag im Gegenwert von 250 000 USD nicht übersteigt, nicht als MELDEPFLICHTIGES KONTO überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, bis der Gesamtkontosaldo oder -wert zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs diesen Betrag übersteigt.
- B. ÜBERPRÜFUNGSPFLICHTIGE KONTEN von RECHTSTRÄGERN. Ein BESTEHENDES KONTO von RECHTSTRÄGERN mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert, der zum 31. Dezember 2015 einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Liechtensteins lautenden Betrag im Gegenwert von 250 000 USD übersteigt, und ein BESTEHENDES KONTO von RECHTSTRÄGERN, das diesen Betrag zum 31. Dezember 2015 nicht übersteigt, dessen Gesamtkontosaldo oder -wert zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch diesen Betrag übersteigt, muss nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren überprüft werden.
- C. MELDEPFLICHTIGE KONTEN von RECHTSTRÄGERN. Von den in Unterabschnitt B beschriebenen BESTEHENDEN KONTEN von RECHTSTRÄGERN gelten nur diejenigen Konten als MELDEPFLICHTIGE KONTEN, die von einem oder mehreren RECHTSTRÄGERN gehalten werden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, oder von PASSIVEN NFEs mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind.
- D. Überprüfungsverfahren für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN von RECHTSTRÄGERN. Bei den in Unterabschnitt B beschriebenen BESTEHENDEN KONTEN von RECHTSTRÄGERN muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN oder von PASSIVEN NFEs mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, gehalten wird:
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- Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist.
- a) Überprüfung der zu aufsichtsrechtlichen Zwecken oder für die Kundenbetreuung verwahrten Informationen (einschliesslich der aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erhobenen Informationen) auf Hinweise, dass der KONTOINHABER in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig ist. Für diesen Zweck gilt ein Gründungsort, ein Sitz oder eine Anschrift in einem Mitgliedstaat als Hinweis, dass der KONTOINHABER in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig ist.
- b) Weisen die Informationen darauf hin, dass der KONTOINHABER in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT beschafft vom KONTOINHABER eine Selbstauskunft oder stellt anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem KONTOINHABER nicht um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON handelt.
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- Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt. Bei einem KONTOINHABER eines BESTEHENDEN KONTOS eines RECHTSTRÄGERS (einschliesslich eines RECHTSTRÄGERS, der eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist) muss das MELDENDE FINANZINSTITUT feststellen, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt. Handelt es sich bei einer BEHERRSCHENDEN PERSON eines PASSIVEN NFE um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON, so ist das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO zu betrachten. Bei diesen Feststellungen muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die unter den Bst. a bis c aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen.
- a) Feststellung, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist. Zur Feststellung, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS zum Nachweis seines Status beschaffen, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der KONTOINHABER ein AKTIVER NFE ist oder ein anderes FINANZINSTITUT als ein unter Abschnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 6 Bst. b beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN, bei dem es sich nicht um ein FINANZINSTITUT eines TEILNEHMENDEN STAATES handelt.
- b) Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS. Zur Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erhobenen und verwahrten Informationen verlassen.
- c) Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. Zur Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf Folgendes verlassen:
- i) bei einem BESTEHENDEN KONTO von RECHTSTRÄGERN, dessen Inhaber ein oder mehrere NFE(s) ist/sind und dessen Gesamtkontosaldo oder -wert einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Liechtensteins lautenden Betrag im Gegenwert von 1 000 000 USD nicht übersteigt, auf die aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erfassten und verwahrten Informationen oder
- ii) auf eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON aus dem Staat/den Staaten (ein Mitgliedstaat, Liechtenstein oder andere Staaten), in dem/denen die BEHERRSCHENDE PERSON steuerlich ansässig ist.
- E. Überprüfungszeitraum und zusätzliche Verfahren für BESTEHENDE KONTEN von RECHTSTRÄGERN.
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- Die Überprüfung bestehender Konten von RECHTSTRÄGERN, deren Gesamtkontosaldo oder -wert zum 31. Dezember 2015 einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Liechtensteins lautenden Betrag im Gegenwert von 250 000 USD übersteigt, muss bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein.
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- Die Überprüfung BESTEHENDER KONTEN von RECHTSTRÄGERN, deren Gesamtkontosaldo oder -wert zum 31. Dezember 2015 einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Liechtensteins lautenden Betrag im Gegenwert von 250 000 USD nicht übersteigt, zum 31. Dezember eines Folgejahres jedoch diesen Betrag übersteigt, muss innerhalb des Kalenderjahrs nach dem Jahr, in dem der Gesamtkontosaldo oder -wert diesen Betrag übersteigt, abgeschlossen sein.
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- Tritt bei einem BESTEHENDEN KONTO EINES RECHTSTRÄGERS eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status des Kontos nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren neu bestimmen.
Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN.
- A. Überprüfungsverfahren für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN von RECHTSTRÄGERN. Bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN oder von PASSIVEN NFEs mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, gehalten wird:
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- Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist.
- a) Beschaffung einer Selbstauskunft, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand deren das MELDENDE FINANZINSTITUT die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS ermitteln kann, sowie Bestätigung der Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom MELDENDEN FINANZINSTITUT bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschliesslich der aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erfassten Unterlagen. Erklärt der RECHTSTRÄGER, es liege keine steuerliche Ansässigkeit vor, so kann sich das MELDENDE FINANZINSTITUT zur Bestimmung der Ansässigkeit des KONTOINHABERS auf die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS verlassen.
- b) Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der KONTOINHABER in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT stellt anhand der in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem KONTOINHABER nicht um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON in Bezug auf diesen MELDEPFLICHTIGEN STAAT handelt.
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- Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt. Bei einem KONTOINHABER eines NEUKONTOS eines RECHTSTRÄGERS (einschliesslich eines RECHTSTRÄGERS, der eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist) muss das MELDENDE FINANZINSTITUT feststellen, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt. Handelt es sich bei einer BEHERRSCHENDEN PERSON eines PASSIVEN NFE um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON, so ist das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO zu betrachten. Bei diesen Feststellungen muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die unter Unterabschnitt A Nummer 2 Bst. a bis c aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen.
- a) Feststellung, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist. Zur Feststellung, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist, muss sich das MELDENDE FINANZINSTITUT auf eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS zum Nachweis seines Status verlassen, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der KONTOINHABER ein AKTIVER NFE ist oder ein anderes FINANZINSTITUT als ein unter Abschnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 6 Bst. b beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN, bei dem es sich nicht um ein FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN STAATES handelt.
- b) Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS. Zur Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE erhobenen und gepflegten Informationen verlassen, solange diese im Einklang mit den FATF-Empfehlungen von 2012 stehen. Ist das MELDENDE FINANZINSTITUT rechtlich nicht verpflichtet, die VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE im Einklang mit den FATF-Empfehlungen von 2012 anzuwenden, wendet es zur Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN im Wesentlichen ähnliche Verfahren an.
- c) Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. Zur Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON verlassen.
Bei der Durchführung der vorstehenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften:
- A. Verlass auf Selbstauskünfte und BELEGE. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf BELEGE verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die BELEGE nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind.
- Aa. Vorübergehendes Fehlen einer Selbstauskunft. In Ausnahmefällen, in denen ein MELDENDES FINANZINSTITUT eine Selbstauskunft für ein NEUKONTO nicht rechtzeitig erhalten kann, wendet das MELDENDE FINANZINSTITUT, um seinen Sorgfalts- und Meldepflichten in Bezug auf den Berichtszeitraum, in dem das Konto eröffnet wurde, nachzukommen, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht für BESTEHENDE KONTEN an, bis diese Selbstauskunft erlangt und validiert ist.
- B. Alternative Verfahren für FINANZKONTEN begünstigter natürlicher Personen eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS und für RÜCKKAUFSFÄHIGE GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRÄGE oder GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT kann davon ausgehen, dass eine begünstigte natürliche Person (mit Ausnahme des Eigentümers) eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS, die eine Todesfallleistung erhält, keine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist und dieses FINANZKONTO als ein nicht MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, dem MELDENDEN FINANZINSTITUT ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass der Begünstigte eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. Einem MELDENDEN FINANZINSTITUT müsste bekannt sein, dass ein Begünstigter eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, wenn die vom MELDENDEN FINANZINSTITUT erhobenen und dem Begünstigten zugeordneten Informationen Indizien im Sinne des Abschnitts III Unterabschnitt B enthalten. Ist einem MELDENDEN FINANZINSTITUT tatsächlich bekannt oder müsste ihm bekannt sein, dass der Begünstigte eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die Verfahren in Abschnitt III Unterabschnitt B einhalten.
Ein MELDENDES FINANZINSTITUT kann ein FINANZKONTO, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFSFÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder einem GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG darstellt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung eines Betrags an den Arbeitnehmer/Inhaber des Versicherungsscheins oder Begünstigten fällig wird, als ein nicht MELDEPFLICHTIGES KONTO behandeln, sofern das FINANZKONTO, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFSFÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder einem GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG darstellt, die folgenden Anforderungen erfüllt:
- a) der RÜCKKAUFSFÄHIGE GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder der GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG ist auf einen Arbeitgeber ausgestellt und erstreckt sich auf mindestens 25 Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber,
- b) die Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber haben Anspruch auf einen ihrem Anteil entsprechenden Vertragswert und dürfen Begünstigte benennen, an die die Leistungen im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers zu zahlen sind, und
- c) der an einen Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber oder Begünstigten zu zahlende Gesamtbetrag beträgt einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Liechtensteins lautenden Betrag im Gegenwert von höchstens 1 000 000 USD.
Der Ausdruck "RÜCKKAUFSFÄHIGER GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG" bedeutet einen RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAG, der i) eine Deckung für natürliche Personen vorsieht, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind, und ii) für jedes Mitglied der Gruppe (oder Mitglied einer Kategorie innerhalb dieser Gruppe) die Zahlung eines Versicherungsbeitrags vorsieht, der unabhängig von den Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person - mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und Tabakkonsum des Mitglieds (oder der Mitgliederkategorie) der Gruppe - festgelegt wird.
Der Ausdruck "GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG" bedeutet einen RENTENVERSICHERUNGSVERRAG, bei dem die Anspruchsberechtigten natürliche Personen sind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind.
- C. Vorschriften für die Zusammenfassung von Kontosalden und für Währungen
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- Zusammenfassung von KONTEN natürlicher Personen. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von FINANZKONTEN einer natürlichen Person muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT alle von ihm oder einem verbundenen RECHTSTRÄGER geführten Konten zusammenfassen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des MELDENDEN FINANZINSTITUTS die FINANZKONTEN durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der unter dieser Nummer beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird jedem Inhaber eines gemeinsamen FINANZKONTOS der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Finanzkontos zugerechnet.
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- Zusammenfassung von KONTEN VON RECHTSTRÄGERN. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von FINANZKONTEN eines RECHTSTRÄGERS muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT alle von ihm oder einem verbundenen RECHTSTRÄGER geführten FINANZKONTEN berücksichtigen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des MELDENDEN FINANZINSTITUTS die FINANZKONTEN durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der unter dieser Nummer beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird jedem Inhaber eines gemeinsamen FINANZKONTOS der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen FINANZKONTOS zugerechnet.
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- Besondere Zusammenfassungsvorschrift für Kundenbetreuer. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von FINANZKONTEN einer Person zur Feststellung, ob es sich bei einem FINANZKONTO um ein KONTO VON HOHEM WERT handelt, ist ein MELDENDES FINANZINSTITUT im Fall von Konten, bei denen einem Kundenbetreuer bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie unmittelbar oder mittelbar derselben Person gehören, dieselbe Person über sie verfügt oder sie von derselben Person (ausser in treuhänderischer Eigenschaft) eröffnet wurden, auch verpflichtet, alle diese Konten zusammenzufassen.
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- Beträge, die den Gegenwert in anderen Währungen umfassen. Alle US-Dollar-Beträge oder auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder Liechtensteins lautenden Beträge umfassen den Gegenwert in anderen Währungen nach innerstaatlichem Recht.
Die folgenden Ausdrücke haben die nachstehend festgelegte Bedeutung:
- A. MELDENDES FINANZINSTITUT
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- Der Ausdruck "MELDENDES FINANZINSTITUT" bedeutet je nach Zusammenhang ein MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT oder ein LIECHTENSTEINISCHES FINANZINSTITUT, bei dem es sich nicht um ein nicht MELDENDES FINANZINSTITUT handelt.
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- Der Ausdruck "FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN STAATES" bedeutet i) ein in einem teilnehmenden Staat ansässiges FINANZINSTITUT, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses FINANZINSTITUTS, die sich ausserhalb dieses TEILNEHMENDEN STAATES befinden, oder ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in einem TEILNEHMENDEN STAAT ansässigen FINANZINSTITUTS, wenn diese sich in diesem TEILNEHMENDEN STAAT befindet.
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- Der Ausdruck "FINANZINSTITUT" bedeutet ein VERWAHRINSTITUT, ein EINLAGENINSTITUT, ein INVESTMENTUNTERNEHMEN oder eine SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT.
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- Der Ausdruck "VERWAHRINSTITUT" bedeutet einen RECHTSTRÄGER, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung FINANZVERMÖGEN zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines RECHTSTRÄGERS besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung FINANZVERMÖGEN zu verwahren, wenn die dem Verwahren von FINANZVERMÖGEN und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
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- Der Ausdruck "EINLAGENINSTITUT" bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der
- a) im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt oder
- b) SPEZIFIZIERTE ELEKTRONISCHE GELDPRODUKTE oder DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNGEN zugunsten seiner Kunden hält.
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- Der Ausdruck "INVESTMENTUNTERNEHMEN" bedeutet einen RECHTSTRÄGER,
- a) der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt:
- i) Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäfte,
- ii) individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder
- iii) sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN, Kapital oder RELEVANTEN KRYPTOWERTEN im Auftrag Dritter oder
- b) dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder RELEVANTEN KRYPTOWERTEN oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der RECHTSTRÄGER von einem anderen RECHTSTRÄGER verwaltet wird, bei dem es sich um ein EINLAGENINSTITUT, ein VERWAHRINSTITUT, eine SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT oder ein unter Unterabschnitt A Nummer 6 Bst. a beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN handelt.
Ein RECHTSTRÄGER übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der in Unterabschnitt A Nummer 6 Bst. a beschriebenen Tätigkeiten aus, beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines RECHTSTRÄGERS sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder RELEVANTEN KRYPTOWERTEN oder dem Handel damit im Sinne von Unterabschnitt A Nummer 6 Bst. b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder: i) während des Dreijahreszeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Für die Zwecke des Unterabschnitts A Nummer 6 Bst. a Ziff. iii schliesst der Ausdruck "sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN, Kapital oder RELEVANTEN KRYPTOWERTEN im Auftrag Dritter" nicht die Erbringung von Dienstleistungen ein, die TAUSCHGESCHÄFTE für oder im Namen von Kunden bewirken. Der Ausdruck "INVESTMENTUNTERNEHMEN" umfasst nicht einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung eines der Kriterien in Unterabschnitt D Nummer 9 Bst. d bis g um einen AKTIVEN NFE handelt.
Dieser Unterabschnitt ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von "FINANZINSTITUT" in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Massnahmen gegen Geldwäsche ("Financial Action Task Force on Money Laundering" - FATF) vereinbar ist.
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- Der Ausdruck "FINANZVERMÖGEN" umfasst Wertpapiere (zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personalgesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, RELEVANTEN KRYPTOWERTEN, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN. Der Ausdruck "FINANZVERMÖGEN" umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen.
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- Der Ausdruck "SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT" bedeutet einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einen RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAG oder einen RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG abschliesst oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist.
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- Der Ausdruck "SPEZIFIZIERTES ELEKTRONISCHES GELDPRODUKT" bedeutet jedes Produkt, das
- a) eine digitale Darstellung einer einzigen FIAT-WÄHRUNG ist,
- b) gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen,
- c) eine Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt, die auf dieselbe FIAT-WÄHRUNG lautet,
- d) von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten als Zahlungsmittel angenommen wird und
- e) kraft der für den Emittenten geltenden regulatorischen Anforderungen auf Antrag des Inhabers des Produkts für dieselbe FIAT-WÄHRUNG jederzeit und zum Nennwert einlösbar ist.
Der Ausdruck "SPEZIFIZIERTES ELEKTRONISCHES GELDPRODUKT" umfasst keine Produkte, die ausschliesslich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäss den Anweisungen des Kunden geschaffen wurden. Ein Produkt wird nicht ausschliesslich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln geschaffen, wenn die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des übertragenden RECHTSTRÄGERS entweder länger als 60 Tage nach Erhalt von Anweisungen zur Erleichterung der Übertragung gehalten werden oder die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel bei fehlenden Anweisungen länger als 60 Tage nach Erhalt dieser Geldmittel gehalten werden.
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- Der Ausdruck "DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNG" bedeutet jede digitale FIAT-WÄHRUNG, die von einer ZENTRALBANK ausgegeben wird.
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- Der Ausdruck "FIAT-WÄHRUNG" bedeutet die offizielle Währung eines Staates, die von einem Staat oder der von einem Staat bestimmten ZENTRALBANK oder Währungsbehörde ausgegeben wird, und zwar in Form von physischen Banknoten oder Münzen oder Geld in verschiedenen digitalen Formen, einschliesslich Bankreserven und DIGITALEN ZENTRALBANKWÄHRUNGEN. Der Ausdruck umfasst auch Geschäftsbankgeld und elektronische Geld-Produkte (einschliesslich SPEZIFIZIERTER ELEKTRONISCHER GELDPRODUKTE).
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- Der Ausdruck "KRYPTOWERT" bezeichnet eine digitale Darstellung eines Wertes, der auf einer kryptografisch gesicherten Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie beruht, um Transaktionen zu validieren und zu sichern.
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- Der Ausdruck "RELEVANTER KRYPTOWERT" bedeutet jegliche KRYPTOWERTE, die keine DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNG, kein SPEZIFIZIERTES ELEKTRONISCHES GELDPRODUKT oder keine KRYPTOWERTE sind, für die der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN hinreichend festgestellt hat, dass sie nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können.
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- Der Ausdruck "TAUSCHGESCHÄFT" bedeutet jeglichen
- a) Tausch zwischen RELEVANTEN KRYPTOWERTEN und FIAT-WÄHRUNGEN und
- b) Tausch zwischen einer oder mehreren Formen von RELEVANTEN KRYPTOWERTEN.
- B. Nicht MELDENDES FINANZINSTITUT
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- Der Ausdruck "NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT" bedeutet ein FINANZINSTITUT, bei dem es sich um Folgendes handelt:
- a) einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, eine INTERNATIONALE ORGANISATION oder eine ZENTRALBANK, ausser
- i) bei Zahlungen, die aus einer Obligation in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer SPEZIFIZIERTEN VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT, eines VERWAHRINSTITUTS oder eines EINLAGENINSTITUTS entsprechen, oder
- ii) bei der Führung DIGITALER ZENTRALBANKWÄHRUNGEN für KONTOINHABER, bei denen es sich nicht um FINANZINSTITUTE, STAATLICHE RECHTSTRÄGER, INTERNATIONALE ORGANISATIONEN oder ZENTRALBANKEN handelt;
- b) einen ALTERSVORSORGEFONDS mit breiter Beteiligung, einen ALTERSVORSORGEFONDS MIT GERINGER BETEILIGUNG, einen PENSIONSFONDS eines staatlichen RECHTSTRÄGERS, EINE INTERNATIONALE ORGANISATION oder eine ZENTRALBANK oder einen QUALIFIZIERTEN KREDITKARTENANBIETER,
- c) einen sonstigen RECHTSTRÄGER, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, der im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Unterabschnitt B Nummer 1 Bst. a und b genannten RECHTSTRÄGER aufweist, nach innerstaatlichem Recht als nicht MELDENDES FINANZINSTITUT gilt und - in Bezug auf die Mitgliedstaaten - in der Liste nach Art. 8 Abs. 7a der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung aufgeführt ist und Liechtenstein gemeldet wurde beziehungsweise - in Bezug auf Liechtenstein - der Europäischen Kommission mitgeteilt wurde, sofern sein Status als nicht MELDENDES FINANZINSTITUT dem Zweck dieses Abkommens nicht entgegensteht,
- d) einen AUSGENOMMENEN ORGANISMUS FÜR GEMEINSAME ANLAGEN,
- e) einen Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein MELDENDES FINANZINSTITUT ist und sämtliche nach Abschnitt I zu meldenden Informationen zu sämtlichen MELDEPFLICHTIGEN KONTEN des Trusts meldet, oder
- f) einen QUALIFIZIERTEN GEMEINNÜTZIGEN RECHTSTRÄGER.
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- Der Ausdruck "STAATLICHER RECHTSTRÄGER" bedeutet die Regierung eines Mitgliedstaats, Liechtensteins oder eines anderen Staates, eine Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats, Liechtensteins oder eines anderen Staates (wobei es sich, um Zweifel auszuräumen, unter anderem um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Mitgliedstaats, Liechtensteins oder eines anderen Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet (jeweils ein "STAATLICHER RECHTSTRÄGER"). Diese Kategorie besteht aus den wesentlichen Instanzen, beherrschten RECHTSTRÄGERN und Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats, Liechtensteins oder eines anderen Staates.
- a) Eine "wesentliche Instanz" eines Mitgliedstaats, Liechtensteins oder eines anderen Staates bedeutet unabhängig von ihrer Bezeichnung eine Person, eine Organisation, eine Behörde, ein Amt, einen Fonds, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle, die eine Regierungsbehörde eines Mitgliedstaats, Liechtensteins oder eines anderen Staates darstellt. Die Nettoeinkünfte der Regierungsbehörde müssen ihrem eigenen Konto oder sonstigen Konten des Mitgliedstaats, Liechtensteins oder eines anderen Staates gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil davon einer Privatperson zugutekommt. Eine wesentliche Instanz umfasst nicht eine natürliche Person, bei der es sich um einen in seiner Eigenschaft als Privatperson handelnden Regierungsvertreter, Beamten oder Verwalter handelt.
- b) Ein beherrschter RECHTSTRÄGER bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der formal vom Mitgliedstaat, von Liechtenstein oder einem anderen Staat getrennt ist oder auf andere Weise eine eigenständige juristische Person darstellt, sofern
- i) der RECHTSTRÄGER sich unmittelbar oder über einen oder mehrere beherrschte RECHTSTRÄGER im Alleineigentum und unter der Beherrschung eines oder mehrerer STAATLICHER RECHTSTRÄGER befindet,
- ii) die Nettoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS seinem eigenen Konto oder den Konten eines oder mehrerer STAATLICHER RECHTSTRÄGER gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einer Privatperson zugutekommt, und
- iii) die Vermögenswerte des RECHTSTRÄGERS bei seiner Auflösung einem oder mehreren STAATLICHEN RECHTSTRÄGERN zufallen.
- c) Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute, wenn es sich bei diesen Personen um die vorgesehenen Begünstigten eines Regierungsprogramms handelt und die Programm-aktivitäten für die Allgemeinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt werden oder sich auf die Verwaltung eines Regierungsbereichs beziehen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als Einkünfte, die Privatpersonen zugutekommen, wenn sie aus über einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Geschäftsbankengeschäften, stammen, bei denen Finanzdienstleistungen an Privatpersonen erbracht werden.
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- Der Ausdruck "INTERNATIONALE ORGANISATION" bedeutet EINE INTERNATIONALE ORGANISATION oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschliesslich einer übernationalen Organisation), i) die hauptsächlich aus Regierungen besteht, ii) die mit einem Mitgliedstaat, Liechtenstein oder einem anderen Staat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat und iii) deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen.
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- Der Ausdruck "ZENTRALBANK" bedeutet ein Institut, das per Gesetz oder staatlicher Genehmigung neben der Regierung eines Mitgliedstaats, Liechtensteins oder eines anderen Staates die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. Dieses Institut kann eine von der Regierung eines Mitgliedstaats, Liechtensteins oder eines anderen Staates getrennte Einrichtung umfassen, die ganz oder teilweise im Eigentum des betreffenden Mitgliedstaats, Liechtensteins oder des betreffenden anderen Staates stehen kann.
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- Der Ausdruck "ALTERSVORSORGEFONDS MIT GERINGER BETEILIGUNG" bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall oder einer Kombination dieser Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, sofern der Fonds
- a) nicht einen einzigen Begünstigten hat, der Anspruch auf mehr als fünf Prozent der Vermögenswerte des Fonds hat,
- b) staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt und
- c) mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- i) der Fonds ist aufgrund seines Status als Altersvorsorgeplan grundsätzlich von der Ertragsteuer auf Kapitaleinkünfte befreit oder die Besteuerung entsprechender Erträge erfolgt nachgelagert beziehungsweise zu einem ermässigten Satz;
- ii) der Fonds bezieht mindestens 50 Prozent seiner Gesamtbeiträge (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von anderen in Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 genannten Plänen oder in Unterabschnitt C Nummer 17 Bst. a genannten Altersvorsorgekonten) von den Arbeitgebern;
- iii) Ausschüttungen oder Entnahmen aus dem Fonds dürfen nur bei Eintritt konkreter Ereignisse im Zusammenhang mit Ruhestand, Invalidität oder Tod vorgenommen werden (mit Ausnahme von aus einem Altersvorsorgeplan an andere in Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 genannte Altersvorsorgefonds oder in Unterabschnitt C Nummer 17 Bst. a genannte Altersvorsorgekonten übertragene Ausschüttungen), andernfalls finden Sanktionen Anwendung, oder
- iv) die Arbeitnehmerbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme bestimmter zugelassener Ausgleichsbeiträge) werden durch das Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers begrenzt oder dürfen - unter Anwendung der in Abschnitt VII Unterabschnitt C genannten Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung - jährlich einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Liechtensteins lautenden Betrag im Gegenwert von 50 000 USD nicht übersteigen.
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- Der Ausdruck "ALTERSVORSORGEFONDS MIT GERINGER BETEILIGUNG" bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, für erbrachte Leistungen, sofern
- a) weniger als 50 Personen am Fonds beteiligt sind,
- b) ein oder mehrere Arbeitgeber in den Fonds einzahlen, bei denen es sich nicht um INVESTMENTUNTERNEHMEN oder PASSIVE NFEs handelt,
- c) die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von in Unterabschnitt C Nummer 17 Bst. a genannten Altersvorsorgekonten) durch das Erwerbseinkommen beziehungsweise die Vergütung des Arbeitnehmers begrenzt werden,
- d) nicht im Gründungsstaat (in einem Mitgliedstaat oder Liechtenstein) des Fonds ansässige Beteiligte auf höchstens 20 Prozent der Vermögenswerte des Fonds Anspruch haben und
- e) der Fonds staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt.
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- Der Ausdruck "PENSIONSFONDS EINES STAATLICHEN RECHTSTRÄGERS, einer INTERNATIONALEN ORGANISATION oder einer ZENTRALBANK" bedeutet einen von einem staatlichen RECHTSTRÄGER, einer INTERNATIONALEN ORGANISATION oder einer ZENTRALBANK errichteten Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte oder Beteiligte, bei denen es sich um derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) oder um Personen handeln kann, die keine derzeitigen oder ehemaligen Arbeitnehmer sind, falls die Leistungen diesen Begünstigten und Beteiligten für ihre dem STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, der INTERNATIONALEN ORGANISATION oder der ZENTRALBANK geleisteten Dienste gewährt werden.
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- Der Ausdruck "QUALIFIZIERTER KREDITKARTENANBIETER" bedeutet ein FINANZINSTITUT, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
- a) Das FINANZINSTITUT gilt nur als FINANZINSTITUT, weil es ein Kreditkartenanbieter ist, der Einlagen nur akzeptiert, wenn ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf die Karte fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird, und
- b) Spätestens ab dem 1. Januar 2016 setzt das FINANZINSTITUT Massnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Liechtensteins lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 50 000 USD leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schliessen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein.
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- Der Ausdruck "AUSGENOMMENER ORGANISMUS FÜR GEMEINSAME ANLAGEN bedeutet ein INVESTMENTUNTERNEHMEN, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem Organismus für gemeinsame Anlagen von natürlichen Personen oder RECHTSTRÄGERN, die keine MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN sind, oder über diese gehalten werden, mit Ausnahme eines PASSIVEN NFE mit BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind.
Ein INVESTMENTUNTERNEHMEN, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, gilt auch dann nach Unterabschnitt B Nummer 9 als AUSGENOMMENER ORGANISMUS FÜR GEMEINSAME ANLAGEN, wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern
- a) der Organismus für gemeinsame Anlagen nach dem 31. Dezember 2015 keine effektiven Inhaberanteile ausgegeben hat oder ausgibt,
- b) der Organismus für gemeinsame Anlagen bei Rückkauf alle diese Anteile einzieht,
- c) der Organismus für gemeinsame Anlagen die in den Abschnitten II bis VII aufgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchführt und alle meldepflichtigen Informationen zu diesen Anteilen meldet, wenn diese zum Einlösen oder zu sonstiger Zahlung vorgelegt werden, und
- d) der Organismus für gemeinsame Anlagen über Massnahmen und Verfahren verfügt, um sicherzustellen, dass die betreffenden Anteile so bald wie möglich und auf jeden Fall vor dem 1. Januar 2018 eingelöst werden oder nicht mehr verkehrsfähig sind.
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- Der Ausdruck "QUALIFIZIERTER GEMEINNÜTZIGER RECHTSTRÄGER" bedeutet einen in Liechtenstein ansässigen RECHTSTRÄGER, für den die Steuerbehörde Liechtensteins bestätigt hat, dass dieser RECHTSTRÄGER alle folgenden Bedingungen erfüllt:
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