Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2005-06-24
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Abgeschlossen in Brüssel am 7. Dezember 2004

Zustimmung des Landtags: 21. April 2005

Inkrafttreten: 1. Juli 2005

Das Fürstentum Liechtenstein, im Folgenden "Liechtenstein" genannt,

und

die Europäische Union

im Folgenden einzeln "Vertragspartei" und beide zusammen "Vertragsparteien" genannt,

unter Bestätigung ihres gemeinsamen Interesses zur Vertiefung der privilegierten Beziehung zwischen der Europäischen Union und Liechtenstein -

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:[^2]

Art. 1[^3]

Begriffsbestimmungen

1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

2) Jeder in diesem Abkommen in Grossbuchstaben geschriebene und nicht anderweitig definierte Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt i) für die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung[^5] oder gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, der das Abkommen anwendet, und ii) für Liechtenstein nach seinem innerstaatlichen Recht zukommt, wobei diese Bedeutung mit der in den Anhängen I und II festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in diesem Abkommen oder in den Anhängen I und II nicht anderweitig definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE LIECHTENSTEINS sich nicht gemäss Art. 7 (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des dieses Abkommen anwendenden Staates i) für die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung oder gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats und ii) für Liechtenstein nach seinem innerstaatlichen Recht zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in dem betreffenden Staat (einem Mitgliedstaat oder Liechtenstein) geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt.

Art. 2[^6]

Automatischer Informationsaustausch in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE KONTEN

1) Nach diesem Artikel und im Einklang mit den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach den Anhängen I und II, die Bestandteil dieses Abkommens sind, werden die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE LIECHTENSTEINS und jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE der Mitgliedstaaten die nach diesen Vorschriften beschafften und in Abs. 2 genannten Informationen nach einem automatisierten Verfahren jährlich untereinander austauschen.

2) Die auszutauschenden Informationen sind im Fall eines Mitgliedstaats in Bezug auf jedes LIECHTENSTEINISCHE MELDEPFLICHTIGE KONTO und im Fall Liechtensteins in Bezug auf jedes MITGLIEDSTAATLICHE MELDEPFLICHTIGE KONTO:

3) Ungeachtet des Abs. 2 Bst. e Ziff. ii müssen die Bruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von FINANZVERMÖGEN nicht mitgeteilt werden, wenn diese Bruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf eines solchen FINANZVERMÖGENS von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE LIECHTENSTEINS mit der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE eines MITGLIEDSTAATS oder von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE eines MITGLIEDSTAATS mit der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE LIECHTENSTEINS im Rahmen des MELDERAHMENS FÜR KRYPTOWERTE geteilt werden, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT hat nach Anhang I Abschnitt I Unterabschnitt F jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe dieser Konten anderweitig entschieden.[^11]

Art. 3[^12]

Zeitraum und Form des automatischen Informationsaustauschs

1) Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Art. 2 können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines MELDEPFLICHTIGEN KONTOS nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen austauschenden Staates (eines Mitgliedstaats oder Liechtensteins) bestimmt werden.

2) Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Art. 2 wird in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt, auf die die jeweiligen Beträge lauten.

3) Im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 sind für das erste Jahr, das mit Inkrafttreten des am 28. Oktober 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls beginnt, und alle Folgejahre zwischen Liechtenstein einerseits und allen Mitgliedstaaten ausser Österreich andererseits Informationen auszutauschen; der Austausch erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, auf das sie sich beziehen. Im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 sind für das erste Jahr, das mit Inkrafttreten des am 28. Oktober 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls beginnt, und alle Folgejahre Informationen auszutauschen; der Austausch erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, auf das sie sich beziehen. Für das zweite Jahr, das mit Inkrafttreten des am 28. Oktober 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls beginnt, und alle Folgejahre sind zwischen Liechtenstein einerseits und Österreich andererseits Informationen auszutauschen; der Austausch erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, auf das sie sich beziehen. Ungeachtet des Unterabs. 1 wenden die FINANZINSTITUTE Liechtensteins im Einklang mit den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach den Anhängen I und II hinsichtlich meldepflichtiger Personen aus allen Mitgliedstaaten, einschliesslich Österreich, die in diesen Anhängen vorgesehenen Fristen an. Ungeachtet der Unterabs. 1 und 2 sind für Konten, die allein aufgrund der mit dem Änderungsprotokoll vom 13. Oktober 2025 vorgenommenen Änderungen an diesem Abkommen als MELDEPFLICHTIGES KONTO behandelt werden, und - hinsichtlich aller MELDEPFLICHTIGEN KONTEN - für die zusätzlichen Informationen, die gemäss den mit diesem Änderungsprotokoll an Art. 2 Abs. 2 vorgenommenen Änderungen auszutauschen sind, die Informationen für das erste Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsprotokolls und für alle nachfolgenden Jahre auszutauschen. Ungeachtet der vorstehenden Unterabsätze müssen für jedes MELDEPFLICHTIGE KONTO, das von einem MELDEPFLICHTIGEN FINANZINSTITUT ab dem 31. Dezember 2025 geführt wird, und für Berichtszeiträume, die mit dem zweiten Kalenderjahr nach diesem Datum enden, Angaben über die Funktion(en), aufgrund derer jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON oder ein Anteilseigner des RECHTSTRÄGERS ist, mitgeteilt werden, wenn diese vom MELDEPFLICHTIGEN FINANZINSTITUT im Einklang mit Anhang I Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 1 Bst. b sowie Unterabschnitt A Nummer 6a gemeldet werden.[^13]

4) Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN tauschen die in Art. 2 beschriebenen Informationen automatisch in einem XML-SCHEMA für den gemeinsamen Meldestandard aus, indem sie das von der OECD gebilligte GEMEINSAME ÜBERTRAGUNGSSYSTEM oder jedes andere geeignete Datenübertragungssystem, das künftig beschlossen werden könnte, nutzen.[^14]

5) Aufgehoben[^15]

Art. 4[^16]

Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens

Die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats unterrichtet die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE LIECHTENSTEINS und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE LIECHTENSTEINS unterrichtet die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats, wenn die erstgenannte (unterrichtende) ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Grund zu der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung nach Art. 2 geführt hat oder dass ein MELDENDES FINANZINSTITUT die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II nicht einhält. Die unterrichtete ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ergreift sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.

Art. 5[^17]

Informationsaustausch auf Ersuchen

1) Ungeachtet des Art. 2 und anderer Vereinbarungen zwischen Liechtenstein und einem Mitgliedstaat über den Informationsaustausch auf Ersuchen tauschen die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE LIECHTENSTEINS und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines jeden Mitgliedstaats auf Ersuchen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung Liechtensteins und der Mitgliedstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht einem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Liechtenstein und dem betreffenden Mitgliedstaat widerspricht.

2) Abs. 1 und Art. 6 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie Liechtenstein oder einen Mitgliedstaat,

3) Wenn ein Mitgliedstaat oder Liechtenstein in Übereinstimmung mit diesem Artikel um Erteilung von Informationen ersucht, nutzt der ersuchte Staat (Liechtenstein oder ein Mitgliedstaat) zur Beschaffung der Informationen seine Ermittlungsbefugnisse, selbst wenn er die Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen des Abs. 2; diese sind aber nicht so auszulegen, als erlaubten sie dem ersuchten Staat, die Erteilung der Informationen abzulehnen, nur weil er kein innerstaatliches Interesse an ihnen hat.

4) Abs. 2 ist nicht so auszulegen, als erlaube er Liechtenstein oder einem Mitgliedstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sie sich im Besitz einer Bank, eines anderen FINANZINSTITUTS, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen.

5) Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN verständigen sich über die zu verwendenden Standardformulare sowie über ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards.

Art. 6[^18]

Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen

1) Jeder Austausch personenbezogener Daten nach diesem Abkommen unterliegt in Bezug auf die Mitgliedstaaten und Liechtenstein neben den in diesem Artikel beschriebenen Vorschriften zur Vertraulichkeit und anderen Schutzbestimmungen auch der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates[^19]. Zur korrekten Anwendung von Art. 5 begrenzen die Mitgliedstaaten und Liechtenstein den Anwendungsbereich der in Art. 13, Art. 14 Abs. 1 bis 4 und Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Rechte und Pflichten, soweit dies notwendig ist, um die in Art. 23 Abs. 1 Bst. e jener Verordnung genannten Interessen zu schützen. Ungeachtet des Unterabs. 2 sorgen jeder Mitgliedstaat und Liechtenstein dafür, dass jedes MELDENDE FINANZINSTITUT in seinem Hoheitsgebiet jede betroffene natürliche MELDEPFLICHTIGE PERSON darüber unterrichtet, dass die in Art. 2 des Abkommens genannten, sie betreffenden Informationen im Einklang mit diesem Abkommen erhoben und weitergeleitet werden, und sorgt ferner dafür, dass das MELDENDE FINANZINSTITUT dieser Einzelperson alle Informationen, auf die sie gemäss der Verordnung (EU) 2016/679 Anspruch hat, rechtzeitig bereitstellt. Die Informationen gemäss der Verordnung (EU) 2016/679 werden so rechtzeitig bereitgestellt, dass die Einzelperson ihre Datenschutzrechte ausüben kann, und in jedem Fall bevor das betreffende MELDENDE FINANZINSTITUT die in Art. 2 genannten Informationen an die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ihres Ansässigkeitsmitgliedstaats (eines Mitgliedstaats oder Liechtensteins) meldet. Die Mitgliedstaaten und Liechtenstein sorgen dafür, dass jede natürliche MELDEPFLICHTIGE PERSON über eine Sicherheitsverletzung in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten unterrichtet wird, wenn durch diese Verletzung eine Beeinträchtigung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten oder ihrer Privatsphäre zu erwarten ist.[^20]

2) Die im Einklang mit diesem Abkommen verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie dies für die Zwecke dieses Abkommens erforderlich ist, und in jedem Fall im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen für die Verarbeitung Verantwortlichen über die Verjährung. MELDENDE FINANZINSTITUTE und die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN jedes Mitgliedstaats und Liechtensteins gelten gemäss diesem Abkommen als für die Verarbeitung Verantwortliche für die Zwecke der Verordnung (EU) 2016/679.[^21]

3) Alle Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder Liechtenstein) nach diesem Abkommen erhält, werden vertraulich behandelt und in derselben Weise geschützt wie Informationen, die der betreffende Staat nach seinem innerstaatlichen Recht erlangt, und zwar, soweit für das Schutzniveau personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den Schutzvorkehrungen, die von dem die Informationen erteilenden Staat nach Massgabe von Verordnung (EU) 2016/679 angegeben werden können.[^22]

4) Diese Informationen dürfen nur den Personen und Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung, Einziehung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern des betreffenden Staates (eines Mitgliedstaats oder Liechtensteins) oder mit der Aufsicht über diese Personen oder Behörden befasst sind. Nur die vorgenannten Personen oder Behörden dürfen die Informationen verwenden und auch nur für die im vorstehenden Satz genannten Zwecke. Sie dürfen die Informationen ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Artikels in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung in Bezug auf diese Steuern offenlegen.

5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze können Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder Liechtenstein) erhält, für andere Zwecke verwendet werden, wenn diese Informationen nach dem Recht des die Informationen erteilenden Staates (Liechtensteins beziehungsweise eines Mitgliedstaats) für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE diese Verwendung genehmigt. Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder Liechtenstein) einem anderen Staat (Liechtenstein beziehungsweise einem Mitgliedstaat) erteilt, können von letzterem vorbehaltlich des in diesem Artikel vorgesehenen Schutzes an einen dritten Staat (einen anderen Mitgliedstaat) weitergeleitet werden, sofern dies von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE des erstgenannten Staates, aus dem die Informationen stammen, vorab genehmigt wurde. Informationen, die ein Mitgliedstaat einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage seiner geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erteilt, können an Liechtenstein weitergeleitet werden, sofern dies von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE des Mitgliedstaats, aus dem die Informationen stammen, vorab genehmigt wurde.

6) Jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats oder Liechtensteins wird die andere ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE (Liechtensteins beziehungsweise des betreffenden Mitgliedstaats) umgehend über alle Verstösse gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen oder andere Verstösse gegen Datenschutzvorschriften sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen unterrichten.

7) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Abkommen wird von den nationalen Datenschutzbehörden beaufsichtigt, die in den Mitgliedstaaten und in Liechtenstein nach der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichtet wurden.[^23]

Art. 7[^24]

Konsultationen und Aussetzung des Abkommens

1) Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens Fragen auf, so kann jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE LIECHTENSTEINS oder eines Mitgliedstaats um Konsultationen zwischen der ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE LIECHTENSTEINS und einer oder mehreren ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN von Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen bitten, durch die die Einhaltung des Abkommens sichergestellt wird. Diese ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN unterrichten unverzüglich die Europäische Kommission und die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN der anderen Mitgliedstaaten vom Ergebnis ihrer Konsultationen. Auf Ersuchen einer der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN kann die Europäische Kommission an Konsultationen zu Auslegungsfragen teilnehmen.

2) Geht es bei der Konsultation um eine erhebliche Nichteinhaltung dieses Abkommens und bietet das in Abs. 1 beschriebene Verfahren keine angemessene Lösung, so kann die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats oder Liechtensteins den nach diesem Abkommen bestehenden Informationsaustausch mit Liechtenstein beziehungsweise einem bestimmten Mitgliedstaat durch schriftliche Mitteilung an die betreffende ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE aussetzen. Diese Aussetzung hat sofortige Wirkung. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieses Abkommens oder der Verordnung (EU) 2016/679, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach diesem Abkommen durch die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats oder Liechtensteins sowie eine dem Abkommenszweck entgegenstehende Festlegung des Status von RECHTSTRÄGERN oder Konten als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE beziehungsweise AUSGENOMMENE KONTEN.[^25]

Art. 8[^26]

Änderungen

1) Die Vertragsparteien konsultieren einander jedes Mal, wenn auf Ebene der OECD der GLOBALE STANDARD in einem wichtigen Punkt geändert wird, oder - falls die Vertragsparteien dies als notwendig erachten - um das technische Funktionieren dieses Abkommens zu verbessern oder um andere internationale Entwicklungen zu beurteilen und nachzuvollziehen. Die Konsultationen erfolgen innerhalb eines Monats nach Antragstellung oder in dringenden Fällen so schnell wie möglich.

2) Auf der Grundlage eines solchen Kontakts können die Vertragsparteien einander konsultieren, um zu prüfen, ob eine Änderung dieses Abkommens notwendig ist.

3) Für die Zwecke der in den Abs. 1 und 2 genannten Konsultationen unterrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei über mögliche Entwicklungen, die das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch einschlägige Abkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat.

4) Nach den Konsultationen kann dieses Abkommen im Wege eines Protokolls oder eines neuen Abkommens zwischen den Vertragsparteien geändert werden.

5) Hat eine Vertragspartei eine von der OECD beschlossene Änderung am globalen Standard umgesetzt und möchte sie Anhang I und/oder Anhang II dieses Abkommens entsprechend ändern, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit. Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung findet zwischen den Vertragsparteien ein Konsultationsverfahren statt. Haben sich die Vertragsparteien im Rahmen des Konsultationsverfahrens über eine Änderung des Anhangs I und/oder des Anhangs II dieses Abkommens verständigt, so kann die Vertragspartei, die die Änderung beantragt hat, ungeachtet des Abs. 4 die im Konsultationsverfahren gebilligte geänderte Fassung des Anhangs I und/oder des Anhangs II ab dem ersten Januar des Jahres, das auf den Abschluss des vorgenannten Verfahrens folgt, so lange vorläufig anwenden, wie dies erforderlich ist, um eine förmliche Änderung dieses Abkommens herbeizuführen. Eine von der OECD beschlossene Änderung des GLOBALEN STANDARDS gilt als von einer Vertragspartei umgesetzt, wenn

Art. 9[^27]

Kündigung

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach dem Tag der Kündigung folgt. Im Falle einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und unterliegen weiterhin der Verordnung (EU) 2016/679.

Art. 10[^28]

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt werden, nach Massgabe dieser Verträge einerseits, sowie für das Hoheitsgebiet Liechtensteins andererseits.

Anhang I[^29]

Gemeinsamer Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten ("GEMEINSAMER MELDESTANDARD")

Abschnitt I:

Allgemeine Meldepflichten

Abschnitt II:

Allgemeine Sorgfaltspflichten

Abschnitt III:

Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Personen

Abschnitt IV:

Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen

Abschnitt V:

Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern

Abschnitt VI:

Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern

Abschnitt VII:

Besondere Sorgfaltsvorschriften

Abschnitt VIII:

Begriffsbestimmungen

Abschnitt IX:

Wirksame Umsetzung

Abschnitt X:

Umsetzungsfristen in Bezug auf die meldenden Finanzinstitute mit Niederlassung in Österreich

Abschnitt XI:

Übergangsmassnahmen

Anhang II[^30]

Ergänzende Melde- und Sorgfaltsvorschriften für Informationen über Finanzkonten

Anhang III[^31]

Liste der zuständigen Behörden der Vertragsparteien

Einverständliches Memorandum

Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien[^32]

Übergangsbestimmungen

0.642.41 Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten

Art. 2

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

1) Dieses Änderungsprotokoll bedarf der Ratifikation beziehungsweise Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren. Das Änderungsprotokoll tritt am 1. Januar nach der letzten Notifikation in Kraft.

2) Der Informationsaustausch nach Massgabe dieses Änderungsprotokolls gilt in Bezug auf den Informationsaustausch auf Ersuchen für am Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls oder danach gestellte Ersuchen um Informationen, die sich auf Steuerjahre beziehen, die am 1. Januar des Jahres, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft tritt, oder nach diesem Tag beginnen. Art. 10 des Abkommens in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll gilt weiter, sofern nicht Art. 5 des durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Abkommens Anwendung findet.

3) Ungeachtet der Abs. 1 und 2 gelten die folgenden Verpflichtungen aus dem Abkommen in der vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll geltenden Form wie folgt weiter:

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrif-ten unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am siebten Dezember zwei-tausendundvier.

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den NEUKONTEN natürlicher Personen.

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den BESTEHENDEN KONTEN von RECHTSTRÄGERN.

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN.

Bei der Durchführung der vorstehenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften:

Ein MELDENDES FINANZINSTITUT kann ein FINANZKONTO, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFSFÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder einem GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG darstellt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung eines Betrags an den Arbeitnehmer/Inhaber des Versicherungsscheins oder Begünstigten fällig wird, als ein nicht MELDEPFLICHTIGES KONTO behandeln, sofern das FINANZKONTO, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFSFÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder einem GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG darstellt, die folgenden Anforderungen erfüllt:

Der Ausdruck "RÜCKKAUFSFÄHIGER GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG" bedeutet einen RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAG, der i) eine Deckung für natürliche Personen vorsieht, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind, und ii) für jedes Mitglied der Gruppe (oder Mitglied einer Kategorie innerhalb dieser Gruppe) die Zahlung eines Versicherungsbeitrags vorsieht, der unabhängig von den Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person - mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und Tabakkonsum des Mitglieds (oder der Mitgliederkategorie) der Gruppe - festgelegt wird.

Der Ausdruck "GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG" bedeutet einen RENTENVERSICHERUNGSVERRAG, bei dem die Anspruchsberechtigten natürliche Personen sind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind.

Die folgenden Ausdrücke haben die nachstehend festgelegte Bedeutung:

Ein RECHTSTRÄGER übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der in Unterabschnitt A Nummer 6 Bst. a beschriebenen Tätigkeiten aus, beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines RECHTSTRÄGERS sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder RELEVANTEN KRYPTOWERTEN oder dem Handel damit im Sinne von Unterabschnitt A Nummer 6 Bst. b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder: i) während des Dreijahreszeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Für die Zwecke des Unterabschnitts A Nummer 6 Bst. a Ziff. iii schliesst der Ausdruck "sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN, Kapital oder RELEVANTEN KRYPTOWERTEN im Auftrag Dritter" nicht die Erbringung von Dienstleistungen ein, die TAUSCHGESCHÄFTE für oder im Namen von Kunden bewirken. Der Ausdruck "INVESTMENTUNTERNEHMEN" umfasst nicht einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung eines der Kriterien in Unterabschnitt D Nummer 9 Bst. d bis g um einen AKTIVEN NFE handelt.

Dieser Unterabschnitt ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von "FINANZINSTITUT" in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Massnahmen gegen Geldwäsche ("Financial Action Task Force on Money Laundering" - FATF) vereinbar ist.

Der Ausdruck "SPEZIFIZIERTES ELEKTRONISCHES GELDPRODUKT" umfasst keine Produkte, die ausschliesslich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäss den Anweisungen des Kunden geschaffen wurden. Ein Produkt wird nicht ausschliesslich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln geschaffen, wenn die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des übertragenden RECHTSTRÄGERS entweder länger als 60 Tage nach Erhalt von Anweisungen zur Erleichterung der Übertragung gehalten werden oder die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel bei fehlenden Anweisungen länger als 60 Tage nach Erhalt dieser Geldmittel gehalten werden.

Ein INVESTMENTUNTERNEHMEN, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, gilt auch dann nach Unterabschnitt B Nummer 9 als AUSGENOMMENER ORGANISMUS FÜR GEMEINSAME ANLAGEN, wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern

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