Kundmachung vom 5. Juli 2005 der Beschlüsse Nr. 76/2005 bis 78/2005 und 80/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Juni 2005
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 11. Juni 2005
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 76/2005 bis 78/2005 und 80/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 76/2005 bis 78/2005 und 80/2005 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 geändert.
-
- Die Richtlinie 2004/104/EG[^2] der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, berichtigt in ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 35, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 11 (Richtlinie 72/245/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 11 (Richtlinie 72/245/EWG des Rates) wird folgende Anpassung angefügt:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Anhang I wird unter Nummer 5.2 Folgendes angefügt:
"IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen".
-
- Nach Nummer 45ze (Entscheidung 2004/90/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "45zf. 32004 L 0104: Richtlinie 2004/104/EG der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13), berichtigt in ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 35."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2004/104/EG, berichtigt in ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 35, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird nach Nummer 54zzp (Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "54zzq. 32003 R 1452:Verordnung (EG) Nr. 1452/2003 der Kommission vom 14. August 2003 zur Beibehaltung der Ausnahmeregelung gemäss Art. 6 Abs. 3 Bst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates für bestimmte Arten von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial und zur Festlegung von Verfahrensvorschriften und Kriterien für diese Ausnahmeregelung (ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 17)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1452/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- Unter dem 49. Gedankenstrich von Nummer 12a (Richtlinie 2004/60/EG der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
", geändert durch: - 32004 L 0097: Richtlinie 2004/97/EG der Kommission vom 27. September 2004 (ABl. L 301 vom 28.9.2004, S. 53)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2004/97/EG, 2005/2/EG und 2005/3/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^9].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des Abkommens wird nach Nummer 3 (C/62/94/S. 1: Mitteilung der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "4. 32003 H 0887: Empfehlung 2003/887/EG der Kommission vom 11. Dezember 2003 zur Einführung und Anwendung von Eurocodes für Bauwerke und tragwerksrelevante Bauprodukte (ABl. L 332 vom 19.12.2003, S. 62)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2003/887/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^12].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 10. Juni 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 58/2005 vom 29. April 2005 geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1452/2003 der Kommission vom 14. August 2003 zur Beibehaltung der Ausnahmeregelung gemäss Art. 6 Abs. 3 Bst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates für bestimmte Arten von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial und zur Festlegung von Verfahrensvorschriften und Kriterien für diese Ausnahmeregelung[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 10. Juni 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2005 vom 29. April 2005 geändert.
-
- Die Richtlinie 2004/97/EG der Kommission vom 27. September 2004 zur Änderung der Richtlinie 2004/60/EG hinsichtlich der Fristen[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2005/2/EG der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Aufnahme der Wirkstoffe Ampelomyces quisqualis und Gliocladium catenulatum[^7] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2005/3/EG der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Imazosulfuron, Laminarin, Methoxyfenozid und s-Metolachlor[^8] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 10. Juni 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 128/2004 vom 24. September 2004[^10] geändert.
-
- Die Empfehlung 2003/887/EG der Kommission vom 11. Dezember 2003 zur Einführung und Anwendung von Eurocodes für Bauwerke und tragwerksrelevante Bauprodukte[^11] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 10. Juni 2005
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13.
[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^4]: ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 17.
[^5]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^6]: ABl. L 301 vom 28.9.2004, S. 53.
[^7]: ABl. L 20 vom 22.1.2005, S. 15.
[^8]: ABl. L 20 vom 22.1.2005, S. 19.
[^9]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^10]: ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 53.
[^11]: ABl. L 332 vom 19.12.2003, S. 62.
[^12]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.