Gesetz vom 19. Mai 2005 über die Notifikation technischer Vorschriften im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Notifikationsgesetz; EWR-NotifG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2005-07-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Notifikation technischer Vorschriften im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft[^1].[^2]

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^3]

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 für alle technischen Vorschriften.

2) Bei Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU[^4], anderen Märkten oder Stellen, die auf diesem Gebiet Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder für diese gelten, gilt nur Art. 7.[^5]

3) Dieses Gesetz gilt nicht für:

Art. 3

Begriffsbestimmungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

2) Technische De-facto-Vorschriften im Sinne von Abs. 1 Bst. m sind insbesondere:

Art. 4[^13]

Aufgehoben

II. Notifikation technischer Vorschriften

Art. 5

Grundsatz

1) Die zuständigen Stellen übermitteln jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, der von ihnen ausgearbeitet wird, vor der Erlassung dem Amt für Volkswirtschaft.[^14]

2) Das Amt für Volkswirtschaft leitet den Entwurf einer technischen Vorschrift spätestens binnen 14 Tagen nach dessen Erhalt zur Notifikation an die ESA weiter.[^15]

3) Für die Übermittlung und Notifikation eines Entwurfs einer technischen Vorschrift nach Abs. 2 ist ein Formblatt zu verwenden, dessen nähere Ausgestaltung die Regierung mit Verordnung regelt. Dieses hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

4) Dem Formblatt sind vorbehaltlich Abs. 5 beizulegen:

5) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so sind, sofern verfügbar, weiters zu übermitteln:

Art. 6

Notifikation wesentlicher Änderungen

Nimmt die zuständige Stelle an einem nach Art. 5 notifizierten Entwurf wesentliche Änderungen vor, durch die der Anwendungsbereich geändert, der ursprüngliche Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegt oder Spezifikationen hinzugefügt oder verschärft werden, so ist eine weitere Notifikation nach Art. 5 vorzunehmen.

Art. 7

Mitteilung des endgültigen Wortlauts[^18]

Der endgültige Wortlaut einer technischen Vorschrift, die nach Art. 5 notifiziert worden ist, ist nach der Erlassung von der zuständigen Stelle unverzüglich dem Amt für Volkswirtschaft zur Mitteilung an die ESA zu übermitteln.[^19]

Art. 8

Vertraulichkeit[^20]

Sofern dies die zuständige Stelle als erforderlich erachtet, ist auf ihr Ersuchen vom Amt für Volkswirtschaft in die Notifikation nach Art. 5 oder 6 ein Antrag auf vertrauliche Behandlung der gemeldeten Information aufzunehmen. Der Antrag ist zu begründen, wobei die Gründe im Ersuchen der zuständigen Stelle darzulegen sind.[^21]

Art. 9

Stillhaltefristen

1) Die zuständigen Stellen haben dafür Sorge zu tragen, dass vor Ablauf einer dreimonatigen Frist nach Eingang der Notifikation bei der ESA die technische Vorschrift nicht erlassen wird.

2) Die Frist nach Abs. 1 verlängert sich auf vier Monate im Fall einer Vorschrift betreffend Dienste, wenn von einem EWRA/EFTA-Vertragstaat innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird, der zufolge die geplante Massnahme Elemente enthält, die den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber auf den Märkten der EWRA/EFTA-Vertragstaaten beeinträchtigen könnten.

3) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht:

4) Unverzüglich nach dem Eingang der Bestätigung einer Notifikation durch die ESA, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen danach, hat das Amt für Volkswirtschaft die zuständige Stelle vom genauen Datum des Einganges der Notifikation bei der ESA zu informieren.[^22]

5) Sofern zur Erlassung einer nach Art. 5 als Entwurf notifizierten Vorschrift ein anderes staatliches Organ zuständig ist als die zur Ausarbeitung zuständige Stelle, so hat die zuständige Stelle das andere Organ gegebenenfalls über die Dauer der Stillhaltefrist zu informieren.

Art. 10

Eingang von Stellungnahmen

1) Das Amt für Volkswirtschaft leitet ausführliche Stellungnahmen und Bemerkungen der ESA, der EWRA/EFTA-Vertragstaaten oder der Europäische Kommission zu Entwürfen von technischen Vorschriften, die nach Art. 5 notifiziert worden sind, unverzüglich an die zuständige Stelle weiter.[^23]

2) Bemerkungen nach Abs. 1 sind bei der Ausarbeitung der technischen Vorschrift so weit wie möglich zu berücksichtigen.

Art. 11

Ausnahmen vom Notifikationsverfahren

1) Das Notifikationsverfahren nach Art. 5 bis 10 findet keine Anwendung auf technische Vorschriften:

2) In den Fällen nach Abs. 1 Bst. a hat das Amt für Volkswirtschaft der ESA lediglich mitzuteilen, um welche Norm es sich handelt.[^27]

Art. 12[^28]

Hinweispflicht

In den Text einer technischen Vorschrift, die nach Art. 5 ff. notifiziert worden ist, ist ein Hinweis auf die Einhaltung des Notifikationsverfahrens der Richtlinie (EU) 2015/1535 aufzunehmen.

III. Entwürfe anderer EWRA-Vertragstaaten

Art. 13

Entwürfe anderer EWRA-Vertragstaaten

1) Die zuständigen Stellen sowie die liechtensteinischen Interessensverbände können über das Amt für Volkswirtschaft Auskünfte über Entwürfe technischer Vorschriften der anderen EWRA-Vertragstaaten anfordern. Das Amt für Volkswirtschaft gibt ihnen dabei das Datum bekannt, an dem die Notifikation des Entwurfs bei der ESA oder der Europäischen Kommission eingelangt ist.[^29]

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.