Verordnung vom 12. Juli 2005 über die Amtliche Vermessung (Vermessungsverordnung; VermV)
Aufgrund von Art. 64 des Gesetzes vom 19. Mai 2005 über die Amtliche Vermessung (Vermessungsgesetz; VermG), LGBl. 2005 Nr. 148[^1], verordnet die Regierung:
I. Zuständigkeiten und Bezeichnungen
Art. 1
Regierung
1) Der Regierung obliegen die durch Gesetz eingeräumten Aufgaben, soweit sie diese nicht übertragen hat.
2) Die Regierung vergibt insbesondere die Arbeiten für die Amtliche Vermessung und legt die Rechte und Pflichten der mit Vermessungsarbeiten beauftragten Ingenieur-Geometer und weiteren qualifizierten Vermessungsfachleute fest.
Art. 2[^2]
Amt für Tiefbau und Geoinformation
1) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation ist die zuständige Amtsstelle im Sinne von Art. 3 des Gesetzes.
2) Dem Amt für Tiefbau und Geoinformation obliegen insbesondere:
- a) die Leitung und die fachliche Überwachung der Amtlichen Vermessung;
- b) die Koordination der Amtlichen Vermessung mit der liechtensteinischen Geodateninfrastruktur (GDI);
- c) die Festlegung und Verwaltung der Datenmodelle in der Datenbeschreibungssprache "Interlis";
- d) die Erhebung und Nachführung der Staats- und Gemeindegrenzvermessung;
- e) die Erneuerung und der Unterhalt der Fixpunkte der Kategorie 2;
- f) Kontroll- und Verifikationsaufgaben, sofern diese nicht aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung schweizerischen Behörden übertragen sind.
Art. 3
a) Anforderungen
Vermessungsarbeiten im Bereich der Informationsebenen Fixpunkte (Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 3), Liegenschaften, Dienstbarkeiten, Nomenklatur und administrative Einteilungen, mit Ausnahme der Hoheitsgrenzen, sowie der Unterhalt der Amtlichen Vermessung darf nur ausführen, wer den Nachweis der erfolgreich bestandenen schweizerischen Patentprüfung für Ingenieur-Geometer erbringen kann und im Inland als Ingenieur-Geometer zugelassen ist.
Art. 4
b) Aufgaben
Dem Ingenieur-Geometer obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
- a) die Daten der Amtlichen Vermessung nach Gesetz und Verordnung im Rahmen der ihnen vertraglich überbundenen Aufgaben zu erheben und nachzuführen;
- b) die Ergebnisse der Erhebungen, Erneuerungen sowie die laufenden periodischen Nachführungen nach den gesetzlichen Vorschriften an die entsprechenden Stellen weiterzuleiten und unter Berücksichtigung der Vorschriften über die Datensicherheit aufzubewahren.
Art. 5
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Informationsebenen
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 6
Datenmodell und Detaillierungsgrad
1) Für die verbindliche Beschreibung der Objekte und ihrer Attribute mit den für den Datenaustausch notwendigen Informationen gilt das Datenmodell nach Anhang 1.
2) Die Regierung legt den Detaillierungsgrad der Daten fest.
Art. 7
Nummerierungsbereich
Ein Nummerierungsbereich ist Bestandteil eines Identifikatoren-Systems mit zugeordneter Geometrie, das die Gültigkeitsbereiche eindeutiger Identifikatoren definiert.
Art. 8
Erhebungskriterien
1) Objekte gemäss Datenmodell der Amtlichen Vermessung sind zu erheben, wenn sie:
- a) einer Bewilligungs- oder öffentlichen Auflagepflicht unterstehen;
- b) wichtige Funktionen erfüllen und einer Vielzahl von Benutzern wichtige Informationen liefern; oder
- c) im Gelände als wichtige Orientierungshilfe dienen.
2) Ausserdem werden Objekte erhoben, welche die Minimalfläche nach Art. 21 aufweisen.
Art. 9
Geometrische Voraussetzungen
1) Als linienförmige geometrische Elemente sind der Kreisbogen und die Gerade zugelassen.
2) Kreisbogen und Gerade von gleichen Objekten dürfen sich innerhalb der folgenden Informationsebenen überschneiden:
- a) "Bodenbedeckung" und "Einzelobjekte": 5 cm;
- b) "Nomenklatur": 20 cm;
- c) "Liegenschaften" und "Dienstbarkeiten": 5 cm;
- d) "Administrative Einteilungen":
-
- generell: 20 cm;
-
- Themen "Nummerierungsbereiche" und "Planeinteilungen" sowie alle Hoheitsgrenzen: 5 cm.
Art. 10
Zusammenlegung von Linien
1) Linien von verschiedenen Objekten aus verschiedenen Informationsebenen dürfen bei der Erhebung zusammengelegt werden, wenn sie innerhalb des dreifachen Genauigkeitswertes nach den Bestimmungen über die Genauigkeit liegen.
2) Linien der Informationsebenen "Liegenschaften", "Dienstbarkeiten", "Bodenbedeckung" sowie "Einzelobjekte", die im Gelände aus exakt definierten Punkten bestehen, dürfen bei der Zusammenlegung nach Abs. 1 nicht verändert werden.
B. Im Einzelnen
1. Informationsebene "Fixpunkte"
Art. 11
Gliederung
1) Die Lagefixpunkte (LFP) gliedern sich in solche der schweizerischen Landesvermessung (Kategorie 1: LFP1) und solche der Amtlichen Vermessung (Kategorie 2: LFP2 und Kategorie 3: LFP3).
2) Die Höhenfixpunkte (HFP) gliedern sich in solche der schweizerischen Landesvermessung (Kategorie 1: HFP1) und solche der Amtlichen Vermessung (Kategorie 2: HFP2 und Kategorie 3: HFP3).
3) Weitere, nicht dauerhaft gekennzeichnete Punkte, die für Detailaufnahmen, Absteckungen und Netzversteifungen notwendig sind, müssen den gleichen Bestimmungsanforderungen genügen wie die LFP 3.
4) Wo HFP 3 vorhanden sind, kann auf die Höhenbestimmung der LFP 3 verzichtet werden.
Art. 12
Dichte der Lagefixpunkte
Die Anzahl der Lagefixpunkte pro Quadratkilometer richtet sich nach den Toleranzstufen (TS) und den Bedürfnissen der Nachführung im Rahmen folgender Richtwerte:
Art. 13
Dichte der Höhenfixpunkte
Der mittlere Punktabstand bei HFP3-Netzen beträgt 150 bis 250 m.
Art. 14
Messanordnung
1) Messungen sind so anzuordnen, dass die Anforderungen an Genauigkeit und Zuverlässigkeit eingehalten werden.
2) Bestehende benachbarte Fixpunkte sind in die Messanordnung einzubeziehen.
3) Die Messanordnungen müssen so konzipiert werden, dass die Anschlusspunkte in Bezug auf Lage und Höhe kontrolliert sind.
4) Bei der Ersterhebung und der Erneuerung muss die Messanordnung dem Amt für Tiefbau und Geoinformation zur Genehmigung unterbreitet werden.[^3]
Art. 15
Fixpunktzeichen
1) Jeder Fixpunkt muss vor Messbeginn im Feld an einem möglichst stabilen Standort errichtet und dauerhaft gekennzeichnet werden.
2) Die Kennzeichnung besteht aus primären und eventuell sekundären Zeichen. Die primären Zeichen dienen dazu, die Punkte für die weitere Benützung eindeutig zu kennzeichnen. Die sekundären Zeichen bezwecken das Wiederherstellen der primären Zeichen mit der erforderlichen Genauigkeit im Falle einer Zerstörung oder Beschädigung.
3) Bei den Fixpunkten mit sekundärer Versicherung müssen Punktprotokolle erstellt werden.
4) Die Art der zu verwendenden Fixpunktzeichen wird vom Amt für Tiefbau und Geoinformation festgelegt.[^4]
Art. 16
Mathematisches Modell
1) Die Berechnung erfolgt nach der Methode der kleinsten Quadrate.
2) Jede Messung muss mit einem realistischen mittleren Fehler a priori versehen werden.
3) Nach erfolgter Überprüfung gelten die Anschlusspunkte (Lage/Höhe) als fehlerlos.
Art. 17
Test der Messungen
1) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass bei zwangsfreier Netzlagerung die standardisierten Verbesserungen den vorgegebenen Grenzwert nicht überschreiten.
2) Als Grenzwert für die standardisierte Verbesserung gilt der Wert 3.5. Das Irrtumsrisiko zweiter Art beträgt 5 %.
Art. 18
Qualitätsnachweis
1) Für jeden Punkt muss in der definitiven Ausgleichung der Nachweis erbracht werden, dass die Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen eingehalten werden.
2) Das Ausgleichungsprogramm muss, in Abhängigkeit der Punktkategorie und der Toleranzstufe, eine Statistik der erreichten Genauigkeits- und Zuverlässigkeitswerte liefern. Werte, die ausserhalb der Toleranz liegen, müssen speziell gekennzeichnet werden.
Art. 19
Fixpunkte in Rutschgebieten
In Rutschgebieten ist unmittelbar vor der Vermessung ein den spezifischen Gegebenheiten angepasstes Fixpunktnetz aufzubauen.
Art. 20[^5]
Fixpunkte für besondere Zwecke
Fixpunkte, die für besondere Zwecke ausserhalb der Amtlichen Vermessung angelegt wurden, sind in die Amtliche Vermessung aufzunehmen, wenn dies sinnvoll ist und sie deren Anforderungen erfüllen. Über eine Eingliederung in die Amtliche Vermessung entscheidet das Amt für Tiefbau und Geoinformation.
2. Informationsebene "Bodenbedeckung"
Art. 21
Minimalfläche
Sofern Objekte den Kriterien nach Art. 8 nicht zugeordnet werden können, sind Flächen zu erheben, die ungefähr folgende Mindestgrössen aufweisen:
- a) TS 2 > 100 m²;
- b) TS 3 > 1000 m²;
- c) TS 4 und 5 > 2500 m².
Art. 22
Gebäude
1) Gebäude sind auf Dauer angelegte, mit dem Boden fest verbundene Bauten, die im weitesten Sinn der wohnlichen, sportlichen, kulturellen, gewerblichen oder industriellen Nutzung dienen.
2) Die Gebäudefläche wird durch die Hauptfassadenteile mit der jeweils äusseren grössten vertikalen Fläche gebildet.
Art. 23
Befestigte Flächen
1) Als befestigt gelten künstlich hergerichtete Flächen, insbesondere asphaltierte, betonierte, gekieste, gemergelte oder mit Steinen oder Platten belegte Flächen.
2) Bei den befestigten Flächen werden insbesondere folgende Objekte unterschieden:
- a) Objekt "Strassen": künstlich hergerichtete Flächen für den allgemeinen motorisierten Fahrzeugverkehr, wie Land- und Gemeindestrassen sowie Haupterschliessungen von Land- und Forstwirtschaft;
- b) Objekt "Wege": künstlich hergerichtete Flächen, die nicht dem allgemeinen motorisierten Erschliessungs- oder Durchgangsverkehr dienen, wie Wald-, Fuss- und Radwege. Wege, die nicht von öffentlichem Interesse sind, werden nicht erhoben;
- c) Objekt "Trottoirs": künstlich hergerichtete Flächen für den Fussgängerverkehr;
- d) Objekt "Verkehrsinseln": künstlich hergerichtete Flächen für die Verkehrsführung und die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer;
- e) Objekt "Bahn": das gesamte Gleisgebiet einschliesslich die Kofferung, die mit Schotter, Kies oder Sand belegten Flächen und die Bahnsteige, die zwischen oder neben den Geleisen liegen;
- f) Objekt "Flugplatz": künstlich befestigte Pisten, Rollwege und Abstellflächen für Flugzeuge und Helikopter;
- g) Objekt "Wasserbecken": die künstlichen Anlagen samt Umrandung, insbesondere Schwimm-, und Sprungbecken öffentlicher Badeanstalten, Bassins (auf öffentlichem und privatem Grund), Klärbecken und Abwasserreinigungsanlagen, Feuerweiher;
- h) Objekt "Verkehrserschliessungen von Gebäuden": Garagenzufahrten einschliesslich Abstellplätze;
- i) Objekt "übrige befestigte Flächen": alle Flächen, welche die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen, keine Objekte nach den Bst. a bis h sind und die Minimalfläche nach Art. 21 übersteigen, insbesondere Abstell-, Bahnhof-, Lager-, Rast- und Vorplätze oder Sportanlagen sowie künstlich verbaute Ufer.
Art. 24
Humusierte Flächen
1) Humusierte Flächen umfassen den gewachsenen Boden ohne die bestockten Flächen.
2) Zum Objekt "Intensivkulturen" gehören die Reben sowie die übrigen Intensivkulturen (Obstkulturen oder Gärtnereien).
3) Zum Objekt "Gartenanlagen" gehören insbesondere Freizeitgärten, Parkanlagen, Kinderspielplätze, Gebüsche, Gartenbestockungen, Gartengebüsche, Rasen oder Hausumschwung.
4) Zum Objekt "Hoch- und Flachmoore" gehören die nach den Weisungen des Amtes für Umwelt ausgeschiedenen Flächen.[^6]
5) Zum Objekt "übrige humusierte Fläche" gehören insbesondere Grünflächen bei Verkehrsanlagen oder Bachborde.
Art. 25
Gewässer
1) Gewässer umfassen alle Wasserflächen ohne die künstlichen Wasserbecken.
2) Zum Objekt "fliessendes Gewässer" gehören insbesondere Flüsse, Bäche und Kanäle.
3) Zum Objekt "stehendes Gewässer" gehören insbesondere Seen und Weiher.
4) Zum Objekt "Schilfgürtel" gehören die mit Schilf bedeckten Flächen, die den Übergang zwischen dem offenen Gewässer und der landseitigen Bodenbedeckung bilden. In der Gewässerfläche stehende isolierte Schilfbestände werden nicht erhoben.
Art. 26
Bestockte Flächen
1) Bestockte Flächen umfassen den Wald im Sinne von Art. 2 des Waldgesetzes.
2) Grossflächige Windschutzhecken im nicht überbauten Gebiet sind als bestockte Flächen zu erheben.
3) Zum Objekt "übrige bestockte Fläche" gehören insbesondere Weidwald, Parkanlagen mit Bäumen, Bestockungen von Ufer- und Bachzonen, die Mischzonen zwischen Wald und Weide/Fels/Geröll und Übergangszonen bei der klimatischen Waldgrenze, bei denen weniger als 50 % der Fläche durch Baumkronen abgedeckt ist.
Art. 27
Vegetationslose Flächen
Als vegetationslos gelten die land- und forstwirtschaftlich nicht nutzbaren Flächen.
3. Informationsebene "Einzelobjekte"
Art. 28
Objekte
Der Informationsebene "Einzelobjekte" sind Objekte zuzuweisen, die Merkmale der Bodenbedeckung enthalten, aufgrund ihrer Eigenschaft oder Ausdehnung aber keine oder nur eine unwesentliche flächenmässige Bedeutung haben, insbesondere wenn:
- a) sie nicht als Gebäude nach Art. 22 gelten, beispielsweise unterirdische Gebäude, Erker oder Balkone;
- b) die Abgrenzung als Fläche nicht eindeutig möglich ist oder die Aufnahme als Flächenobjekt einen unverhältnismässigen Aufwand bringen würde, beispielsweise bei Rinnsalen, Trampelpfaden, unregelmässig verlaufenden Fusswegen und Bachläufen oder Bergbächen;
- c) sie linienhaft ausgeprägt sind, wie beispielsweise Geleiseachsen;
- d) sie durch Symbole dargestellt werden, beispielsweise wichtige Einzelbäume.
4. Informationsebene "Höhen"
Art. 29
Inhalt
Die Informationsebene "Höhen" wird durch ein flächendeckendes digitales Terrainmodell (DTM) gebildet und beinhaltet die klar definierten Geländebrüche, Kreten, Seekonturen, Mauern oder Böschungskanten als Bruchkanten, die sanften Neigungsübergänge, "Rücken" oder Einschnitte als Strukturlinien sowie ausgewählte markante Einzelpunkte des Geländes.
Art. 30
Detaillierungsgrad
1) In überbauten Bauzonen ist das Gelände mit Bruchkanten nur längs Strassen und Wegen und bei grösseren Geländestufen, sowie ausserhalb der Strassen, mit denjenigen Einzelpunkten zu erheben, die für die Charakterisierung des Geländes erforderlich sind.
2) In nicht überbauten Bauzonen ist das Gelände mit allen markanten Bruchkanten und Strukturlinien sowie mit denjenigen Einzelpunkten zu erheben, die für die Charakterisierung des Geländes erforderlich sind.
3) In Land- und Forstwirtschaftsgebieten, in Alpgebieten und in unproduktiven Gebieten sind nur wenige Einzelpunkte - Bruchkanten nur längs Strassen, Wegen und bei grösseren Geländestufen - zu erheben.
5. Informationsebene "Nomenklatur"
Art. 31
Inhalt
1) Für die Festlegung der Bezeichnungen und der Abgrenzungen der Gültigkeitsbereiche ist das Liechtensteiner Namenbuch massgebend.
2) Die Abgrenzungen werden in die Daten der Amtlichen Vermessung übertragen.
Art. 32
Nachführung
Werden im Liechtensteiner Namenbuch neue Gültigkeitsbereiche oder neue Namen festgelegt, ist die Informationsebene nachzuführen.
6. Informationsebene "Liegenschaften"
Art. 33
1) Die Informationsebene "Liegenschaften" enthält die Grenzpunkte und den Grenzverlauf der Liegenschaften.
2) Die selbständigen und dauernden Rechte sowie die Bergwerke sind nur dann in die Informationsebene "Liegenschaften" aufzunehmen, wenn sie als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden.[^7]
7. Informationsebene "Dienstbarkeiten"
Art. 34
In die Informationsebene "Dienstbarkeiten" kann auf Gesuch des Dienstbarkeitsberechtigten und des belasteten Grundeigentümers der Grenzverlauf von Dienstbarkeiten, die eine flächenmässige Ausdehnung aufweisen und somit geometrisch abgegrenzt werden können, wie Fuss- und Fahrwegrechte und Baubeschränkungen, aufgenommen werden.
8. Informationsebene "Rohrleitungen"
Art. 35
Die Informationsebene "Rohrleitungen" enthält Ölleitungen, Gasleitungen und weitere Leitungen, die der Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe unterstehen, sowie die Signalpunkte zur Kennzeichnung der Lage der Leitungen.
9. Informationsebene "Hoheitsgrenzen"[^8]
Art. 36
Landesgrenzen
1) Für den Verlauf der Landesgrenzen sind die betreffenden Staatsverträge massgebend.
2) Die Übernahme der Grenzverläufe und deren Aufnahme in die Informationsebene "Hoheitsgrenzen" sowie deren Nachführung obliegen dem Amt für Tiefbau und Geoinformation.[^9]
Art. 37
Gemeindegrenzen
Für die Darstellung der Gemeindegrenzen ist der von der Regierung genehmigte Grenzverlauf massgebend. Art. 36 Abs. 2 findet Anwendung.
10. Informationsebene "Dauernde Bodenverschiebungen"[^10]
Art. 38[^11]
Die von der Regierung nach Art. 41a Abs. 1 des Sachenrechts bezeichneten und nach Art. 41c Abs. 1 des Sachenrechts öffentlich aufgelegten Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen sind in der Informationsebene "Dauernde Bodenvenverschiebungen" darzustellen.
11. Informationsebene "Gebäudeadressen"[^12]
Art. 39
Gebäudeadressen
Die Gebäudeadressen sind gemäss der Schweizer Norm SN 612040 zu erfassen.
III. Genauigkeit und Zuverlässigkeit
Art. 40
Einteilung in Toleranzstufen
Das Territorium des Landes wird für die Amtliche Vermessung in Gebiete mit Toleranzstufen (TS) eingeteilt:
- a) TS 2: überbaute Gebiete und Bauzonen;
- b) TS 3: intensiv genutzte Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete;
- c) TS 4: extensiv genutzte Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete sowie Alpgebiete;
- d) TS 5: unproduktive Gebiete.
Art. 41
Anwendbare Vorschriften
Die Vorschriften der schweizerischen Technischen Verordnung über die amtliche Vermessung (TVAV; SR 211.432.21) über die Genauigkeit und Zuverlässigkeit sind in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäss anwendbar.
IV. Grenzfeststellung und Grenzzeichen
A. Bereinigung des Grenzverlaufs
Art. 42
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.