Kundmachung vom 16. August 2005 der Beschlüsse Nr. 40/2005 und 42/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 11. März 2005
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 19. Mai 2005
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 40/2005 und 42/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 40/2005 und 42/2005 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch Beschluss Nr. 16/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 8. Februar 2005[^2] geändert.
-
- Protokoll 21 des Abkommens wurde durch Beschluss Nr. 178/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 3. Dezember 2004[^3] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 hinsichtlich des Luftverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Drittländern[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Punkt 60 (Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
1) In Protokoll 21 Art. 3 des Abkommens wird unter Nummer 1 (3) (Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
2) In Protokoll 21 Art. 3 des Abkommens wird unter Nummer 1 (13) (Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32004 R 0411: Verordnung (EG) Nr. 411/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1)."
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 411/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 12. März 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 130/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. September 2004, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang XIV des Abkommens wird der Wortlaut der Nummer 5 (Verordnung (EG) Nr. 240/96 der Kommission) durch Folgendes ersetzt: " 32004 R 0772: Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission vom 27. April 2004 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 11), berichtigt in ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 158. Für die Zwecke des Abkommens wird die Verordnung wie folgt angepasst:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 772/2004, berichtigt in ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 158, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. März 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^9], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 130/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. September 2004, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 11. März 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIV des Abkommens wurde durch Beschluss Nr. 17/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 8. Februar 2005[^6] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission vom 27. April 2004 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen[^7], berichtigt in ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 158, ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 772/2004 wurde die bereits in das Abkommen aufgenommene Verordnung (EG) Nr. 240/96 der Kommission[^8] aufgehoben, die folglich aus dem Abkommen zu streichen ist -
beschliesst:
Brüssel, den 11. März 2005
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 161 vom 23.6.2005, S. 37.
[^3]: ABl. L 133 vom 26.5.2005, S. 35.
[^4]: ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1.
[^5]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^6]: ABl. L 161 vom 23.6.2005, S. 39.
[^7]: ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 11.
[^8]: ABl. L 31 vom 9.3.1996, S. 2.
[^9]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.