Verordnung vom 6. September 2005 zum Gesetz über die Notifikation technischer Vorschriften im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Notifikationsverordnung; EWR-NotifV)
Aufgrund von Art. 5 Abs. 3 und Art. 15 des Gesetzes vom 19. Mai 2005 über die Notifikation technischer Vorschriften im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Notifikationsgesetz; EWR-NotifG), LGBl. 2005 Nr. 147[^1], verordnet die Regierung:
Art. 1
Formblatt für Notifikationen
Für die Übermittlung und Notifikation eines Entwurfes einer technischen Vorschrift nach Art. 5 des Gesetzes ist das Formblatt gemäss Anhang zu verwenden. Dieses ist gemäss den beigelegten Erläuterungen in den einzelnen Punkten auszufüllen.
Art. 2
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XIX - 1.01), in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XIX - 1.02).
Art. 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Anhang[^2]
Formblatt
Erläuterungen zum Formblatt
Präsentation und Inhalt des Formblattes
Anlage zum Anhang
Produktcode
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Amt für Volkswirtschaft
Notifikationsverfahren nach Richtlinie 98/34/EG in der geltenden Fassung
Mitteilung 000
-
- -
-
- Fürstentum Liechtenstein
- 3A. Amt für Volkswirtschaft
Postfach 684
9490 Vaduz
Liechtenstein
- 3B. -
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- -
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- -
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- -
a) □ Verordnung 315/93/EWG über Kontaminanten in Lebensmitteln (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XII - 54f.01).
- b) □ Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XVII - 7.01).
- c) □ Richtlinie 2000/13/EG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XII - 18.01).
- d) □ Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EWR-Rechtssammlung: Anh. X - 1.01).
- i) □ nur Dienste der Informationsgesellschaft gemäss Richtlinie 98/48/EG
- ii) □ oder Bestimmung angeben ...
- a. □ Mengenmässige oder territoriale Beschränkungen
- b. □ Anforderungen im Hinblick auf die Beteiligung an einer Gesellschaft
- c. □ Das Verbot im Inland mehrere Niederlassungen zu unterhalten
- d. □ Festgesetzte Tarife, die der Dienstleister einhalten muss
- e. □ Verpflichtung, eine bestimmte Rechtsform zu wählen
- f. □ Anforderungen, die den Zugang bestimmten Dienstleistungserbringern vorbehalten
- g. □ Anforderungen, die eine Mindestbeschäftigtenzahl verlangen
- h. □ Verpflichtung, bestimmte andere Dienstleistungen zu erbringen
- e) □ Sonstiges / Weitere Informationen ...
-
- -
-
- -
a) □ Kein Grundlagentext vorhanden
- b) □ Einschränkung des Inverkehrbringens eines chemischen Stoffes, einer Zubereitung oder eines Erzeugnisses
- c) □ Bezug zu den Grundlagentexten ...
- d) □ Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt ...
□ Ja
-
- -
□ Ja ...
□ Ja
a) □ Ja
- b) □ -
TBT- und SPS-Übereinkommen TBT-Übereinkommen
Sobald die Mitteilung bei der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) eingeht, übermittelt diese die Mitteilung an alle EWR/EFTA-Staaten sowie an die Kommission.
Adresse
-
- Sondercode
Diese Eingabe erfolgt durch die ESA nach erneuter Übermittlung des Informationsschreibens.
-
- Mitgliedstaat
Absender des Informationsschreibens.
- 3A. Notifizierende Stelle
Amt für Volkswirtschaft
Postfach 684
9490 Vaduz
Liechtenstein
- 3B. Zuständige Stelle
Stelle, die für die Ausarbeitung des Entwurfs verantwortlich ist.
-
- Titel
Die zuständige Stelle ist verpflichtet, den vollständigen offiziellen Titel des Entwurfs anzugeben.
-
- Betroffene Produkte und/oder Dienste
Die zuständige Stelle muss deutlich auf die von dem Vorschriftenentwurf betroffenen Produkte und/oder Dienste hinweisen.
Die zuständige Stelle ist verpflichtet, den Produktcode nach der Anlage zum Anhang anzugeben.
-
- Notifizierung unter einem anderen EWR-Rechtsakt
Die zuständige Stelle muss auf den anderen EWR-Rechtsakt hinweisen, unter dem sie den Entwurf übermitteln möchte, und zwar unter Anwendung des Verfahrens gemäss Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 98/34/EG, d.h. die Übermittlung "an die ESA im Entwurfsstadium unter einem anderen EWR-Rechtsakt". Die Verordnungen 852/853/854/2004 sowie 1924/1925/2006 sind in Liechtenstein nicht anwendbar und werden daher nicht aufgeführt. Ist der betreffende Rechtsakt nicht aufgelistet, ist er unter "Sonstiges / Weitere Informationen" einzutragen. Bitte entsprechend ankreuzen:
- a) □ Verordnung 315/93/EWG über Kontaminanten in Lebensmitteln (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XII - 54f.01).
- b) □ Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XVII - 7.01).
- c) □ Richtlinie 2000/13/EG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XII - 18.01).
- d) □ Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EWR-Rechtssammlung: Anh. X - 1.01).
- Soll gleichzeitig mit der Notifikation nach der Richtlinie 98/34/EG auch eine Mitteilungspflicht nach der Richtlinie 2006/123/EG erfüllt werden, muss die zuständige Stelle das entsprechende Kästchen auswählen. Werden ausschliesslich Dienste der Informationsgesellschaft betroffen, ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Betrifft der Entwurf hingegen allgemeine Dienstleistungen, die von der Richtlinie 2006/123/EG erfasst sind, und Dienste der Informationsgesellschaft gemäss der Richtlinie 98/34/EG und/oder Produkte, muss wie folgt vorgegangen werden: Die Bestimmung des Entwurfs, die eine Anforderung gemäss Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG enthält, wird genannt und es wird angegeben, um was für eine Art von Anforderung es sich handelt. Die Gründe für die Mitteilung gemäss der Richtlinie 2006/123/EG können unter Punkt 9 angegeben werden (insbesondere die Erforderlichkeit, Nichtdiskriminierung und Verhältnismässigkeit). Bitte entsprechend ankreuzen:
- i) □ nur Dienste der Informationsgesellschaft gemäss Richtlinie 98/48/EG
- ii) □ oder Bestimmung angeben ...
- a. □ Mengenmässige oder territoriale Beschränkungen
- b. □ Anforderungen im Hinblick auf die Beteiligung an einer Gesellschaft
- c. □ Das Verbot, im Inland mehrere Niederlassungen zu unterhalten
- d. □ Festgesetzte Tarife, die der Dienstleister einhalten muss
- e. □ Verpflichtung, eine bestimmte Rechtsform zu wählen
- f. □ Anforderungen, die den Zugang bestimmten Dienstleistungserbringern vorbehalten
- g. □ Anforderungen, die eine Mindestbeschäftigtenzahl verlangen
- h. □ Verpflichtung, bestimmte andere Dienstleistungen zu erbringen
- e) □ Sonstiges / Weitere Informationen ...
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- Wesentlicher Inhalt
Die zuständige Stelle ist verpflichtet, den Inhalt des Entwurfs einer technischen Vorschrift in höchstens 20 Zeilen zusammenzufassen. Die Länge der Zusammenfassung sollte sich nach der Bedeutung des Entwurfs richten.
Die zuständige Stelle hat den Text zumindest in wenigen Schlüsselworten zusammenzufassen, um so das Auffinden im Computer zu erleichtern.
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- Kurze Begründung
Die zuständige Stelle ist verpflichtet, in höchstens zehn Zeilen die Gründe und die Notwendigkeit für die Ausarbeitung des Entwurfs darzulegen. Wiederholungen von Informationen, die bereits unter anderen Punkten des Mitteilungs-Informationsschreibens angegeben wurden, sind zu vermeiden.
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- Bezugsdokumente - Ausgangstexte
- a) □ Kein Grundlagentext vorhanden
Falls es keinen Ausgangstext gibt, so muss dies angeben werden, um unnötige Anfragen nach Ausgangstexten zu vermeiden.
- b) □ Einschränkung des Inverkehrbringens eines chemischen Stoffes, einer Zubereitung oder eines Erzeugnisses
In Fällen, in denen ein mitgeteilter Entwurf das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken beabsichtigt (Art. 5 Abs. 5 EWR-NotifG und Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 98/34/EG), ist dies anzugeben.
- c) □ Bezug zu den Grundlagentexten ...
Die zuständige Stelle hat den Bezug zu den zur Bewertung des Entwurfs erforderlichen Ausgangstexte anzugeben. Die Angabe dieses Bezuges setzt voraus, dass die Ausgangstexte gleichzeitig mit dem Entwurf übermittelt werden.
- d) □ Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt ...
Wurden die Ausgangstexte bereits im Zusammenhang mit einer früheren Mitteilung übermittelt, ist die Nummer dieser Mitteilung anzugeben.
Wenn der Ausgangstext dem Text einer früheren Notifizierung entspricht, muss die Nummer dieser vorhergehenden Notifizierung mitgeteilt werden.
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- Einleitung des Dringlichkeitsverfahrens
□ JaDie zuständige Stelle hat JA anzugeben, falls sie sich auf das Dringlichkeitsverfahren gemäss Art. 9 Abs. 3 Bst. a EWR-NotifG (Art. 9 Abs. 7 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 98/34/EG) beruft.
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- Gründe für Dringlichkeitsverfahren
Falls Gründe für die Dringlichkeit gegeben sind, muss die zuständige Stelle diese genau und detailliert angeben.
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- Vertraulichkeit
□ JaDie zuständige Stelle muss JA angeben, falls die unter Art. 5 Abs. 2 EWR-NotifG zu liefernden Informationen als vertraulich gemäss Art. 8 EWR-NotifG (Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 98/34/EG) zu behandeln sind. Sofern die zuständige Stelle mit JA antwortet, muss dies begründet werden.
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- Steuerliche Massnahmen
□ JaWenn JA ausgewählt wird, schickt die ESA ein Informationsschreiben ab
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- Folgenabschätzungen
Es wird gebeten den oder die entsprechenden Stellen anzukreuzen: a) □ Ja Wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt und ist beabsichtigt, diese als Datei an den notifizierten Entwurf anzufügen, ist JA anzukreuzen. Die Übermittlung der Studie an die ESA erfolgt zum gleichen Zeitpunkt wie die Übermittlung des Entwurfs.
- b) oder angeben
Die zuständige Stelle ist verpflichtet anzugeben, ob eine Folgenabschätzung durchgeführt worden ist oder nicht. Falls keine Folgenabschätzung durchgeführt worden ist, ist dies kurz zu begründen. Falls eine Folgenabschätzung durchgeführt worden ist, diese aber nicht in einer seperaten Datei an den notifizierten Entwurf angefügt ist (und demnach nicht JA angekreuzt worden ist), ist das Ergebnis kurz darzustellen.
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- TBT- und SPS-Übereinkommen
TBT-Übereinkommen a) □ Ja Es muss JA angegeben werden, falls der Entwurf im Rahmen des TBT-Übereinkommens (Übereinkommen über technische Handelshemmnisse) notifiziert wird.
- b) Falls mit NEIN zu antworten ist, muss eine der folgenden Optionen angekreuzt werden:
- i) □ Nein - Der Entwurf ist weder eine technische Vorschrift noch eine Konformitätsbewertung.
- ii) □ Nein - Der Entwurf erfüllt eine internationale Norm.
- iii) □ Nein - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Übereinkommena) □ Ja Es muss JA angegeben werden, falls der Entwurf im Rahmen des SPS-Übereinkommens (Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen) notifiziert wird.
- b) Falls mit NEIN zu antworten ist, muss eine der folgenden Optionen angekreuzt werden:
- i) □ Nein - Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme.
- ii) □ Nein - Der Inhalt entspricht dem einer internationalen Norm, Richtlinie oder Empfehlung.
- iii) □ Nein - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
B00 Bauwesen
B10 Baustoffe
B20 Sicherheit
B30 Umwelt
C00A Landwirtschaft, Fischerei und Lebensmittel
C10A Fischerei
C20A Landwirtschaft, Jagd
C30A Veterinärmedizinische Dienstleistungen
C40A Schädlingsbekämpfungsmittel und Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln
C50A Lebensmittel
C60A Etikettierung
C70A Kontaminanten
C80A Zusatzstoffe, Vitamine, Mineralstoffe und Aromen
C90A Tier- und Haustierschutz
CA0A Genetisch veränderte Organismen (GVO)
C00C Chemische Erzeugnisse
C10C Gefährliche Stoffe und Zubereitungen
C20C Treibhausgase bzw. Gase, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
C30C Schwermetalle
C40C Chemische Düngemittel
C50C Detergentien, Reinigungsmittel
C00P Pharmazeutische und kosmetische Produkte
C10P Pharmazeutische Produkte
C20P Kosmetische Produkte
C30P Pharmakopöe
H00 Haushaltsgeräte und Freizeit
H10 Glücksspiele
H20 Sportausrüstungen
H30 Spielzeug
I00 Maschinenbau
I10 Messwesen
I20 Druckgeräte, Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel
I30 Maschinen und Hebezeuge
I40 Container und Tanks
N00E Energie, Mineralien, Holz
N10E Mineralien, Holz, Papier
N20E Elektrizität
N30E Gas
N40E Mineralölerzeugnisse
S00S Gesundheit, medizinische Einrichtungen
S10S Medizinprodukte
S20S Thermaleinrichtungen
S30S Gentherapie
S00E Umwelt
S10E Verpackungen
S20E Abfälle
S30E Umweltverschmutzung
S40E Organische Düngemittel, Klärschlämme
S50E Umweltschutzmassnahmen
S60E Flora und Fauna
S70E Gefährliche Stoffe
S80E Treibhausgase bzw. Gase, die zu einem Abbau der Ozon-schicht führen
T00T Verkehr
T10T Luftverkehr
T20T Seetransport und Binnenschifffahrtstransport
T30T Bahntransport
T40T Stadtverkehr und Strassentransport
T50T Beförderung gefährlicher Güter
V00T Telekommunikation
V10T Funkschnittstelle
V20T Telekommunikationsendeinrichtungen
X00M Güter und verschiedene Produkte
X10M Edelmetalle
X20M Waffen und Munition
X30M Textilien und Möbel
X40M Etikettierung und Werbung
X50M Stahl
SERV Dienste gemäss der Richtlinie 98/48/EG
SERV10 Elektronische Signatur
SERV20 Elektronischer Handel
SERV30 Medien
SERV40 Domain-Namen
SERV50 Schutz der Privatsphäre
SERV60 Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Internet
[^1]: LR 946.51
[^2]: Anhang abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 448 und LGBl. 2011 Nr. 552.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.