Verordnung vom 6. September 2005 zum Gesetz über die Notifikation technischer Vorschriften im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Notifikationsverordnung; EWR-NotifV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-09-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 5 Abs. 3 und Art. 15 des Gesetzes vom 19. Mai 2005 über die Notifikation technischer Vorschriften im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Notifikationsgesetz; EWR-NotifG), LGBl. 2005 Nr. 147[^1], verordnet die Regierung:

Art. 1

Formblatt für Notifikationen

Für die Übermittlung und Notifikation eines Entwurfes einer technischen Vorschrift nach Art. 5 des Gesetzes ist das Formblatt gemäss Anhang zu verwenden. Dieses ist gemäss den beigelegten Erläuterungen in den einzelnen Punkten auszufüllen.

Art. 2

Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XIX - 1.01), in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XIX - 1.02).

Art. 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang[^2]

Formblatt

Erläuterungen zum Formblatt

Präsentation und Inhalt des Formblattes

Anlage zum Anhang

Produktcode

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Amt für Volkswirtschaft

Notifikationsverfahren nach Richtlinie 98/34/EG in der geltenden Fassung

Mitteilung 000

Postfach 684

9490 Vaduz

Liechtenstein

7.

a) □ Verordnung 315/93/EWG über Kontaminanten in Lebensmitteln (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XII - 54f.01).

10.

a) □ Kein Grundlagentext vorhanden

11.

□ Ja

13.

□ Ja ...

14.

□ Ja

15.

a) □ Ja

16.

TBT- und SPS-Übereinkommen TBT-Übereinkommen

Sobald die Mitteilung bei der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) eingeht, übermittelt diese die Mitteilung an alle EWR/EFTA-Staaten sowie an die Kommission.

Adresse

Diese Eingabe erfolgt durch die ESA nach erneuter Übermittlung des Informationsschreibens.

Absender des Informationsschreibens.

Amt für Volkswirtschaft

Postfach 684

9490 Vaduz

Liechtenstein

Stelle, die für die Ausarbeitung des Entwurfs verantwortlich ist.

Die zuständige Stelle ist verpflichtet, den vollständigen offiziellen Titel des Entwurfs anzugeben.

Die zuständige Stelle muss deutlich auf die von dem Vorschriftenentwurf betroffenen Produkte und/oder Dienste hinweisen.

Die zuständige Stelle ist verpflichtet, den Produktcode nach der Anlage zum Anhang anzugeben.

Die zuständige Stelle muss auf den anderen EWR-Rechtsakt hinweisen, unter dem sie den Entwurf übermitteln möchte, und zwar unter Anwendung des Verfahrens gemäss Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 98/34/EG, d.h. die Übermittlung "an die ESA im Entwurfsstadium unter einem anderen EWR-Rechtsakt". Die Verordnungen 852/853/854/2004 sowie 1924/1925/2006 sind in Liechtenstein nicht anwendbar und werden daher nicht aufgeführt. Ist der betreffende Rechtsakt nicht aufgelistet, ist er unter "Sonstiges / Weitere Informationen" einzutragen. Bitte entsprechend ankreuzen:

Die zuständige Stelle ist verpflichtet, den Inhalt des Entwurfs einer technischen Vorschrift in höchstens 20 Zeilen zusammenzufassen. Die Länge der Zusammenfassung sollte sich nach der Bedeutung des Entwurfs richten.

Die zuständige Stelle hat den Text zumindest in wenigen Schlüsselworten zusammenzufassen, um so das Auffinden im Computer zu erleichtern.

Die zuständige Stelle ist verpflichtet, in höchstens zehn Zeilen die Gründe und die Notwendigkeit für die Ausarbeitung des Entwurfs darzulegen. Wiederholungen von Informationen, die bereits unter anderen Punkten des Mitteilungs-Informationsschreibens angegeben wurden, sind zu vermeiden.

Falls es keinen Ausgangstext gibt, so muss dies angeben werden, um unnötige Anfragen nach Ausgangstexten zu vermeiden.

In Fällen, in denen ein mitgeteilter Entwurf das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken beabsichtigt (Art. 5 Abs. 5 EWR-NotifG und Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 98/34/EG), ist dies anzugeben.

Die zuständige Stelle hat den Bezug zu den zur Bewertung des Entwurfs erforderlichen Ausgangstexte anzugeben. Die Angabe dieses Bezuges setzt voraus, dass die Ausgangstexte gleichzeitig mit dem Entwurf übermittelt werden.

Wurden die Ausgangstexte bereits im Zusammenhang mit einer früheren Mitteilung übermittelt, ist die Nummer dieser Mitteilung anzugeben.

Wenn der Ausgangstext dem Text einer früheren Notifizierung entspricht, muss die Nummer dieser vorhergehenden Notifizierung mitgeteilt werden.

□ JaDie zuständige Stelle hat JA anzugeben, falls sie sich auf das Dringlichkeitsverfahren gemäss Art. 9 Abs. 3 Bst. a EWR-NotifG (Art. 9 Abs. 7 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 98/34/EG) beruft.

Falls Gründe für die Dringlichkeit gegeben sind, muss die zuständige Stelle diese genau und detailliert angeben.

□ JaDie zuständige Stelle muss JA angeben, falls die unter Art. 5 Abs. 2 EWR-NotifG zu liefernden Informationen als vertraulich gemäss Art. 8 EWR-NotifG (Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 98/34/EG) zu behandeln sind. Sofern die zuständige Stelle mit JA antwortet, muss dies begründet werden.

□ JaWenn JA ausgewählt wird, schickt die ESA ein Informationsschreiben ab

Es wird gebeten den oder die entsprechenden Stellen anzukreuzen: a) □ Ja Wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt und ist beabsichtigt, diese als Datei an den notifizierten Entwurf anzufügen, ist JA anzukreuzen. Die Übermittlung der Studie an die ESA erfolgt zum gleichen Zeitpunkt wie die Übermittlung des Entwurfs.

Die zuständige Stelle ist verpflichtet anzugeben, ob eine Folgenabschätzung durchgeführt worden ist oder nicht. Falls keine Folgenabschätzung durchgeführt worden ist, ist dies kurz zu begründen. Falls eine Folgenabschätzung durchgeführt worden ist, diese aber nicht in einer seperaten Datei an den notifizierten Entwurf angefügt ist (und demnach nicht JA angekreuzt worden ist), ist das Ergebnis kurz darzustellen.

TBT-Übereinkommen a) □ Ja Es muss JA angegeben werden, falls der Entwurf im Rahmen des TBT-Übereinkommens (Übereinkommen über technische Handelshemmnisse) notifiziert wird.

SPS-Übereinkommena) □ Ja Es muss JA angegeben werden, falls der Entwurf im Rahmen des SPS-Übereinkommens (Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen) notifiziert wird.

B00 Bauwesen

B10 Baustoffe

B20 Sicherheit

B30 Umwelt

C00A Landwirtschaft, Fischerei und Lebensmittel

C10A Fischerei

C20A Landwirtschaft, Jagd

C30A Veterinärmedizinische Dienstleistungen

C40A Schädlingsbekämpfungsmittel und Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

C50A Lebensmittel

C60A Etikettierung

C70A Kontaminanten

C80A Zusatzstoffe, Vitamine, Mineralstoffe und Aromen

C90A Tier- und Haustierschutz

CA0A Genetisch veränderte Organismen (GVO)

C00C Chemische Erzeugnisse

C10C Gefährliche Stoffe und Zubereitungen

C20C Treibhausgase bzw. Gase, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

C30C Schwermetalle

C40C Chemische Düngemittel

C50C Detergentien, Reinigungsmittel

C00P Pharmazeutische und kosmetische Produkte

C10P Pharmazeutische Produkte

C20P Kosmetische Produkte

C30P Pharmakopöe

H00 Haushaltsgeräte und Freizeit

H10 Glücksspiele

H20 Sportausrüstungen

H30 Spielzeug

I00 Maschinenbau

I10 Messwesen

I20 Druckgeräte, Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel

I30 Maschinen und Hebezeuge

I40 Container und Tanks

N00E Energie, Mineralien, Holz

N10E Mineralien, Holz, Papier

N20E Elektrizität

N30E Gas

N40E Mineralölerzeugnisse

S00S Gesundheit, medizinische Einrichtungen

S10S Medizinprodukte

S20S Thermaleinrichtungen

S30S Gentherapie

S00E Umwelt

S10E Verpackungen

S20E Abfälle

S30E Umweltverschmutzung

S40E Organische Düngemittel, Klärschlämme

S50E Umweltschutzmassnahmen

S60E Flora und Fauna

S70E Gefährliche Stoffe

S80E Treibhausgase bzw. Gase, die zu einem Abbau der Ozon-schicht führen

T00T Verkehr

T10T Luftverkehr

T20T Seetransport und Binnenschifffahrtstransport

T30T Bahntransport

T40T Stadtverkehr und Strassentransport

T50T Beförderung gefährlicher Güter

V00T Telekommunikation

V10T Funkschnittstelle

V20T Telekommunikationsendeinrichtungen

X00M Güter und verschiedene Produkte

X10M Edelmetalle

X20M Waffen und Munition

X30M Textilien und Möbel

X40M Etikettierung und Werbung

X50M Stahl

SERV Dienste gemäss der Richtlinie 98/48/EG

SERV10 Elektronische Signatur

SERV20 Elektronischer Handel

SERV30 Medien

SERV40 Domain-Namen

SERV50 Schutz der Privatsphäre

SERV60 Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Internet

[^1]: LR 946.51

[^2]: Anhang abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 448 und LGBl. 2011 Nr. 552.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.