Kundmachung vom 8. November 2005 der Beschlüsse Nr. 94/2005, 95/2005, 104/2005, 106/2005 und 107/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2005-11-15
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Juli 2005

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. Juli 2005

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 94/2005, 95/2005, 104/2005, 106/2005 und 107/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 94/2005, 95/2005, 104/2005, 106/2005 und 107/2005 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2184/2004 und der Richtlinie 2004/116/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang I Kapitel III Teil 2 des Abkommens werden nach Nummer 35 (Entscheidung 2004/371/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

In der Entscheidung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte werden in dem Umfang und in der Form als relevant betrachtet, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden.

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

In der Entscheidung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte werden in dem Umfang und in der Form als relevant betrachtet, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden."

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 2004/842/EG, 2004/893/EG, 2004/894/EG und 2005/5/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^11].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5ei (Entscheidung 2004/411/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2004/535/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind[^14].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang XIV des Abkommens wird unter Nummer 11c (Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 R 0611: Verordnung (EG) Nr. 611/2005 der Kommission vom 20. April 2005 (ABl. L 101 vom 21.4.2005, S. 10), berichtigt in ABl. L 103 vom 22.4.2005, S. 41."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 611/2005, berichtigt in ABl. L 103 vom 22.4.2005, S. 41, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens[^17] vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

Übergangsbestimmungen nach Art. 55 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für in das Abkommen aufgenommene Rechtsakte sind in das Abkommen aufzunehmen und werden integraler Bestandteil des Abkommens. Zu diesem Zweck werden die Anhänge und Protokolle des Abkommens gemäss Anhang A dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

Anpassungen von in das Abkommen aufgenommenen Rechtsakten, die gemäss Art. 57 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 vorgenommen wurden, sind in das Abkommen aufzunehmen und werden integraler Bestandteil des Abkommens. Zu diesem Zweck werden die Anhänge und Protokolle des Abkommens gemäss Anhang B dieses Beschlusses geändert.

Art. 3

Der Wortlaut der in Anhang A und B aufgeführten Gemeinschaftsrechtsakte in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens[^18] an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss in Kraft. Dieser Beschluss gilt ab dem Tag des Inkrafttretens des EWR-Erweiterungsabkommens. Bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsabkommens wird er ab dem Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung des EWR-Erweiterungsabkommens vorläufig angewandt.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang A

Anhang B

Brüssel, den 8. Juli 2005

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 8. Juli 2005

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 8. Juli 2005

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 8. Juli 2005

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 8. Juli 2005

(Es folgen die Unterschriften)

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005

In Anhang XX des Abkommens wird vor dem Wortlaut der Anpassung in Nummer 32fa (Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Wortlaut eingefügt:

"Die Übergangsbestimmungen in den folgenden Rechtsakten finden Anwendung: - 32004 D 0486: Entscheidung 2004/486/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Gewährung zeitlich begrenzter Ausnahmen von der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte für Zypern, Malta und Polen (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 114), - 32004 D 0312: Entscheidung 2004/312/EG des Rates vom 30. März 2004 zur Gewährung zeitlich begrenzter Ausnahmen von der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte für Estland, Lettland, Litauen, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 33)."

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.