Gesetz vom 21. September 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2005-11-30
Letzte Aktualisierung 2024-04-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 116
Änderungshistorie JSON API

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^2]

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

  • a) die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (Aufträge) und die Durchführung von Wettbewerben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste;
  • b) die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen (Konzessionen) im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste.

Art. 2[^3]

Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

1) Dieses Gesetz dient insbesondere der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

  • a) Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste;[^4]
  • b) Richtlinie 92/13/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor;[^5]
  • c) Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Strassenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität;[^6]
  • d) Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe;[^7]
  • e) Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen.[^8]

2) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 3

Begriffe, Abkürzungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:[^9]

    1. "andere Dienste als Postdienste": Dienstleistungen, die in den folgenden Bereichen erbracht werden:[^10]
  • a) Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor dem Versand und nach dem Versand);
  • b) Dienste, die nicht unter Ziff. 26 erfasste Sendungen wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen betreffen,

sofern diese Dienste von einer Stelle erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne der Ziff. 25 erbringt, und die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 3 bezüglich der darunter fallenden Dienstleistungen nicht erfüllt sind;

    1. "Auftragnehmer": der Offertsteller, an den ein Auftrag vergeben worden ist;[^11]
    1. "Bauauftrag": der Auftrag über:[^12]
  • a) die Ausführung oder gleichzeitig die Ausführung und die Planung einer Bauleistung im Zusammenhang mit einer der in Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU oder in Anhang I der Richtlinie 2014/23/EU genannten Tätigkeiten oder eines Bauwerks; oder
  • b) die Erbringung einer Bauleistung durch Subunternehmer gemäss den vom Auftraggeber, der einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Bauwerks hat, genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln diese erfolgt;
    1. "Baukonzession": ein entgeltlicher, schriftlich geschlossener Vertrag, mit dem ein oder mehrere Auftraggeber einen oder mehrere Unternehmen mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht;[^13]
    1. "Bauwerk": das Ergebnis der Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen oder seiner Bestimmung nach eine wirtschaftliche oder technische Aufgabe erfüllen soll;
    1. "Bekanntmachung": die Veröffentlichung der Absicht zur Vergabe eines Auftrages oder einer Konzession;[^14]
    1. "Bewerber": eine natürliche oder juristische Person, die sich in einem nicht offenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren, einem wettbewerblichen Dialog oder einer Innovationspartnerschaft um eine Aufforderung zur Offertstellung beziehungsweise zur Teilnahme an einem Wettbewerb oder einem Konzessionsverfahren bewirbt oder eine solche Aufforderung erhalten hat;[^15]
    1. "Dienstleistungsauftrag": der Auftrag über die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht unter Ziff. 3 fällt;[^16]
    1. "Dienstleistungskonzession": ein entgeltlich, schriftlich geschlossener Vertrag, mit dem ein oder mehrere Auftraggeber einen oder mehrere Unternehmen mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen, die nicht in der Erbringung von Bauleistungen nach Ziff. 4 bestehen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht;[^17]
    1. "dynamisches Beschaffungssystem": ein vollelektronisches Verfahren für Beschaffungen von marktüblichen Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des Auftraggebers genügen; dieses Verfahren steht während der gesamten Verfahrensdauer jedem Unternehmen offen, das die Eignungskriterien erfüllt. Es kann in Kategorien von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen untergliedert werden, die anhand von Merkmalen der vorgesehenen Vergabe in der betreffenden Kategorie objektiv definiert werden. Diese Merkmale können eine Bezugnahme auf den höchstzulässigen Umfang späterer konkreter Aufträge oder auf ein spezifisches geografisches Gebiet, in dem spätere konkrete Aufträge auszuführen sind, enthalten;[^18]
    1. "Einrichtung des öffentlichen Rechts": eine Einrichtung, die:
  • a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind;
  • b) Rechtspersönlichkeit besitzt; und
  • c) überwiegend vom Land, von Gemeinden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltung-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Land, von den Gemeinden oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
    1. "elektronische Mittel": elektronische Vorrichtungen für die Verarbeitung (einschliesslich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten, die über Kabel, per Funk oder auf optischem oder einem anderen elektromagnetischen Weg übertragen, weitergeleitet und empfangen werden;[^19]
    1. "elektronische Auktion": ein iteratives elektronisches Verfahren, bei dem nach einer ersten vollständigen Bewertung der Offerten, denen anhand automatischer Bewertungsmethoden eine Rangfolge zugewiesen wird, jeweils neue, nach unten korrigierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Offerten abstellende Werte vorgelegt werden. Bestimmte Bau- und Dienstleistungsaufträge, bei denen eine intellektuelle Leistung zu erbringen ist, beispielsweise die Gestaltung von Bauwerken, die nicht mithilfe automatischer Bewertungsmethoden eingestuft werden können, dürfen nicht Gegenstand von elektronischen Auktionen sein;[^20]
    1. "europäische technische Bewertung": eine dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Ziff. 12 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011[^21];[^22]
    1. "EWR-Abkommen" (EWRA): das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum;
    1. "gemeinsame technische Spezifikation": eine technische Spezifikation auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), die anhand eines von den EWR-Mitgliedstaaten anerkannten Verfahrens erarbeitet wurde oder nach den Art. 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012[^23] festgelegt wurde;[^24]
    1. "Kollektivbewerbung bzw. -offerte (Kollektivangebot)": die gemeinsame Bewerbung bzw. Offerte mehrerer Bewerber bzw. Offertsteller, die eine Arbeitsgemeinschaft bilden;
    1. "Lieferauftrag": ein Auftrag, der den Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder den Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren betrifft. Ein Lieferauftrag kann als Nebenarbeiten Verlege- und Installationsarbeiten umfassen;[^25]
    1. "Liefer-, Bau- und Dienstleistungsauftrag": der schriftliche, entgeltliche Vertrag zwischen einem oder mehreren der in Art. 4 aufgeführten Auftraggeber und einem oder mehreren Unternehmen über die Erbringung von Bauleistungen oder Dienstleistungen oder die Lieferung von Waren;[^26]
    1. "Norm": eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:[^27]
  • a) "internationale Norm": eine Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
  • b) "europäische Norm": eine Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
  • c) "nationale Norm": eine Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
    1. "Offerte" (Angebot): die Erklärung eines Offertstellers, einen Auftrag bzw. eine Konzession im Falle eines Zuschlags auszuführen;[^28]
    1. "Offertsteller" (Bieter): die natürliche oder juristische Person, die eine Offerte stellt;
    1. "öffentliches Unternehmen": jedes Unternehmen, auf das die Auftraggeber aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn er unmittelbar oder mittelbar:
  • a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens hält;
  • b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt; oder
  • c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen kann;
    1. "Planungswettbewerb": das Verfahren, das dazu dient, dem Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt;
    1. "Postdienste": Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Dies umfasst sowohl Dienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität darstellen, als auch Dienstleistungen, die nicht darunter fallen;[^29]
    1. "Postsendung": eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie befördert wird, ungeachtet ihres Gewichts. Neben Briefsendungen handelt es sich dabei insbesondere um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres Gewichts;
    1. "Rahmenvereinbarung": eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge;
    1. "schriftlich": jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann. Darin können auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen enthalten sein;
    1. "technische Bezugsgrösse": jeder Bezugsrahmen, der keine offizielle Norm ist und von einem europäischen Normungsgremium nach den an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde;[^30]
    1. "technische Spezifikation bei Bauaufträgen": die Gesamtheit der insbesondere in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen technischen Beschreibungen, in denen die erforderlichen Eigenschaften eines Werkstoffs, eines Produkts oder einer Lieferung definiert sind, damit dieser/diese den vom Auftraggeber beabsichtigten Zweck erfüllt. Zu diesen Eigenschaften gehören:[^31]
  • a) Umwelt- und Klimaleistungsstufen, "Design für alle" (einschliesslich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschliesslich der Qualitätssicherungsverfahren, Terminologie, Symbole, Versuchs- und Prüfmethoden, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen sowie Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Bauleistungen; und
  • b) die Vorschriften für die Planung und die Preiskalkulation von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber für fertige Bauwerke oder dazu notwendige Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist;
    1. "technische Spezifikation bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen": eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Produkt oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umwelt- und Klimaleistungsstufen, "Design für alle" (einschliesslich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Leistung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen des Produkts, einschliesslich der Vorschriften für Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Lieferung oder der Dienstleistung sowie über Konformitätsbewertungsverfahren;[^32]
    1. "Unternehmen" (Wirtschaftsteilnehmer): eine natürliche oder juristische Person, ein Auftraggeber oder eine Gruppe dieser Personen und/oder Einrichtungen, einschliesslich jedes vorübergehenden Zusammenschlusses von Unternehmen, die auf dem Markt die Ausführungen von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen offeriert;[^33]
    1. "Variantenofferte" (Variantenangebot): die Offerte zu einer alternativen Ausführung des Auftrages;[^34]
    1. "verbundenes Unternehmen":[^35]
  • a) jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluss nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über den konsolidierten Abschluss mit demjenigen des Auftraggebers, Bewerbers oder Offertstellers konsolidiert ist;
  • b) im Falle von Auftraggebern, Bewerbern oder Offertstellern, die nicht unter die Bestimmungen des PGR fallen, jedes Unternehmen:
  • aa) auf das der Auftraggeber, Bewerber oder Offertsteller unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss im Sinne der Ziff. 23 ausüben kann;
  • bb) das einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber, Bewerber oder Offertsteller ausüben kann; oder
  • cc) das gemeinsam mit dem Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegt;
    1. "WTO-Übereinkommen": das Übereinkommen vom 14. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen;
    1. "zentrale Beschaffungsstelle": ein Auftraggeber, insbesondere das Land Liechtenstein, die Gemeinden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts, der zentrale Beschaffungstätigkeiten und eventuell Nebenbeschaffungstätigkeiten ausübt. Beschaffungen, die von einer zentralen Beschaffungsstelle zum Zweck zentraler Beschaffungstätigkeiten vorgenommen werden, gelten als Beschaffungen zur Ausübung einer Tätigkeit nach Art. 5 bis 7. Art. 12 gilt nicht für Beschaffungen, die von einer zentralen Beschaffungsstelle zum Zweck zentraler Beschaffungstätigkeiten vorgenommen werden;[^36]
    1. "betroffene Bewerber": der öffentliche Auftraggeber hat ihnen keine Mitteilung über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt, bevor der Vergabevermerk an die betroffenen Offertsteller ergangen ist;[^37]
    1. "betroffene Offertsteller": sie sind noch nicht endgültig ausgeschlossen worden. Ein Ausschluss ist endgültig, wenn er den betroffenen Offertstellern mitgeteilt wurde und entweder von der Rechtsmittelbehörde als rechtmässig anerkannt wurde oder keinem Rechtsmittelverfahren mehr unterzogen werden kann;[^38]
    1. "Strassenfahrzeug": ein Fahrzeug der Klasse M oder N nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EU) 2018/858[^39]. Davon ausgenommen sind:[^40]
  • a) Fahrzeuge gemäss Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/858;
  • b) Fahrzeuge gemäss Anhang I Teil A Ziff. 5.2 bis 5.5 und 5.7 der Verordnung (EU) 2018/858; und
  • c) Fahrzeuge der Klasse M3 mit Ausnahme von:
    1. Fahrzeugen der Klasse I mit einer zulässigen Personenzahl von mehr als 22 Personen ohne den Fahrer, die so konstruiert sind, dass Bereiche für Stehplätze vorgesehen werden, um ein häufiges Ein- und Aussteigen der Fahrgäste zu ermöglichen;
    1. Fahrzeugen der Klasse A mit einer zulässigen Personenzahl von maximal 22 Personen ohne den Fahrer, die so konstruiert sind, dass stehende Fahrgäste befördert werden können, und die über Sitz- und Stehplätze verfügen;
    1. "Ausschreibungsunterlagen (Konzessionsunterlagen)": sämtliche Unterlagen, die vom Auftraggeber erstellt werden oder auf die er sich bezieht, um Bestandteile der Auftragsvergabe, der Konzession oder des Verfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu zählen die Bekanntmachung, die regelmässige nicht verbindliche Bekanntmachung oder die Informationen über ein bestehendes Qualifizierungssystem, sofern sie als Aufforderung zur Teilnahme an einem Wettbewerb dienen, die technischen Spezifikationen, die Leistungsbeschreibung, die vorgeschlagenen Vertrags- oder Konzessionsbedingungen, Formate für die Einreichung von Unterlagen durch die Bewerber und Offertsteller, Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen sowie sonstige zusätzliche Unterlagen;[^41]
    1. "Beschaffungsdienstleister": eine öffentliche oder privatrechtliche Stelle, die auf dem Markt Nebenbeschaffungstätigkeiten offeriert;[^42]
    1. "Gütezeichen": ein Dokument, ein Zeugnis oder eine Bescheinigung, mit dem bzw. der bestätigt wird, dass ein bestimmtes Bauwerk, eine bestimmte Ware oder Dienstleistung, ein bestimmter Prozess oder ein bestimmtes Verfahren bestimmte Anforderungen erfüllt;[^43]
    1. "Gütezeichen-Anforderungen": die Anforderungen, die ein bestimmtes Bauwerk, eine bestimmte Ware oder Dienstleistung, ein bestimmter Prozess oder ein bestimmtes Verfahren erfüllen muss, um das betreffende Gütezeichen zu erhalten;[^44]
    1. "Innovation": die Einführung von neuen oder deutlich verbesserten Produkten, Dienstleistungen oder Verfahren, einschliesslich Produktions-, Bau- oder Konstruktionsverfahren, einer neuen Vermarktungsmethode oder eines neuen Organisationsverfahrens in Bezug auf die Geschäftspraxis, Abläufe am Arbeitsplatz oder externe Beziehungen, um unter anderem einen Beitrag zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen zu leisten oder die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu unterstützen;[^45]
    1. "Interessenkonflikt": Situationen, in denen Mitarbeiter des Auftraggebers oder eines im Namen des Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, von dem man annehmen kann, dass es ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigt;[^46]
    1. "Lebenszyklus": alle aufeinander folgenden und/oder miteinander verbundenen Stadien, einschliesslich der durchzuführenden Forschung und Entwicklung, der Herstellung, des Handels und der damit verbundenen Bedingungen, des Transports, der Nutzung und Wartung, während der Lebensdauer einer Ware oder eines Bauwerks oder während der Erbringung einer Dienstleistung, angefangen von der Rohmaterialbeschaffung oder Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung, Aufräumarbeiten und Beendigung der Dienstleistung oder Nutzung;[^47]
    1. "Nebenbeschaffungstätigkeiten": Tätigkeiten zur Unterstützung von Beschaffungstätigkeiten, die Folgendes betreffen:[^48]
  • a) die Bereitstellung technischer Infrastruktur, welche es den Auftraggebern ermöglicht, Aufträge zu vergeben oder Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen abzuschliessen;
  • b) die Beratung zur Ausführung oder Planung von Verfahren zur Vergabe von Aufträgen;
  • c) die Vorbereitung und Verwaltung von Verfahren zur Vergabe von Aufträgen im Namen und für Rechnung des betreffenden Auftraggebers;
    1. "zentrale Beschaffungstätigkeiten": auf Dauer durchgeführte Tätigkeiten, die betreffen:[^49]
  • a) den Erwerb von Waren und/oder Dienstleistungen für Auftraggeber; oder
  • b) die Vergabe von Aufträgen oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für Auftraggeber;
    1. "Konzessionsnehmer": ein Unternehmen, das eine Konzession erhalten hat;[^50]
    1. "elektronische Rechnung": eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht;[^51]
    1. "Kernelemente einer elektronischen Rechnung": eine Reihe wesentlicher Informationsbestandteile, die in einer elektronischen Rechnung enthalten sein müssen und für die grenzübergreifende Interoperabilität unerlässlich sind, darunter auch die Informationen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften erforderlich sind;[^52]
    1. "semantisches Datenmodell": eine strukturierte und logisch verknüpfte Reihe von Begriffen und ihren Bedeutungen, die die Kernelemente einer elektronischen Rechnung wiedergibt;[^53]
    1. "Syntax": die maschinenlesbare Sprache oder der Dialekt einer maschinenlesbaren Sprache, die bzw. der für die Darstellung der in einer elektronischen Rechnung enthaltenen Datenelemente verwendet wird;[^54]
    1. "Syntax-Vorgaben": Leitfäden für die Darstellung eines semantischen Datenmodells für eine elektronische Rechnung in den verschiedenen Syntaxen;[^55]
    1. "Auftragsvergabe": der Erwerb von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mittels eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrags durch einen oder mehrere Auftraggeber von Unternehmen, die von diesen Auftraggebern ausgewählt werden, sofern die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für einen der in Art. 5 bis 7 genannten Zwecke bestimmt sind;[^56]
    1. "Einspeisung": die Erzeugung und Produktion sowie der Gross- und Einzelhandel;[^57]
    1. "sauberes Fahrzeug":[^58]
  • a) ein Fahrzeug der Klasse M1, M2 oder N1, dessen Auspuffemissionen höchstens dem in Tabelle 2 des Anhangs der Richtlinie 2009/33/EG angegebenen Wert in CO2 g/km entsprechen und dessen Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb unterhalb des in Tabelle 2 des Anhangs der Richtlinie 2009/33/EG festgelegten Prozentsatzes der anwendbaren Emissionsgrenzwerte liegen;
  • b) ein Fahrzeug der Klasse M3, N2 oder N3, das mit Kraftstoffen oder Energiequellen, die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dienen und die zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen sowie die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen können - insbesondere mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nichtperipheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeicher, der extern aufgeladen werden kann, enthält ("Elektrofahrzeug") - betrieben wird; ausgenommen sind Kraftstoffe, die aus Rohstoffen mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen erzeugt wurden, für die eine erhebliche Ausweitung des Erzeugungsgebiets auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu verzeichnen ist. Bei Fahrzeugen, die mit flüssigen Biobrennstoffen oder synthetischen oder paraffinhaltigen Kraftstoffen betrieben werden, dürfen diese Kraftstoffe nicht mit konventionellen fossilen Brennstoffen vermischt werden;
    1. "emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug": ein sauberes Fahrzeug im Sinne von Ziff. 57 Bst. b ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor, der weniger als 1 g CO2/kWh, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 595/2009[^59], oder der weniger als 1 g CO2/km, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007[^60], ausstösst.[^61]

2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 4

Auftraggeber

1) Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen sind:[^62]

  • a) das Land Liechtenstein, die Gemeinden, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie öffentliche Unternehmen, sofern sie Tätigkeiten im Sinne von Art. 5 bis 7 ausführen;
  • b) private Unternehmen, die als eine ihrer Tätigkeiten eine Tätigkeit im Sinne von Art. 5 bis 7 oder verschiedene dieser Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschliesslichen Rechten ausüben, die ihnen vom Land Liechtenstein oder von einer Gemeinde gewährt wurden;
  • c) Zusammenschlüsse von Auftraggebern nach Bst. a und b und Zusammenschlüsse mit anderen privaten Auftraggebern, sofern die finanzielle Beteiligung der Auftraggeber nach Bst. a und b am Auftrag 50 % oder mehr beträgt.

1a) Auftraggeber bei der Vergabe von Konzessionen sind:[^63]

  • a) die Auftraggeber nach Abs. 1 Bst. a und b;
  • b) Zusammenschlüsse von Auftraggebern nach Abs. 1 Bst. a, mit Ausnahme der öffentlichen Unternehmen.

2) Als besondere oder ausschliessliche Rechte im Sinne von Abs. 1 Bst. b gelten Rechte, die sich aus der vom Land Liechtenstein oder von den Gemeinden aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften erteilten Genehmigung ergeben und dazu führen, dass:

  • a) die Ausübung einer der in den Art. 5 bis 7 genannten Tätigkeiten einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird; und
  • b) die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird.[^64]

3) Rechte, die in einem angemessenen bekanntgegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine besonderen oder ausschliesslichen Rechte im Sinne von Abs. 2. Als solche Verfahren gelten:[^65]

  • a) Vergabeverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung; und
  • b) Verfahren gemäss anderen in Anhang II der Richtlinie 2014/25/EU bzw. Anhang III der Richtlinie 2014/23/EU aufgeführten Rechtsakte, die im Hinblick auf eine auf objektiven Kriterien beruhende Erteilung von Genehmigungen vorab eine angemessene Transparenz sicherstellen.

Art. 4a[^66]

Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen

Auftraggeber können Bauleistungen, Lieferungen und/oder Dienstleistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben, die die in Art. 3 Abs. 1 Ziff. 48 Bst. a genannte zentralisierte Beschaffungstätigkeit anbieten. Art. 55 der Richtlinie 2014/25/EU findet Anwendung.

Art. 4b[^67]

Gemeinsame Auftragsvergabe

1) Zwei oder mehr Auftraggeber können eine bestimmte Auftragsvergabe gemeinsam durchführen.

2) Die Auftraggeber sind für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnung gemeinsam verantwortlich, wenn das Vergabeverfahren im Namen und im Auftrag aller betreffenden Auftraggeber gemeinsam durchgeführt wird. Das Gleiche gilt, wenn ein Auftraggeber das Verfahren in seinem Namen und im Auftrag der anderen Auftraggeber allein ausführt.

3) Die Auftraggeber sind nur für jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt werden, wenn das Vergabeverfahren nicht zur Gänze im Namen und im Auftrag aller betreffenden Auftraggeber gemeinsam durchgeführt wird. Jeder Auftraggeber ist allein für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnung für die Teile verantwortlich, die er in eigenem Namen und Auftrag durchführt.

4) Auf die gemeinsame Auftragsvergabe durch Auftraggeber aus verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten finden die Bestimmungen von Art. 57 der Richtlinie 2014/25/EU Anwendung.

Art. 5

a) Wasser und Energie

1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf folgende Tätigkeiten des Auftraggebers:

  • a) die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, Beförderung oder Verteilung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme oder die Einspeisung dieser Netze mit Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme;[^68]
  • b) die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen.

2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die Vergabe von Aufträgen und die Durchführung von Wettbewerben durch Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne von Abs. 1 in Bezug auf Trinkwasser ausüben, wenn diese Aufträge im Zusammenhang stehen mit:

  • a) Wasserbauvorhaben sowie Vorhaben auf dem Gebiet der Bewässerung und Entwässerung, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 % der mit den entsprechenden Vorhaben bzw. Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht; oder
  • b) der Abwasserbeseitigung oder -behandlung.[^69]

Art. 6

b) Verkehr

1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen Systemen, Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Seilbahn.[^70]

2) Im Verkehrsbereich ist ein Netz vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäss der von zuständigen Stelle erteilten Auflagen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten oder die Fahrpläne.

Art. 7[^71]

c) Postdienste

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die Bereitstellung von Postdiensten oder von anderen Diensten als Postdiensten.

Art. 8

a) Ausübung anderer Tätigkeiten

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge oder Wettbewerbe, die ein Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Durchführung der in Art. 5 bis 7 beschriebenen Tätigkeiten vergibt oder veranstaltet.

2) Die Auftraggeber teilen der EFTA-Überwachungsbehörde mit:

  • a) auf deren Verlangen alle Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 fallen; und
  • b) welche dieser Angaben aus geschäftlicher Sicht empfindlich sind und deshalb nicht im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.

3) Ein Auftraggeber kann bei der EFTA-Überwachungsbehörde beantragen, dass eine Tätigkeit im Sinne von Art. 5 bis 7 nicht unter dieses Gesetz fällt, wenn die Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen. Art. 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU und Art. 16 der Richtlinie 2014/23/EU finden Anwendung.[^72]

Art. 9

b) Tätigkeiten ausserhalb des EWR

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge, Wettbewerbe oder Konzessionen, die ein Auftraggeber zur Durchführung der in Art. 5 bis 7 beschriebenen Tätigkeiten in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise vergibt oder veranstaltet, die nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes im EWR verbunden ist.[^73]

2) Die Auftraggeber teilen der EFTA-Überwachungsbehörde mit:

  • a) auf deren Verlangen alle Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 fallen; und
  • b) welche dieser Angaben aus geschäftlicher Sicht empfindlich sind und deshalb nicht im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.

Art. 10

c) Schutz von Staatsinteressen

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge, Wettbewerbe oder Konzessionen, wenn:[^74]

  • a) sie vom Land Liechtenstein für geheim erklärt werden;
  • b) deren Durchführung nach den liechtensteinischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmassnahmen erfordern, sofern diese nicht durch weniger einschneidende Massnahmen, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die der Aufraggeber im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt, gewährleistet werden können; oder[^75]
  • c) der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen des Landes Liechtenstein nicht durch weniger einschneidende Massnahmen nach Bst. b gewährleistet werden kann.[^76]

Art. 11

d) Vergabe gemäss internationalen Bestimmungen

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge, Wettbewerbe oder Konzessionen, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und deren Vergabe oder Durchführung erfolgt:[^77]

  • a) aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation;
  • b) aufgrund einer Rechtsvorschrift, die völkerrechtliche Verpflichtungen begründet, wie ein internationales Übereinkommen zwischen einem EWR-Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten oder ihren Untereinheiten für ein von den Vertragsstaaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt; solche Rechtsvorschriften sind der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen;[^78]
  • c) aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation oder einer internationalen Finanzierungseinrichtung bei vollständiger Finanzierung der Aufträge oder Konzessionen durch diese Organisation oder Einrichtung; bei überwiegender Kofinanzierung der Aufträge oder Konzessionen durch eine internationale Organisation oder Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.[^79]

Art. 12

e) Weiterveräusserung oder Vermietung

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräusserung oder Vermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber kein besonderes oder ausschliessliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftraggegenstandes besitzt und dass andere Unternehmen die Möglichkeit haben, sie unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten.

2) Die Auftraggeber teilen der EFTA-Überwachungsbehörde mit:

  • a) auf deren Verlangen alle Kategorien von Erzeugnissen und Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 fallen; und
  • b) welche dieser Angaben aus geschäftlicher Sicht empfindlich sind und deshalb nicht im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.

Art. 13[^80]

f) Besondere Dienstleistungsaufträge

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Dienstleistungsaufträge, die Folgendes beinhalten:[^81]

  • a) Erwerb oder Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen oder über Rechte daran ungeachtet der Finanzmodalitäten;[^82]
  • b) Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;
  • c) Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten;[^83]
  • d) Abschluss von Arbeitsverträgen;
  • e) Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, sofern sie nicht unter die CPV-Codes 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen und deren Ergebnisse nicht ausschliesslich dem Auftraggeber für die Verwendung in seinem eigenen Geschäftsbetrieb zustehen und die Dienstleistung nicht vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird;[^84]
  • f) Rechtsdienstleistungen, die eine der folgenden Tätigkeiten betreffen:[^85]
    1. Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt in einem Schiedsgerichts-, Schlichtungs-, Gerichts- oder Verwaltungsverfahren;
    1. Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, sofern diese zur Vorbereitung eines Verfahrens nach Ziff. 1 dient oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Rechtsberatung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens wird;
    1. Beglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren zu erbringen sind;
    1. von Treuhändern oder bestellten Vormunden erbrachte Rechtsdienstleistungen oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht bestellt oder durch Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen; oder
    1. sonstige Rechtsdienstleistungen, die zumindest teilweise mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind;
  • g) Kredite und Darlehen, auch im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten oder nicht;[^86]
  • h) öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene oder durch Untergrundbahn;[^87]
  • i) Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen mit den CPV-Codes 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3, mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung, erbracht werden;[^88]
  • k) Verträge über Ausstrahlungszeit oder die Bereitstellung von Sendungen, die an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden. Die Begriffe "Anbieter von Mediendiensten" und "Sendung" haben dieselbe Bedeutung wie in der Richtlinie 2010/13/EU[^89]; der Begriff "Sendung" umfasst jedoch zusätzlich Hörfunksendungen und Hörfunk-Sendematerial. Der Begriff "Sendematerial" hat dieselbe Bedeutung wie der Begriff "Sendung".[^90]

2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Dienstleistungskonzessionen, die die in Abs. 1 Bst. a bis c und e bis g, i bis k genannten Dienstleistungen betreffen.[^91]

Art. 14[^92]

g) Aufträge und Konzessionen an andere Auftraggeber

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Dienstleistungsaufträge oder -konzessionen, die an eine Stelle, die selbst ein Auftraggeber nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a, mit Ausnahme der öffentlichen Unternehmen, ist, oder an einen Zusammenschluss von Auftraggebern aufgrund eines ausschliesslichen Rechts vergeben werden, das dieser Stelle oder diesem Zusammenschluss durch kundgemachte Rechts- oder Verwaltungsvorschriften übertragen wurde, sofern diese Vorschriften mit dem EWRA vereinbar sind.

2) Es findet zudem keine Anwendung auf Dienstleistungskonzessionen, die an ein Unternehmen aufgrund eines ausschliesslichen Rechts vergeben werden, das dem Unternehmen in Einklang mit den Vorschriften über den Marktzugang für Tätigkeiten im Sinne von Art. 5 bis 7 gewährt wurde.

3) Abweichend von Abs. 2 findet Art. 32 der Richtlinie 2014/23/EU Anwendung, soweit keine branchenspezifischen Transparenzpflichten vorgesehen sind; die Regierung hat die EFTA-Überwachungsbehörde binnen eines Monats darüber zu informieren.

Art. 15[^93]

h) Aufträge und Konzessionen an mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen; Vergabe durch gemeinsame Unternehmen[^94]

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge oder Konzessionen, die:[^95]

  • a) ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt;
  • b) ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber ausschliesslich zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 5 bis 7 gebildet haben, an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist; oder
  • c) ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber ausschliesslich zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 5 bis 7 gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber vergibt bzw. die ein Auftraggeber an ein solches gemeinsames Unternehmen vergibt, an dem er beteiligt ist, sofern das gemeinsame Unternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Rechtsakt zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens festgelegt wird, dass die dieses Unternehmen bildenden Auftraggeber dem Unternehmen zumindest während des gleichen Zeitraums angehören werden.

2) Abs. 1 Bst. a und b gelten für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge bzw. Bau- oder Dienstleistungskonzessionen, sofern unter Berücksichtigung aller Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre erbracht wurden, mindestens 80 % des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens aus der Erbringung von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für den Auftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen. Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, genügt es, wenn das Unternehmen, vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung, glaubhaft macht, dass die Erreichung dieses Umsatzziels wahrscheinlich ist.[^96]

3) Werden gleiche oder gleichartige Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen und wirtschaftlich zusammenhängenden Unternehmen erbracht, so wird der unter Abs. 2 genannte Prozentsatz unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen erzielen.[^97]

4) Die Auftraggeber erteilen der EFTA-Überwachungsbehörde auf deren Verlangen folgende Auskünfte bezüglich der Anwendung von Abs. 1 bis 3:

  • a) die Namen der betreffenden Unternehmen oder gemeinsamen Unternehmen;
  • b) die Art und den Wert der jeweiligen Aufträge oder Konzessionen;[^98]
  • c) die Angaben, die nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen oder gemeinsamen Unternehmen, an das die Aufträge oder Konzessionen vergeben werden, den Anforderungen von Abs. 1 bis 3 genügen.[^99]

Art. 15a[^100]

i) Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung bei Aufträgen oder Konzessionen, die von einem Auftraggeber an eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts vergeben werden, wenn:

  • a) der Auftraggeber über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt. Eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigene Dienststelle wird vermutet, wenn der Auftraggeber einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausübt. Die Kontrolle kann auch durch eine andere juristische Person ausgeübt werden, die vom Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird;
  • b) mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen sie von dem Auftraggeber oder von einer anderen juristischen Person, die von diesem kontrolliert wird, betraut wurde; und
  • c) an der kontrollierten juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die gesetzlich vorgeschrieben sind und die keinen massgeblichen Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.

2) Abs. 1 gilt auch für Aufträge oder Konzessionen, die von einer kontrollierten juristischen Person, die auch ein Auftraggeber ist, an den kontrollierenden Auftraggeber oder an eine von diesem Auftraggeber kontrollierte andere juristische Person vergeben werden. Voraussetzung ist, dass keine direkte private Kapitalbeteiligung an der juristischen Person besteht, die den Auftrag oder den Zuschlag für die Konzession erhalten soll. Abs. 1 Bst. c gilt entsprechend.

3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn der Auftraggeber über eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts zwar keine Kontrolle im Sinne von Abs. 1 Bst. a ausübt, aber:

  • a) gemeinsam mit anderen Auftraggebern über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen. Eine gemeinsame Kontrolle liegt vor, wenn:
    1. sich die beschlussfassenden Organe der kontrollierten juristischen Person aus Vertretern sämtlicher teilnehmender Auftraggeber zusammensetzen; einzelne Vertreter können mehrere oder alle teilnehmenden Auftraggeber vertreten;
    1. die Auftraggeber gemeinsam einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausüben können; und
    1. die kontrollierte juristische Person keine Interessen verfolgt, die denen der kontrollierenden Auftraggeber zuwiderlaufen;
  • b) mehr als 80 % der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von den kontrollierenden Auftraggebern oder von anderen juristischen Personen, die von diesen Auftraggebern kontrolliert werden, betraut wurde; und
  • c) an der kontrollierten juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht. Abs. 1 Bst. c gilt entsprechend.

4) Dieses Gesetz findet zudem keine Anwendung auf einen zwischen zwei oder mehreren Auftraggebern geschlossenen Vertrag, wenn:

  • a) der Vertrag eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Auftraggebern begründet oder erfüllt, um sicherzustellen, dass die von ihnen zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden;
  • b) die Durchführung dieser Zusammenarbeit ausschliesslich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt wird; und
  • c) die beteiligten Auftraggeber auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten erbringen.

5) Zur Bestimmung des prozentualen Anteils nach Abs. 1 Bst. b, Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 Bst. c wird der durchschnittliche Gesamtumsatz der letzten drei Jahre vor Vergabe des Auftrags bzw. der Konzession oder ein anderer geeigneter tätigkeitsgestützter Wert herangezogen. Ein geeigneter tätigkeitsgestützter Wert sind zum Beispiel die Kosten, die der juristischen Person oder dem Auftraggeber in dieser Zeit in Bezug auf Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen entstanden sind. Liegen für die letzten drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten tätigkeitsgestützten Wert wie Kosten vor oder sind sie nicht mehr relevant, weil die juristische Person oder der Auftraggeber gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem die Tätigkeit aufgenommen oder umstrukturiert hat, ist es ausreichend, wenn der tätigkeitsgestützte Wert insbesondere durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung glaubhaft gemacht wird.

Art. 16[^101]

k) Konzessionen betreffend Luftverkehr- und Personenverkehrsdienste sowie Lotteriedienstleistungen

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Konzessionen, die:

  • a) im Bereich der Luftverkehrsdienste auf der Grundlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008[^102] oder im Bereich der öffentlichen Personenverkehrsdienste nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007[^103] vergeben wurden; oder[^104]
  • b) Lotteriedienstleistungen betreffen, die unter die CPV-Nummer 92351100-7 fallen und aufgrund eines ausschliesslichen Rechts, welches im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen ist, gewährt wurden. Art. 4 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Art. 17

k) Wasser und Energie

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge, die vergeben werden:

  • a) von öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen, die eine oder beide der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, zur Beschaffung von Wasser;
  • b) Energie- oder Fernwärmeversorgungsunternehmen, die eine der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, für die Lieferung von Energie oder Wärme oder für die Lieferung von Brennstoffen für die Energie- oder Wärmeerzeugung.[^105]

1a) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Konzessionen, die:[^106]

  • a) die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, Beförderung oder Verteilung von Trinkwasser oder die Einspeisung dieser Netze mit Trinkwasser betreffen;
  • b) durch Auftraggeber vergeben werden, die eine Tätigkeit im Sinne von Bst. a ausüben, wenn diese im Zusammenhang stehen mit:
    1. Wasserbauvorhaben sowie Vorhaben auf dem Gebiet der Bewässerung und Entwässerung, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 % der mit den entsprechenden Vorhaben bzw. Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht; oder
    1. der Abwasserbeseitigung oder -behandlung.

2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung bei der Einspeisung von Trinkwasser oder Strom in Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit durch einen Auftraggeber, der keine staatliche Behörde ist, sofern:[^107]

  • a) die Erzeugung von Trinkwasser oder Strom durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil der Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter die Art. 5 bis 7 fällt; und
  • b) die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschliesslich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 % der gesamten Trinkwasser- oder Energieerzeugung des Auftraggebers ausgemacht hat.

3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung bei der Einspeisung von Gas oder Wärme an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit durch einen Auftraggeber, der keine staatliche Behörde ist, sofern:[^108]

  • a) die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den betreffenden Auftraggeber sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit ergibt, die nicht unter die Art. 5 bis 7 fällt; und[^109]
  • b) die Einspeisung in das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und diese Einspeisung unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschliesslich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 % des Umsatzes des Auftraggebers ausgemacht hat.[^110]

Art. 18[^111]

Vorbehaltene Aufträge und Konzessionen für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe

1) Auftraggeber können bei Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Konzessionen vorsehen, dass an diesen Verfahren nur geschützte Werkstätten oder Betriebe, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, teilnehmen können oder, dass die Erbringung solcher Aufträge oder Konzessionen derartigen Werkstätten oder Betrieben vorbehalten ist, sofern mindestens 30 % der Arbeitnehmer Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmer sind.

2) Auf eine allfällige Beschränkung des Teilnehmerkreises oder eine Beschränkung des ausführungsberechtigten Kreises nach Abs. 1 ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

Art. 18a[^112]

Vorbehaltene Aufträge für bestimmte Dienstleistungen

Auftraggeber können bei Verfahren zur Vergabe von Aufträgen im Gesundheits-, Sozial- und kulturellen Bereich nach Massgabe von Art. 94 der Richtlinie 2014/25/EU vorsehen, dass an diesen Verfahren nur Organisationen teilnehmen.

Art. 19[^113]

Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung

1) Auftraggeber können eine Rahmenvereinbarung als Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag im Sinne dieses Gesetzes ansehen und gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes vergeben.

2) Die Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge erfolgt nach objektiven Regeln und Kriterien, wie die Neueröffnung des Wettbewerbs zwischen denjenigen Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses Vertragspartei der Rahmenvereinbarung waren. Diese Regeln und Kriterien sind in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen und gewährleisten die Gleichbehandlung der Unternehmen, die Vertragspartei der Rahmenvereinbarung sind. Bei einer Neueröffnung des Wettbewerbs setzen die Auftraggeber eine hinreichend lange Frist fest, damit für jeden einzelnen Auftrag Offerten eingereicht werden können, und vergeben jeden Auftrag an den Offertsteller, der gemäss den Zuschlagskriterien die wirtschaftlich günstigste Offerte eingereicht hat.[^114]

3) Die Auftraggeber dürfen die Inanspruchnahme von Rahmenvereinbarungen nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

4) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung beträgt höchstens acht Jahre, ausser in begründeten Sonderfällen, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann.[^115]

Art. 19a[^116]

Vergabe gemischter Aufträge oder Konzessionen

1) Aufträge, die die Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, sowie Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben, werden nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags oder Konzessionsvertrags zuzuordnen ist.

2) Der Hauptgegenstand der Aufträge oder Konzessionen, die teilweise aus sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU und teilweise aus anderen Dienstleistungen bestehen, oder die teilweise aus Lieferungen und teilweise aus Dienstleistungen bestehen, wird danach bestimmt, welcher der geschätzten Werte der jeweiligen Lieferungen oder Dienstleistungen am höchsten ist.

3) Sind die verschiedenen Teile eines bestimmten Auftrags oder einer Konzession, die nur teilweise den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, objektiv trennbar, können die Auftraggeber getrennte Aufträge bzw. Verträge für die einzelnen Teile oder einen einzigen Auftrag bzw. Vertrag wie folgt vergeben:

  • a) Werden getrennte Aufträge bzw. Verträge vergeben, richtet sich die Entscheidung, welche Bestimmung auf jeden der einzelnen Aufträge bzw. Verträge anzuwenden ist, nach den Merkmalen des jeweiligen Teils.
  • b) Wird ein einziger Auftrag oder eine einzige Konzession vergeben, wird der Auftrag bzw. die Konzession nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vergeben.
  • c) Unterliegt ein Teil des Auftrags den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe von Konzessionen und ein anderer Teil den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe von Aufträgen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe von Aufträgen, wenn der Wert des Auftragsteils, der unter diese Bestimmungen fällt, den Schwellenwert erreicht oder übersteigt.

4) Sind die verschiedenen Teile eines Auftrags bzw. Vertrags objektiv nicht trennbar, wird der Auftrag bzw. Vertrag nach den Bestimmungen vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags bzw. Vertrags zuzuordnen ist. Enthalten solche Verträge sowohl Elemente einer Dienstleistungskonzession wie auch eines Lieferauftrags, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen Liefer- oder Dienstleistung höher ist.

5) Unterliegt ein Teil des Auftrags oder der Konzession Art. 123 EWRA, gilt Folgendes:

  • a) Sind die einzelnen Teile eines Auftrags bzw. Vertrags objektiv trennbar, können die Auftraggeber getrennte Aufträge bzw. Verträge für die einzelnen Teile vergeben. Abs. 3 Bst. a gilt sinngemäss.
  • b) Wird ein einziger Auftrag oder eine einzige Konzession vergeben, findet dieses Gesetz keine Anwendung, sofern die Vergabe eines einzigen Auftrags oder einer einzigen Konzession aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung einen einzigen Auftrag oder eine einzige Konzession zu vergeben, darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung des Gesetzes zu umgehen.
  • c) Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags bzw. Vertrags objektiv nicht trennbar, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

Art. 20

Aufträge oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte

1) Bei Bauaufträgen finden Anwendung:

  • a) die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe von Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte, wenn die Summe aller Einzelbauaufträge eines Projektes oberhalb der Schwellenwerte liegt;[^117]
  • b) die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte, wenn:[^118]
    1. die Summe aller Einzelbauaufträge eines Projektes unterhalb der Schwellenwerte liegt; oder
    1. es sich um Lose nach Art. 24 Abs. 5 handelt.[^119]

2) Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen finden Anwendung:[^120]

  • a) die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe von Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte, wenn der Wert des Einzelauftrages oberhalb der Schwellenwerte liegt;
  • b) die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte, wenn der Wert des Einzelauftrages unterhalb der Schwellenwerte liegt.

3) Die Schwellenwerte werden von der Regierung nach Massgabe des EWRA und des WTO-Übereinkommens im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemacht.

Art. 21

Diskriminierungsverbot und Verpflichtungsliste

1) Die Auftraggeber behandeln bei der Vergabe von Aufträgen oder Konzessionen alle Bewerber und Offertsteller gleich und nichtdiskriminierend und handeln transparent und verhältnismässig.[^121]

1a) Das Vergabeverfahren darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung zu umgehen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. Eine solche Einschränkung liegt vor, wenn bestimmte Bewerber oder Offertsteller auf unzulässige Weise bevorzugt oder benachteiligt werden.[^122]

1b) Die Auftraggeber treffen geeignete Massnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten, die sich bei der Durchführung von Vergabeverfahren ergeben, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung der Bewerber und Offertsteller zu gewährleisten.[^123]

2) Inländische Bewerber und Offertsteller sowie ausländische Bewerber und Offertsteller sind nach Massgabe des Gegenrechts gleich zu behandeln, sofern nicht ohnehin eine staatsvertragliche Pflicht zur Gleichbehandlung auch ohne Gegenrecht besteht.

3) Die Regierung kann im Rahmen der in der liechtensteinischen Verpflichtungsliste enthaltenen Verpflichtungen den Beitritt neuer Mitglieder zum WTO-Übereinkommen und die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des WTO-Übereinkommens genehmigen.

Art. 22

Geheimhaltung

1) Bewerber und Offertsteller haben den vertraulichen Charakter von Informationen im Rahmen des Vergabeverfahrens sowie aller den Auftraggeber betreffenden Angaben zu wahren, einschliesslich der Informationen, die in Verbindung mit der Verwendung eines Qualifizierungssystems zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob dies Gegenstand einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems war oder nicht.[^124]

1a) Bei der Mitteilung bzw. Übermittlung oder Speicherung von Informationen sind die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Offerten und Bewerbungen zu gewährleisten. Der Auftraggeber und das Preisgericht dürfen vom Inhalt der Bewerbungen und Offerten, einschliesslich der Pläne und Entwürfe, erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung beziehungsweise Vorlage Kenntnis erhalten.[^125]

2) Aufgehoben[^126]

3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, dürfen Auftraggeber keine ihnen von Bewerbern und Offertstellern übermittelten und von diesen als vertraulich bezeichneten Informationen weitergeben. Dies betrifft insbesondere technische Geheimnisse und weitere Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Offerten.[^127]

Art. 22a[^128]

Elektronische Kommunikation

1) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte erfolgt die gesamte Kommunikation oder der Informationsaustausch, insbesondere die Einreichung von Offerten, auf elektronischem Weg.

2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere:

  • a) die Anforderungen an die elektronische Kommunikation;
  • b) die Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Kommunikation nach Abs. 1.

II. Vergabe von öffentlichen Aufträgen

A. Auftragswert

Art. 23

Grundsatz

1) Als Auftragswert gilt der vom Auftraggeber nach Treu und Glauben geschätzte zahlbare gesamte Wert des Auftrages ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer. Sieht der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Offertsteller vor, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zu berücksichtigen.[^129]

1a) Besteht ein Auftraggeber aus mehreren eigenständigen Organisationseinheiten, wird der geschätzte Gesamtwert für alle einzelnen Organisationseinheiten berücksichtigt.[^130]

2) Die Berechnung der massgebenden Auftragswerte, die Aufteilung von Aufträgen und die Anwendung besonderer Verfahren dürfen nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendbarkeit dieses Gesetzes zu umgehen. Art. 24 bleibt vorbehalten.[^131]

3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Berechnung des Auftragswertes im Falle von:

  • a) Bauaufträgen;
  • b) Lieferungen und Dienstleistungen;
  • c) Leasing, Miete, Pacht und Ratenkauf sowie Aufträgen ohne Gesamtpreis;
  • d) regelmässigen Aufträgen oder Daueraufträgen;
  • e) Optionen auf Folgeaufträge;
  • f) Versicherungsdienstleistungen;
  • g) Bankdienstleistungen;
  • h) Planungswettbewerben;
  • i) Planungsaufträgen;
  • k) Rahmenvereinbarungen;[^132]
  • l) dynamischen Beschaffungssystemen;[^133]
  • m) Innovationspartnerschaften.[^134]

Art. 24[^135]

Bildung von Losen

1) Der Auftraggeber kann einen Auftrag in Form mehrerer Lose vergeben sowie Grösse und Gegenstand der Lose bestimmen. In der Bekanntmachung oder Aufforderung zur Offerteinreichung ist anzugeben, ob die Offerte nur für ein Los, für mehrere Lose oder alle Lose eingereicht werden kann. Für die Berechnung des Auftragswertes ist in jedem Fall der gesamte Wert aller Lose massgebend.

2) Der Auftraggeber kann die Zahl der Lose beschränken, für die ein Offertsteller den Zuschlag erhalten kann, sofern die Höchstzahl der Lose pro Offertsteller in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offerteinreichung angegeben wurde. Der Auftraggeber gibt die objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien oder Regeln in den Ausschreibungsunterlagen an, wenn die Anwendung der Zuschlagskriterien dazu führen würde, dass ein einzelner Offertsteller den Zuschlag für eine grössere Zahl von Losen als die Höchstzahl erhält.

3) Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offerteinreichung an, ob er die Möglichkeit vorsieht, dass wenn ein einziger Offertsteller den Zuschlag für mehr als ein Los erhält, er den Auftrag über mehrere oder alle Lose vergibt. Der Auftraggeber kann auch die Lose oder Losgruppen angeben, die kombiniert werden können.

4) Erreicht oder übersteigt der gesamte Wert aller Lose die Schwellenwerte, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe von Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte auf die Vergabe jedes Loses Anwendung. Abs. 5 und 6 bleiben vorbehalten.

5) Bei Bauaufträgen oberhalb der Schwellenwerte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe von Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte keine Anwendung auf Lose, deren Wert weniger als eine Million Euro beträgt, sofern die Summe dieser Lose 20 % des gesamten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

6) Bei Lieferaufträgen, die aus der Beschaffung gleichartiger Lieferleistungen bestehen, und bei Dienstleistungsaufträgen oberhalb der Schwellenwerte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe von Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte keine Anwendung auf Lose, deren Wert weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern die Summe dieser Lose 20 % des gesamten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

B. Vergabeverfahren[^136]

1. Vorbereitung[^137]

Art. 24a[^138]

Vorherige Marktkonsultation

1) Die Auftraggeber können vor der Einleitung des Vergabeverfahrens eine Marktkonsultation zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über ihre Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen.

2) Die Auftraggeber können dazu den Rat von unabhängigen Sachverständigen, Behörden oder von Marktteilnehmern einholen. Der Rat kann für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens genutzt werden, sofern dieser nicht wettbewerbsverzerrend ist und gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Transparenz verstösst.

Art. 24b[^139]

Einbeziehung von Bewerbern und Offertstellern

1) Hat ein Bewerber oder Offertsteller oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen den Auftraggeber beraten oder war sonst an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt, ergreift der Auftraggeber angemessene Massnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bewerbers oder Offertstellers nicht verzerrt wird.

2) Die Massnahmen nach Abs. 1 umfassen die Unterrichtung anderer Bewerber oder Offertsteller in Bezug auf einschlägige Informationen, die während der Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausgetauscht wurden oder daraus resultieren und die Festlegung angemessener Fristen für den Eingang der Offerten.

2. Bekanntmachung[^140]

Art. 25

Grundsatz

1) Die Vergabe eines Auftrages ist durch eine regelmässige Bekanntmachung (Art. 26), eine Bekanntmachung (Art. 27) sowie Ausschreibungsunterlagen (Art. 28) auszuschreiben. Abs. 2 bleibt vorbehalten.[^141]

2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Fälle, in denen auf eine Bekanntmachung nach Art. 27 verzichtet werden kann.

Art. 26

Regelmässige Bekanntmachung

1) Die Regierung bestimmt die Fälle, bei denen über die zur Vergabe anstehenden Aufträge oberhalb der Schwellenwerte eine regelmässige Bekanntmachung zu veröffentlichen ist.[^142]

2) Sie bestimmt mit Verordnung den Inhalt, die Form und den Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmässigen Bekanntmachung, deren Übermittlung an die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Amtsstelle und das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union sowie die Veröffentlichung eines Beschafferprofils.[^143]

Art. 27

Bekanntmachung

1) Oberhalb der Schwellenwerte kann die Bekanntmachung erfolgen durch:

  • a) die Veröffentlichung einer Bekanntmachung;
  • b) die Veröffentlichung einer regelmässigen Bekanntmachung samt Zusatzangaben; oder
  • c) die Veröffentlichung über das Bestehen eines Prüfungssystems.

2) Unterhalb der Schwellenwerte erfolgt die Bekanntmachung durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung.

3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung den Inhalt, die Form und den Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Abs. 1 und 2, deren Übermittlung an die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Amtsstelle und das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union sowie die Veröffentlichung eines Beschafferprofils.[^144]

Art. 28

Ausschreibungsunterlagen

Die Regierung bestimmt mit Verordnung den Inhalt und die Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen.

3. Zwingende Auftragsbestimmungen[^145]

Art. 29

Zwingende Auftragsbestimmungen

Zwingende Auftragsbestimmungen sind insbesondere die liechtensteinischen Rechtsvorschriften über:

  • a) den Umweltschutz;
  • b) den Arbeitsschutz;
  • c) die Arbeitsbedingungen, wie insbesondere die Bestimmungen über das Entgelt und die Ruhe- und Ferienzeiten;
  • d) die Gleichbehandlung von Mann und Frau;
  • e) die fremdenpolizeiliche Behandlung von Drittausländern;
  • f) die Steuern und Sozialabgaben.

4. Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr[^146]

Art. 29a[^147]

Grundsatz

1) Die Ausschreibung darf keine Bestimmungen über den Zahlungstermin, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für die Betreibungskosten enthalten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne von Art. 336e Abs. 2, 4 und 5 des Handelsgesetzbuches sind.

2) Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf 30 Tage nicht übersteigen, ausser:

  • a) es ist aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt; oder
  • b) der Auftraggeber ist ein öffentliches Unternehmen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 23; oder
  • c) der Auftraggeber ist ein privates Unternehmen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b.

3) In den Fällen nach Abs. 2 Bst. a bis c darf die Zahlungsfrist keinesfalls 60 Tage übersteigen.

4) Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung Angaben über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemässen Leistungserbringung treffen. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf grundsätzlich 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Bau- oder Dienstleistung nicht übersteigen. Davon abweichende Festlegungen des Auftraggebers sind nur zulässig, wenn diese für Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welche Vertragsleistung es sich handelt.

5) Die Ausschreibung darf keine Angaben über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim Auftraggeber beinhalten.

6) Das Land Liechtenstein, die Gemeinden und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Auftraggeber dürfen in der Ausschreibung keinen Verzugszinssatz festlegen, dessen Höhe den in Art. 336b des Handelsgesetzbuches festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet.

7) Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht berührt.

5. Technische Spezifikationen[^148]

Art. 30[^149]

Grundsatz

1) Technische Spezifikationen bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind in der Bekanntmachung, den Ausschreibungsunterlagen oder den zusätzlichen Dokumenten aufgeführt. Soweit dies möglich ist, sind diese technischen Spezifikationen so festzulegen, dass den Zugangskriterien für Menschen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Benutzer Rechnung getragen wird. Die technischen Spezifikationen müssen allen Offertstellern gleichermassen zugänglich sein und dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.[^150]

1a) In den technischen Spezifikationen werden die für die Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge geforderten Merkmale beschrieben und es kann darin angegeben werden, ob Rechte des geistigen Eigentums übertragen werden müssen. Die Merkmale können sich auf den spezifischen Prozess oder die spezifische Methode zur Produktion oder Erbringung der angeforderten Bau-, Liefer- oder Dienstleistung oder auf einen spezifischen Prozess eines anderen Lebenszyklusstadiums davon beziehen, auch wenn derartige Faktoren nicht materielle Bestandteile von ihnen sind. Die Merkmale müssen in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Zielen verhältnismässig sein.[^151]

2) Unbeschadet der verbindlich festgelegten, EWR-rechtskonformen nationalen technischen Vorschriften sind die technischen Spezifikationen wie folgt festzulegen:

  • a) unter Beachtung nachstehender Rangfolge:
    1. nationale Normen, die europäische Normen umsetzen,
    1. europäische technische Zulassungen,
    1. gemeinsame technische Spezifikationen,
    1. internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden, oder
    1. falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauleistungen und den Einsatz von Lieferungen,[^152]

wobei jede Bezugnahme mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen ist;

  • b) in Form von Leistungs- und Funktionsanforderungen;
  • c) in Form von Leistungs- und Funktionsanforderungen gemäss Bst. b unter Bezugnahme auf Spezifikationen gemäss Bst. a als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen; oder
  • d) unter Bezugnahme auf Spezifikationen gemäss Bst. a hinsichtlich bestimmter Merkmale und in Form von Leistungs- und Funktionsanforderungen gemäss Bst. b hinsichtlich anderer Merkmale.

3) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Unternehmen bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nach Abs. 2 nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.[^153]

4) Leistungs- und Funktionsanforderungen müssen so präzisiert werden, dass sie den Offertstellern eine klare Vorstellung über den Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die Vergabe des Auftrages ermöglichen. Sie können Umwelteigenschaften umfassen.

5) Ein Auftraggeber darf eine Offerte nicht mit der Begründung zurückweisen, die angebotenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen nach Abs. 2 Bst. a, wenn der Offertsteller mit geeigneten Mitteln in seiner Offerte nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikationen, auf die Bezug genommen wird, gleichermassen entsprechen.[^154]

6) Werden technische Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen festgelegt, so darf der Auftraggeber eine Offerte, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Offertsteller muss mit geeigneten Mitteln in seiner Offerte nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Bauleistung, Ware oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht.

7) Als geeignete Mittel im Sinne von Abs. 5 und 6 gelten insbesondere ein Testbericht oder eine Zertifizierung einer anerkannten Stelle oder ein Zertifikat einer gleichwertigen anerkannten Stelle.[^155]

8) Anerkannte Stellen im Sinne des Abs. 7 sind jene Prüf- und Eichlaboratorien sowie Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die den europäischen Normen entsprechen. Der Auftraggeber muss Bescheinigungen von in anderen EWR-Mitgliedstaaten ansässigen anerkannten Stellen anerkennen.

9) Bei Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen mit spezifischen umweltbezogenen, sozialen oder sonstigen Merkmalen können die Auftraggeber zur Beschreibung der Leistung auf technische Spezifikationen Bezug nehmen, wenn:[^156]

  • a) die Gütezeichen-Anforderungen Kriterien betreffen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und sich zur Definition der Merkmale der auftragsgegenständlichen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen eignen;
  • b) die Anforderungen an das Gütezeichen auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien basieren;
  • c) die Gütezeichen im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens erarbeitet und beschlossen worden sind, an dem sich alle interessierten Kreise wie Verwaltungsbehörden, Konsumenten, Sozialpartner, Hersteller, Händler und Nichtregierungsorganisationen beteiligen können;
  • d) die Gütezeichen allen Betroffenen zugänglich sind; und
  • e) die Anforderungen an die Gütezeichen von einem Dritten festgelegt werden, auf den der Unternehmer, der das Gütezeichen beantragt, keinen massgeblichen Einfluss ausüben kann.

10) Wenn die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht alle Anforderungen an das Gütezeichen erfüllen müssen, gibt der Auftraggeber an, welche Anforderungen an das Gütezeichen davon betroffen sind. Wenn der Auftraggeber ein spezifisches Gütezeichen fordert, akzeptiert er gleichwertige Anforderungen an das Gütezeichen.[^157]

11) Erfüllt ein Gütezeichen zwar die Bedingungen nach Abs. 9 Bst. b bis e, aber schreibt es gleichzeitig Anforderungen vor, die mit dem Auftragsgegenstand nicht in Verbindung stehen, so verlangt der Auftraggeber nicht das Gütezeichen, sondern kann technische Spezifikationen unter Verweis auf die detaillierten Spezifikationen dieses Gütezeichens oder gegebenenfalls Teile davon festlegen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und geeignet sind, die Merkmale des Auftragsgegenstandes zu definieren.[^158]

12) Der Auftraggeber muss jeden anderen geeigneten Nachweis, wie etwa ein technisches Dossier des Herstellers, anerkennen, wenn der Offertsteller aus Gründen, die ihm nicht angelastet werden können, keine Möglichkeit hatte, das vom Auftraggeber angegebene oder gleichwertige Gütezeichen oder das Zertifikat oder den Testbericht innerhalb der einschlägigen Frist zu erlangen und nachweist, dass die von ihm zu erbringende Bauleistung, Lieferung oder Dienstleistung die Anforderungen oder Kriterien erfüllt.[^159]

13) Auf Antrag stellt die zuständige inländische Behörde einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen alle Informationen über die Nachweise und Unterlagen zur Verfügung.[^160]

Art. 31

Verweis in Ausschreibungsunterlagen unterhalb der Schwellenwerte

In den Ausschreibungsunterlagen unterhalb der Schwellenwerte kann statt auf die europäischen technischen Spezifikationen auf bestehende liechtensteinische oder schweizerische technische Spezifikationen oder auf sonstige geeignete technische Spezifikationen verwiesen werden.

Art. 32

Verweis in Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte

1) In den Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte ist auf die europäischen technischen Spezifikationen zu verweisen, sofern solche bestehen. Abs. 3 bleibt vorbehalten.

2) Falls keine europäischen technischen Spezifikationen bestehen, sollten die technischen Spezifikationen nach Möglichkeit durch Bezugnahme auf andere im EWR gebräuchliche Normen festgelegt werden.

3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Fälle, in denen in Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte auf andere als auf bestehende europäische technische Spezifikationen verwiesen werden kann. In diesen Fällen hat der Auftraggeber die Gründe für die Ausnahme in der Bekanntmachung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b aufzuführen.

C.bis Beschaffung von Strassenfahrzeugen[^161]

Art. 32a[^162]

Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Strassenfahrzeugen oberhalb der Schwellenwerte

1) Bei der Vergabe von Aufträgen über den Kauf, das Leasing, die Miete oder den Ratenkauf von Strassenfahrzeugen, öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und bei Dienstleistungsaufträgen über Verkehrsdienste nach Tabelle 1 des Anhangs der 2009/33/EG haben die Auftraggeber die Energie- und Umweltauswirkungen, einschliesslich des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und bestimmter Schadstoffemissionen während der gesamten Lebensdauer, zu berücksichtigen.

2) Bei der Vergabe sind die Mindestziele nach Art. 5 der Richtlinie 2009/33/EG für saubere leichte Nutzfahrzeuge und saubere bzw. emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge zu berücksichtigen.

6. Verfahrensarten und -methoden[^163]

Art. 33

Wahl der Verfahrensart

1) Aufträge oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte werden je nach Zweckmässigkeit im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft vergeben.[^164]

2) Steht die Erlangung eines Projektes oder Konzeptes im Vordergrund, können Planungswettbewerbe durchgeführt werden.

Art. 34

Offenes Verfahren

Im offenen Verfahren können von allen interessierten Personen aufgrund einer Bekanntmachung Offerten eingereicht werden.

Art. 34a[^165]

Aufgehoben

Art. 35

Nicht offenes Verfahren

1) Im nicht offenen Verfahren können sich alle interessierten Personen aufgrund einer Bekanntmachung um eine Aufforderung zur Offertstellung bewerben.

2) Der Auftraggeber kann die Zahl der Personen, die er zu einer Offertstellung auffordert, soweit begrenzen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabeverfahrens und den zu seiner Durchführung erforderlichen Ressourcen sichergestellt ist. Die Anzahl der zur Offertstellung aufgeforderten Personen darf jedoch nicht unter fünf liegen. Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung die von ihm vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Vorschriften, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an.[^166]

3) Der Auftraggeber wählt aus den Bewerbern nach Massgabe von Eignungskriterien Personen aus, die er zu einer Offertstellung auffordert. Unter den aufgeforderten Bewerbern muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.

4) Der Auftraggeber teilt allen Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 68 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. Die Regierung regelt den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung mit Verordnung.

5) Die zur Offertstellung aufgeforderten Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.

Art. 35a[^167]

Dynamisches Beschaffungssystem

1) Die Auftraggeber können für die Beschaffung von marktüblichen Leistungen ein dynamisches Beschaffungssystem einrichten. Die gesamte Kommunikation erfolgt ausschliesslich elektronisch. Die Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem ist als nicht offenes Verfahren durchzuführen.

2) Alle Bewerber, die die Eignungskriterien erfüllen, werden zur Teilnahme am System zugelassen. Die Zahl der Teilnehmer darf nicht begrenzt werden. Ist das dynamische Beschaffungssystem in Kategorien von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen untergliedert, legt der Auftraggeber die Eignungskriterien für jede Kategorie fest.

3) Für die Vergabe jedes Einzelauftrages hat eine gesonderte Aufforderung zur Offertstellung zu erfolgen.

4) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung des dynamischen Beschaffungssystems, insbesondere in Bezug auf dessen Einrichtung, die Abgabe von Offerten und die Vergabe von Aufträgen.

Art. 36

Verhandlungsverfahren

1) Im Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung lädt der Auftraggeber Personen seiner Wahl nach Massgabe von Eignungskriterien zu Verhandlungen über die Vergabe des Auftrages ein. Im Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung wählt der Auftraggeber unter den Bewerbern nach Massgabe von Eignungskriterien diejenigen aus, die er zu Verhandlungen einlädt. Der Auftraggeber kann die Zahl der Personen, die er zu einer Offertstellung auffordert, soweit begrenzen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabeverfahrens und den zu seiner Durchführung erforderlichen Ressourcen sichergestellt ist. Er hat nach Möglichkeit mit mindestens drei Personen oder Bewerbern zu verhandeln. Unter den Eingeladenen muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.[^168]

2) Es ist möglichst auch mit einer Person oder mit einem Bewerber ausserhalb derjenigen Gemeinde zu verhandeln, in welcher der Auftrag zur Ausführung gelangt.

3) Bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte hat beim Verhandlungsverfahren in der Regel vorgängig eine Bekanntmachung zu erfolgen. In den von der Regierung mit Verordnung bestimmten Fällen kann auf eine vorgängige Bekanntmachung verzichtet werden.

4) Der Auftraggeber teilt allen Personen oder Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Personen oder Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 68 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. Die Regierung regelt den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung mit Verordnung.

5) Die zur Offertstellung aufgeforderten Personen oder Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.

Art. 36a[^169]

Elektronische Auktion bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte

1) Beim offenen und nicht offenen Verfahren sowie beim Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung kann der Auftraggeber für die Vergabe eines Auftrags oberhalb der Schwellenwerte eine elektronische Auktion durchführen, sofern der Inhalt der Ausschreibungsunterlagen, insbesondere die technischen Spezifikationen, hinreichend präzise beschrieben werden können. Die elektronische Auktion kann auch bei Aufträgen, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden sollen, durchgeführt werden.[^170]

2) Aufgehoben[^171]

3) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung der elektronischen Auktion, insbesondere in Bezug auf den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen, die Aufforderung zur Abgabe neuer Preise oder Werte und die Beendigung des Verfahrens.

Art. 36b[^172]

Wettbewerblicher Dialog

1) Beim wettbewerblichen Dialog können sich Unternehmen nach einer Bekanntmachung um die Teilnahme bewerben, indem sie die Informationen für eine qualitative Auswahl vorlegen, die der Auftraggeber verlangt. Am Dialog können nur jene Unternehmen teilnehmen, die vom Auftraggeber nach der Bewertung der bereitgestellten Informationen aufgefordert werden. Die Vergabe darf ausschliesslich nach dem Kriterium des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses erfolgen.

2) Der Auftraggeber erläutert und definiert in der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung seine Bedürfnisse und Anforderungen sowie die Zuschlagskriterien und legt einen indikativen Zeitrahmen fest. Unter den aufgeforderten Bewerbern muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.

3) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bewerber und Offertsteller bei dem Dialog gleich behandelt werden, insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bewerber und Offertsteller gegenüber anderen begünstigt werden können. Er darf Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines teilnehmenden Bewerbers oder Offertstellers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein erteilt werden, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen.

4) Der Auftraggeber teilt allen Personen oder Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Personen oder Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 68 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist.

5) Die zur Offertstellung aufgeforderten Personen oder Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.

6) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung des wettbewerblichen Dialogs, insbesondere in Bezug auf den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung nach Abs. 4.

Art. 36c[^173]

Innovationspartnerschaft

1) Bei einer Innovationspartnerschaft können sich Unternehmen nach einer Bekanntmachung um die Teilnahme bewerben, indem sie die Informationen für eine qualitative Auswahl vorlegen, die der Auftraggeber verlangt. Es können nur jene Unternehmen am Verfahren teilnehmen, die vom Auftraggeber nach der Bewertung der bereitgestellten Informationen aufgefordert werden. Die Vergabe darf ausschliesslich nach dem Kriterium des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses erfolgen.

2) Der Auftraggeber muss in den Ausschreibungsunterlagen die Nachfrage nach einer innovativen Bauleistung, einem innovativen Produkt oder einer innovativen Dienstleistung, die nicht durch den Erwerb von bereits auf dem Markt verfügbaren Bauleistungen, Produkten oder Dienstleistungen erfüllt werden kann, sowie deren Mindestanforderungen angeben. Diese Informationen müssen so präzise sein, dass die Unternehmen Art und Umfang der geforderten Lösung erkennen und entscheiden können, ob sie eine Teilnahme am Verfahren beantragen.

3) Die Innovationspartnerschaft kann mit einem oder mit mehreren Partnern, die getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen, gebildet werden. Ziel der Innovationspartnerschaft ist die Entwicklung einer innovativen Bauleistung, eines innovativen Produkts oder einer innovativen Dienstleistung und der anschliessende Erwerb der daraus hervorgehenden Bau-, Liefer- oder Dienstleistung, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen dem Auftraggeber und den Teilnehmern vereinbart worden sind.

4) Der Auftraggeber verhandelt mit den Offertstellern über die von ihnen eingereichten Offerten, mit Ausnahme der endgültigen Offerte, mit dem Ziel, die Offerten inhaltlich zu verbessern. Die Mindestanforderungen und die Zuschlagskriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen.

5) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bewerber und Offertsteller bei den Verhandlungen gleich behandelt werden, insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bewerber und Offertsteller gegenüber anderen begünstigt werden können. Er unterrichtet alle Offertsteller, deren Offerte nicht ausgeschieden wurde, schriftlich über etwaige Änderungen der technischen Spezifikationen oder der Ausschreibungsunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen betreffen. Der Auftraggeber gewährt den Offertstellern genügend Zeit, um ihre Offerten zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Offerten einzureichen.

6) Der Auftraggeber darf die vertraulichen Informationen eines Bewerbers oder Offertstellers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein erteilt werden, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen.

7) Der Auftraggeber teilt allen Personen oder Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Personen oder Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 68 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist.

8) Die zur Offertstellung aufgeforderten Personen oder Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.

9) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung der Innovationspartnerschaft, insbesondere in Bezug auf den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung nach Abs. 7.

Art. 36d[^174]

Elektronischer Katalog

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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