Gesetz vom 21. September 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2005-11-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^2]

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

Art. 2[^3]

Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

1) Dieses Gesetz dient insbesondere der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

2) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 3

Begriffe, Abkürzungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:[^9]

sofern diese Dienste von einer Stelle erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne der Ziff. 25 erbringt, und die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 3 bezüglich der darunter fallenden Dienstleistungen nicht erfüllt sind;

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.