Gesetz vom 21. September 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1[^2]
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt:
- a) die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (Aufträge) und die Durchführung von Wettbewerben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste;
- b) die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen (Konzessionen) im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste.
Art. 2[^3]
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
1) Dieses Gesetz dient insbesondere der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
- a) Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste;[^4]
- b) Richtlinie 92/13/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor;[^5]
- c) Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Strassenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität;[^6]
- d) Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe;[^7]
- e) Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen.[^8]
2) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 3
Begriffe, Abkürzungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:[^9]
-
- "andere Dienste als Postdienste": Dienstleistungen, die in den folgenden Bereichen erbracht werden:[^10]
- a) Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor dem Versand und nach dem Versand);
- b) Dienste, die nicht unter Ziff. 26 erfasste Sendungen wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen betreffen,
sofern diese Dienste von einer Stelle erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne der Ziff. 25 erbringt, und die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 3 bezüglich der darunter fallenden Dienstleistungen nicht erfüllt sind;
-
- "Auftragnehmer": der Offertsteller, an den ein Auftrag vergeben worden ist;[^11]
-
- "Bauauftrag": der Auftrag über:[^12]
- a) die Ausführung oder gleichzeitig die Ausführung und die Planung einer Bauleistung im Zusammenhang mit einer der in Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU oder in Anhang I der Richtlinie 2014/23/EU genannten Tätigkeiten oder eines Bauwerks; oder
- b) die Erbringung einer Bauleistung durch Subunternehmer gemäss den vom Auftraggeber, der einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Bauwerks hat, genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln diese erfolgt;
-
- "Baukonzession": ein entgeltlicher, schriftlich geschlossener Vertrag, mit dem ein oder mehrere Auftraggeber einen oder mehrere Unternehmen mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht;[^13]
-
- "Bauwerk": das Ergebnis der Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen oder seiner Bestimmung nach eine wirtschaftliche oder technische Aufgabe erfüllen soll;
-
- "Bekanntmachung": die Veröffentlichung der Absicht zur Vergabe eines Auftrages oder einer Konzession;[^14]
-
- "Bewerber": eine natürliche oder juristische Person, die sich in einem nicht offenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren, einem wettbewerblichen Dialog oder einer Innovationspartnerschaft um eine Aufforderung zur Offertstellung beziehungsweise zur Teilnahme an einem Wettbewerb oder einem Konzessionsverfahren bewirbt oder eine solche Aufforderung erhalten hat;[^15]
-
- "Dienstleistungsauftrag": der Auftrag über die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht unter Ziff. 3 fällt;[^16]
-
- "Dienstleistungskonzession": ein entgeltlich, schriftlich geschlossener Vertrag, mit dem ein oder mehrere Auftraggeber einen oder mehrere Unternehmen mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen, die nicht in der Erbringung von Bauleistungen nach Ziff. 4 bestehen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht;[^17]
-
- "dynamisches Beschaffungssystem": ein vollelektronisches Verfahren für Beschaffungen von marktüblichen Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des Auftraggebers genügen; dieses Verfahren steht während der gesamten Verfahrensdauer jedem Unternehmen offen, das die Eignungskriterien erfüllt. Es kann in Kategorien von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen untergliedert werden, die anhand von Merkmalen der vorgesehenen Vergabe in der betreffenden Kategorie objektiv definiert werden. Diese Merkmale können eine Bezugnahme auf den höchstzulässigen Umfang späterer konkreter Aufträge oder auf ein spezifisches geografisches Gebiet, in dem spätere konkrete Aufträge auszuführen sind, enthalten;[^18]
-
- "Einrichtung des öffentlichen Rechts": eine Einrichtung, die:
- a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind;
- b) Rechtspersönlichkeit besitzt; und
- c) überwiegend vom Land, von Gemeinden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltung-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Land, von den Gemeinden oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
-
- "elektronische Mittel": elektronische Vorrichtungen für die Verarbeitung (einschliesslich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten, die über Kabel, per Funk oder auf optischem oder einem anderen elektromagnetischen Weg übertragen, weitergeleitet und empfangen werden;[^19]
-
- "elektronische Auktion": ein iteratives elektronisches Verfahren, bei dem nach einer ersten vollständigen Bewertung der Offerten, denen anhand automatischer Bewertungsmethoden eine Rangfolge zugewiesen wird, jeweils neue, nach unten korrigierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Offerten abstellende Werte vorgelegt werden. Bestimmte Bau- und Dienstleistungsaufträge, bei denen eine intellektuelle Leistung zu erbringen ist, beispielsweise die Gestaltung von Bauwerken, die nicht mithilfe automatischer Bewertungsmethoden eingestuft werden können, dürfen nicht Gegenstand von elektronischen Auktionen sein;[^20]
-
- "europäische technische Bewertung": eine dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Ziff. 12 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011[^21];[^22]
-
- "EWR-Abkommen" (EWRA): das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum;
-
- "gemeinsame technische Spezifikation": eine technische Spezifikation auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), die anhand eines von den EWR-Mitgliedstaaten anerkannten Verfahrens erarbeitet wurde oder nach den Art. 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012[^23] festgelegt wurde;[^24]
-
- "Kollektivbewerbung bzw. -offerte (Kollektivangebot)": die gemeinsame Bewerbung bzw. Offerte mehrerer Bewerber bzw. Offertsteller, die eine Arbeitsgemeinschaft bilden;
-
- "Lieferauftrag": ein Auftrag, der den Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder den Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren betrifft. Ein Lieferauftrag kann als Nebenarbeiten Verlege- und Installationsarbeiten umfassen;[^25]
-
- "Liefer-, Bau- und Dienstleistungsauftrag": der schriftliche, entgeltliche Vertrag zwischen einem oder mehreren der in Art. 4 aufgeführten Auftraggeber und einem oder mehreren Unternehmen über die Erbringung von Bauleistungen oder Dienstleistungen oder die Lieferung von Waren;[^26]
-
- "Norm": eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:[^27]
- a) "internationale Norm": eine Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
- b) "europäische Norm": eine Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
- c) "nationale Norm": eine Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
-
- "Offerte" (Angebot): die Erklärung eines Offertstellers, einen Auftrag bzw. eine Konzession im Falle eines Zuschlags auszuführen;[^28]
-
- "Offertsteller" (Bieter): die natürliche oder juristische Person, die eine Offerte stellt;
-
- "öffentliches Unternehmen": jedes Unternehmen, auf das die Auftraggeber aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn er unmittelbar oder mittelbar:
- a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens hält;
- b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt; oder
- c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen kann;
-
- "Planungswettbewerb": das Verfahren, das dazu dient, dem Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt;
-
- "Postdienste": Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Dies umfasst sowohl Dienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität darstellen, als auch Dienstleistungen, die nicht darunter fallen;[^29]
-
- "Postsendung": eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie befördert wird, ungeachtet ihres Gewichts. Neben Briefsendungen handelt es sich dabei insbesondere um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres Gewichts;
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- "Rahmenvereinbarung": eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge;
-
- "schriftlich": jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann. Darin können auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen enthalten sein;
-
- "technische Bezugsgrösse": jeder Bezugsrahmen, der keine offizielle Norm ist und von einem europäischen Normungsgremium nach den an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde;[^30]
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- "technische Spezifikation bei Bauaufträgen": die Gesamtheit der insbesondere in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen technischen Beschreibungen, in denen die erforderlichen Eigenschaften eines Werkstoffs, eines Produkts oder einer Lieferung definiert sind, damit dieser/diese den vom Auftraggeber beabsichtigten Zweck erfüllt. Zu diesen Eigenschaften gehören:[^31]
- a) Umwelt- und Klimaleistungsstufen, "Design für alle" (einschliesslich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschliesslich der Qualitätssicherungsverfahren, Terminologie, Symbole, Versuchs- und Prüfmethoden, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen sowie Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Bauleistungen; und
- b) die Vorschriften für die Planung und die Preiskalkulation von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber für fertige Bauwerke oder dazu notwendige Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist;
-
- "technische Spezifikation bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen": eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Produkt oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umwelt- und Klimaleistungsstufen, "Design für alle" (einschliesslich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Leistung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen des Produkts, einschliesslich der Vorschriften für Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Lieferung oder der Dienstleistung sowie über Konformitätsbewertungsverfahren;[^32]
-
- "Unternehmen" (Wirtschaftsteilnehmer): eine natürliche oder juristische Person, ein Auftraggeber oder eine Gruppe dieser Personen und/oder Einrichtungen, einschliesslich jedes vorübergehenden Zusammenschlusses von Unternehmen, die auf dem Markt die Ausführungen von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen offeriert;[^33]
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- "Variantenofferte" (Variantenangebot): die Offerte zu einer alternativen Ausführung des Auftrages;[^34]
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- "verbundenes Unternehmen":[^35]
- a) jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluss nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über den konsolidierten Abschluss mit demjenigen des Auftraggebers, Bewerbers oder Offertstellers konsolidiert ist;
- b) im Falle von Auftraggebern, Bewerbern oder Offertstellern, die nicht unter die Bestimmungen des PGR fallen, jedes Unternehmen:
- aa) auf das der Auftraggeber, Bewerber oder Offertsteller unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss im Sinne der Ziff. 23 ausüben kann;
- bb) das einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber, Bewerber oder Offertsteller ausüben kann; oder
- cc) das gemeinsam mit dem Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegt;
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- "WTO-Übereinkommen": das Übereinkommen vom 14. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen;
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- "zentrale Beschaffungsstelle": ein Auftraggeber, insbesondere das Land Liechtenstein, die Gemeinden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts, der zentrale Beschaffungstätigkeiten und eventuell Nebenbeschaffungstätigkeiten ausübt. Beschaffungen, die von einer zentralen Beschaffungsstelle zum Zweck zentraler Beschaffungstätigkeiten vorgenommen werden, gelten als Beschaffungen zur Ausübung einer Tätigkeit nach Art. 5 bis 7. Art. 12 gilt nicht für Beschaffungen, die von einer zentralen Beschaffungsstelle zum Zweck zentraler Beschaffungstätigkeiten vorgenommen werden;[^36]
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- "betroffene Bewerber": der öffentliche Auftraggeber hat ihnen keine Mitteilung über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt, bevor der Vergabevermerk an die betroffenen Offertsteller ergangen ist;[^37]
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- "betroffene Offertsteller": sie sind noch nicht endgültig ausgeschlossen worden. Ein Ausschluss ist endgültig, wenn er den betroffenen Offertstellern mitgeteilt wurde und entweder von der Rechtsmittelbehörde als rechtmässig anerkannt wurde oder keinem Rechtsmittelverfahren mehr unterzogen werden kann;[^38]
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- "Strassenfahrzeug": ein Fahrzeug der Klasse M oder N nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EU) 2018/858[^39]. Davon ausgenommen sind:[^40]
- a) Fahrzeuge gemäss Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/858;
- b) Fahrzeuge gemäss Anhang I Teil A Ziff. 5.2 bis 5.5 und 5.7 der Verordnung (EU) 2018/858; und
- c) Fahrzeuge der Klasse M3 mit Ausnahme von:
-
- Fahrzeugen der Klasse I mit einer zulässigen Personenzahl von mehr als 22 Personen ohne den Fahrer, die so konstruiert sind, dass Bereiche für Stehplätze vorgesehen werden, um ein häufiges Ein- und Aussteigen der Fahrgäste zu ermöglichen;
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- Fahrzeugen der Klasse A mit einer zulässigen Personenzahl von maximal 22 Personen ohne den Fahrer, die so konstruiert sind, dass stehende Fahrgäste befördert werden können, und die über Sitz- und Stehplätze verfügen;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.