Verordnung vom 8. November 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-11-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 82 des Gesetzes vom 21. September 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG), LGBl. 2005 Nr. 220[^2], verordnet die Regierung:[^3]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^4]

Zweck

Diese Verordnung regelt die Durchführung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG).

Art. 2

Begriffe

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3[^5]

Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

1) Diese Verordnung dient insbesondere der Umsetzung:

2) Die jeweils geltende Fassung der in Abs. 1 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^9]

Art. 4

Gegenrecht

1) Ausländische Offertsteller und Bewerber werden bei der Vergabe von Aufträgen in dem Masse berücksichtigt, wie liechtensteinische Offertsteller und Bewerber von den Behörden am Geschäftssitz des ausländischen Offertstellers oder Bewerbers bei der Vergabe von Aufträgen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht berücksichtigt werden.[^10]

2) Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen Nachweise über das Gegenrecht und dessen Gewährung verlangen oder er kann nach Einreichung der Offerte oder Bewerbung den Offertsteller oder Bewerber zur Abklärung des Gegenrechts und dessen Gewährung unter Fristsetzung beiziehen.

Art. 5[^11]

Zweistufige Anwendung bei Dienstleistungsaufträgen

1) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand andere als die im Anhang genannten Dienstleistungen bilden und deren Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen oberhalb der Schwellenwerte vergeben.

2) Bei Dienstleistungsaufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang bilden und deren Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte liegen, berücksichtigt der Auftraggeber die Bestimmungen nach Art. 18a, 21 und 56 Abs. 8 des Gesetzes sowie Art. 15, 18, 20 und 43 dieser Verordnung; im Übrigen ist der Auftraggeber bei der Vergabe frei.

3) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang und andere als die im Anhang genannten Dienstleistungen bilden und deren Auftragswerte oberhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.

4) Bei Dienstleistungsaufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang bilden und deren Auftragswerte unterhalb der Schwellenwerte liegen, ist der Auftraggeber bei der Vergabe frei.

5) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang und andere als die im Anhang genannten Dienstleistungen bilden und deren Auftragswerte unterhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.

Art. 5a[^12]

Aufträge und Konzessionen, die mehrere Tätigkeiten betreffen

1) Bei Aufträgen und Konzessionen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, können die Auftraggeber zwischen der Vergabe eines einzigen Auftrags bzw. einer einzigen Konzession oder der Vergabe mehrerer getrennter Aufträge oder Konzessionen wählen. Werden getrennte Aufträge oder Konzessionen vergeben, richtet sich die Entscheidung, welche Bestimmung auf jeden der einzelnen Aufträge oder Konzessionen anzuwenden ist, nach den Merkmalen des jeweiligen Teils.

2) Wird ein einziger Auftrag oder eine einzige Konzession vergeben, der oder die sich auf verschiedene Tätigkeiten erstrecken soll, gelten die Bestimmungen für die Tätigkeit, die den Hauptgegenstand darstellt.

3) Die Wahl zwischen der Vergabe eines einzigen Auftrags oder einer einzigen Konzession und der Vergabe mehrerer getrennter Aufträge oder Konzessionen darf nicht in der Absicht erfolgen, die Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung oder gegebenenfalls des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) und der dazu erlassenen Verordnung (ÖAWV) zu umgehen.

4) Betrifft eine der Tätigkeiten, die der Auftrag umfasst, eine Tätigkeit im Sinne des Art. 5 bis 7 des Gesetzes und die andere eine Tätigkeit im Sinne des ÖAWG oder der ÖAWV und ist es objektiv nicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand darstellt, so ist der Auftrag nach den Bestimmungen des ÖAWG oder der ÖAWV zu vergeben.

5) Betrifft eine der Tätigkeiten, für die die Konzession bestimmt ist, eine Tätigkeit im Sinne des Art. 5 bis 7 des Gesetzes und die andere eine Tätigkeit im Sinne des ÖAWG oder der ÖAWV und ist es objektiv nicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand darstellt, so ist die Konzession nach den Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung zu vergeben.

6) Betrifft eine der Tätigkeiten, die der Auftrag umfasst, eine Tätigkeit im Sinne des Art. 5 bis 7 des Gesetzes und die andere weder eine Tätigkeit im Sinne des Art. 5 bis 7 des Gesetzes noch des ÖAWG oder der ÖAWV noch unterliegt sie den Vorschriften über die Vergabe von Konzessionen und ist objektiv nicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand bildet, so ist der Auftrag gemäss den Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung zu vergeben.

7) Betrifft eine der Tätigkeiten, die der Auftrag umfasst, eine Tätigkeit im Sinne des Art. 5 bis 7 des Gesetzes und unterliegt der andere Teil des Auftrags den Vorschriften über die Vergabe von Konzessionen und ist es objektiv nicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand darstellt, so ist der Auftrag gemäss den Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung über die Vergabe von Aufträgen zu vergeben.

Art. 5b[^13]

Elektronische Kommunikation

1) Die für die elektronische Kommunikation zu verwendenden Instrumente, Vorrichtungen oder ihre technischen Merkmale müssen nichtdiskriminierend, allgemein verfügbar und zugänglich sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) kompatibel sein.

2) Die Auftraggeber haben dafür Sorge zu tragen, dass den Bewerbern und Offertstellern zusätzlich zu den Anforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2014/25/EU die Informationen über die Spezifikationen der Instrumente und Vorrichtungen, die für den elektronischen Eingang der Bewerbungen und Offerten erforderlich sind, einschliesslich der Verschlüsselung und Zeitstempelung, zugänglich sind. Sie legen dafür das erforderliche Sicherheitsniveau fest, welches im Verhältnis zu den verbundenen Risiken steht. Die elektronisch übermittelten Bewerbungen und Offerten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt[^14] zu versehen.[^15]

II. Vergabe von Aufträgen[^16]

A. Berechnung des Auftragswertes[^17]

Art. 5c[^18]

Grundsatz

Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist massgeblich:

Art. 6

Bauaufträge

1) Stellt der Auftraggeber im Rahmen von Bauaufträgen Lieferungen oder Dienstleistungen zur Verfügung, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, ist der Wert dieser Lieferungen oder Dienstleistungen bei der Berechnung des Auftragswertes zu berücksichtigen.[^19]

2) Der Wert der Lieferungen und Dienstleistungen, die für die Ausführung eines bestimmten Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf nicht zum Wert dieses Bauauftrages hinzugefügt werden mit der Folge, dass die Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen der Anwendung des Gesetzes und dieser Verordnung entzogen wird.

Art. 7

Lieferungen und Dienstleistungen

1) Die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrages, der sowohl Dienstleistungen als auch Lieferungen umfasst, erfolgt auf der Grundlage des Gesamtwertes der Dienstleistungen und Lieferungen ohne Berücksichtigung ihrer jeweiligen Anteile. Diese Berechnung umfasst den Wert der Arbeiten für das Verlegen und Anbringen.

2) Aufgehoben[^20]

Art. 8

Leasing, Miete, Pacht, Ratenkauf und Aufträge ohne Gesamtpreis

1) Bei Lieferaufträgen betreffend Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf gilt als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert:

2) Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird oder angegeben werden kann, gilt als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert:[^21]

Art. 9[^22]

Regelmässige Aufträge und Daueraufträge

Bei regelmässig wiederkehrenden Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen sowie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, gilt als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert:[^23]

Art. 10[^25]

Optionen auf Folgeaufträge

Sehen Aufträge Optionen auf Folgeaufträge vor, so ist der Auftragswert unter Einbeziehung der Optionsrechte und der etwaigen Verlängerungen des Vertrags zu berechnen.

Art. 11

Versicherungs- und Bankdienstleistungen

Als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert gelten:

Art. 12

Planungswettbewerbe (Ideen, Konzepte, Projekte)

Bei der Berechnung des Auftragswertes bei Planungswettbewerben, die keine Auftragsvergabe einer Dienstleistung zum Inhalt haben, werden die Gesamtheit der Preisgelder, die Aufwendungen des Preisgerichtes und die Entschädigungen an die Teilnehmer als Berechnungsgrundlage berücksichtigt.

Art. 13

Planungsaufträge

1) Bei Aufträgen, die Planungen zum Gegenstand haben, berechnet sich der Auftragswert auf der Basis der Gebühren, Provisionen sowie anderer vergleichbarer Vergütungen.[^27]

2) Planungsaufträge können für die einzelnen eigenständigen Arbeitsgattungen jeweils separat vergeben werden, wie beispielsweise Aufträge für die Arbeitsgattungen Architektur, Ingenieurplanungen aller Art und Bauleitung.[^28]

Art. 14[^29]

Rahmenvereinbarung und dynamisches Beschaffungssystem

Der zu berücksichtigende Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems entspricht dem geschätzten Gesamtwert aller für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge.

Art. 14a[^30]

Innovationspartnerschaft

Der zu berücksichtigende Wert einer Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, die zu entwickeln sind und am Ende der geplanten Partnerschaft erworben werden.

B. Vergabeverfahren[^31]

1. Bekanntmachungen[^32]
a) Regelmässige Bekanntmachung[^33]
Art. 15[^34]

Inhalt

1) Die Auftraggeber teilen bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte, ausgenommen beim Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung, im Rahmen einer nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung die Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, die sie in den kommenden zwölf Monaten vergeben wollen, mit.[^35]

2) Verweise auf Nomenklaturen bei Aufträgen erfolgen unter Verwendung des mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 angenommenen Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (Common Procurement Vocabulary; CPV).[^36]

3) Der Inhalt der regelmässigen Bekanntmachung richtet sich bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei Ankündigung der Veröffentlichung über ein Beschafferprofil nach Anhang VI Teil A und B der Richtlinie 2014/25/EU.[^37]

4) Die Bekanntmachungen nach Abs. 1 sind nur dann zwingend vorgeschrieben, wenn der Auftraggeber die Möglichkeit der Verkürzung der Fristen nach Art. 35 Abs. 1 Bst. b wahrnimmt.

5) Oberhalb der Schwellenwerte teilen die Auftraggeber bei Aufträgen nach dem Anhang ihre Absicht zur Vergabe eines Auftrags in einer regelmässigen nichtverbindlichen Bekanntmachung mit, die auf kontinuierlicher Basis veröffentlicht wird und die die in Anhang XVIII Teil B der Richtlinie 2014/25/EU aufgeführten Informationen enthält. Die regelmässige Bekanntmachung bezieht sich auf die Arten von Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind. Sie muss den Hinweis enthalten, dass diese Aufträge ohne weitere Veröffentlichung vergeben werden, sowie die Aufforderung an die interessierten Unternehmen, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen. Die regelmässige nicht verbindliche Bekanntmachung kann einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassen.[^38]

Art. 16

Übermittlung und Veröffentlichung[^39]

1) Der Auftraggeber hat die regelmässige Bekanntmachung zum Zwecke ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Datenbank TED direkt an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln. Er kann diese Bekanntmachung zehn Tage vor ihrer Veröffentlichung der Regierungskanzlei zur Überprüfung zustellen. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist.[^40]

2) Die Übermittlung der regelmässigen Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union hat binnen kürzester Frist und auf elektronischem Weg unter Beachtung der Angaben in Anhang IX Ziff. 3 der Richtlinie 2014/25/EU zu Muster und Verfahren bei der Übermittlung zu erfolgen. Die Bekanntmachung wird gemäss den technischen Merkmalen für die Veröffentlichung in Anhang IX Ziff. 1 Bst. a und b der Richtlinie 2014/25/EU veröffentlicht.[^41]

3) Der Auftraggeber kann regelmässige nichtverbindliche Bekanntmachungen insbesondere im Zusammenhang mit bedeutenden Vorhaben veröffentlichen oder durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlichen lassen; diese brauchen keine Informationen zu enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmässigen nichtverbindlichen Bekanntmachung enthalten waren, sofern deutlich darauf hingewiesen wird, dass es sich hierbei um zusätzliche Bekanntmachungen handelt.[^42]

4) Der Auftraggeber kann die regelmässige Bekanntmachung auch in einem Beschafferprofil veröffentlichen. In diesem Fall meldet der Auftraggeber unter Beachtung der Angaben in Anhang IX Ziff. 3 der Richtlinie 2014/25/EU dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zuvor auf elektronischem Weg die Veröffentlichung einer regelmässigen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil. Das Beschafferprofil kann er im Internet einrichten; es enthält Angaben über geplante und laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen, wie zum Beispiel die Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Anschrift und E-Mail-Adresse des Auftraggebers.[^43]

5) Die regelmässige Bekanntmachung:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.