Mediengesetz (MedienG) vom 19. Oktober 2005

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2005-12-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeiner Teil

A. Geltungsbereich, Zweck und Begriffsbestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich und Zweck

1) Dieses Gesetz gilt für alle Medien in Liechtenstein und alle Medieninhaber, die der Rechtshoheit Liechtensteins unterworfen sind, insbesondere:[^1]

2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

3) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^3]

4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften nach Abs. 3 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^6]

Art. 1a[^7]

Register der vom Geltungsbereich erfassten Mediendiensteanbieter und Video-Sharing-Plattform-Anbieter

1) Die Regulierungsbehörde führt ein Register über die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Mediendiensteanbieter und Video-Sharing-Plattform-Anbieter nach Art. 1 Abs. 1; das Register ist regelmässig zu aktualisieren.

2) Die Regulierungsbehörde übermittelt das Register nach Abs. 1 und dessen Aktualisierungen der EFTA-Überwachungsbehörde.

3) Mediendiensteanbieter und Video-Sharing-Plattform-Anbieter haben die für die Führung und Aktualisierung des Registers nach Abs. 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

4) Die Regierung regelt das Nähere über die Führung und Aktualisierung des Registers nach Abs. 1 sowie die damit zusammenhängenden Auskunftspflichten nach Abs. 3 in Übereinstimmung mit Art. 2 und 28a der Richtlinie 2010/13/EU mit Verordnung.

Art. 2

Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:[^8]

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Berufs-, Funktions- und Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

B. Rechte und Pflichten der Medien

Art. 3

Freiheit der Medien

1) Die Medien sind frei. Sie dienen der freiheitlich-demokratischen Ordnung.

2) Die Tätigkeit der Medien, einschliesslich der Errichtung eines Medienunternehmens, ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen und im Rahmen der Gesetze konzessions- und anmeldefrei.

3) Die Freiheit der Medien unterliegt nur den Beschränkungen, die durch die Verfassung unmittelbar und in deren Rahmen durch die Gesetze zugelassen sind. Sondermassnahmen jeder Art, die die Freiheit der Medien beeinträchtigen, sind verboten.

4) Berufsorganisationen der Medien mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Medien sind verboten.

Art. 4

Funktion der Medien

1) Die Medien nehmen eine grundlegende gesellschaftliche Funktion wahr und tragen dadurch zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung bei.

2) Diese Funktion gebietet Achtung vor der Würde des Menschen, vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit sowie vor Glauben und Meinung anderer.

Art. 5

Informationsrecht der Medien

Die Medien haben zur Erfüllung ihrer Funktion gegenüber den Behörden das Recht auf Information nach Massgabe der besonderen Vorschriften, insbesondere des Informationsgesetzes.

Art. 6

Medieninhalte

1) Medieninhalte dürfen nicht gegen die verfassungsmässige Ordnung verstossen. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die besonderen Vorschriften, insbesondere zum Schutze der Persönlichkeit sowie von Kindern und Jugendlichen, sind einzuhalten.

2) Jedenfalls unzulässig sind Medieninhalte, die geeignet sind, die öffentliche Ruhe und Ordnung zu gefährden, insbesondere wenn sie:

Art. 7

Journalistische Sorgfalt

1) Die journalistische Sorgfalt gebietet insbesondere:

2) Bei der Wiedergabe eigener Meinungsumfragen sind ausdrücklich anzugeben:

Art. 8

Medienrechtliche Verantwortlichkeit

1) Auf die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für Medieninhalte finden neben den Bestimmungen dieses Gesetzes die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts Anwendung.

2) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Medieninhalte richtet sich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nach den allgemeinen Strafgesetzen.

3) Die Verantwortlichkeit für Inhalte von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf oder Video-Sharing-Plattform-Diensten richtet sich überdies nach den besonderen Vorschriften, insbesondere dem Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr.[^35]

4) Selbständige Verpflichtungen zur Beseitigung von Medieninhalten bleiben ungeachtet der Verantwortlichkeit unberührt.

Art. 9

Parlamentsberichterstattung

Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages bleiben von jeder Verantwortung frei.

Art. 10

Medieninhaber

1) Jeder Medieninhaber eines im Inland erscheinenden Mediums muss:

2) Abs. 1 Bst. b und c gelten nicht für Medien von Jugendlichen für Jugendliche.

Art. 11

Impressum

1) Jedes im Inland verbreitete Medium muss folgende Angaben enthalten:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.