Mediengesetz (MedienG) vom 19. Oktober 2005
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeiner Teil
A. Geltungsbereich, Zweck und Begriffsbestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich und Zweck
1) Dieses Gesetz gilt für alle Medien in Liechtenstein und alle Medieninhaber, die der Rechtshoheit Liechtensteins unterworfen sind, insbesondere:[^1]
- a) Mediendiensteanbieter, die nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2010/13/EU in Liechtenstein niedergelassen sind oder auf die Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 2010/13/EU Anwendung findet;
- b) Video-Sharing-Plattform-Anbieter, die im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG in Liechtenstein niedergelassen sind oder nach Art. 28a Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2010/13/EU als in Liechtenstein niedergelassen gelten.
2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
- a) amtliche Publikationen, soweit sie ausschliesslich amtlichen Inhalts sind;
- b) Medien öffentlich-rechtlicher Rechtsträger, soweit für sie besondere Bestimmungen bestehen;
- c) Medien, die im Verkehr, im häuslichen, geselligen, kulturellen, wissenschaftlichen oder religiösen Leben, im Vereinsleben, im Wirtschaftsleben, im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessenvertretung oder bei einer anderen vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen und keinen eigenständigen Publikationswert haben.
- d) Aufgehoben[^2]
3) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^3]
- a) Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste[^4];
- b) Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt[^5].
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften nach Abs. 3 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^6]
Art. 1a[^7]
Register der vom Geltungsbereich erfassten Mediendiensteanbieter und Video-Sharing-Plattform-Anbieter
1) Die Regulierungsbehörde führt ein Register über die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Mediendiensteanbieter und Video-Sharing-Plattform-Anbieter nach Art. 1 Abs. 1; das Register ist regelmässig zu aktualisieren.
2) Die Regulierungsbehörde übermittelt das Register nach Abs. 1 und dessen Aktualisierungen der EFTA-Überwachungsbehörde.
3) Mediendiensteanbieter und Video-Sharing-Plattform-Anbieter haben die für die Führung und Aktualisierung des Registers nach Abs. 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Führung und Aktualisierung des Registers nach Abs. 1 sowie die damit zusammenhängenden Auskunftspflichten nach Abs. 3 in Übereinstimmung mit Art. 2 und 28a der Richtlinie 2010/13/EU mit Verordnung.
Art. 2
Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:[^8]
-
- "Medium": jede technische Form der Massenkommunikation zur öffentlichen Verbreitung von geistigen Inhalten in Wort, Schrift, Ton oder Bild;
- 1a. "Medieninhalte": Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild, die in einem Medium enthalten sind;[^9]
-
- "periodisches Medium": ein Medium, das in vergleichbarer Gestaltung ständig oder in fortlaufenden Ausgaben erscheint;
-
- "elektronisches Medium": ein Medium, das unter Benutzung elektronischer Kommunikationsnetze im Sinne des Kommunikationsgesetzes verbreitet wird;[^10]
-
- "audiovisueller Mediendienst": eine Dienstleistung, bei der der Hauptzweck der Dienstleistung oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne des Kommunikationsgesetzes bereitzustellen; bei diesen audiovisuellen Mediendiensten handelt es sich entweder um Fernsehprogramme oder um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;[^11]
- 4a. "audiovisueller Mediendienst auf Abruf" (d. h. ein nichtlinearer audiovisueller Mediendienst): ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Medieninhaber festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird;[^12]
- 4b. "Video-Sharing-Plattform-Dienst": eine Dienstleistung, bei der der Hauptzweck der Dienstleistung oder eines trennbaren Teils der Dienstleistung oder eine wesentliche Funktion der Dienstleistung darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Video-Sharing-Plattform-Anbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne des Kommunikationsgesetzes zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen, und deren Organisation vom Video-Sharing-Plattform-Anbieter bestimmt wird, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen, insbesondere durch Anzeigen, Tagging und Festlegung der Abfolge;[^13]
-
- "Medienerzeugnis": ein in einem Massenherstellungsverfahren in körperliche Medienexemplare vervielfältigter Träger von geistigen Inhalten in Wort, Schrift, Ton oder Bild, der zur Verbreitung bestimmt ist. Zu den Medienerzeugnissen gehören auch die in Medienexemplaren vervielfältigten Mitteilungen der Medienagenturen. Im Übrigen gelten die Mitteilungen der Medienagenturen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden, als Medien;
-
- "periodisches Medienerzeugnis": ein Medienerzeugnis, das unter demselben Namen in fortlaufenden Ausgaben in gleichen oder ungleichen Abständen erscheint und dessen einzelne Ausgaben, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden, durch ihren Inhalt im Zusammenhang stehen;
-
- "Redaktionssitz": der Ort, an dem die inhaltliche Gestaltung eines Mediums erfolgt;
- 7a. "elektronische Kontaktdaten": alle Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme sowie eine unmittelbare und wirksame Kommunikation ermöglichen, insbesondere Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse sowie Webseite;[^14]
-
- "Medienunternehmen": ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung eines Mediums besorgt und dessen Verbreitung besorgt oder veranlasst wird;
-
- "Medienagentur": ein Unternehmen, das Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen in Wort, Schrift, Ton oder Bild versorgt;
-
- "Medieninhaber": eine Person, die ein Medienunternehmen, eine Medienagentur, einen Mediendienst oder einen Video-Sharing-Plattform-Dienst betreibt oder sonst die redaktionelle Verantwortung für ein Medium trägt;[^15]
- 10a. "redaktionelle Verantwortung": die Ausübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung und der Verbreitung eines Mediums;[^16]
- 10b. "redaktionelle Entscheidung": eine Entscheidung, die regelmässig im Zuge der Ausübung redaktioneller Verantwortung getroffen wird und in Zusammenhang mit dem Tagesgeschäft des Mediums steht;[^17]
-
- "Herausgeber eines periodischen Mediums": eine Person, die die grundlegende Richtung eines periodischen Mediums bestimmt;
-
- "Hersteller": eine Person, die die Massenherstellung von Medienerzeugnissen besorgt;
-
- "Medienmitarbeiter": eine Person, die in einem Medienunternehmen an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen einer Medienagentur journalistisch-redaktionell mitwirkt, sofern sie als Angestellter des Medienunternehmens oder der Medienagentur oder als freier Medienmitarbeiter diese journalistisch-redaktionelle Tätigkeit ständig und nicht bloss als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausübt;
-
- "Werbung": jede öffentliche Äusserung zur unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zur Unterstützung einer Sache oder Idee oder zur Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder dem Medieninhaber gewünschten Wirkung, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder zur Eigenwerbung stattfindet, einschliesslich der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Bst. h der Richtlinie 2010/13/EU. Nicht als Werbung gelten gesetzlich vorgeschriebene Angaben und Mitteilungen in üblicher Form;[^18]
-
- "Schleichwerbung": die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Medien, wenn sie absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit über ihren eigentlichen Zweck irreführen kann; eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt;[^19]
-
- Aufgehoben[^20]
-
- "Rundfunk": die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Radio- oder Fernsehprogrammen entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektronischer Kommunikationsnetze, einschliesslich solcher Angebote, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind;[^21]
-
- "Rundfunkprogramm": eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Medieninhalten für den zeitgleichen Empfang;[^22]
-
- "Vollprogramm": ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden;
-
- "Spartenprogramm": ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten;
-
- "Sendung": eine Abfolge von Medieninhalten mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Medieninhaber erstellten Sendeplans oder Katalogs ist, einschliesslich Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Kindersendungen und Originalproduktionen;[^23]
- 21a. "nutzergeneriertes Video": eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und von einem Nutzer erstellt und von diesem oder einem anderen Nutzer auf eine Video-Sharing-Plattform hochgeladen wird;[^24]
-
- "Rundfunkveranstalter": eine Person, die ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung darbietet;
- 22a. "Mediendiensteanbieter": eine Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden;[^25]
- 22b. "Video-Sharing-Plattform-Anbieter": eine Person, die einen Video-Sharing-Plattform-Dienst betreibt;[^26]
- 22c. "Fernsehprogramm" (d. h. ein linearer audiovisueller Mediendienst): ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;[^27]
- 22d. "Fernsehveranstalter": ein Mediendiensteanbieter, der Fernsehprogramme bereitstellt;[^28]
-
- "Sponsoring": jeder Beitrag von nicht im Bereich der Bereitstellung von audiovisuellen Mediendiensten oder Video-Sharing-Plattform-Diensten oder in der Produktion von audiovisuellen Werken tätigen öffentlichen oder privaten Unternehmen oder natürlichen Personen zur Finanzierung von audiovisuellen Mediendiensten, Video-Sharing-Plattform-Diensten, nutzergenerierten Videos oder Sendungen mit dem Ziel, ihren Namen, ihre Marke, ihr Image, ihre Tätigkeiten oder ihre Leistungen zu bewerben;[^29]
-
- "Teleshopping": die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt;
- 24a. "Produktplatzierung": jede Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder die entsprechende Marke einzubeziehen bzw. darauf Bezug zu nehmen, sodass diese innerhalb einer Sendung oder eines nutzergenerierten Videos erscheinen;[^30]
-
- "knappe Ressourcen": knappe Ressourcen im Sinne der kommunikationsrechtlichen Vorschriften;
-
- Aufgehoben[^31]
-
- "Medieninhaltsdelikt": eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung.
-
- "gesponserte Sendung": eine Sendung, für die durch ein nicht im Bereich des Rundfunks oder der Produktion audiovisueller Werke tätiges öffentliches oder privates Unternehmen ein Finanzierungsbeitrag mit dem Ziel geleistet wurde, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.[^32]
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Berufs-, Funktions- und Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
B. Rechte und Pflichten der Medien
Art. 3
Freiheit der Medien
1) Die Medien sind frei. Sie dienen der freiheitlich-demokratischen Ordnung.
2) Die Tätigkeit der Medien, einschliesslich der Errichtung eines Medienunternehmens, ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen und im Rahmen der Gesetze konzessions- und anmeldefrei.
3) Die Freiheit der Medien unterliegt nur den Beschränkungen, die durch die Verfassung unmittelbar und in deren Rahmen durch die Gesetze zugelassen sind. Sondermassnahmen jeder Art, die die Freiheit der Medien beeinträchtigen, sind verboten.
4) Berufsorganisationen der Medien mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Medien sind verboten.
Art. 4
Funktion der Medien
1) Die Medien nehmen eine grundlegende gesellschaftliche Funktion wahr und tragen dadurch zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung bei.
2) Diese Funktion gebietet Achtung vor der Würde des Menschen, vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit sowie vor Glauben und Meinung anderer.
Art. 5
Informationsrecht der Medien
Die Medien haben zur Erfüllung ihrer Funktion gegenüber den Behörden das Recht auf Information nach Massgabe der besonderen Vorschriften, insbesondere des Informationsgesetzes.
Art. 6
Medieninhalte
1) Medieninhalte dürfen nicht gegen die verfassungsmässige Ordnung verstossen. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die besonderen Vorschriften, insbesondere zum Schutze der Persönlichkeit sowie von Kindern und Jugendlichen, sind einzuhalten.
2) Jedenfalls unzulässig sind Medieninhalte, die geeignet sind, die öffentliche Ruhe und Ordnung zu gefährden, insbesondere wenn sie:
- a) den objektiven Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllen;
- b) zu Gewalttätigkeiten, einschliesslich terroristischer Straftaten nach § 278c des Strafgesetzbuches, auffordern oder anreizen oder solche billigen;[^33]
- c) Organe, Einrichtungen oder Behörden des Staates in gehässiger Weise beschimpfen oder verächtlich machen;
- d) offensichtlich unrichtige Nachrichten enthalten, deren Verbreitung geeignet ist, wesentliche Interessen des Staates zu gefährden;
- e) zu Hass oder Diskriminierung wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Staatsangehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung auffordern oder anreizen oder dies billigen.[^34]
Art. 7
Journalistische Sorgfalt
1) Die journalistische Sorgfalt gebietet insbesondere:
- a) die Wahrung der anerkannten journalistischen Grundsätze bei Berichterstattung und Information sowie die Verpflichtung zur Objektivität, insbesondere auch bei Einsatz neuartiger Technologien;
- b) die Wahrheitstreue und Sachlichkeit der Nachrichten und Berichte sowie deren gründliche Prüfung auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt;
- c) die Anbringung eines eindeutigen Vorbehalts bei der Veröffentlichung noch nicht ausreichend verbürgter Nachrichten und Berichte;
- d) die unverzügliche und angemessene Richtigstellung von Tatsachen, die sich als falsch erwiesen haben; und
- e) die deutliche Trennung und Kennzeichnung von Berichterstattung und Kommentar unter Nennung des Kommentators.
2) Bei der Wiedergabe eigener Meinungsumfragen sind ausdrücklich anzugeben:
- a) Methode der Durchführung;
- b) Anzahl der Befragten;
- c) Repräsentativität.
Art. 8
Medienrechtliche Verantwortlichkeit
1) Auf die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für Medieninhalte finden neben den Bestimmungen dieses Gesetzes die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts Anwendung.
2) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Medieninhalte richtet sich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nach den allgemeinen Strafgesetzen.
3) Die Verantwortlichkeit für Inhalte von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf oder Video-Sharing-Plattform-Diensten richtet sich überdies nach den besonderen Vorschriften, insbesondere dem Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr.[^35]
4) Selbständige Verpflichtungen zur Beseitigung von Medieninhalten bleiben ungeachtet der Verantwortlichkeit unberührt.
Art. 9
Parlamentsberichterstattung
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages bleiben von jeder Verantwortung frei.
Art. 10
Medieninhaber
1) Jeder Medieninhaber eines im Inland erscheinenden Mediums muss:
- a) seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat des EWRA oder in der Schweiz haben;
- b) voll handlungsfähig sein; und
- c) unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden können.
2) Abs. 1 Bst. b und c gelten nicht für Medien von Jugendlichen für Jugendliche.
Art. 11
Impressum
1) Jedes im Inland verbreitete Medium muss folgende Angaben enthalten:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.