Gesetz vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2005-12-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^1]

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Vermögensverwaltungsgesellschaften sowie die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen auf konsolidierter Basis und bezweckt den Schutz der Kunden und die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz.

2) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^2]

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Geltungsbereich

1) Diesem Gesetz unterstehen Vermögensverwaltungsgesellschaften.[^10]

1a) Soweit dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, gilt es zudem für:[^11]

2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:

3) Die durch dieses Gesetz verliehenen Rechte erfassen nicht die Erbringung von Dienstleistungen als Gegenpartei bei Geschäften, die getätigt werden von:[^26]

Art. 2a[^27]

Aufgehoben

Art. 3

Geschäftsbereich

1) Vermögensverwaltung im Sinne dieses Gesetzes umfasst eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen:[^28]

2) Die Erbringung von Dienstleistungen nach Abs. 1 darf im Rahmen der üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ausschliesslich von Vermögensverwaltungsgesellschaften, die für die Erbringung dieser Dienstleistung bewilligt sind, erbracht werden. Vorbehalten bleibt Art. 2 Abs. 2.[^29]

3) Vermögensverwaltungsgesellschaften dürfen zu keinem Zeitpunkt Vermögenswerte ihrer Kunden entgegennehmen oder halten.[^30]

Art. 4[^31]

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.