Gesetz vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2005-12-30
Letzte Aktualisierung 2026-02-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 145
Änderungshistorie JSON API

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^1]

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Vermögensverwaltungsgesellschaften sowie die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen auf konsolidierter Basis und bezweckt den Schutz der Kunden und die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz.

2) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^2]

  • a) Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente[^3];
  • b) Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen[^4];[^5]
  • c) Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten[^6];
  • d) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente[^7];
  • e) Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen[^8].[^9]

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Geltungsbereich

1) Diesem Gesetz unterstehen Vermögensverwaltungsgesellschaften.[^10]

1a) Soweit dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, gilt es zudem für:[^11]

  • a) Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit über eine Zweigniederlassung in Liechtenstein tätig sind;[^12]
  • b) Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften;
  • c) andere Unternehmen, die nach Art. 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 in die aufsichtliche Konsolidierung bzw. die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests einzubeziehen sind;
  • d) vertraglich gebundene Vermittler von Vermögensverwaltungsgesellschaften;[^13]
  • e) Wertpapierfirmen im Sinne des Wertpapierfirmengesetzes.[^14]

2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:

  • a) Banken;[^15]
  • b) Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
  • c) Vorsorgeeinrichtungen im Sinne des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge;
  • d) Personen, die Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 ausschliesslich im Rahmen eines Organmandates für juristische Personen, Treuhänderschaften, sonstige Gemeinschaften oder Vermögenseinheiten erbringen;
  • e) Personen, die ausschliesslich Unternehmensbeteiligungen halten, die keine Finanzinstrumente nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 10 darstellen;[^16]
  • f) Personen, die Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 ausschliesslich für ihr Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens erbringen;
  • g) Personen, die nur gelegentlich Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbringen, wenn diese Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Standesregeln geregelt ist, die die Erbringung dieser Dienstleistung nicht ausschliessen;[^17]
  • h) Personen, deren Wertpapierdienstleistungen ausschliesslich in der Verwaltung von Systemen der Arbeitnehmerbeteiligung bestehen;[^18]
  • i) Personen, die als einzige Wertpapierdienstleistung sowohl die Verwaltung von Systemen der Arbeitnehmerbeteiligung als auch Wertpapierdienstleistungen ausschliesslich für ihre Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihrer Mutterunternehmen erbringen;[^19]
  • k) die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken und andere nationale Stellen mit ähnlichen Aufgaben im EWR, andere staatliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung im EWR zuständig oder daran beteiligt sind, und internationale Finanzinstitute, die von zwei oder mehr Staaten gegründet wurden und dem Zweck dienen, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfen zugunsten ihrer Mitglieder zu geben, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind;[^20]
  • l) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), Investmentunternehmen im Sinne des Investmentunternehmensgesetzes (IUG), alternative Investmentfonds im Sinne des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) und Pensionsfonds sowie die Verwahrer und Verwalter solcher Organismen für gemeinsame Anlagen;[^21]
  • m) Personen, die im Rahmen einer anderen, nicht unter dieses Gesetz fallenden beruflichen Tätigkeit Anlageberatung betreiben, sofern eine solche Beratung nicht besonders vergütet wird;[^22]
  • n) Aufgehoben[^23]
  • o) vom EWR-Recht regulierte Zentralverwahrer in dem Umfang, in dem sie nach diesem EWR-Recht reguliert sind; und[^24]
  • p) die sonstigen in Art. 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten.[^25]

3) Die durch dieses Gesetz verliehenen Rechte erfassen nicht die Erbringung von Dienstleistungen als Gegenpartei bei Geschäften, die getätigt werden von:[^26]

  • a) staatlichen Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung;
  • b) Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank; oder
  • c) anderen Zentralbanken im EWR in Wahrnehmung vergleichbarer Aufgaben nach nationalen Vorschriften.

Art. 2a[^27]

Aufgehoben

Art. 3

Geschäftsbereich

1) Vermögensverwaltung im Sinne dieses Gesetzes umfasst eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen:[^28]

  • a) Wertpapierdienstleistungen:
    1. Portfolioverwaltung;
    1. Anlageberatung;
    1. Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;
    1. Ausführung von Aufträgen im Namen des Kunden;
  • b) gegebenenfalls Nebendienstleistungen in Verbindung mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nach Bst. a:
    1. Wertpapier- und Finanzanalyse oder sonstige Formen allgemeiner Empfehlungen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten betreffen, die direkt der Kundenbetreuung dienen;
    1. Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen.

2) Die Erbringung von Dienstleistungen nach Abs. 1 darf im Rahmen der üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ausschliesslich von Vermögensverwaltungsgesellschaften, die für die Erbringung dieser Dienstleistung bewilligt sind, erbracht werden. Vorbehalten bleibt Art. 2 Abs. 2.[^29]

3) Vermögensverwaltungsgesellschaften dürfen zu keinem Zeitpunkt Vermögenswerte ihrer Kunden entgegennehmen oder halten.[^30]

Art. 4[^31]

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

    1. "Vermögensverwaltungsgesellschaft": eine juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmässig die Vermögensverwaltung nach Art. 3 Abs. 1 ausübt;[^32]
    1. "Portfolioverwaltung": die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios ein oder mehrere Finanzinstrumente enthalten;
    1. "Anlageberatung": die Abgabe persönlicher Empfehlungen an einen Kunden entweder auf dessen Aufforderung oder auf Initiative der Vermögensverwaltungsgesellschaft, die sich auf ein Geschäft oder mehrere Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen;
    1. "Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden": die Tätigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen, ein oder mehrere Finanzinstrumente im Namen von Kunden zu kaufen oder zu verkaufen. Davon umfasst ist auch der Abschluss von Vereinbarungen über den Verkauf von Finanzinstrumenten, die von einer Wertpapierfirma, Bank oder einem EWR-Kreditinstitut zum Zeitpunkt ihrer Emission ausgegeben werden. Nicht umfasst ist die blosse Übermittlung von Wertpapieraufträgen durch die Vermögensverwaltungsgesellschaft an die depotführende Bank oder das depotführende EWR-Kreditinstitut im Rahmen einer Portfolioverwaltung, wenn die depotführende Bank oder das depotführende EWR-Kreditinstitut diese Aufträge dann entsprechend ausführt;[^33]
    1. "Handel für eigene Rechnung": der Handel unter Einsatz des eigenen Kapitals, der zum Abschluss von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten führt;
    1. "Kunde": jede natürliche oder juristische Person, jede Gesellschaft, Treuhänderschaft, sonstige Gemeinschaft oder Vermögenseinheit, für die eine Vermögensverwaltungsgesellschaft Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 erbringt;
    1. "professioneller Kunde": ein Kunde, der die in Anhang 1 Ziff. II genannten Kriterien erfüllt;
    1. "nichtprofessioneller Kunde": ein Kunde nach Anhang 1 Ziff. III;
    1. "geeignete Gegenpartei": ein Kunde nach Anhang 1 Ziff. I;
    1. "Finanzinstrumente": die in Anhang 2 genannten Instrumente, einschliesslich mittels Distributed-Ledger-Technologie emittierter Instrumente;[^34]
    1. "gewerbsmässig": das selbständige und regelmässige Ausüben einer Tätigkeit in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist;
    1. "vertraglich gebundener Vermittler": eine natürliche oder juristische Person, die unter unbeschränkter und vorbehaltsloser Haftung einer einzigen Vermögensverwaltungsgesellschaft, für die sie tätig ist, Dienstleistungen nach Art. 23 Abs. 1 für Kunden oder potenzielle Kunden erbringt;
    1. "Zweigniederlassung": eine Betriebsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist, die einen rechtlich unselbständigen Teil einer Vermögensverwaltungsgesellschaft bildet und Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 erbringt, für die der Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Bewilligung erteilt wurde; alle Geschäftsstellen einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung;
    1. "zuständige Behörde": diejenige einzelstaatliche Behörde, die auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Aufsicht über Vermögensverwaltungsgesellschaften ausübt, in Liechtenstein die Finanzmarktaufsicht (FMA);
    1. "qualifizierte Beteiligung": das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einer Vermögensverwaltungsgesellschaft oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines massgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, an der eine Beteiligung gehalten wird. Für die Feststellung der Stimmrechte sind die Art. 25, 26, 26a, 27 und 31 OffG anzuwenden;[^35]
    1. "Mutterunternehmen": ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert sowie ein Mutterunternehmen nach Art. 1097 Abs. 1 PGR;[^36]
    1. "Tochterunternehmen": ein von einem Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen, einschliesslich jedes mittelbar kontrollierte Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, sowie ein Tochterunternehmen nach Art. 1097 Abs. 1 PGR;[^37]
    1. "Gruppe": ein Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen;[^38]
    1. "enge Verbindungen": eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind:
  • a) über eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder des Haltens im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;
  • b) durch Kontrolle, d. h. das Verhältnis zwischen einem Mutter- und einem Tochterunternehmen in allen Fällen der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht; oder
  • c) über ein dauerhaftes Kontrollverhältnis beider oder aller mit ein und derselben dritten Person;
    1. "Drittlandfirma": eine Firma, die eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes wäre, wenn sie ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz im EWR hätte;
    1. "Leitungsorgan": das Organ einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, das nach Gesetz oder Satzung bestellt wurde und befugt ist, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen; in Liechtenstein in der Regel der Verwaltungsrat;[^39]
  • 21a. "Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion": das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung;[^40]
    1. "Geschäftsleitung": die natürlichen Personen, die in einer Vermögensverwaltungsgesellschaft Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind, einschliesslich der Umsetzung der Firmenstrategie hinsichtlich des Vertriebs von Produkten und Dienstleistungen durch die Firma und ihr Personal an die Kunden;
    1. "Querverkäufe" bzw. "gebündelte Dienstleistungen": das Angebot einer Wertpapierdienstleistung zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem anderen Produkt als Teil eines Pakets oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung bzw. dasselbe Paket;
    1. "strukturierte Einlage": ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und von der Bank oder dem EWR-Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen ist, einschliesslich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage, jedoch ausschliesslich von Guthaben, wenn es nur im Rahmen einer bestimmten, von der Bank, dem EWR-Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie bzw. das Zins- oder Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die von Faktoren abhängig ist, wie etwa:[^41]
  • a) einem Index oder einer Indexkombination, ausgenommen variabel verzinsliche Einlagen, deren Ertrag unmittelbar an einen Zinsindex wie Euribor oder Libor gebunden ist;
  • b) einem Finanzinstrument oder einer Kombination von Finanzinstrumenten;
  • c) einer Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen körperlichen oder nicht körperlichen nicht übertragbaren Vermögenswerten; oder
  • d) einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkursen;
    1. "Mitgliedstaat": ein Staat, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist;
    1. "Herkunftsmitgliedstaat":
  • a) wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft eine ausländische natürliche Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet;
  • b) wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft eine juristische Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat; oder
  • c) wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft nach dem für sie massgebenden nationalen Recht keinen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet;
    1. "Aufnahmemitgliedstaat": ein Mitgliedstaat:
  • a) der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem eine Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt und/oder Tätigkeiten ausübt; oder
  • b) in dem ein geregelter Markt geeignete Vorkehrungen bietet, um in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Fernmitgliedern oder -teilnehmern den Zugang zum Handel über sein System zu erleichtern;
    1. "dauerhafter Datenträger": jedes Medium, das:
  • a) dem Kunden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann; und
  • b) die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
  • 28a. "elektronische Form": ein dauerhaftes Medium, das kein Papier ist;[^42]
    1. "Zentralverwahrer": eine juristische Person, die ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem betreibt und zumindest eine der folgenden Dienstleistungen erbringt:
  • a) erstmalige Verbuchung von Wertpapieren im Effektengiro; oder
  • b) Bereitstellung und Führung von Depotkonten auf oberster Ebene;
    1. "Vermögensverwaltungsgesellschaft von erheblicher Bedeutung": eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die wegen ihrer Grösse, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung ist. Sie ist jedenfalls nicht von erheblicher Bedeutung, wenn sie weniger als 250 Personen beschäftigt, einen Jahresumsatz von weniger als 100 Millionen Schweizer Franken erzielt oder ihre Jahresbilanzsumme weniger als 90 Millionen Schweizer Franken beträgt;
    1. "algorithmischer Handel": der Handel mit einem Finanzinstrument, bei dem ein Computeralgorithmus die einzelnen Auftragsparameter automatisch bestimmt, z.B. ob der Auftrag eingeleitet werden soll, Zeitpunkt, Preis bzw. Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder gar keiner menschlichen Beteiligung bearbeitet werden soll, unter Ausschluss von Systemen, die nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren Handelsplätzen, zur Bearbeitung von Aufträgen ohne Bestimmung von Auftragsparametern, zur Bestätigung von Aufträgen oder zur Nachhandelsbearbeitung ausgeführter Aufträge verwendet werden;
    1. "hochfrequente algorithmische Handelstechnik": eine algorithmische Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch:
  • a) eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang;
  • b) die Entscheidung des Systems über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags ohne menschliche Intervention; und
  • c) ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen in Form von Aufträgen, Kursofferten oder Stornierungen;
    1. "direkter elektronischer Zugang": eine Regelung, in deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde eines Handelsplatzes einer anderen Person die Nutzung seines Handelscodes gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug auf Finanzinstrumente elektronisch direkt an den Handelsplatz übermitteln kann, einschliesslich Vereinbarungen, die die Nutzung der Infrastruktur des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden bzw. irgendeines Verbindungssystems des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden durch diese Person zur Übermittlung von Aufträgen (direkter Marktzugang) sowie diejenigen Vereinbarungen, bei denen eine solche Infrastruktur nicht durch diese Person genutzt wird (geförderter Zugang);
    1. "Handelsplatz": ein geregelter Markt, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem;
    1. "geregelter Markt": ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach seinen nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente führt, die gemäss den Regeln und/oder den Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden, und das eine Zulassung erhalten hat und ordnungsgemäss und gemäss Kapitel IV des Handelsplatz- und Börsegesetzes funktioniert; ein geregelter Markt kann auch eine Wertpapierbörse in Liechtenstein sein;[^43]
    1. "multilaterales Handelssystem" oder "MTF" (Multilateral Trading Facility): ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach nichtdiskretionären Regeln zum Abschluss eines Vertrages zusammenführt;[^44]
    1. "organisiertes Handelssystem" oder "OTF" (Organised Trading Facility): ein multilaterales System, bei dem es sich nicht um einen geregelten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems zum Abschluss eines Vertrages zusammenführt;[^45]
    1. "Produktgenehmigungsverfahren": das von jeder Bank, jedem EWR-Kreditinstitut und jeder Wertpapierfirma, die oder das Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipiert, durchzuführende Verfahren, bevor das Finanzinstrument an Kunden vermarktet oder vertrieben wird;[^46]
    1. "Zielmarkt für Finanzinstrumente": der von einer Bank, einem EWR-Kreditinstitut, einer Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft, die oder das Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipiert, im Produktgenehmigungsverfahren zu definierende Markt des Finanzinstruments, bei dem für Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundenklasse für jedes Finanzinstrument festgelegt und sichergestellt wird, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht;[^47]
    1. "Geldmarktinstrumente": die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers, Geldmarkt-Buchforderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
    1. "übertragbare Wertpapiere": alle Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, wie:
  • a) Aktien oder andere Wertpapiere, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate;
  • b) Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich von Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere; oder
  • c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrössen bestimmt wird;
    1. "Aktienzertifikate" (Hinterlegungsscheine): Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind und ein Eigentumsrecht an Wertpapieren gebietsfremder Emittenten darstellen, wobei sie aber gleichzeitig zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen und unabhängig von den Wertpapieren gebietsfremder Emittenten gehandelt werden können;
    1. "Umschichtung von Finanzinstrumenten": der Verkauf eines Finanzinstruments und Kauf eines anderen Finanzinstruments oder die Inanspruchnahme eines Rechts, eine Änderung im Hinblick auf ein bestehendes Finanzinstrument vorzunehmen;[^48]
    1. "Make-Whole-Klausel": eine Klausel, die den Anleger schützen soll, indem sichergestellt wird, dass der Emittent im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung einer Anleihe verpflichtet ist, dem Anleger, der die Anleihe hält, einen Betrag zu zahlen, der der Summe des Nettogegenwartswertes der verbleibenden Kuponzahlungen, die bis zur Fälligkeit erwartet werden, und dem Kapitalbetrag der zurückzuzahlenden Anleihe entspricht;[^49]
    1. "Anbieter von Nebendienstleistungen": ein Unternehmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033;[^50]
    1. "Waren- und Emissionszertifikatehändler": ein Waren- und Emissionszertifikatehändler nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013[^51][^52];
    1. "Kontrolle": das in Art. 1097 Abs. 1 bis 3 PGR oder in den für die Vermögensverwaltungsgesellschaften nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002[^53] jeweils geltenden Rechnungslegungsstandards beschriebene Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;[^54]
    1. "Einhaltung des Gruppenkapitaltests": die Einhaltung der Anforderungen durch ein Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033;[^55]
    1. "Derivate": Derivate nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;[^56]
    1. "Finanzinstitut": ein Finanzinstitut nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Verordnung (EU) 2019/2033;[^57]
    1. "geschlechtsneutrale Vergütungspolitik": eine Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht;[^58]
    1. "konsolidierte Lage": eine konsolidierte Lage nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033;[^59]
    1. "für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde": eine zuständige Behörde, die dafür verantwortlich ist, die Einhaltung des Gruppenkapitaltests durch EWR-Mutterwertpapierfirmen und Wertpapierfirmen, die von EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaften oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zu beaufsichtigen, in Liechtenstein die FMA;[^60]
    1. "Anfangskapital": das Kapital, das für die Zwecke der Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft erforderlich ist;[^61]
    1. "Wertpapierfirma": jede Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmässig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt und/oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt und als Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes, Wertpapierfirma im Sinne des Wertpapierfirmengesetzes oder als Wertpapierfirma nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/65/EU in ihrem Herkunftsmitgliedstaat bewilligt bzw. zugelassen ist;[^62]
    1. "Wertpapierfirmengruppe": eine Wertpapierfirmengruppe nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 25 der Verordnung (EU) 2019/2033;[^63]
    1. "Investmentholdinggesellschaft": eine Investmentholdinggesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2019/2033;[^64]
    1. "gemischte Finanzholdinggesellschaft": eine gemischte Finanzholdinggesellschaft nach Art. 5 Abs. 1 Bst. q FKG;[^65]
    1. "gemischte Holdinggesellschaft": ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, keine Investmentholdinggesellschaft, keine Bank, kein EWR-Kreditinstitut, keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Wertpapierfirma gehört;[^66]
    1. "Systemrisiko": das Risiko einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft;[^67]
    1. "EWR-Mutterwertpapierfirma": eine EWR-Mutterwertpapierfirma nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 56 der Verordnung (EU) 2019/2033;[^68]
    1. "EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft": eine EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 57 der Verordnung (EU) 2019/2033;[^69]
    1. "gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft": eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 58 der Verordnung (EU) 2019/2033;[^70]
    1. "Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft": eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht erfüllt;[^71]
    1. "Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaft": eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllt;[^72]
    1. "Bruttoertrag": die Summe aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen/festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren. Ist das Unternehmen Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet "Bruttoertrag" den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen wurde;[^73]
    1. "Liquidationsverfahren": ein von einer Verwaltungs- und Gerichtsbehörde eines Mitgliedstaats eröffnetes und unter deren bzw. dessen Aufsicht durchgeführtes Gesamtverfahren mit dem Ziel, die der Aufsicht der genannten Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden unterstellten Vermögenswerte zu verwerten; dazu zählen auch Verfahren, die durch einen Vergleich oder eine ähnliche Massnahme abgeschlossen werden;[^74]
    1. "Sanierungsmassnahmen": Massnahmen, mit denen die finanzielle Lage einer Vermögensverwaltungsgesellschaft gesichert oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnten, einschliesslich der Massnahmen, die eine Aussetzung der Zahlungen, eine Aussetzung der Vollstreckungsmassnahmen oder eine Kürzung der Forderungen erlauben;[^75]
    1. "EBA": die Europäische Bankenaufsichtsbehörde;[^76]
    1. "ESMA": die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde;[^77]
    1. "EIOPA": die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung;[^78]
    1. "ESRB": der Europäische Ausschuss für Systemrisiken;[^79]
    1. "Europäische Aufsichtsbehörden": die EBA, ESMA, EIOPA und der ESRB im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten;[^80]
    1. "Bank": eine Bank nach Art. 4 Abs. 2 des Bankengesetzes;[^81]
    1. "EWR-Kreditinstitut": ein EWR-Kreditinstitut nach Art. 5 Abs. 1 des Bankengesetzes.[^82]

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien 2014/65/EU und (EU) 2019/2034 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033, ergänzend Anwendung.[^83]

3) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe definieren.

4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^84]

II. Bewilligungen

Art. 5

Bewilligungspflicht

Vermögensverwaltungsgesellschaften bedürfen vorbehaltlich Art. 23 und Art. 34 vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FMA.

Art. 6

Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren

1) Die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft wird auf Antrag erteilt, wenn:

  • a) die Gesellschaft in der Rechtsform einer Verbandsperson errichtet wird;[^85]
  • b) der Sitz und die Hauptverwaltung der Gesellschaft sich in Liechtenstein befinden;
  • c) die Vermögensverwaltungsgesellschaft über eine angemessene inländische Betriebsstätte verfügt und angemessene Strategien und Verfahren vorsieht, die ausreichen, um sicherzustellen, dass die Gesellschaft, ihr Leitungsorgan, ihre Geschäftsleitung, Beschäftigten und vertraglich gebundenen Vermittler den Verpflichtungen nach diesem Gesetz sowie den einschlägigen Vorschriften für persönliche Geschäfte dieser Personen nachkommen;[^86]
  • d) eine Geschäftsleitung nach Art. 7 sowie ein Leitungsorgan nach Art. 7a vorliegt;[^87]
  • e) ein Geschäftsplan samt organisatorischem Aufbau der Vermögensverwaltungsgesellschaft und Angaben über die Art der geplanten Geschäfte vorliegt;[^88]
  • f) eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 37a bestellt ist;[^89]
  • g) der FMA die Namen der natürlichen oder juristischen Personen, die als Anteilseigner oder Gesellschafter direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen an der Vermögensverwaltungsgesellschaft halten, sowie die Höhe der jeweiligen Beteiligungen mitgeteilt wurden;[^90]
  • gbis) die Anteilseigner oder Gesellschafter, die eine qualifizierte Beteiligung halten, den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu stellenden Ansprüchen genügen;[^91]
  • gter) die Gesellschaft ausreichend gut beleumundet ist;[^92]
  • h) die Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung jederzeit in fachlicher und persönlicher Hinsicht Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;[^93]
  • i) der Nachweis über eine angemessene Eigenmittelunterlegung nach Art. 8 erbracht wird;
  • k) das Anfangskapital nach Art. 8 im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung voll einbezahlt ist und die sonstigen Voraussetzungen nach Art. 8 erfüllt sind;[^94]
  • l) die Gesellschaft über keine weitere spezialgesetzliche Bewilligung nach dem Treuhändergesetz, dem Rechtsanwaltsgesetz, dem Patentanwaltsgesetz oder dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügt;[^95]
  • m) die Gesellschaft die Anforderungen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz erfüllt, indem sie einer Sicherungseinrichtung nach Art. 34 des genannten Gesetzes angehört; in Bezug auf strukturierte Einlagen sind diese erfüllt, wenn die strukturierte Einlage von einer Bank oder einem EWR-Kreditinstitut ausgegeben wird, die bzw. das Mitglied eines nach dem genannten Gesetz bzw. eines nach der Richtlinie 2014/49/EU[^96] anerkannten Einlagensicherungssystems ist;[^97]
  • n) angemessene Verfahren vorgesehen sind, über die Mitarbeiter Verstösse gegen dieses Gesetz sowie die Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.[^98]

1a) Die Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs. 1 sind dauernd einzuhalten.[^99]

1b) Die Bewilligung wird jedenfalls verweigert, wenn:[^100]

  • a) Aufgehoben[^101]
  • b) zwischen der Vermögensverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen bestehen, die die FMA an der ordnungsgemässen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen hindern;
  • c) zwischen einer Vermögensverwaltungsgesellschaft und einer natürlichen oder juristischen Person mit Sitz ausserhalb des EWR enge Verbindungen bestehen und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften im betreffenden Staat oder Schwierigkeiten bei deren Anwendung die FMA daran hindern, ihre Aufsichtsfunktionen wirksam wahrzunehmen.

1c) Die Bewilligung nach Abs. 1 gilt in allen Mitgliedstaaten und berechtigt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die Vermögensverwaltung nach Art. 3 Abs. 1 im gesamten EWR zu erbringen, sofern die betreffenden Wertpapierdienstleistungen von der Bewilligung erfasst sind.[^102]

2) Der Antrag ist in deutscher Sprache und die einzureichenden Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache im Original einzureichen. Die FMA kann Anträge und Unterlagen auch in anderen Sprachen akzeptieren. Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die FMA kann eine beglaubigte Übersetzung von fremdsprachigen Anträgen und von nicht in englischer Sprache eingereichten Unterlagen verlangen.[^103]

2a) Beantragt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft die Ausweitung der Tätigkeiten einer Bewilligung nach Art. 9 Abs. 4, sind die Unterlagen nach Abs. 2 der FMA nicht neuerlich einzureichen, sofern sie aktuell sind und der FMA bereits aus dem Bewilligungsverfahren oder aufgrund von Änderungen nach Art. 10 vorliegen.[^104]

3) Über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung wird spätestens sechs Monate ab Eingang der vollständig eingereichten Unterlagen entschieden.

4) Die FMA hat die bewilligten Vermögensverwaltungsgesellschaften in ein Register aufzunehmen. Dieses Register ist öffentlich zugänglich und wird monatlich aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.[^105]

4a) Die FMA hat jede Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sowie der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.[^106]

5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.[^107]

Art. 6a[^108]

Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

1) Einer Wertpapierfirma mit einer Zulassung nach Art. 5 des Wertpapierfirmengesetzes wird die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft ohne neuerliche Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 6 dieses Gesetzes auf Antrag erteilt, wenn:

  • a) ihre künftige bewilligungspflichtige Tätigkeit nicht über den Geschäftsbereich nach Art. 3 Abs. 1 hinausgehen soll; und
  • b) alle Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen, die sie als Vermögensverwaltungsgesellschaft erbringen möchte, von ihrer Zulassung umfasst sind.

2) Für Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen nach Art. 3 erbringen möchten, welche nicht von ihrer Zulassung nach dem Wertpapierfirmengesetz umfasst sind, gilt Art. 6 hinsichtlich der nicht umfassten Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen sinngemäss.

Art. 7

Geschäftsleitung[^109]

1) Die Geschäftsleitung muss vorbehaltlich Abs. 1b mindestens aus zwei Personen (Geschäftsleiter) bestehen, die:[^110]

  • a) handlungsfähig und ausreichend gut beleumundet sein müssen;
  • b) unter Berücksichtigung ihrer weiteren Verpflichtungen, der Organisation der Vermögensverwaltungsgesellschaft gesamthaft in der Lage sein müssen, ihre Aufgaben in der Vermögensverwaltungsgesellschaft einwandfrei zu erfüllen;
  • c) auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen Laufbahn fachlich für die vorgesehene Aufgabe ausreichend qualifiziert sein müssen;
  • d) tatsächlich und leitend in der Gesellschaft tätig sein müssen;
  • e) mit den für die Geschäftsleitung notwendigen Kompetenzen ausgestattet sein müssen. Hierzu zählen namentlich ein im Handelsregister eingetragenes Zeichnungsrecht und eine umfassende interne Weisungsbefugnis;
  • f) entweder Gesellschafter oder Arbeitnehmer in einem festen Angestelltenverhältnis sein müssen; und
  • g) sich mit einem den Erfordernissen der Gesellschaft entsprechenden Arbeitspensum tatsächlich am inländischen Sitz betätigen müssen.

1a) Mindestens einer der Geschäftsleiter nach Abs. 1 muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 1:[^111]

  • a) das liechtensteinische Landesbürgerrecht, das Staatsbürgerrecht eines Mitgliedstaats oder der Schweiz besitzen oder auf Grund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt sein. In besonders berücksichtigungswürdigen und begründeten Fällen kann die FMA Ausnahmen zulassen, sofern nicht öffentliche Interessen entgegenstehen;
  • b) unter Berücksichtigung seiner weiteren Verpflichtungen, der Organisation der Vermögensverwaltungsgesellschaft und seines Wohnorts gesamthaft in der Lage sein, seine Aufgaben in der Vermögensverwaltungsgesellschaft einwandfrei zu erfüllen;
  • c) auf Grund seiner Ausbildung und seiner bisherigen Laufbahn fachlich für die vorgesehene Aufgabe ausreichend qualifiziert sein; die einschlägige praktische Betätigung hat zumindest drei Jahre Vollzeit zu betragen.

1b) Die FMA kann in begründeten Fällen abweichend von Abs. 1 zulassen, dass die Geschäftsleitung vorübergehend nur aus einem Geschäftsleiter nach Abs. 1a besteht, soweit dies nicht den entsprechenden EWR-Rechtsvorschriften widerspricht.[^112]

2) Ein und dieselbe Person kann höchstens Geschäftsleiter von zwei Vermögensverwaltungsgesellschaften sein.[^113]

3) Der Nachweis über die tatsächliche Leitung ist mit geeigneten Mitteln zu erbringen.

4) Die Geschäftsleitung ist für die fachlich einwandfreie Erbringung der Dienstleistungen und für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, einschliesslich der Meldepflichten, verantwortlich.[^114]

5) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft setzt für die Einführung der Mitglieder der Geschäftsleitung in ihr Amt und deren Schulung Personal und Finanzressourcen in angemessenem Umfang ein.[^115]

6) Die Regierung kann das Nähere über die Geschäftsleitung, insbesondere die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 1a erforderlichen Angaben und Unterlagen, mit Verordnung regeln.[^116]

Art. 7a[^117]

Leitungsorgan

1) Das Leitungsorgan der Vermögensverwaltungsgesellschaft hat, unbeschadet strengerer Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften, aus mindestens zwei Personen zu bestehen, welche allzeit ausreichend gut beleumundet sind und ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Überwachung der Geschäftsleitung, besitzen. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans spiegelt insgesamt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung wider. Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion hat einen Vorsitzenden zu bestimmen.[^118]

2) Alle Mitglieder des Leitungsorgans wenden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der Vermögensverwaltungsgesellschaft ausreichend Zeit auf. Das Leitungsorgan verfügt kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten der Vermögensverwaltungsgesellschaft samt ihrer Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung.

3) Jedes Mitglied des Leitungsorgans handelt aufrichtig, integer und unvoreingenommen, um die Entscheidungen der Geschäftsleitung wirksam zu beurteilen und erforderlichenfalls in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen. Der Umstand, ein Mitglied eines verbundenen Unternehmens oder einer verbundenen Rechtsperson zu sein, stellt an sich kein Hindernis für unvoreingenommenes Handeln dar.[^119]

4) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft setzt für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung Personal und Finanzressourcen in angemessenem Umfang ein.[^120]

5) Bei der Berufung von Mitgliedern in das Leitungsorgan muss die Vermögensverwaltungsgesellschaft auf eine grosse Bandbreite von Eigenschaften und Fähigkeiten achten und zu diesem Zweck eine verhältnismässige Politik der Förderung von Diversität innerhalb des Leitungsorgans verfolgen.

6) Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen, die ein Mitglied des Leitungsorgans gleichzeitig innehaben kann, sind der Einzelfall und die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu berücksichtigen.

7) Bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft von erheblicher Bedeutung dürfen die Mitglieder des Leitungsorgans gleichzeitig nur eine der folgenden Kombinationen von Funktionen innehaben:

  • a) eine Leitungsfunktion mit zwei Aufsichtsfunktionen;
  • b) vier Aufsichtsfunktionen.

7a) Für die Zwecke der Abs. 6 und 7 gelten als ein einziges Mandat:[^121]

  • a) Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen innerhalb derselben Gruppe;
  • b) Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen in Unternehmen (einschliesslich Nichtfinanzunternehmen), an denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft eine qualifizierte Beteiligung hält.

8) Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen in Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, und Funktionen als Vertreter eines Mitgliedstaats werden für die Zwecke des Abs. 7 Bst. b nicht berücksichtigt.

9) Die FMA kann den Mitgliedern des Leitungsorgans genehmigen, eine weitere Aufsichtsfunktion, als nach Abs. 6 und 7 zulässig ist, innezuhaben. Die FMA unterrichtet die EBA regelmässig über derartige Genehmigungen.[^122]

10) Die Regierung kann das Nähere über das Leitungsorgan, insbesondere die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Angaben und die Berechnung der zulässigen Anzahl der Leitungsorganmandate, mit Verordnung regeln.[^123]

Art. 7b[^124]

Unternehmensführung und -kontrolle

1) Das Leitungsorgan hat Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle festzulegen. Diese Regelungen müssen die wirksame und umsichtige Führung der Vermögensverwaltungsgesellschaft gewährleisten und auch eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen. Es ist festzulegen, wer ihre Anwendung überwacht und dafür verantwortlich ist. Dies hat in einer Weise zu erfolgen, durch welche die Integrität des Markts und die Interessen von Kunden gefördert werden.

2) Die Regelungen nach Abs. 1 haben folgenden Grundsätzen zu entsprechen:

  • a) das Leitungsorgan muss die Gesamtverantwortung für die Vermögensverwaltungsgesellschaft tragen und die Umsetzung der strategischen Ziele, der Risikostrategie und der internen Führung und Kontrolle der Vermögensverwaltungsgesellschaft genehmigen und überwachen;
  • b) das Leitungsorgan muss die Zuverlässigkeit der Systeme für Rechnungsführung und -legung sicherstellen, wozu auch die finanzielle und operative Kontrolle und die Einhaltung von Rechtsvorschriften und einschlägigen Normen gehören;[^125]
  • c) das Leitungsorgan muss die Offenlegung und die Kommunikation überwachen;
  • d) das Leitungsorgan muss für die wirksame Überwachung der Geschäftsleitung verantwortlich sein;
  • e) der Vorsitzende des Leitungsorgans einer Vermögensverwaltungsgesellschaft in seiner Aufsichtsfunktion darf in dieser Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht gleichzeitig die Funktion des Geschäftsleiters wahrnehmen, es sei denn, dies wird von der Vermögensverwaltungsgesellschaft begründet und von der FMA genehmigt.

3) Unbeschadet der Anforderungen nach Abs. 2 müssen solche Regelungen gewährleisten, dass das Leitungsorgan:

  • a) für die Festlegung, die Annahme und die Überwachung der Firmenorganisation zur Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 sorgt und dabei auch auf die vom Personal geforderten Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen sowie die Ressourcen, das Verfahren und die Regelung für die Erbringung dieser Dienstleistungen achtet. Die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte sowie alle von der Vermögensverwaltungsgesellschaft einzuhaltenden Anforderungen sind dabei zu berücksichtigen;
  • b) für die Festlegung, die Annahme und die Überwachung einer Firmenpolitik hinsichtlich der angebotenen und erbrachten Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 in Einklang mit der Risikotoleranz der Firma und den Besonderheiten und Bedürfnissen der Kunden, denen diese angeboten und für die diese erbracht bzw. geliefert werden, sorgt, gegebenenfalls einschliesslich der Durchführung geeigneter Stresstests;
  • c) für die Festlegung, die Annahme und die Überwachung einer Vergütungspolitik für Personen, die an der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden beteiligt sind, sorgt, die auf eine verantwortungsvolle Unternehmensführung, auf eine faire Behandlung der Kunden und auf eine Vermeidung von Interessenkonflikten im Verhältnis zu den Kunden abzielt.

3a) Daten über Kredite von Vermögensverwaltungsgesellschaften an Mitglieder der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans sowie ihre verbundenen Parteien sind angemessen zu dokumentieren und der FMA auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Verbundene Parteien sind:[^126]

  • a) Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder oder Elternteile eines Mitglieds der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans;
  • b) gewerbliche Unternehmen, an denen ein Mitglied der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans oder sein enger Familienangehöriger nach Bst. a eine qualifizierte Beteiligung von 10 % oder mehr des Kapitals bzw. der Stimmrechte hält oder in denen diese Personen wesentlichen Einfluss nehmen können bzw. der Geschäftsleitung angehören oder Mitglieder des Leitungsorgans sind.

4) Das Leitungsorgan überwacht und überprüft regelmässig die Eignung und Umsetzung der strategischen Ziele der Vermögensverwaltungsgesellschaft bei der Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1, die Wirksamkeit der Unternehmensführungsregelungen der Vermögensverwaltungsgesellschaft und die Angemessenheit der Firmenpolitik hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen an die Kunden und unternimmt die erforderlichen Schritte, um etwaige Mängel zu beseitigen.

5) Die Mitglieder des Leitungsorgans haben einen angemessenen Zugang zu den Informationen und Dokumenten, die für die Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung erforderlich sind.

6) Vermögensverwaltungsgesellschaften von erheblicher Bedeutung müssen einen Nominierungsausschuss einsetzen, der sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt, die in der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft keine Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen.

7) Der Nominierungsausschuss hat folgende Aufgaben:

  • a) Ist im Leitungsorgan eine Stelle zu besetzen, so ermittelt und empfiehlt er Bewerber, denen das Leitungsorgan oder die Hauptversammlung zustimmen muss, bewertet die Ausgewogenheit der Kenntnisse und Fähigkeiten, der Diversität und der Erfahrung des Leitungsorgans und erstellt eine Tätigkeitsbeschreibung mit Bewerberprofil und beurteilt den mit der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand. Ferner entscheidet der Nominierungsausschuss über eine Zielvorgabe für die Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan, und erstellt eine Strategie für die Anhebung des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan, um diese Zielvorgabe zu erreichen.
  • b) Er bewertet regelmässig und zumindest jährlich die Struktur, Grösse, Zusammensetzung und Leistung des Leitungsorgans und empfiehlt diesem etwaige Änderungen.
  • c) Er bewertet regelmässig und zumindest jährlich die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowohl der einzelnen Mitglieder des Leitungsorgans als auch des Leitungsorgans insgesamt und teilt seine Bewertung dem Leitungsorgan entsprechend mit.
  • d) Er überprüft den Kurs des Leitungsorgans bei der Auswahl und Bestellung der Geschäftsleitung und richtet Empfehlungen an das Leitungsorgan.

8) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Nominierungsausschuss soweit wie möglich und kontinuierlich, die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Entscheidungen des Leitungsorgans nicht von einer einzigen Person oder einer kleinen Gruppe von Personen in einer Weise beherrscht werden, die für die Interessen der Vermögenverwaltungsgesellschaft als Ganzem von Nachteil ist.

9) Der Nominierungsausschuss muss auf alle Ressourcen zurückgreifen können, die er für angemessen hält, einschliesslich externer Berater, und erhält von der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu diesem Zweck angemessene Finanzmittel.

10) Ist das Leitungsorgan in keiner Weise an der Auswahl und Bestellung seiner Mitglieder beteiligt, finden die Abs. 6 bis 9 keine Anwendung.

Art. 7c[^127]

Allgemeine organisatorische Anforderungen

1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft muss auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmässige Vorkehrungen für angemessene Massnahmen treffen um zu verhindern, dass Interessenkonflikte im Sinne des Art. 20 den Kundeninteressen schaden.

2) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipieren, haben ein Verfahren für die Genehmigung jedes einzelnen Finanzinstruments und jeder wesentlichen Anpassung bestehender Finanzinstrumente zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor es an Kunden vermarktet oder vertrieben wird.[^128]

2a) In dem Produktgenehmigungsverfahren ist ein bestimmter Zielmarkt für Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundengattung für jedes Finanzinstrument festzulegen und sicherzustellen, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht.[^129]

2b) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die Finanzinstrumente konzipieren, stellen allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zu dem Finanzinstrument und dem Produktgenehmigungsverfahren, einschliesslich des bestimmten Zielmarkts des Finanzinstruments, zur Verfügung.[^130]

3) Wenn eine Vermögensverwaltungsgesellschaft Finanzinstrumente anbietet oder empfiehlt, die sie nicht konzipiert, hat sie über angemessene Vorkehrungen zu verfügen, um die Informationen nach Abs. 2b zu erhalten sowie die Merkmale und den bestimmten Zielmarkt jedes Finanzinstruments zu verstehen.[^131]

4) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat von ihr angebotene oder vermarktete Finanzinstrumente regelmässig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss auf das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten. Ausserdem muss sie zumindest beurteilen, ob das Finanzinstrument weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarkts entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist.

4a) Vermögensverwaltungsgesellschaften sind von den in Abs. 2 bis 2b und 4 festgelegten Anforderungen an die Produktüberwachung ausgenommen, sofern sich die Wertpapierdienstleistung, die sie erbringen, auf Anleihen bezieht, die über keine anderen eingebetteten Derivate als eine Make-Whole-Klausel verfügen, oder wenn die Finanzinstrumente ausschliesslich an geeignete Gegenparteien vermarktet oder vertrieben werden.[^132]

5) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft trifft angemessene Vorkehrungen, um die Kontinuität und Regelmässigkeit bei der Erbringung ihrer Wertpapierdienstleistungen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greift sie auf geeignete und verhältnismässige Systeme, einschliesslich nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2022/2554[^133] eingerichteter und verwalteter Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), sowie auf geeignete und verhältnismässige Ressourcen und Verfahren zurück.[^134]

6) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass beim Rückgriff auf Dritte zur Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben, die für die kontinuierliche und zufriedenstellende Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für Kunden ausschlaggebend sind, angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um unnötige zusätzliche Geschäftsrisiken zu vermeiden. Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht dergestalt erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle und die Fähigkeit der beaufsichtigenden Stelle zu überprüfen, ob die Vermögensverwaltungsgesellschaft sämtlichen Anforderungen genügt, wesentlich beeinträchtigt werden.[^135]

7) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft muss über eine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen sowie wirksame Verfahren zur Risikobewertung verfügen. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass sie jederzeit die finanzielle Lage der Gesellschaft mit hinreichender Genauigkeit rechnerisch feststellen kann. Die internen Kontrollmechanismen sowie die Verwaltung und Buchhaltung sind so auszugestalten, dass die FMA die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes jederzeit überprüfen kann.[^136]

7a) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat über solide Sicherheitsmechanismen gemäss den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 zu verfügen, durch die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege sichergestellt werden, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs minimiert und ein Durchsickern von Informationen verhindert wird, so dass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist. Dies gilt unbeschadet der Befugnis der FMA, Zugang zu Kommunikation im Einklang mit diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu verlangen.[^137]

8) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft schliesst keine Finanzsicherheiten in Form von Rechtsübertragungen mit nichtprofessionellen Anlegern zur Besicherung oder Deckung bestehender oder künftiger, tatsächlicher, möglicher oder voraussichtlicher Verpflichtungen der Kunden ab.

9) Durch die Massnahmen, Verfahren und Vorkehrungen nach Abs. 1 bis 4 werden alle anderen Anforderungen nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, einschliesslich derjenigen, die sich auf Offenlegung, Eignung oder Angemessenheit, Ermittlung von Interessenkonflikten und den Umgang mit ihnen sowie Anreize beziehen, nicht berührt.[^138]

10) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 7d[^139]

Verarbeitung personenbezogener Daten

Vermögensverwaltungsgesellschaften dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, zum Zwecke der Erbringung der Vermögensverwaltung unter Beachtung der Datenschutzgesetzgebung verarbeiten, soweit dies für die Erbringung dieser Geschäfte erforderlich ist.

Art. 8[^140]

Eigenmittel und Anfangskapital

1) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft muss dauernd über Eigenmittel verfügen, die den von ihr eingegangenen Risiken angemessen sind. Ihre Eigenmittel dürfen zu keinem Zeitpunkt den Betrag nach Abs. 2 unterschreiten.

2) Das Anfangskapital beträgt mindestens 75 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken oder US-Dollar.[^141]

3) Das Anfangskapital setzt sich nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 zusammen.[^142]

4) Das Anfangskapital und die Eigenmittel sind von jeder einzelnen diesem Gesetz unterstellten Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie auf konsolidierter Basis aufzubringen.

5) Das dauernde Vorliegen des Betrages des Anfangskapitals sowie der erforderlichen Eigenmittelunterlegung hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft jährlich zu prüfen.[^143]

6) Die FMA kann in begründeten Fällen eine Berufshaftpflichtversicherung und je nach Art und Umfang des Geschäftskreises ein höheres Anfangskapital vorschreiben.[^144]

7) Aufgehoben[^145]

Art. 9[^146]

Inhalt und Umfang der Bewilligung

1) Die Bewilligung berechtigt die Vermögensverwaltungsgesellschaft zur gewerbsmässigen Erbringung der Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1.

2) Die FMA kann die Bewilligung auf einzelne Dienstleistungen der Vermögensverwaltung nach Art. 3 Abs. 1 beschränken.

3) Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

4) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die um eine Bewilligung zur Ausweitung ihrer Tätigkeit auf zusätzliche Wertpapier- oder Nebendienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 ersucht, die bei der Erstbewilligung nicht vorgesehen waren, hat einen entsprechenden Antrag bei der FMA zu stellen.

5) Die FMA kann den Umfang der Bewilligung anpassen, soweit eine davon erfasste Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft dauerhaft nicht mehr erbracht wird.[^147]

Art. 10

Genehmigungs- und meldepflichtige Änderungen[^148]

1) Einer vorgängigen Genehmigung durch die FMA bedürfen:[^149]

  • a) jede personelle Änderung der Geschäftsleitung, des Leitungsorgans sowie der Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft;
  • b) jede Änderung der Statuten, der Geschäftsreglemente, die den Geschäftskreis, das Eigenkapital oder die Organisation betreffen, sowie jede Änderung des Geschäftsplans;[^150]
  • c) jede Änderung des Sitzes oder der Hauptverwaltung der Gesellschaft.

2) Einer vorgängigen Meldung an die FMA bedürfen:[^151]

  • a) jede Delegation von kritischen und wesentlichen betrieblichen Aufgaben im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565[^152] sowie deren Änderung;
  • b) der Beschluss über die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft.

3) Der FMA sind alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um die Änderungen nach Abs. 1 und 2 umfassend zu beurteilen und sich zu vergewissern, dass sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Eintragungen ins Handelsregister sind in Fällen nach Abs. 1 erst nach Genehmigung durch die FMA zulässig.[^153]

3a) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat den Wegfall einer Bewilligungsvoraussetzung unverzüglich der FMA schriftlich zu melden.[^154]

4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 10a[^156]

a) Meldepflichten

1) Jeder beabsichtigte direkte oder indirekte Erwerb und jede beabsichtigte direkte oder indirekte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Vermögensverwaltungsgesellschaft ist der FMA von der oder den am Erwerb und der Veräusserung interessierten Person oder Personen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ebenso anzuzeigen ist jede beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung oder jede beabsichtigte direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung an einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, wenn aufgrund der Erhöhung oder der Verringerung die Schwellenwerte von 20 %, 30 % oder 50 % am Kapital oder an den Stimmrechten erreicht, über- oder unterschritten würden oder die Vermögensverwaltungsgesellschaft ihr Tochterunternehmen eines Erwerbers würde oder nicht mehr Tochterunternehmen des Veräusserers wäre.

2) Die FMA konsultiert die Behörde, die für die Bewilligung des Erwerbers bzw. des Unternehmens, dessen Mutterunternehmen oder kontrollierende Person den Erwerb oder die Erhöhung beabsichtigt, zuständig ist, wenn der Erwerb oder die Erhöhung einer Beteiligung im Sinne von Abs. 1 beabsichtigt wird durch:

  • a) ein EWR-Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nach Art. 13 Ziff. 1 bzw. 4 der Richtlinie 2009/138/EG oder eine Verwaltungsgesellschaft nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2009/65/EG[^157], das oder die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in welchem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;[^158]
  • b) ein Mutterunternehmen eines Unternehmens nach Bst. a; oder
  • c) eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen nach Bst. a kontrolliert.

3) Erhält eine Vermögensverwaltungsgesellschaft Kenntnis von einem Erwerb, einer Veräusserung, einer Erhöhung oder einer Verringerung nach Abs. 1, unterrichtet sie unverzüglich die FMA. Sie hat ferner die FMA mindestens jährlich über die Identität der ihr bekannten qualifiziert beteiligten Anteilseigner und Gesellschafter und die Höhe ihrer Beteiligungen zu unterrichten, die insbesondere aus den Mitteilungen anlässlich der Jahreshauptversammlung der Anteilseigner und Gesellschafter oder aus den Pflichtmeldungen der Gesellschaften hervorgehen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.[^159]

4) Die FMA ergreift ähnliche Massnahmen wie in Art. 41 Abs. 3 Bst. m gegen natürliche oder juristische Personen, die ihren Anzeigepflichten nach Abs. 1 nicht nachkommen.

5) Wird eine Beteiligung trotz Einspruchs der FMA erworben oder erhöht, dürfen die Stimmrechte des Erwerbers bis zur Abänderung oder Aufhebung des Einspruchs im Rechtsmittelweg oder der Rücknahme des Einspruchs durch die FMA nicht ausgeübt werden; eine dennoch erfolgte Stimmabgabe ist nichtig.

6) Die FMA arbeitet bei der Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer Beteiligung nach Abs. 2 mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch sämtlicher für die Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer Beteiligung relevanten Informationen.

Art. 10b[^160]

b) Verfahren

1) Bei der Prüfung, ob eine qualifizierte Beteiligung vorliegt, berücksichtigt die FMA diejenigen Stimmrechte oder Kapitalanteile nicht, die von Banken, EWR-Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen infolge der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Emissionsgeschäfts (Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 6 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes) gehalten werden, sofern:[^161]

  • a) diese Rechte nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen; und
  • b) sie diese Rechte oder Anteile innert Jahresfrist nach Erwerb veräussern.

2) Die Meldung einer interessierten Person nach Art. 10a Abs. 1 hat schriftlich unter Angabe des Umfangs der beabsichtigten Beteiligung oder Beteiligungsreduktion sowie der Informationen, die zur Überprüfung der Kriterien nach Art. 10c Abs. 1 erforderlich sind, zu erfolgen.

3) Die FMA bestätigt dem interessierten Erwerber innerhalb von höchstens zwei Arbeitstagen schriftlich den Eingang der Meldung und der nach Art. 10c Abs. 1 erforderlichen Unterlagen. Sie teilt dem interessierten Erwerber gleichzeitig den Ablauf des Beurteilungszeitraums nach Abs. 4 mit.

4) Die FMA hat innert 60 Arbeitstagen ab dem Datum der Eingangsbestätigung die Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung der Beteiligung vorzunehmen (Beurteilungszeitraum).

5) Die FMA kann bis spätestens am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Diese Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen. Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die FMA bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers unterbrochen. Diese Unterbrechung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der FMA, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern; dies führt jedoch nicht zu einer Unterbrechung des Beurteilungszeitraums.

6) Die FMA kann die Unterbrechung des Beurteilungszeitraums auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber:

  • a) in einem Drittland ansässig ist oder von einer zuständigen Behörde eines Drittlandes beaufsichtigt wird; oder[^162]
  • b) eine natürliche oder juristische Person ist, die weder nach diesem Gesetz, dem Bankengesetz, dem Wertpapierfirmengesetz, dem Handelsplatz- und Börsegesetz, dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, dem Investmentunternehmensgesetz, dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds noch nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz der Aufsicht durch die FMA unterliegt.[^163]

7) Erhebt die FMA gegen den Erwerb oder die Erhöhung Einspruch, teilt sie dies dem interessierten Erwerber innert zwei Tagen nach Abschluss der Beurteilung, jedenfalls jedoch innerhalb des Beurteilungszeitraums, unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Erfolgt kein schriftlicher Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb oder die beabsichtigte Erhöhung innerhalb des Beurteilungszeitraums, gilt der Erwerb oder die Erhöhung als genehmigt.[^164]

8) Die FMA macht eine Begründung der Entscheidung auf Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich. Die FMA kann die Begründung auch ohne entsprechenden Antrag der Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht. Sofern nicht ausnahmsweise ein berechtigtes öffentliches Interesse entgegensteht, ist die Veröffentlichung in anonymisierter Form vorzunehmen.

9) Die FMA kann eine Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.

10) Werden der FMA zwei oder mehrere Erwerbs-, Erhöhungs- oder Veräusserungsabsichten bezüglich qualifizierter Beteiligungen an derselben Vermögensverwaltungsgesellschaft mitgeteilt, so hat die FMA diese Absichten der Mitteilenden jedenfalls in nicht-diskriminierender Weise zu behandeln.

Art. 10c[^165]

c) Beurteilung

1) Die FMA prüft im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Vermögensverwaltungsgesellschaft, an welcher der Erwerb oder die Erhöhung beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft die Eignung des interessierten Erwerbers und die Solidität des beabsichtigten Erwerbs oder der beabsichtigten Erhöhung auf folgende Kriterien:

  • a) den Leumund des interessierten Erwerbers;
  • b) die Zuverlässigkeit und Erfahrung jeder Person, die infolge des Erwerbs oder der Erhöhung die Vermögensverwaltungsgesellschaft leiten wird;
  • c) die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen und geplanten Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft, an der die Beteiligung erworben werden soll;
  • d) die Tatsache, ob:
    1. die Vermögenverwaltungsgesellschaft in der Lage ist und bleiben wird, den für sie relevanten Aufsichtsanforderungen zu genügen; und
    1. die Gruppe, zu der die Vermögensverwaltungsgesellschaft aufgrund des Erwerbs oder der Erhöhung gehören wird, derart strukturiert ist, dass eine wirksame Aufsicht, eine vernünftige Aufteilung der Zuständigkeit sowie ein wirksamer Austausch von Informationen zwischen der FMA und den sonst zuständigen Behörden möglich ist oder wird;
  • e) die Tatsache, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung stattfindet oder stattgefunden hat oder ob diese Straftaten versucht wurden oder ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

2) Die FMA kann Einspruch gegen den Erwerb oder die Erhöhung erheben, wenn es auf der Grundlage der Kriterien nach Abs. 1 triftige Gründe gibt oder die vorzulegenden Informationen oder Unterlagen unvollständig sind.

III. Rechte und Pflichten

A. Allgemeines

Art. 11

Bezeichnungsschutz, Firma

1) Bezeichnungen, die eine Tätigkeit als Vermögensverwaltungsgesellschaft vermuten lassen, dürfen in der Firma sowie in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Unternehmen verwendet werden, die eine Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft haben.

2) Die Firma bedarf der Genehmigung der FMA aus aufsichtsrechtlicher Sicht.

Art. 12

Delegation von Tätigkeiten

1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft kann eine oder mehrere ihrer Tätigkeiten zum Zweck einer effizienten Geschäftsführung oder zur Erbringung ihrer Dienstleistungen an Dritte delegieren.

2) Die Delegation von Haupttätigkeiten ist verboten.[^166]

3) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft wird durch die Delegation an Dritte nicht von ihrer Haftung befreit. Sie sorgt für die notwendige Instruktion sowie die zweckmässige Überwachung und Kontrolle des Delegierten. Insbesondere sind personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, und andere für die Aufsicht notwendigen Unterlagen in Liechtenstein aufzubewahren oder der elektronische Zugriff auf sie ist im Inland jederzeit zu gewährleisten. Die Geheimhaltungspflicht darf durch die Delegation nicht verletzt werden.[^167]

4) Aufgehoben[^168]

5) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere den Umfang und die Voraussetzungen der Delegation, mit Verordnung regeln.[^169]

Art. 13[^170]

Umwandlung

Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kann als Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG oder dem IUG oder als Verwalter (AIFM) nach dem AIFMG zugelassen werden, wenn sie die entsprechenden gesetzlichen Erfordernisse erfüllt. Mit dem Erhalt der neuen Zulassung hat sie nach Art. 30 Abs. 1 Bst. a auf die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft schriftlich zu verzichten.

B. Anlegerschutz

Art. 14[^171]

Wohlverhaltensregeln

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften und deren Angestellte haben ihre Dienstleistungen gewissenhaft, redlich, ehrlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden, insbesondere nach Massgabe der Art. 14 bis 17, 19 und 20 zu erbringen sowie durch ihr Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.

1a) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipieren, sorgen dafür, dass diese Finanzinstrumente so ausgestaltet sind, dass sie den Bedürfnissen eines bestimmten Zielmarktes von Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundenklasse entsprechen, dass die Strategie für den Vertrieb der Finanzinstrumente mit dem bestimmten Zielmarkt vereinbar ist. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft unternimmt zumutbare Schritte, um zu gewährleisten, dass das Finanzinstrument an den bestimmten Zielmarkt vertrieben wird.[^172]

2) Sie müssen die von ihnen angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente verstehen, die Vereinbarkeit der Finanzinstrumente mit den Bedürfnissen der Kunden, denen sie Wertpapierdienstleistungen erbringen, beurteilen und sicherstellen, dass Finanzinstrumente nur angeboten oder empfohlen werden, wenn dies im Interesse des Kunden liegt. Dabei ist auch der Zielmarkt von Endkunden zu berücksichtigen.

2a) Vermögensverwaltungsgesellschaften sind von den in Abs. 1a und 2 festgelegten Anforderungen an die Produktüberwachung ausgenommen, sofern sich die Wertpapierdienstleistung, die sie erbringen, auf Anleihen bezieht, die über keine anderen eingebetteten Derivate als eine Make-Whole-Klausel verfügen, oder wenn die Finanzinstrumente ausschliesslich an geeignete Gegenparteien vermarktet oder vertrieben werden.[^173]

3) Sie haben dafür zu sorgen und der FMA auf Anfrage nachzuweisen, dass natürliche Personen, die gegenüber Kunden im Namen der Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Anlageberatung erbringen oder Kunden Informationen über Anlageprodukte, Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erteilen, über die Kenntnisse und Kompetenzen verfügen, die für die Erfüllung der Vorschriften nach Art. 14 bis 17, 19 und 20 notwendig sind. Die FMA veröffentlicht die Kriterien, die für die Beurteilung der Kenntnisse und Kompetenzen angelegt werden.[^174]

4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 15[^175]

Kundenprofil, Eignung für den Kunden

1) Erbringt die Vermögensverwaltungsgesellschaft Anlageberatung oder Portfolioverwaltung, holt sie die notwendigen Informationen über die Kenntnisse und Erfahrung des Kunden oder potenziellen Kunden im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung, seine finanziellen Verhältnisse, einschliesslich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, und seine Anlageziele, einschliesslich seiner Risikotoleranz, ein, um ihr zu ermöglichen, dem Kunden oder potenziellen Kunden Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente zu empfehlen, die für ihn geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen.[^176]

1a) Erbringt die Vermögensverwaltungsgesellschaft entweder Anlageberatung oder Portfolioverwaltung, die eine Umschichtung von Finanzinstrumenten umfasst, so holt sie die notwendigen Informationen über die Investition des Kunden ein und analysiert die Kosten und den Nutzen der Umschichtung von Finanzinstrumenten. Bei der Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen informiert die Vermögensverwaltungsgesellschaft den Kunden darüber, ob die Vorteile einer Umschichtung von Finanzinstrumenten die im Rahmen der Umschichtung anfallenden Kosten überwiegen oder nicht.[^177]

2) Bei anderen als den in Abs. 1 genannten Wertpapierdienstleistungen sind die Kunden oder potenziellen Kunden um Angaben zu ihren Kenntnissen und Erfahrungen im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder angeforderten Produkte oder Dienstleistungen zu bitten, um beurteilen zu können, ob die in Betracht gezogenen Wertpapierdienstleistungen oder Produkte für den Kunden angemessen sind. Wird ein Bündel von Dienstleistungen oder Produkten nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 23 in Betracht gezogen, wird bei der Beurteilung berücksichtigt, ob das gesamte gebündelte Paket angemessen ist.

3) Gelangt die Vermögensverwaltungsgesellschaft auf Grund der nach Abs. 2 erhaltenen Informationen zur Auffassung, dass das Produkt oder die Dienstleistung für den Kunden oder den potenziellen Kunden nicht angemessen ist, so weist sie diesen darauf hin. Dieser Hinweis kann in standardisierter Form erfolgen.

4) Lehnt der Kunde oder potenzielle Kunde es ab, die in Abs. 2 genannten Angaben zu machen oder macht er unzureichende Angaben, so warnt ihn die Vermögensverwaltungsgesellschaft, dass sie nicht in der Lage ist zu beurteilen, ob die in Betracht gezogene Dienstleistung oder das in Betracht gezogene Produkt für ihn angemessen ist. Dieser Hinweis kann in standardisierter Form erfolgen.

5) Erbringt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Anlageberatung, bei der ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten empfohlen wird, die nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 23 gebündelt sind, hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft darauf zu achten, dass das gesamte gebündelte Paket für den Kunden geeignet ist.

6) Besteht die von der Vermögensverwaltungsgesellschaft erbrachte Dienstleistung lediglich in der Ausführung von Aufträgen im Namen des Kunden oder der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen jeweils mit oder ohne Nebendienstleistung, kann die Vermögensverwaltungsgesellschaft die Dienstleistung erbringen, ohne zuvor die in Abs. 2 genannten Angaben einholen und bewerten zu müssen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • a) Die Dienstleistungen beziehen sich auf eines der folgenden Finanzinstrumente:
    1. Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt eines Drittlandes oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind, sofern es sich um Aktien von Unternehmen handelt, mit Ausnahme von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die keine OGAW sind, und Aktien, in die ein Derivat eingebettet ist;
    1. Schuldverschreibungen oder sonstige verbriefte Schuldtitel, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt eines Drittlandes oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind, mit Ausnahme der Schuldverschreibungen oder verbrieften Schuldtitel, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen;
    1. Geldmarktinstrumente, mit Ausnahme der Instrumente, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen;
    1. Aktien oder Anteile an OGAW, mit Ausnahme der in Art. 36 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 genannten strukturierten OGAW;
    1. strukturierte Einlagen mit Ausnahme der Einlagen, die eine Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, das Ertragsrisiko oder die Kosten eines Verkaufs des Produkts vor Fälligkeit zu verstehen;
    1. andere nicht komplexe Finanzinstrumente im Sinne dieses Absatzes.

Für die Zwecke dieses Buchstabens gilt ein Markt eines Drittlandes als einem geregelten Markt gleichwertig, wenn die Europäische Kommission für den Markt des betreffenden Drittlandes gemäss dem Verfahren nach Art. 25 Abs. 4 Bst. a Unterabs. 3 und 4 der Richtlinie 2014/65/EU einen Beschluss über die Gleichwertigkeit erlassen hat.[^178]

  • b) Die Dienstleistung wird auf Veranlassung des Kunden oder potenziellen Kunden erbracht.
  • c) Der Kunde oder potenzielle Kunde wird zuvor eindeutig darüber informiert, dass die Vermögensverwaltungsgesellschaft bei der Erbringung dieser Dienstleistung die Angemessenheit der Finanzinstrumente oder Dienstleistungen, die erbracht oder angeboten werden, nicht prüfen muss und der Kunde daher nicht in den Genuss des Schutzes der einschlägigen Wohlverhaltensregeln kommt. Eine derartige Warnung kann in standardisierter Form erfolgen.
  • d) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft kommt ihren Pflichten nach Art. 7c Abs. 1 und Art. 20 nach.

Art. 15a[^179]

Erbringung von Dienstleistungen über eine andere Vermögensverwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, Bank oder ein EWR-Kreditinstitut

1) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die über eine andere Vermögensverwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, Bank oder ein EWR-Kreditinstitut eine Anweisung erhält, eine Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 im Namen eines Kunden zu erbringen, darf sich dabei auf Kundeninformationen stützen, die von der zuletzt genannten Vermögensverwaltungsgesellschaft, von der Bank, Wertpapierfirma oder von dem EWR-Kreditinstitut weitergeleitet werden. Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der weitergeleiteten Anweisungen verbleibt bei der Vermögensverwaltungsgesellschaft, Bank oder Wertpapierfirma bzw. dem EWR-Kreditinstitut, die bzw. das die Anweisungen übermittelt.

2) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft, die eine Anweisung erhält, auf diese Art Dienstleistungen im Namen eines Kunden zu erbringen, darf sich auch auf Empfehlungen in Bezug auf die Dienstleistung oder das Geschäft verlassen, die dem Kunden von einer anderen Vermögensverwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, Bank oder einem EWR-Kreditinstitut gegeben wurden. Die Verantwortung für die Eignung der Empfehlungen oder der Beratung für den Kunden verbleibt bei der Vermögensverwaltungsgesellschaft, Wertpapierfirma, Bank oder dem EWR-Kreditinstitut, welche bzw. welches die Anweisungen übermittelt.

3) Die Verantwortung für die Erbringung der Dienstleistung oder den Abschluss des Geschäfts auf der Grundlage solcher Angaben oder Empfehlungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes trägt die Vermögensverwaltungsgesellschaft, die die Kundenanweisungen oder -aufträge über eine andere Vermögensverwaltungsgesellschaft, Wertpapierfirma, Bank oder ein EWR-Kreditinstitut erhält.

Art. 16[^180]

Aufklärungspflicht

1) Kunden und potenziellen Kunden sind angemessene Informationen über die Vermögensverwaltungsgesellschaft und ihre Dienstleistungen, die Finanzinstrumente und die vorgeschlagenen Anlagestrategien, Ausführungsorte sowie sämtliche Kosten und verbundenen Gebühren rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen enthalten das Folgende:

  • a) sofern eine Anlageberatung erbracht wird, informiert die Vermögensverwaltungsgesellschaft rechtzeitig vor dieser Beratung darüber, ob:
    1. die Beratung unabhängig erbracht wird oder nicht;
    1. die Beratung sich auf eine umfangreiche oder eine eher beschränkte Analyse verschiedener Arten von Finanzinstrumenten stützt und insbesondere ob die Palette an Finanzinstrumenten auf Finanzinstrumente beschränkt ist, die von Einrichtungen emittiert oder angeboten wurden, die in enger Verbindung zu der Vermögensverwaltungsgesellschaft stehen oder andere rechtliche oder wirtschaftliche Verbindungen, wie etwa Vertragsbeziehungen, zu dieser unterhalten, die so eng sind, dass das Risiko besteht, dass die Unabhängigkeit der Beratung beeinträchtigt wird;
    1. die Vermögensverwaltungsgesellschaft dem Kunden eine regelmässige Beurteilung der Eignung der Finanzinstrumente bietet, die diesem Kunden empfohlen wurden;
  • b) die anwendbaren Vertrags- und Geschäftsbedingungen;
  • c) Informationen zu den Finanzinstrumenten und vorgeschlagenen Anlagestrategien. Diese Informationen müssen geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit einer Anlage in diese Finanzinstrumente oder mit diesen Anlagestrategien verbundenen Risiken und zu der Frage enthalten, ob die Finanzinstrumente für nichtprofessionelle oder professionelle Kunden bestimmt sind, wobei der bestimmte Zielmarkt zu berücksichtigen ist;
  • d) die Ausführungsorte und die Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach Art. 16b;
  • e) die Information zu sämtlichen Kosten und Nebenkosten muss Informationen sowohl in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen als auch auf Nebendienstleistungen, einschliesslich gegebenenfalls der Beratungskosten, der Kosten des dem Kunden empfohlenen oder an ihn vermarkteten Finanzinstruments und der diesbezüglichen Zahlungsmöglichkeiten des Kunden sowie etwaiger Zahlungen durch Dritte, umfassen;
  • f) die Grundsätze zur Vermeidung von und für den Umgang mit Interessenkonflikten.

2) Die Informationen nach Abs. 1 sollen sicherstellen, dass Kunden und potenzielle Kunden nach vernünftigem Ermessen die genaue Art und die Risiken der Dienstleistungen und des speziellen Typs von Finanzinstrument, der ihnen angeboten wird, verstehen können und somit auf informierter Grundlage Anlageentscheidungen treffen können. Die Informationen nach Abs. 1 können in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen über Kosten und Nebenkosten, einschliesslich Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung und dem Finanzinstrument, die nicht durch das zugrundeliegende Marktrisiko verursacht werden, sind zusammenzufassen, um es den Kunden zu ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Rendite der Anlage zu verstehen. Falls der Kunde dies verlangt, ist eine Aufstellung nach Posten zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls werden solche Informationen dem Kunden regelmässig, mindestens aber jährlich, während Laufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt.

2a) Wenn die Vereinbarung, ein Finanzinstrument zu kaufen oder zu verkaufen, unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das eine vorherige Übermittlung der Informationen über Kosten und Gebühren nach Abs. 1 Bst. e verhindert, kann die Vermögensverwaltungsgesellschaft dem Kunden diese Informationen über Kosten und Gebühren unmittelbar nach Geschäftsabschluss entweder in elektronischer Form oder, wenn es sich um einen nichtprofessionellen Kunden handelt und dieser darum ersucht, auf Papier übermitteln, sofern:[^181]

  • a) der Kunde der Übermittlung der Informationen unverzüglich nach Geschäftsabschluss zugestimmt hat; und
  • b) die Vermögensverwaltungsgesellschaft dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt hat, den Geschäftsabschluss aufzuschieben, bis er die Informationen erhalten hat.

2b) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 2a muss die Vermögensverwaltungsgesellschaft dem Kunden die Möglichkeit einräumen, vor Geschäftsabschluss telefonisch Informationen über Kosten und Entgelte zu erhalten.[^182]

2c) Vermögensverwaltungsgesellschaften stellen ihren Kunden und potenziellen Kunden alle nach diesem Gesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen in elektronischer Form bereit. Vermögensverwaltungsgesellschaften setzen nichtprofessionelle Kunden oder potenzielle nichtprofessionelle Kunden darüber in Kenntnis, dass sie die Möglichkeit haben, die Informationen in Papierform zu erhalten. Nichtprofessionellen Kunden oder potenziellen nichtprofessionellen Kunden, die darum ersucht haben, die Informationen in Papierform zu erhalten, sind die Informationen kostenlos auf Papier bereitzustellen.[^183]

2d) Vermögensverwaltungsgesellschaften setzen bestehende Kunden, welche die nach diesem Gesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen in Papierform erhalten haben, spätestens acht Wochen vor dem Versenden der Informationen in elektronischer Form darüber in Kenntnis, dass:[^184]

  • a) der Kunde diese Informationen künftig in elektronischer Form erhalten wird;
  • b) der Kunde die Wahl hat, die Informationen entweder weiterhin in Papierform oder künftig in elektronischer Form zu erhalten; und
  • c) ein automatischer Wechsel zur elektronischen Form stattfinden wird, wenn der Kunde innerhalb von acht Wochen nicht mitteilt, dass er die Informationen weiterhin in Papierform erhalten möchte.

2e) Bestehende Kunden, welche die nach diesem Gesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen bereits in elektronischer Form erhalten, müssen nicht nach Abs. 2d informiert werden.[^185]

3) Wird eine Wertpapierdienstleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 als Teil eines Finanzprodukts angeboten, das in Bezug auf die Informationspflichten bereits anderen Bestimmungen des EWR- oder nationalen Rechts in den Bereichen Banken und Konsumkredite unterliegt, gelten für diese Dienstleistung nicht zusätzlich die Anforderungen der Abs. 1 und 2 sowie Art. 17.

4) Informiert eine Vermögensverwaltungsgesellschaft Kunden darüber, dass die Anlageberatung unabhängig erbracht wird, dann:

  • a) bewertet diese Vermögensverwaltungsgesellschaft eine ausreichende Palette von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten, die hinsichtlich ihrer Art und Emittenten oder Produktanbieter hinreichend gestreut sein müssen, um zu gewährleisten, dass die Anlageziele des Kunden in geeigneter Form erreicht werden können, und die Anlageberatung darf in diesem Fall nicht auf Finanzinstrumente beschränkt sein, die:
    1. von der Vermögensverwaltungsgesellschaft selbst oder von Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, die in enger Verbindung zur Vermögensverwaltungsgesellschaft stehen;
    1. von anderen Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, zu denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft so enge rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen, wie etwa Vertragsbeziehungen, unterhält, dass das Risiko besteht, dass die Unabhängigkeit der Beratung beeinträchtigt wird;
  • b) ist es der Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht gestattet, für die Erbringung der Dienstleistung an die Kunden Gebühren, Provisionen oder andere monetäre und nicht-monetäre Vorteile einer dritten Partei oder einer Person, die im Namen einer dritten Partei handelt, anzunehmen und zu behalten. Kleinere nicht-monetäre Vorteile, die die Servicequalität für den Kunden verbessern können und die von ihrem Umfang und ihrer Art her nicht vermuten lassen, dass sie die Einhaltung der Pflicht der Vermögensverwaltungsgesellschaft, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, beeinträchtigen, sind unmissverständlich offenzulegen und fallen nicht unter diesen Buchstaben.

5) Bietet die Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Portfolioverwaltung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a an, ist es ihr nicht gestattet, für die Erbringung der Dienstleistung an die Kunden Gebühren, Provisionen oder andere monetäre oder nicht-monetäre Vorteile einer dritten Partei oder einer Person, die im Namen einer dritten Partei handelt, anzunehmen und zu behalten. Kleinere nicht-monetäre Vorteile, die die Servicequalität für den Kunden verbessern können und die von ihrem Umfang und ihrer Art her nicht vermuten lassen, dass sie die Einhaltung der Pflicht der Vermögensverwaltungsgesellschaft, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, beeinträchtigen, sind unmissverständlich offenzulegen und fallen nicht unter diesen Absatz.

6) Vermögensverwaltungsgesellschaften handeln in der Regel nicht gewissenhaft, redlich, ehrlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden, wenn sie eine Gebühr oder Provision zahlen oder eine Gebühr oder Provision erhalten oder einen nicht-monetären Vorteil im Zusammenhang mit der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung oder einer Nebendienstleistung einer Partei gewähren oder von einer Partei erhalten, sofern es sich bei dieser Partei nicht um den Kunden oder eine Person handelt, die im Auftrag des Kunden tätig wird, es sei denn, die Provision oder der Vorteil:

  • a) ist dazu bestimmt, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern; und
  • b) beeinträchtigt nicht die Erfüllung der Pflicht der Vermögensverwaltungsgesellschaft, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln.

7) Die Existenz, die Art und der Betrag der Gebühr oder Provision nach Abs. 6 oder, wenn der Betrag nicht feststellbar ist, die Art und Weise der Berechnung dieses Betrages müssen dem Kunden vor Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise unmissverständlich offen gelegt werden. Gegebenenfalls hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft den Kunden über den Mechanismus für die Weitergabe der Gebühren, Provisionen und monetären oder nicht-monetären Vorteile an den Kunden zu unterrichten, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung der Wertpapier- und Nebendienstleistung eingenommen hat.[^186]

8) Zahlungen oder Vorteile, welche die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen - wie Verwahrungsgebühren, Abwicklungs- und Handelsplatzgebühren, Verwaltungsabgaben oder gesetzliche Gebühren - ermöglichen oder für sie notwendig sind und wesensbedingt keine Konflikte mit der Verpflichtung der Vermögensverwaltungsgesellschaft hervorrufen können, im besten Interesse ihrer Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln, unterliegt nicht der Anforderung nach Abs. 6.

9) Wird eine Wertpapierdienstleistung zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem Produkt als Teil eines Pakets oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung bzw. dasselbe Paket angeboten, informiert die Vermögensverwaltungsgesellschaft den Kunden darüber, ob die verschiedenen Bestandteile getrennt voneinander gekauft werden können, und erbringt für jeden Bestandteil einen getrennten Nachweis über Kosten und Gebühren. Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass sich die mit solchen einem nichtprofessionellen Kunden angebotenen Vereinbarungen bzw. Paketen verbundenen Risiken von den mit den einzelnen Bestandteilen verknüpften Risiken unterscheiden, legt die Vermögensverwaltungsgesellschaft eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung bzw. des Pakets vor, in der auch dargelegt wird, inwiefern deren Wechselwirkung die Risiken verändert.[^187]

10) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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