Gesetz vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1[^1]
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Vermögensverwaltungsgesellschaften sowie die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen auf konsolidierter Basis und bezweckt den Schutz der Kunden und die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz.
2) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^2]
- a) Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente[^3];
- b) Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen[^4];[^5]
- c) Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten[^6];
- d) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente[^7];
- e) Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen[^8].[^9]
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Diesem Gesetz unterstehen Vermögensverwaltungsgesellschaften.[^10]
1a) Soweit dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, gilt es zudem für:[^11]
- a) Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit über eine Zweigniederlassung in Liechtenstein tätig sind;[^12]
- b) Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften;
- c) andere Unternehmen, die nach Art. 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 in die aufsichtliche Konsolidierung bzw. die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests einzubeziehen sind;
- d) vertraglich gebundene Vermittler von Vermögensverwaltungsgesellschaften;[^13]
- e) Wertpapierfirmen im Sinne des Wertpapierfirmengesetzes.[^14]
2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
- a) Banken;[^15]
- b) Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
- c) Vorsorgeeinrichtungen im Sinne des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge;
- d) Personen, die Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 ausschliesslich im Rahmen eines Organmandates für juristische Personen, Treuhänderschaften, sonstige Gemeinschaften oder Vermögenseinheiten erbringen;
- e) Personen, die ausschliesslich Unternehmensbeteiligungen halten, die keine Finanzinstrumente nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 10 darstellen;[^16]
- f) Personen, die Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 ausschliesslich für ihr Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens erbringen;
- g) Personen, die nur gelegentlich Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbringen, wenn diese Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Standesregeln geregelt ist, die die Erbringung dieser Dienstleistung nicht ausschliessen;[^17]
- h) Personen, deren Wertpapierdienstleistungen ausschliesslich in der Verwaltung von Systemen der Arbeitnehmerbeteiligung bestehen;[^18]
- i) Personen, die als einzige Wertpapierdienstleistung sowohl die Verwaltung von Systemen der Arbeitnehmerbeteiligung als auch Wertpapierdienstleistungen ausschliesslich für ihre Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihrer Mutterunternehmen erbringen;[^19]
- k) die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken und andere nationale Stellen mit ähnlichen Aufgaben im EWR, andere staatliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung im EWR zuständig oder daran beteiligt sind, und internationale Finanzinstitute, die von zwei oder mehr Staaten gegründet wurden und dem Zweck dienen, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfen zugunsten ihrer Mitglieder zu geben, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind;[^20]
- l) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), Investmentunternehmen im Sinne des Investmentunternehmensgesetzes (IUG), alternative Investmentfonds im Sinne des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) und Pensionsfonds sowie die Verwahrer und Verwalter solcher Organismen für gemeinsame Anlagen;[^21]
- m) Personen, die im Rahmen einer anderen, nicht unter dieses Gesetz fallenden beruflichen Tätigkeit Anlageberatung betreiben, sofern eine solche Beratung nicht besonders vergütet wird;[^22]
- n) Aufgehoben[^23]
- o) vom EWR-Recht regulierte Zentralverwahrer in dem Umfang, in dem sie nach diesem EWR-Recht reguliert sind; und[^24]
- p) die sonstigen in Art. 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten.[^25]
3) Die durch dieses Gesetz verliehenen Rechte erfassen nicht die Erbringung von Dienstleistungen als Gegenpartei bei Geschäften, die getätigt werden von:[^26]
- a) staatlichen Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung;
- b) Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank; oder
- c) anderen Zentralbanken im EWR in Wahrnehmung vergleichbarer Aufgaben nach nationalen Vorschriften.
Art. 2a[^27]
Aufgehoben
Art. 3
Geschäftsbereich
1) Vermögensverwaltung im Sinne dieses Gesetzes umfasst eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen:[^28]
- a) Wertpapierdienstleistungen:
-
- Portfolioverwaltung;
-
- Anlageberatung;
-
- Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;
-
- Ausführung von Aufträgen im Namen des Kunden;
- b) gegebenenfalls Nebendienstleistungen in Verbindung mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nach Bst. a:
-
- Wertpapier- und Finanzanalyse oder sonstige Formen allgemeiner Empfehlungen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten betreffen, die direkt der Kundenbetreuung dienen;
-
- Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen nach Abs. 1 darf im Rahmen der üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ausschliesslich von Vermögensverwaltungsgesellschaften, die für die Erbringung dieser Dienstleistung bewilligt sind, erbracht werden. Vorbehalten bleibt Art. 2 Abs. 2.[^29]
3) Vermögensverwaltungsgesellschaften dürfen zu keinem Zeitpunkt Vermögenswerte ihrer Kunden entgegennehmen oder halten.[^30]
Art. 4[^31]
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
-
- "Vermögensverwaltungsgesellschaft": eine juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmässig die Vermögensverwaltung nach Art. 3 Abs. 1 ausübt;[^32]
-
- "Portfolioverwaltung": die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios ein oder mehrere Finanzinstrumente enthalten;
-
- "Anlageberatung": die Abgabe persönlicher Empfehlungen an einen Kunden entweder auf dessen Aufforderung oder auf Initiative der Vermögensverwaltungsgesellschaft, die sich auf ein Geschäft oder mehrere Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen;
-
- "Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden": die Tätigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen, ein oder mehrere Finanzinstrumente im Namen von Kunden zu kaufen oder zu verkaufen. Davon umfasst ist auch der Abschluss von Vereinbarungen über den Verkauf von Finanzinstrumenten, die von einer Wertpapierfirma, Bank oder einem EWR-Kreditinstitut zum Zeitpunkt ihrer Emission ausgegeben werden. Nicht umfasst ist die blosse Übermittlung von Wertpapieraufträgen durch die Vermögensverwaltungsgesellschaft an die depotführende Bank oder das depotführende EWR-Kreditinstitut im Rahmen einer Portfolioverwaltung, wenn die depotführende Bank oder das depotführende EWR-Kreditinstitut diese Aufträge dann entsprechend ausführt;[^33]
-
- "Handel für eigene Rechnung": der Handel unter Einsatz des eigenen Kapitals, der zum Abschluss von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten führt;
-
- "Kunde": jede natürliche oder juristische Person, jede Gesellschaft, Treuhänderschaft, sonstige Gemeinschaft oder Vermögenseinheit, für die eine Vermögensverwaltungsgesellschaft Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 erbringt;
-
- "professioneller Kunde": ein Kunde, der die in Anhang 1 Ziff. II genannten Kriterien erfüllt;
-
- "nichtprofessioneller Kunde": ein Kunde nach Anhang 1 Ziff. III;
-
- "geeignete Gegenpartei": ein Kunde nach Anhang 1 Ziff. I;
-
- "Finanzinstrumente": die in Anhang 2 genannten Instrumente, einschliesslich mittels Distributed-Ledger-Technologie emittierter Instrumente;[^34]
-
- "gewerbsmässig": das selbständige und regelmässige Ausüben einer Tätigkeit in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist;
-
- "vertraglich gebundener Vermittler": eine natürliche oder juristische Person, die unter unbeschränkter und vorbehaltsloser Haftung einer einzigen Vermögensverwaltungsgesellschaft, für die sie tätig ist, Dienstleistungen nach Art. 23 Abs. 1 für Kunden oder potenzielle Kunden erbringt;
-
- "Zweigniederlassung": eine Betriebsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist, die einen rechtlich unselbständigen Teil einer Vermögensverwaltungsgesellschaft bildet und Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 erbringt, für die der Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Bewilligung erteilt wurde; alle Geschäftsstellen einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung;
-
- "zuständige Behörde": diejenige einzelstaatliche Behörde, die auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Aufsicht über Vermögensverwaltungsgesellschaften ausübt, in Liechtenstein die Finanzmarktaufsicht (FMA);
-
- "qualifizierte Beteiligung": das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einer Vermögensverwaltungsgesellschaft oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines massgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, an der eine Beteiligung gehalten wird. Für die Feststellung der Stimmrechte sind die Art. 25, 26, 26a, 27 und 31 OffG anzuwenden;[^35]
-
- "Mutterunternehmen": ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert sowie ein Mutterunternehmen nach Art. 1097 Abs. 1 PGR;[^36]
-
- "Tochterunternehmen": ein von einem Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen, einschliesslich jedes mittelbar kontrollierte Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, sowie ein Tochterunternehmen nach Art. 1097 Abs. 1 PGR;[^37]
-
- "Gruppe": ein Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen;[^38]
-
- "enge Verbindungen": eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind:
- a) über eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder des Haltens im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;
- b) durch Kontrolle, d. h. das Verhältnis zwischen einem Mutter- und einem Tochterunternehmen in allen Fällen der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht; oder
- c) über ein dauerhaftes Kontrollverhältnis beider oder aller mit ein und derselben dritten Person;
-
- "Drittlandfirma": eine Firma, die eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes wäre, wenn sie ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz im EWR hätte;
-
- "Leitungsorgan": das Organ einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, das nach Gesetz oder Satzung bestellt wurde und befugt ist, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen; in Liechtenstein in der Regel der Verwaltungsrat;[^39]
- 21a. "Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion": das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung;[^40]
-
- "Geschäftsleitung": die natürlichen Personen, die in einer Vermögensverwaltungsgesellschaft Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind, einschliesslich der Umsetzung der Firmenstrategie hinsichtlich des Vertriebs von Produkten und Dienstleistungen durch die Firma und ihr Personal an die Kunden;
-
- "Querverkäufe" bzw. "gebündelte Dienstleistungen": das Angebot einer Wertpapierdienstleistung zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem anderen Produkt als Teil eines Pakets oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung bzw. dasselbe Paket;
-
- "strukturierte Einlage": ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und von der Bank oder dem EWR-Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen ist, einschliesslich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage, jedoch ausschliesslich von Guthaben, wenn es nur im Rahmen einer bestimmten, von der Bank, dem EWR-Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie bzw. das Zins- oder Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die von Faktoren abhängig ist, wie etwa:[^41]
- a) einem Index oder einer Indexkombination, ausgenommen variabel verzinsliche Einlagen, deren Ertrag unmittelbar an einen Zinsindex wie Euribor oder Libor gebunden ist;
- b) einem Finanzinstrument oder einer Kombination von Finanzinstrumenten;
- c) einer Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen körperlichen oder nicht körperlichen nicht übertragbaren Vermögenswerten; oder
- d) einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkursen;
-
- "Mitgliedstaat": ein Staat, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist;
-
- "Herkunftsmitgliedstaat":
- a) wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft eine ausländische natürliche Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet;
- b) wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft eine juristische Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat; oder
- c) wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft nach dem für sie massgebenden nationalen Recht keinen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet;
-
- "Aufnahmemitgliedstaat": ein Mitgliedstaat:
- a) der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem eine Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt und/oder Tätigkeiten ausübt; oder
- b) in dem ein geregelter Markt geeignete Vorkehrungen bietet, um in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Fernmitgliedern oder -teilnehmern den Zugang zum Handel über sein System zu erleichtern;
-
- "dauerhafter Datenträger": jedes Medium, das:
- a) dem Kunden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann; und
- b) die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
- 28a. "elektronische Form": ein dauerhaftes Medium, das kein Papier ist;[^42]
-
- "Zentralverwahrer": eine juristische Person, die ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem betreibt und zumindest eine der folgenden Dienstleistungen erbringt:
- a) erstmalige Verbuchung von Wertpapieren im Effektengiro; oder
- b) Bereitstellung und Führung von Depotkonten auf oberster Ebene;
-
- "Vermögensverwaltungsgesellschaft von erheblicher Bedeutung": eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die wegen ihrer Grösse, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung ist. Sie ist jedenfalls nicht von erheblicher Bedeutung, wenn sie weniger als 250 Personen beschäftigt, einen Jahresumsatz von weniger als 100 Millionen Schweizer Franken erzielt oder ihre Jahresbilanzsumme weniger als 90 Millionen Schweizer Franken beträgt;
-
- "algorithmischer Handel": der Handel mit einem Finanzinstrument, bei dem ein Computeralgorithmus die einzelnen Auftragsparameter automatisch bestimmt, z.B. ob der Auftrag eingeleitet werden soll, Zeitpunkt, Preis bzw. Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder gar keiner menschlichen Beteiligung bearbeitet werden soll, unter Ausschluss von Systemen, die nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren Handelsplätzen, zur Bearbeitung von Aufträgen ohne Bestimmung von Auftragsparametern, zur Bestätigung von Aufträgen oder zur Nachhandelsbearbeitung ausgeführter Aufträge verwendet werden;
-
- "hochfrequente algorithmische Handelstechnik": eine algorithmische Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch:
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