Verordnung vom 20. Dezember 2005 zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVV)
Aufgrund von Art. 27a des Gesetzes vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), LGBl. 1988 Nr. 12[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 25. November 2005, LGBl. 2005 Nr. 276, verordnet die Regierung:
I. Geltungsbereich, Grundsätze und Versichertenkreis[^2]
Art. 1
Geltungsbereich und Bezeichnungen[^3]
1) Das Gesetz und diese Verordnung gelten nur für Personen, die bei der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^4]
Art. 1a[^5]
Grundsätze der betrieblichen Vorsorge
1) Der Grundsatz der Kollektivität ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk im betreffenden Reglement ein oder mehrere Kollektive von Versicherten vorsehen. Die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv muss sich nach objektiven Kriterien richten, wie insbesondere nach der Anzahl der Dienstjahre, der Funktion, der hierarchischen Stellung im Betrieb, dem Alter oder der Lohnhöhe. Die Kollektivität ist auch im Fall der Versicherung einer einzelnen Person eingehalten, wenn gemäss Reglement die Aufnahme weiterer Personen grundsätzlich möglich ist.
2) Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten.
3) Der Grundsatz der Planmässigkeit ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement die verschiedenen Leistungen, die Art ihrer Finanzierung und die Anspruchsvoraussetzungen, die Vorsorgepläne sowie die verschiedenen Versichertenkollektive, für welche unterschiedliche Pläne gelten, genau festlegt. Art und Höhe der Finanzierung müssen auf das Leistungsziel abgestimmt sein. Der Vorsorgeplan muss sich ferner auf Parameter stützen, die nach fachlich anerkannten Grundsätzen festgelegt wurden.
4) Der Grundsatz des Versicherungsprinzips setzt voraus, dass in allen Vorsorgeplänen eine versicherungsmässige Abdeckung der drei Risiken Alter, Tod und Invalidität erfolgt.
Art. 2
Massgebende Beteiligung an juristischen Personen
Eine massgebende Beteiligung eines Arbeitnehmers an einer juristischen Person gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. c des Gesetzes liegt auch im Falle einer Minderheitsbeteiligung vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Beteiligung wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben kann.
Art. 3
Massgebender Jahreslohn
1) Der massgebende Jahreslohn bemisst sich zum Voraus auf der Grundlage des letzten bekannten massgebenden Jahreslohnes. Für das laufende Jahr bereits vereinbarte Änderungen sind jedoch zu berücksichtigen.
2) Bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, kann der massgebende Jahreslohn pauschal nach dem Durchschnittslohn der betreffenden Berufsgruppe festgesetzt werden.
3) Dauert das Arbeitsverhältnis nur einen Bruchteil des Jahres, so gilt als massgebender Jahreslohn der auf das ganze Jahr umgerechnete Lohn.
Art. 4
Versicherungsbeginn
Die Risikoversicherung nach Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes beginnt mit dem Beginn des Tages, an dem die Arbeit aufgrund der Anstellung angetreten wird oder hätte angetreten werden sollen, in jedem Falle aber mit Antritt des Weges zur Arbeit.
Art. 4a[^6]
Rückwirkende Zuweisung eines Arbeitgebers an eine Vorsorgeeinrichtung
1) Die Zuweisung säumiger Arbeitgeber (Art. 4a Abs. 4 des Gesetzes) erfolgt auf der Grundlage des Zuweisungsschlüssels nach Abs. 2 an eine Sammelstiftung.
2) Ausgehend von der Zahl der Versicherten jeder Sammelstiftung wird jeweils ein proportionaler Zuweisungsschlüssel erstellt. Unter Berücksichtigung bereits erfolgter Zuweisungen wird bezogen auf den Zuweisungsschlüssel der Zielerreichungsgrad jeder Sammelstiftung ermittelt. Dieser Zielerreichungsgrad bildet die Grundlage für die Zuweisung säumiger Arbeitgeber an die Sammelstiftungen.
II. Die Versicherung
Art. 5
Berechnung der Altersrente
1) Die Beiträge an die Altersvorsorge bilden samt Zinsen und allfälligen Überschüssen das Altersguthaben.[^7]
2) Die Vorsorgeeinrichtung hält in ihrem Reglement die Grundlagen zur Berechnung und Festlegung des Zinssatzes zur Berechnung der Altersguthaben fest.
3) Das Altersguthaben ist bei Erreichen des Rentenalters nach anerkannten technischen Grundlagen in eine lebenslängliche Altersrente umzuwandeln. Der Rentenumwandlungssatz oder dessen Berechnungsgrundlagen sind reglementarisch festzuhalten.[^8]
4) Eine Senkung der anwartschaftlichen Leistungen ist mindestens zwölf Monate im Voraus den Versicherten schriftlich mitzuteilen und darf pro Jahr nicht mehr als 2 % der Rente betragen.[^9]
Art. 6[^10]
Invalide Versicherte
1) Die Vorsorgeeinrichtung muss das Alterskonto eines invaliden Versicherten, dem sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen.
2) Das Altersguthaben des invaliden Versicherten ist zu verzinsen.
3) Der massgebende Jahreslohn während des letzten Versicherungsjahres dient als Berechnungsgrundlage für die Altersgutschriften während der Invalidität.
4) Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines weitergeführten Altersguthabens.
Art. 7
Teilinvalidität
1) Übt ein teilinvalider Arbeitnehmer eine Erwerbstätigkeit aus, so gilt er seinem Beschäftigungsgrad entsprechend als Teilbeschäftigter.
2) Der Invaliditätsgrad eines teilinvaliden Arbeitnehmers entspricht der durch die Invalidität bedingten relativen Einkommenseinbusse. Das den Invaliditätsgrad ergänzende Gegenstück ist der Beschäftigungsgrad.
Art. 8
Freizügigkeitsleistung bei Teilinvalidität
Der austretende teilinvalide Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Teil der Freizügigkeitsleistung, der dem Beschäftigungsgrad nach Art. 7 Abs. 2 entspricht. Er bleibt für den dem Invaliditätsgrad entsprechenden Teil weiter versichert und erhält dafür weiterhin die Invaliditätsleistung.
Art. 8a[^11]
Erhaltung des Vorsorgeschutzes
Kann eine Überweisung der Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers nicht durchgeführt werden (Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes), so wird der Vorsorgeschutz durch eine Einlage für eine prämienfreie Freizügigkeitspolice bei einem in Liechtenstein zugelassenen Versicherungsunternehmen oder auf ein für Vorsorgezwecke gesperrtes Konto bei einer liechtensteinischen Bank erhalten. Verwaltungskosten können abgezogen werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
Art. 9
Begünstigte einer Freizügigkeitsleistung
1) Als Begünstigte einer Freizügigkeitsleistung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes gelten:
- a) im Erlebensfall der Versicherte;
- b) im Todesfall die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge:
-
- die Hinterlassenen nach Art. 8b Abs. 3, 4 und 6 des Gesetzes;
-
- natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu dessen Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
-
- die Kinder, welche die Voraussetzungen nach Art. 8b Abs. 6 des Gesetzes nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
-
- die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.
2) Der Versicherte hat das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 bis 4 in einer schriftlichen Erklärung zuhanden der Bank oder des Versicherungsunternehmens zu ändern und die Ansprüche der Begünstigten näher zu bezeichnen.
3) Bezieht der Versicherte eine volle Invalidenrente der liechtensteinischen Invalidenversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nicht bereits durch eine Freizügigkeitspolice zusätzlich versichert, so wird die Freizügigkeitsleistung auf ein für Vorsorgezwecke gesperrtes Konto bei einer liechtensteinischen Bank überwiesen und erst bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach dem AHVG ausbezahlt.[^12]
Art. 10
Leistungen anderer Versicherungen
1) Als gemäss Reglement anrechenbare Leistungen gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- oder ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet.
2) Die den Hinterlassenen zustehenden anrechenbaren Leistungen werden zusammengerechnet.
3) Der Anspruchsberechtigte muss der Vorsorgeeinrichtung alle anrechenbaren Leistungen melden.
4) Die Vorsorgeeinrichtung hat die Voraussetzung und den Umfang einer Kürzung zu überprüfen und ihre Leistungen anzupassen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Fallen Kinder- oder Waisenrenten weg, ist die Leistungskürzung gegebenenfalls neu festzusetzen.
Art. 11[^13]
Aufgehoben
Art. 12
Deckungskapital
Das Deckungskapital entspricht mindestens demjenigen Betrag, den die Vorsorgeeinrichtung verlangen würde, um den Arbeitnehmer am Austrittstag als neu Eintretenden mit den gleich hohen Beiträgen für die gleichen Leistungen zu versichern wie unmittelbar vor dem Austritt.
Art. 13
Freizügigkeitsleistung, abzugsberechtigte Kapitaleinlagen
Als abzugsberechtigte Kapitaleinlage nach Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes gilt auch ein von der Vorsorgeeinrichtung übernommener Eintrittsverlust. Dagegen gelten ausserordentliche Beiträge (Nachzahlungen) des Arbeitgebers bei Lohnerhöhungen nicht als abzugsberechtigte Kapitaleinlagen.
III. Organisation und Durchführung
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 14
Bedingungen für Risikoträger
1) Eine Vorsorgeeinrichtung, welche die versicherungstechnischen Risiken Alter, Invalidität und Tod selbst tragen will, muss gemäss Gutachten eines Pensionsversicherungsexperten über eine ausreichende Rückdeckung verfügen.
2) Besteht die Rückdeckung in einer zusätzlichen Reserve, so ist diese gesondert auszuweisen.
3) Die Garantie eines privatrechtlichen Arbeitgebers gilt nicht als Rückdeckung.
Art. 15
Verrechnung von Forderungen
Forderungen nach Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes können verrechnet werden mit:
- a) fälligen Freizügigkeitsleistungen;
- b) fälligen Versicherungsleistungen, jedoch unter Beachtung des Existenzminimums des oder der Bezugsberechtigten; oder
- c) anwartschaftlichen Versicherungsansprüchen, indem das Deckungskapital um den Forderungsbetrag herabgesetzt wird.
Art. 16
Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen
1) Die Vorsorgeeinrichtungen haben Anspruch auf Überschussanteile.
2) Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen müssen den Sparguthaben der Versicherten gutgeschrieben werden.
3) Von Abs. 2 kann nur abgewichen werden:
- a) bei Vorsorgewerken, die an Sammelstiftungen angeschlossen sind: wenn die Vorsorgekommission des Vorsorgewerkes ausdrücklich einen anders lautenden Beschluss fasst und ihn der Sammelstiftung mitteilt;
- b) bei Vorsorgeeinrichtungen, die nicht in Form einer Sammelstiftung geführt werden: wenn das paritätische Organ ausdrücklich einen anders lautenden Beschluss fasst und ihn dem Versicherungsunternehmen mitteilt.
4) Die FMA kann den zu Gunsten der Versicherten verwendeten Anteil (Ausschüttungsquote) sowie die Bedingungen für die Verteilung und die Grundsätze für die Zuteilung der Überschussanteile insbesondere im Interesse der Versicherten überprüfen.
5) Die Vorsorgeeinrichtung muss jährlich eine kommentierte, nachvollziehbare Abrechnung über die Berechnung und Verteilung der Überschussbeteiligung erstellen.
Art. 17[^14]
Transparenz
1) Zu den von den Versicherungsunternehmen den Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 19a Abs. 4 und 5 des Gesetzes notwendig zu liefernden Angaben gehören insbesondere auch:
- a) eine jährliche, nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung; aus der Abrechnung muss insbesondere ersichtlich sein, auf welchen Grundlagen die Überschussbeteiligung berechnet und nach welchen Grundsätzen sie verteilt wurde;
- b) eine Aufstellung, welche folgende Verwaltungskosten gesondert ausweist:
-
- die Kosten für die allgemeine Verwaltung;
-
- die Kosten für die Vermögensverwaltung;
-
- die Kosten für Marketing und Werbung;
-
- die Kosten für die Makler- und Brokertätigkeit;
-
- die Kosten für die Revisionsstelle und den Pensionsversicherungsexperten;
-
- die Kosten für die Aufsichtsbehörde.
2) Die Verwaltungskosten sind nach den Regeln der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 auszuweisen.
3) Können die Vermögensverwaltungskosten bei einer oder mehreren Anlagen nicht ausgewiesen werden, so muss die Höhe des in diese Anlagen investierten Vermögens im Anhang der Jahresrechnung separat ausgewiesen werden.
Art. 17a[^15]
Nachweis der persönlichen Integrität und der fachlichen Qualifikation
1) Der Stiftungsrat prüft die persönliche Integrität der Mitglieder des Stiftungsrates sowie der mit der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Vermögensverwaltung beauftragten Personen.
2) Die in Abs. 1 genannten Personen verfügen dann nicht über die persönliche Integrität, wenn:
- a) sie wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen im Sinne des Strafgesetzbuches im liechtensteinischen oder einem ausländischen Strafregister eingetragen sind;
- b) über sie gegenwärtig ein Konkursverfahren eröffnet worden ist oder wenn aus einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Insolvenzverfahren noch unbefriedigte Forderungen bestehen;[^16]
- c) Gründe vorliegen, die ihren guten Ruf als Geschäftsleute ernsthaft in Zweifel ziehen; oder
- d) Gründe vorliegen, die ihre Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit ernsthaft in Zweifel ziehen.
3) Der Nachweis der persönlichen Integrität wird insbesondere durch einen Strafregister- und Pfändungsregisterauszug erbracht.
4) Der Stiftungsrat prüft darüber hinaus die fachliche Qualifikation der mit der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Vermögensverwaltung beauftragten Personen. Die fachliche Qualifikation liegt vor, wenn sie gegenüber dem Stiftungsrat ihre fachliche Befähigung zur Ausübung ihrer Aufgabe im Bereich der betrieblichen Vorsorge nachweisen. Mindestens eine mit der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Vermögensverwaltung beauftragte Person muss darüber hinaus über Leitungserfahrung verfügen. Diese ist dann anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einer Einrichtung von vergleichbarer Grösse und Geschäftsart nachgewiesen wird.
5) Die Vorsorgeeinrichtung trifft die zur Sicherstellung der Anforderungen nach Art. 15b des Gesetzes geeigneten organisatorischen Massnahmen; sie kann die Anforderungen näher umschreiben.
6) Die Vorsorgeeinrichtung darf nur Personen und Institutionen mit der Anlage und Verwaltung ihres Vorsorgevermögens betrauen, welche dazu befähigt sind.
Art. 17b[^17]
Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden
1) Bei bedeutenden Rechtsgeschäften mit Nahestehenden müssen Konkurrenzofferten eingefordert werden. Dabei muss über die Vergabe vollständige Transparenz herrschen.
2) Als nahestehende Personen gelten insbesondere der Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebenspartner und Verwandte bis zum zweiten Grad sowie juristische Personen, an denen eine wirtschaftliche Berechtigung besteht.
B. Kapitalanlagen
Art. 18
Begriff des Vermögens
1) Als Vermögen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes gilt die in der kaufmännischen Bilanz der Vorsorgeeinrichtung ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag.
2) Zum Vermögen sind auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzuzurechnen. Sie sind als Forderungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. b zu betrachten.
Art. 19[^18]
Eigengeschäfte
Personen und Institutionen, die mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut sind, müssen im Interesse der Vorsorgeeinrichtung handeln. Sie dürfen insbesondere nicht:
- a) die Kenntnis von Aufträgen der Vorsorgeeinrichtung zur vorgängigen, parallelen oder unmittelbar danach anschliessenden Durchführung gleichlaufender Eigengeschäfte (Front/Parallel/After Running) ausnützen;
- b) in einem Titel oder in einer Anlage handeln, solange die Vorsorgeeinrichtung mit diesem Titel oder dieser Anlage handelt und sofern der Vorsorgeeinrichtung daraus ein Nachteil entstehen kann; dem Handel gleichgestellt ist die Teilnahme an solchen Geschäften in anderer Form;
- c) Depots der Vorsorgeeinrichtung ohne einen in deren Interesse liegenden wirtschaftlichen Grund umschichten.
Art. 20
Führungsaufgabe
1) Die Vorsorgeeinrichtung legt die Ziele und Grundsätze, die Durchführung und Überwachung der Vermögensanlage nachvollziehbar so fest, dass das paritätische Organ seine Führungsaufgabe vollumfänglich wahrnehmen kann.
2) Die Vorsorgeeinrichtung trifft die zur Umsetzung der Mindestvorschriften von Art. 19 geeigneten organisatorischen Massnahmen. Sie legt die Anforderungen fest, welche die Personen und Einrichtungen, die das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung anlegen und verwalten, erfüllen müssen.
3) Beim Erlass der Vorschriften nach Abs. 2 kann sich die Vorsorgeeinrichtung auf Normen und Regelwerke von anerkannten Organisationen und Verbänden beziehen.
Art. 21
Sicherheit und Risikoverteilung
1) Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens in erster Linie darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven nach Massgabe der tatsächlichen finanziellen Lage sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.
2) Sie muss bei der Anlage des Vermögens die Grundsätze der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, auf bonitätsmässig einwandfreie Schuldner sowie verschiedene Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.
Art. 22
Ertrag
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.