Verordnung vom 20. Dezember 2005 zum Gesetz über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsverordnung; VVO)
Aufgrund von Art. 6 Abs. 5, Art. 7 Abs. 6, Art. 7a Abs. 10, Art. 7c Abs. 10, Art. 10 Abs. 4, Art. 12 Abs. 5, Art. 14 Abs. 4, Art. 16 Abs. 10, Art. 20 Abs. 5, Art. 25 Abs. 4, Art. 28 Abs. 3, Art. 29i Abs. 5, Art. 35 Abs. 4, Art. 37a Abs. 8, Art. 37b Abs. 7, Art. 37c Abs. 5, Art. 37d Abs. 2 und Art. 66 des Gesetzes vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG), LGBl. 2005 Nr. 278, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1[^2]
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Vermögensverwaltungsgesetzes das Nähere über:
- a) die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Vermögensverwaltungsgesellschaften; sowie
- b) die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen auf konsolidierter Basis.
2) Sie dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
- a) Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente[^3];
- b) Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen[^4];[^5]
- c) Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen[^6];
- d) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente[^7];
- e) Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen[^8].[^9]
3) Aufgehoben[^10]
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2[^11]
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a) "Nachhaltigkeitsfaktoren": Nachhaltigkeitsfaktoren nach Art. 2 Ziff. 24 der Verordnung (EU) 2019/2088[^12];
- b) "Analysen": Analysematerial oder Analysedienste in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder die Emittenten bzw. potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder Analysematerial oder -dienstleistungen, die in engem Zusammenhang zu einem bestimmten Wirtschaftszweig oder Markt stehen, sodass die Analysen die Grundlage für die Einschätzung von Finanzinstrumenten, Vermögenswerten oder Emittenten des Wirtschaftszweigs oder des Marktes liefern. Zur Analyse gehören auch Material oder Dienstleistungen, mit denen explizit oder implizit eine Anlagestrategie empfohlen oder nahegelegt und eine fundierte Stellungnahme zum aktuellen oder künftigen Wert oder Preis solcher Instrumente oder Vermögenswerte abgegeben oder anderweitig eine Analyse und neuartige Erkenntnisse vermittelt werden und auf der Grundlage neuer oder bereits vorhandener Informationen Schlussfolgerungen gezogen werden, die genutzt werden könnten, um eine Anlagestrategie zu begründen, und die für die Entscheidungen, welche die Vermögensverwaltungsgesellschaft für die die Analysegebühr entrichtenden Kunden trifft, relevant und von Mehrwert sein könnten.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
II. Bewilligungen[^13]
Art. 3[^14]
Geschäftsplan
Ein Geschäftsplan nach Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes hat zusätzlich zu den Informationen nach Art. 6 Bst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943[^15] zu enthalten:
- a) Angaben über die Gesamtanzahl der Mitarbeiter, einschliesslich deren Stellenprozente, und die räumliche Ausstattung;
- b) Angaben über die Unterschriftenregelung.
Art. 4[^16]
Leumund und fachliche Eignung sowie Zeichnungsrecht
1) Zum Nachweis des guten Leumunds und der fachlichen Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans sowie des guten Leumunds der interessierten Erwerber einer direkt oder indirekt qualifizierten Beteiligung an einer Vermögensverwaltungsgesellschaft sind bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) insbesondere einzureichen:
- a) dokumentierte und unterschriebene Lebensläufe;
- b) aktuelle Strafregisterauszüge; und
- c) schriftliche Erklärungen über allfällige hängige Straf- und Verwaltungsstrafverfahren, eingeleitete Disziplinarmassnahmen sowie über die Exekutions- und Konkursfreiheit im In- und Ausland.
2) Änderungen der Angaben nach Abs. 1 Bst. c sind der FMA unverzüglich nach Kenntnis von den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
3) Zum Nachweis des guten Leumunds der Vermögensverwaltungsgesellschaft sind bei der FMA insbesondere die Informationen nach Abs. 1 Bst. b und c einzureichen. Abs. 2 gilt sinngemäss. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, die FMA unverzüglich nach Kenntnisnahme zu informieren über:
- a) Änderungen, die sie selbst betreffen; und
- b) Änderungen in Bezug auf Mitglieder der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans sowie Aktionäre mit qualifizierter Beteiligung.
4) Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung berücksichtigt die FMA die vom Bewilligungsumfang erfassten Wertpapierdienstleistungen bzw. Nebendienstleistungen der Vermögensverwaltungsgesellschaft.
5) Zum Zwecke der Sicherstellung einer ordnungsgemässen Geschäftstätigkeit kann die FMA ein Kollektivzeichnungsrecht der Geschäftsleiter oder der Mitglieder des Leitungsorgans zu zweien anordnen.[^17]
Art. 5[^18]
Aufgehoben
Art. 6[^19]
Aufgehoben
Art. 7[^20]
Aufgehoben
Art. 8[^21]
Aufgehoben
III. Rechte und Pflichten
Art. 9[^22]
Delegation von Tätigkeiten
1) Haupttätigkeiten im Sinne des Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes sind Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes, sofern sie nicht nur hilfsweise erbracht werden.
2) Aufgehoben[^23]
3) Aufgehoben[^24]
Art. 10[^25]
Organisatorische Anforderungen[^26]
Die FMA kann von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft die Vorlage eines Organisations- und Geschäftsreglements verlangen, wenn dies insbesondere aufgrund der Kundenstruktur, der Höhe des verwalteten Kundenvermögens oder der Mitarbeiteranzahl erforderlich erscheint.
Art. 10a[^27]
Aufgehoben
Art. 11[^28]
Aufgehoben
Art. 12[^29]
Kundenklassierung
Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat jeden ihrer Kunden nach Massgabe von Anhang 1 des Gesetzes zu klassieren als:
- a) nichtprofessionellen Kunden;
- b) professionellen Kunden; oder
- c) geeignete Gegenpartei.
Art. 12a[^30]
Anreize
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Vermögensverwaltung für Kunden eine Gebühr oder Provision entrichten oder erhalten oder einen nicht-monetären Vorteil gewähren oder erhalten, stellen sicher, dass alle Bedingungen nach Art. 16 Abs. 4 Bst. b sowie Abs. 7 und 8 des Gesetzes sowie nach Abs. 2 bis 8 jederzeit erfüllt sind.
2) Bei Gebühren, Provisionen oder nicht-monetären Vorteilen wird davon ausgegangen, dass sie dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a) Sie sind durch die Erbringung einer zusätzlichen oder höherrangigen Dienstleistung für den jeweiligen Kunden gerechtfertigt, die in angemessenem Verhältnis zum Umfang der erhaltenen Anreize steht, insbesondere:
-
- die Erbringung nicht unabhängiger Anlageberatung und den Zugang zu einer breiten Palette geeigneter Finanzinstrumente, einschliesslich einer angemessenen Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindungen zu der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft;
-
- die Erbringung nicht unabhängiger Anlageberatung entweder in Kombination mit einem Angebot an den Kunden, mindestens einmal jährlich zu bewerten, ob die Finanzinstrumente, in die der Kunde investiert hat, weiterhin geeignet sind, oder in Kombination mit einer anderen fortlaufenden Dienstleistung mit wahrscheinlichem Wert für den Kunden, beispielsweise Beratung über die vorgeschlagene optimale Portfoliostrukturierung des Kunden;
-
- die zu einem wettbewerbsfähigen Preis erfolgende Gewährung von Zugang zu einer breiten Palette von Finanzinstrumenten, die geeignet sind, den Bedürfnissen des Kunden zu entsprechen, darunter eine angemessene Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindung zu der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft, entweder in Kombination mit der Bereitstellung von Instrumenten, die einen Mehrwert aufweisen, wie etwa objektiven Informationsinstrumenten, die dem betreffenden Kunden bei Anlageentscheidungen helfen oder ihm die Möglichkeit geben, die Palette der Finanzinstrumente, in die er investiert hat, zu beobachten, zu modellieren und anzupassen, oder in Kombination mit der Übermittlung periodischer Berichte über die Wertentwicklung sowie die Kosten und Gebühren der Finanzinstrumente; oder
-
- wenn der Zugang zur Anlageberatung durch die Vor-Ort-Verfügbarkeit von qualifizierten Beratern ermöglicht wird, die in der Lage sind, Kunden mit Wertpapierdienstleistungen und Anlageberatung persönlich zu versorgen.
- b) Sie kommen nicht unmittelbar der Empfänger-Vermögensverwaltungsgesellschaft, ihren Anteilseignern oder Beschäftigten zugute, ohne materiellen Vorteil für den betreffenden Kunden.
- c) Sie sind durch die Gewährung eines fortlaufenden Vorteils für den betreffenden Kunden in Relation zu einem laufenden Anreiz gerechtfertigt.
3) Gebühren, Provisionen oder nicht-monetäre Vorteile werden nicht als zulässig angesehen, wenn die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen für den Kunden aufgrund der Gebühr, der Provision oder des nicht-monetären Vorteils befangen oder verzerrt ist.
4) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen die in Abs. 2 und 3 dargelegten Bedingungen kontinuierlich erfüllen, solange sie die Gebühr, die Provision oder den nicht-monetären Vorteil erhalten oder entrichten bzw. gewähren.
5) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen Nachweise bereithalten, dass jegliche von ihnen entrichteten bzw. gewährten oder erhaltenen Gebühren, Provisionen oder nicht-monetären Vorteile dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern, indem sie:
- a) eine interne Liste aller Gebühren, Provisionen und nicht-monetären Vorteile führen, die die Vermögensverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen von einem Dritten erhält; und
- b) aufzeichnen, wie die von der Vermögensverwaltungsgesellschaft entrichteten bzw. gewährten oder erhaltenen oder von ihr beabsichtigten Gebühren, Provisionen und nicht-monetären Vorteile die Qualität der Dienstleistungen für die betreffenden Kunden verbessern und welche Schritte unternommen wurden, um die Erfüllung der Pflicht der Vermögensverwaltungsgesellschaft, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, nicht zu beeinträchtigen.
6) In Bezug auf Zahlungen oder Vorteile, die von Dritten entgegengenommen oder Dritten gezahlt bzw. gewährt werden, müssen Vermögensverwaltungsgesellschaften gegenüber dem Kunden die folgenden Informationen offenlegen:
- a) Vor der Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung legt die Vermögensverwaltungsgesellschaft dem Kunden Informationen über die betreffende Zahlung oder den betreffenden Vorteil nach Massgabe von Art. 16 Abs. 7 des Gesetzes offen. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können generisch beschrieben werden. Andere nicht-monetäre Vorteile, die die Vermögensverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit der für einen Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistung erhält oder gewährt, werden bepreist und separat offengelegt.
- b) Konnte eine Vermögensverwaltungsgesellschaft den Betrag einer erhaltenen oder geleisteten Zahlung bzw. eines erhaltenen oder gewährten Vorteils nicht im Voraus feststellen und hat sie dem Kunden stattdessen die Art und Weise der Berechnung dieses Betrags offengelegt, so unterrichtet sie den Kunden nachträglich auch über den genauen Betrag der Zahlung, die sie erhalten oder geleistet hat, oder des Vorteils, den sie erhalten oder gewährt hat.
- c) Solange die Vermögensverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit den für die betreffenden Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistungen (fortlaufend) Anreize erhält, unterrichtet sie ihre Kunden mindestens einmal jährlich individuell über die tatsächliche Höhe der erhaltenen oder geleisteten bzw. gewährten Zahlungen oder Vorteile. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können generisch beschrieben werden.
7) Bei der Umsetzung der Anforderungen nach Abs. 6 tragen die Vermögensverwaltungsgesellschaften den Vorschriften über Kosten und Gebühren nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes sowie Art. 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565[^31] Rechnung.
8) Sind an einem Vertriebskanal mehrere Vermögensverwaltungsgesellschaften beteiligt, erfüllt jede Vermögensverwaltungsgesellschaft, die eine Wertpapier- oder Nebendienstleistung erbringt, ihre Offenlegungspflichten nach Abs. 6 gegenüber ihren Kunden.
Art. 12b[^32]
Anreize für unabhängige Anlageberatung und Portfolioverwaltung
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die unabhängige Anlageberatung oder Portfolioverwaltung erbringen, müssen:
- a) jegliche Gebühren, Provisionen oder andere monetäre Vorteile, die im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, die für einen Kunden erbracht werden, von einem Dritten oder einer im Auftrag eines Dritten handelnden Person gezahlt oder gewährt werden, nach Erhalt so schnell wie nach vernünftigem Ermessen möglich an den Kunden zurückgeben. Sämtliche Gebühren, Provisionen oder monetäre Vorteile, die im Zusammenhang mit der Erbringung von unabhängiger Anlageberatung und Portfolioverwaltung von Dritten entgegengenommen werden, müssen in vollem Umfang an den Kunden weitergegeben werden;
- b) Grundsätze einführen und umsetzen, die sicherstellen, dass jegliche Gebühren, Provisionen oder andere monetäre Vorteile, die im Zusammenhang mit der unabhängigen Anlageberatung oder Portfolioverwaltung von einem Dritten oder einer im Auftrag eines Dritten handelnden Person gezahlt oder gewährt werden, jedem einzelnen Kunden zugewiesen und an diesen weitergegeben werden;
- c) ihre Kunden über die an sie weitergegebenen Gebühren, Provisionen oder anderen monetären Vorteile unterrichten, insbesondere im Rahmen ihrer regelmässigen Berichte an den Kunden.
2) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die unabhängige Anlageberatung oder Portfolioverwaltung erbringen, dürfen keine nicht-monetären Vorteile annehmen, sofern diese nicht geringfügig sind. Die folgenden Vorteile sind als geringfügige nicht-monetäre Vorteile zulässig:
- a) Information oder Dokumentation zu einem Finanzinstrument oder einer Wertpapierdienstleistung, die generisch angelegt oder individuell auf die Situation eines bestimmten Kunden abgestimmt ist;
- b) Schriftmaterial von einem Dritten, das von einem Emittenten oder potenziellen Emittenten aus dem Unternehmenssektor in Auftrag gegeben und vergütet wird, um eine Neuemission des betreffenden Unternehmens zu bewerben, oder bei dem die Drittfirma vom Emittenten vertraglich dazu verpflichtet und dafür vergütet wird, derartiges Material fortlaufend zu produzieren, sofern die Beziehung in dem betreffenden Material unmissverständlich offengelegt wird und das Material gleichzeitig allen Banken und EWR-Kreditinstituten nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 74 oder 75 des Vermögensverwaltungsgesetzes, Wertpapierfirmen nach dem Wertpapierfirmengesetz und Vermögensverwaltungsgesellschaften, die daran interessiert sind, oder dem Publikum zur Verfügung gestellt wird;
- c) Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen zu den Vorteilen und Merkmalen eines bestimmten Finanzinstruments oder einer bestimmten Wertpapierdienstleistung;
- d) Bewirtung in vertretbarem Geringfügigkeitswert, wie Bewirtung während geschäftlicher Zusammenkünfte oder der unter Bst. c genannten Konferenzen, Seminare und anderen Bildungsveranstaltungen; sowie
- e) sonstige geringfügige nicht-monetäre Vorteile, die die Qualität der Dienstleistung für den Kunden verbessern können, wobei die Gesamthöhe der von einem einzelnen Unternehmen oder einer einzelnen Gruppe von Unternehmen gewährten Vorteile zu berücksichtigen ist, und von Umfang und Art her so beschaffen sind, dass sie die Einhaltung der Pflicht einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln, wahrscheinlich nicht beeinträchtigen.
3) Zulässige geringfügige nicht-monetäre Vorteile müssen vertretbar und verhältnismässig sein und sich in einer Grössenordnung bewegen, die es unwahrscheinlich macht, dass sie das Verhalten der Vermögensverwaltungsgesellschaft in einer Weise beeinflussen, die den Interessen des betreffenden Kunden abträglich ist.
4) Geringfügige nicht-monetäre Vorteile müssen offengelegt werden bevor die betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistungen für die Kunden erbracht werden. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können generisch beschrieben werden.
Art. 12c[^33]
Anreize im Zusammenhang mit Analysen
1) Die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Vermögensverwaltungsgesellschaften, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapier- oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, wird nicht als Anreiz angesehen, wenn sie als Gegenleistung für Folgendes angenommen wird:
- a) direkte Zahlungen der Vermögensverwaltungsgesellschaft aus deren eigenen Mitteln;
- b) Zahlungen von einem separaten, von der Vermögensverwaltungsgesellschaft kontrollierten Analysekonto, sofern in Bezug auf die Führung des Kontos folgende Bedingungen erfüllt sind:
-
- Das Analysekonto wird durch eine vom Kunden entrichtete spezielle Analysegebühr finanziert.
-
- Als Bestandteil der Einrichtung eines Analysekontos und der Vereinbarung der Analysegebühr mit ihren Kunden legt die Vermögensverwaltungsgesellschaft im Rahmen einer internen Verwaltungsmassnahme ein Analysebudget fest und unterzieht dieses einer regelmässigen Bewertung.
-
- Die Vermögensverwaltungsgesellschaft ist für das Analysekonto haftbar.
-
- Die Vermögensverwaltungsgesellschaft bewertet die Qualität der erworbenen Analysen regelmässig anhand belastbarer Qualitätskriterien und ihrer Fähigkeit, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen.
2) Macht eine Vermögensverwaltungsgesellschaft vom Analysekonto nach Abs. 1 Bst. b Gebrauch, übermittelt sie den Kunden folgende Informationen:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.