Verordnung vom 20. Dezember 2005 zum Gesetz über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsverordnung; VVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-12-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 6 Abs. 5, Art. 7 Abs. 6, Art. 7a Abs. 10, Art. 7c Abs. 10, Art. 10 Abs. 4, Art. 12 Abs. 5, Art. 14 Abs. 4, Art. 16 Abs. 10, Art. 20 Abs. 5, Art. 25 Abs. 4, Art. 28 Abs. 3, Art. 29i Abs. 5, Art. 35 Abs. 4, Art. 37a Abs. 8, Art. 37b Abs. 7, Art. 37c Abs. 5, Art. 37d Abs. 2 und Art. 66 des Gesetzes vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG), LGBl. 2005 Nr. 278, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^2]

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Vermögensverwaltungsgesetzes das Nähere über:

2) Sie dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

3) Aufgehoben[^10]

4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2[^11]

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Bewilligungen[^13]

Art. 3[^14]

Geschäftsplan

Ein Geschäftsplan nach Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes hat zusätzlich zu den Informationen nach Art. 6 Bst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943[^15] zu enthalten:

Art. 4[^16]

Leumund und fachliche Eignung sowie Zeichnungsrecht

1) Zum Nachweis des guten Leumunds und der fachlichen Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans sowie des guten Leumunds der interessierten Erwerber einer direkt oder indirekt qualifizierten Beteiligung an einer Vermögensverwaltungsgesellschaft sind bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) insbesondere einzureichen:

2) Änderungen der Angaben nach Abs. 1 Bst. c sind der FMA unverzüglich nach Kenntnis von den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

3) Zum Nachweis des guten Leumunds der Vermögensverwaltungsgesellschaft sind bei der FMA insbesondere die Informationen nach Abs. 1 Bst. b und c einzureichen. Abs. 2 gilt sinngemäss. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, die FMA unverzüglich nach Kenntnisnahme zu informieren über:

4) Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung berücksichtigt die FMA die vom Bewilligungsumfang erfassten Wertpapierdienstleistungen bzw. Nebendienstleistungen der Vermögensverwaltungsgesellschaft.

5) Zum Zwecke der Sicherstellung einer ordnungsgemässen Geschäftstätigkeit kann die FMA ein Kollektivzeichnungsrecht der Geschäftsleiter oder der Mitglieder des Leitungsorgans zu zweien anordnen.[^17]

Art. 5[^18]

Aufgehoben

Art. 6[^19]

Aufgehoben

Art. 7[^20]

Aufgehoben

Art. 8[^21]

Aufgehoben

III. Rechte und Pflichten

Art. 9[^22]

Delegation von Tätigkeiten

1) Haupttätigkeiten im Sinne des Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes sind Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes, sofern sie nicht nur hilfsweise erbracht werden.

2) Aufgehoben[^23]

3) Aufgehoben[^24]

Art. 10[^25]

Organisatorische Anforderungen[^26]

Die FMA kann von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft die Vorlage eines Organisations- und Geschäftsreglements verlangen, wenn dies insbesondere aufgrund der Kundenstruktur, der Höhe des verwalteten Kundenvermögens oder der Mitarbeiteranzahl erforderlich erscheint.

Art. 10a[^27]

Aufgehoben

Art. 11[^28]

Aufgehoben

Art. 12[^29]

Kundenklassierung

Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat jeden ihrer Kunden nach Massgabe von Anhang 1 des Gesetzes zu klassieren als:

Art. 12a[^30]

Anreize

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Vermögensverwaltung für Kunden eine Gebühr oder Provision entrichten oder erhalten oder einen nicht-monetären Vorteil gewähren oder erhalten, stellen sicher, dass alle Bedingungen nach Art. 16 Abs. 4 Bst. b sowie Abs. 7 und 8 des Gesetzes sowie nach Abs. 2 bis 8 jederzeit erfüllt sind.

2) Bei Gebühren, Provisionen oder nicht-monetären Vorteilen wird davon ausgegangen, dass sie dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

3) Gebühren, Provisionen oder nicht-monetäre Vorteile werden nicht als zulässig angesehen, wenn die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen für den Kunden aufgrund der Gebühr, der Provision oder des nicht-monetären Vorteils befangen oder verzerrt ist.

4) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen die in Abs. 2 und 3 dargelegten Bedingungen kontinuierlich erfüllen, solange sie die Gebühr, die Provision oder den nicht-monetären Vorteil erhalten oder entrichten bzw. gewähren.

5) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen Nachweise bereithalten, dass jegliche von ihnen entrichteten bzw. gewährten oder erhaltenen Gebühren, Provisionen oder nicht-monetären Vorteile dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern, indem sie:

6) In Bezug auf Zahlungen oder Vorteile, die von Dritten entgegengenommen oder Dritten gezahlt bzw. gewährt werden, müssen Vermögensverwaltungsgesellschaften gegenüber dem Kunden die folgenden Informationen offenlegen:

7) Bei der Umsetzung der Anforderungen nach Abs. 6 tragen die Vermögensverwaltungsgesellschaften den Vorschriften über Kosten und Gebühren nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes sowie Art. 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565[^31] Rechnung.

8) Sind an einem Vertriebskanal mehrere Vermögensverwaltungsgesellschaften beteiligt, erfüllt jede Vermögensverwaltungsgesellschaft, die eine Wertpapier- oder Nebendienstleistung erbringt, ihre Offenlegungspflichten nach Abs. 6 gegenüber ihren Kunden.

Art. 12b[^32]

Anreize für unabhängige Anlageberatung und Portfolioverwaltung

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die unabhängige Anlageberatung oder Portfolioverwaltung erbringen, müssen:

2) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die unabhängige Anlageberatung oder Portfolioverwaltung erbringen, dürfen keine nicht-monetären Vorteile annehmen, sofern diese nicht geringfügig sind. Die folgenden Vorteile sind als geringfügige nicht-monetäre Vorteile zulässig:

3) Zulässige geringfügige nicht-monetäre Vorteile müssen vertretbar und verhältnismässig sein und sich in einer Grössenordnung bewegen, die es unwahrscheinlich macht, dass sie das Verhalten der Vermögensverwaltungsgesellschaft in einer Weise beeinflussen, die den Interessen des betreffenden Kunden abträglich ist.

4) Geringfügige nicht-monetäre Vorteile müssen offengelegt werden bevor die betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistungen für die Kunden erbracht werden. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können generisch beschrieben werden.

Art. 12c[^33]

Anreize im Zusammenhang mit Analysen

1) Die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Vermögensverwaltungsgesellschaften, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapier- oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, wird nicht als Anreiz angesehen, wenn sie als Gegenleistung für Folgendes angenommen wird:

2) Macht eine Vermögensverwaltungsgesellschaft vom Analysekonto nach Abs. 1 Bst. b Gebrauch, übermittelt sie den Kunden folgende Informationen:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.