Kundmachung vom 17. Januar 2006 der Beschlüsse Nr. 108/2005 bis 115/2005, 117/2005, 118/2005, 121/2005 bis 123/2005, 125/2005, 127/2005 und 129/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. September 2005
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Oktober 2005
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 16 die Beschlüsse Nr. 108/2005 bis 115/2005, 117/2005, 118/2005, 121/2005 bis 123/2005, 125/2005, 127/2005 und 129/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 108/2005 bis 115/2005, 117/2005, 118/2005, 121/2005 bis 123/2005, 125/2005 und 127/2005 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2005 vom 8. Juli 2005[^2] geändert.
-
- Richtlinie 2005/6/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 71/250/EWG hinsichtlich der gemäss der Richtlinie 2002/32/EG vorgeschriebenen Angabe und Auswertung der Analyseergebnisse[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Richtlinie 2005/7/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/70/EG zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 255/2005 der Kommission vom 15. Februar 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission vom 2. März 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke von in der Tierernährung bereits zugelassenen Zusatzstoffen[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen[^7] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 1zc (Richtlinie 2002/70/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32005 L 0007: Richtlinie 2005/7/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 41)."
-
- Nach Nummer 1zze (Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "1zzf. 32005 R 0255: Verordnung (EG) Nr. 255/2005 der Kommission vom 15. Februar 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln (ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 3).
- 1zzg. 32005 R 0358: Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission vom 2. März 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke von in der Tierernährung bereits zugelassenen Zusatzstoffen (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 3).
- 1zzh. 32005 R 0378: Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8)."
-
- Unter Nummer 19 (Richtlinie 71/250/EWG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 255/2005, 358/2005 und 378/2005 und der Richtlinien 2005/6/EG und 2005/7/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 33 (Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 L 0008: Richtlinie 2005/8/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 44)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/8/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^11].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
Anhang I Kapitel III des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- In Teil 1 wird unter Nummern 2 (Richtlinie 66/401/EWG des Rates), 3 (Richtlinie 66/402/EWG des Rates), 11 (Richtlinie 2002/54/EG des Rates), 12 (Richtlinie 2002/55/EG des Rates) und 13 (Richtlinie 2002/57/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- In Teil 2 wird nach Nummer 39 (Entscheidung 2005/5/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "40. 32005 D 0114: Beschluss 2005/114/EG der Kommission vom 7. Februar 2005 zur Fortführung der im Jahr 2004 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saat- und Pflanzgut von Gramineae, Medicago sativa L. und Beta, gemäss den Richtlinien 66/401/EWG und 2002/54/EG des Rates im Jahr 2005 (ABl. L. 36 vom 9.2.2005, S. 8)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2004/117/EG und des Beschlusses 2005/114/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^15].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 12 (Richtlinie 72/306/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 45zc (Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32005 L 0027: Richtlinie 2005/27/EG der Kommission vom 29. März 2005 (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 44)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2005/21/EG und 2005/27/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^19].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45d (Richtlinie 92/23/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 L 0011: Richtlinie 2005/11/EG der Kommission vom 16. Februar 2005 (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/11/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^22].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
Anhang II Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- In Nummer 28 (Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
-
- Nach Nummer 28 (Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "29. 32000 L 0025: Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1), geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/13/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^26].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32004 L 0115: Richtlinie 2004/115/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 64), berichtigt in ABl. L 5 vom 7.1.2005, S. 26, und ABl. L 72 vom 18.3.2005, S. 50."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2004/115/EG, berichtigt in ABl. L 5 vom 7.1.2005, S. 26, und ABl. L 72 vom 18.3.2005, S. 50, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^29].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32004 R 2254: Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 20)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^32].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wie folgt geändert:
-
- Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
-
- Der Wortlaut der Nummern 303. (Island - Dänemark), 323. (Island - Finnland), 324. (Island - Schweden) und 327. (Island - Norwegen) der Anpassung g wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Art. 15 des Nordischen Abkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäss Art. 36 Abs. 3, Art. 63 Abs. 3 und Art. 70 Abs. 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäss Art. 105 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmässige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)."
-
- Der Wortlaut der Nummer 314. (Island - Luxemburg) der Anpassung g wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Vereinbarung vom 30. November 2001 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 77/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^35].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
Anhang VI des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Wortlaut der Nummern 3.40 (Beschluss Nr. 154), 3.41 (Beschluss Nr. 155) und 3.50 (Beschluss Nr. 169) wird gestrichen.
-
- Nach Nummer 3.74 (Beschluss Nr. 198) werden folgende Nummern eingefügt:
- "3.75. 32005 D 0204: Beschluss Nr. 199 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 13. Oktober 2004 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (Reihe E 300) (ABl. L 73 vom 18.3.2005, S. 1).
- 3.76. 32005 D 0324: Beschluss Nr. 200 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 15. Dezember 2004 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. L 104 vom 23.4.2005, S. 42).
- 3.77. 32005 D 0376: Beschluss Nr. 210 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 15. Dezember 2004 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (Reihe E 400) (ABl. L 129 vom 23.5.2005, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Beschlüsse Nr. 199, Nr. 200 und Nr. 201 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^40].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56cb (Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/12/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^43].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommen wird unter Nummer 66p (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 381/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^46].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
Anhang XV des Abkommens wird entsprechend Anhang I dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Protokoll 26 des Abkommens wird entsprechend Anhang II dieses Beschlusses geändert.
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 794/2004, berichtigt in ABl. L 25 vom 28.1.2005, S. 74, und ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 45, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^50].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang I
Anhang II
Anhang 14
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird Nummer 16a (Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission) wie folgt geändert:
-
- Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
-
- Folgende Anpassung wird angefügt:
- "h) Liechtenstein muss die Daten nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a nicht erheben."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 179/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^53].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 15
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Die Liste in Anlage 1 wird durch die Liste im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
-
- Der Wortlaut der Anpassungen in Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) wird wie folgt geändert:
- i) Folgende Anpassung wird angefügt:
- "k) Liechtenstein ist von der Bereitstellung der nach dieser Verordnung geforderten Daten befreit."
- ii) In Anpassung d werden die Wörter "und Liechtenstein" gestrichen.
- iii) Anpassung f wird gestrichen.
- iv) In Anpassung h werden die Wörter "Liechtenstein und" gestrichen.
-
- Unter Nummer 23a (Entscheidung 2000/115/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Der Wortlaut der Anpassungen in Nummer 23a (Richtlinie 2000/115/EG) wird wie folgt geändert:
- i) In Anpassung e werden die Wörter "Liechtenstein: 16 Jahre" gestrichen.
- ii) Folgende Anpassung wird angefügt:
- "f) Diese Entscheidung gilt nicht für Liechtenstein."
-
- Nach Nummer 23a (Entscheidung 2000/115/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "23b. 32004 R 2139: Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 zur Änderung und Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in den Jahren 2005 und 2007 (ABl. L 269 vom 16.12.2004, S. 26).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Art. 4 wird Folgendes angefügt:
"Die EFTA-Staaten übermitteln gültige Einzeldaten aus den Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe von 2005 bis zum 31. Dezember 2006 und gültige Einzeldaten aus den Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe von 2007 bis zum 31. Dezember 2008.
Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein." "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^56].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang
A. Merkmalskatalog für 2005 und 2007[^57]
Anhang 16
Art. 1
Dem Art. 2 Abs. 5 des Protokolls 31 des Abkommens wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 D 0456: Beschluss Nr. 456/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten, ihrer Nutzung und Verwertung in Europa (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 1)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens[^76] in Kraft. Er gilt ab 1. Januar 2005.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2005 vom 8. Juli 2005[^9] geändert.
-
- Richtlinie 2005/8/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung[^10] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2005 vom 8. Juli 2005[^12] geändert.
-
- Richtlinie 2004/117/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG hinsichtlich der amtlich überwachten Prüfungen und der Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut[^13] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Beschluss Nr. 2005/114/EG der Kommission vom 7. Februar 2005 zur Fortführung der im Jahr 2004 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saat- und Pflanzgut von Gramineae, Medicago sativa L. und Beta, gemäss den Richtlinien 66/401/EWG und 2002/54/EG des Rates im Jahr 2005[^14] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2005 vom 10. Juni 2005[^16] geändert.
-
- Richtlinie 2005/21/EG der Kommission vom 7. März 2005 zur Anpassung der Richtlinie 72/306/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen[^17] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Richtlinie 2005/27/EG der Kommission vom 29. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt[^18] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2005 vom 10. Juni 2005[^20] geändert.
-
- Richtlinie 2005/11/EG der Kommission vom 16. Februar 2005 zur Änderung der Richtlinie 92/23/EWG des Rates über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage im Hinblick auf ihre Anpassung an den technischen Fortschritt[^21] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 vom 8. Juli 2005[^23] geändert.
-
- Richtlinie 2005/13/EG der Kommission vom 21. Februar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen[^24] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^25], die bereits in das Abkommen aufgenommen wurde, ist zudem als eigene Nummer in Anhang II Kapitel II des Abkommens einzufügen -
beschliesst:
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2005 vom 8. Juli 2005[^27] geändert.
-
- Richtlinie 2004/115/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln[^28], berichtigt in ABl. L 5 vom 7.1.2005, S. 26, und ABl. L 72 vom 18.3.2005, S. 50, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2005 vom 8. Juli 2005[^30] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel[^31] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005[^33] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 77/2005 der Kommission vom 13. Januar 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern[^34], ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005[^36] geändert.
-
- Der Beschluss Nr. 199 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 13. Oktober 2004 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (Reihe E 300)[^37] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Beschluss Nr. 200 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 15. Dezember 2004 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer[^38] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Beschluss Nr. 201 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 15. Dezember 2004 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (Reihe E 400)[^39] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Beschluss Nr. 154 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, der derzeit Teil des Abkommens ist, wird durch den Beschluss Nr. 199 ersetzt.
-
- Der Beschluss Nr. 169 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, der derzeit Teil des Abkommens ist, wird durch den Beschluss Nr. 200 ersetzt.
-
- Der Beschluss Nr. 155 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, der derzeit Teil des Abkommens ist, wird durch den Beschluss Nr. 201 aufgehoben -
beschliesst:
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 vom 8. Juli 2005[^41] geändert.
-
- Richtlinie 2005/12/EG der Kommission vom 18. Februar 2005 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe[^42] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 vom 8. Juli 2005[^44] geändert.
-
- Verordnung (EG) Nr. 381/2005 der Kommission vom 7. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben[^45], ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2004 vom 24. September 2004[^47] geändert.
-
- Protokoll 26 des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum[^48] geändert.
-
- Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags[^49], berichtigt in ABl. L 25 vom 28.1.2005, S. 74, und ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 45, ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Durch die Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in das Abkommen werden einige in Anhang XV des Abkommens aufgenommene Nummern hinfällig und sind folglich aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2005
Anhang XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
Der Wortlaut der Nummern 2 (C/252/80/S. 2: Die Anmeldung staatlicher Beihilfen bei der Kommission nach Art. 93 Abs. 3 des EWG-Vertrages), 3 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(81) 12740 vom 2. Oktober 1981), 4 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/5521 vom 27. April 1989), 5 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(87) D/5540 vom 30. April 1989), 6 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(90) D/28091 vom 11. Oktober 1990), 7 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(91) D/4577 vom 4. März 1991), 8 (C/40/90/S. 2: Anmeldung einer Beihilferegelung von geringer Bedeutung), 10 (C/318/83/S. 3: Mitteilung der Kommission über missbräuchlich gewährte Beihilfen), 34 (C/3/85/S. 2: Mitteilung der Kommission über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzungen) wird gestrichen.
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2005
Protokoll 26 des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- In Art. 2 werden die Wörter "der folgende Rechtsakt" durch "die folgenden Rechtsakte" ersetzt.
-
- Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates erhält die Nummer 1.
-
- Nach Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates) wird die folgende Nummer angefügt:
- "2. 32004 R 0794: Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1) berichtigt in ABl. L 25 vom 28.1.2005, S. 74, und ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 45."
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2005 vom 10. Juni 2005[^51] geändert.
-
- Verordnung (EG) Nr. 179/2005 der Kommission vom 2. Februar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 in Bezug auf die Datenübermittlung an die Kommission[^52] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2005 vom 10. Juni 2005[^54] geändert.
-
- Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 zur Änderung und Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in den Jahren 2005 und 2007[^55] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 127/2005
Erklärung:
NR = nicht zutreffend (not relevant)
NS = unbedeutend (non-significant)
NE = nicht vorhanden (not existing)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 90/2004 vom 8. Juni 2004[^74] geändert.
-
- Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auszudehnen und den Beschluss Nr. 456/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten, ihrer Nutzung und Verwertung in Europa[^75] aufzunehmen.
-
- Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2005 zu ermöglichen -
beschliesst:
Brüssel, den 30. September 2005
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 16.
[^3]: ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 33.
[^4]: ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 41.
[^5]: ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 3.
[^6]: ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 3.
[^7]: ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8.
[^8]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
[^9]: ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 16.
[^10]: ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 44.
[^11]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
[^12]: ABl. L 306, vom 24.11.2005, S. 18.
[^13]: ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18.
[^14]: ABl. L 36 vom 9.2.2005, S. 8.
[^15]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
[^16]: ABl. L 268 vom 13.10.2005, S. 5.
[^17]: ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 25.
[^18]: ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 44.
[^19]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
[^20]: ABl. L 268 vom 13.10.2005, S. 5.
[^21]: ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42.
[^22]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
[^23]: ABl. L 306 vom 24.11.2005, S 45.
[^24]: ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 35.
[^25]: ABI L 173 vom 12.7.2000, S. 1.
[^26]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
[^27]: ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 24.
[^28]: ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 64.
[^29]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
[^30]: ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 24.
[^31]: ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 20.
[^32]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
[^33]: ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.
[^34]: ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 3.
[^35]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
[^36]: ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.
[^37]: ABl. L 73 vom 18.3.2005, S. 1.
[^38]: ABl. L 104 vom 23.4.2005, S. 42.
[^39]: ABl. L 129 vom 23.5.2005, S. 1.
[^40]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
[^41]: ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 45.
[^42]: ABl. L 48 vom 19.2.2005, S. 19.
[^43]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
[^44]: ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 45.
[^45]: ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 3.
[^46]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
[^47]: ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 67.
[^48]: ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.
[^49]: ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.
[^50]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
[^51]: ABl. L 268 vom 13.10.2005, S. 21.
[^52]: ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 6.
[^53]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
[^54]: ABl. L 268 vom 13.10.2005, S. 21.
[^55]: ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 26.
[^56]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
[^57]: Anmerkung für den Leser: Die Kodierung der Merkmale ist in der langen Geschichte der Betriebsstrukturerhebungen begründet und kann nicht ohne Beeinträchtigung der Vergleichbarkeit der Erhebungen untereinander geändert werden.
[^58]: Die Übermittlung von Informationen über benachteiligte Gebiete (A2) und Berggebiete (A2a) ist fakultativ, wenn für jeden einzelnen Betrieb der Code für die Gemeinde (A1a) angegeben wird. Wird der Gemeindecode (A1a) für den Betrieb nicht angegeben, sind die Informationen über benachteiligte Gebiete (A2) und Berggebiete (A2a) obligatorisch.
[^59]: Angabe fakultativ.
[^60]: In der Erhebung 2007 nicht erfasst.
[^61]: In der Erhebung 2007 nicht erfasst.
[^62]: Belgien, die Niederlande und Österreich beziehen die Position G/1 c) "Schalenobst" unter dieser Rubrik ein.
[^63]: In Norwegen umfasst diese Position Wirtschaftswald.
[^64]: In Norwegen umfasst diese Position Forstflächen, die nicht Wirtschaftswald ist.
[^65]: Angabe fakultativ.
[^66]: In der Erhebung 2007 nicht erfasst.
[^67]: Deutschland kann die Positionen 8 c), 8 d) und 8 e) zusammenfassen.
[^68]: In Norwegen sind Zuchthähne von dieser Position ausgeschlossen.
[^69]: In der Erhebung 2007 nicht erfasst.
[^70]: Fakultativ in der Erhebung 2005. In der Erhebung 2007 nicht erfasst.
[^71]: In der Erhebung 2007 nicht erfasst.
[^72]: In der Erhebung 2007 nicht erfasst.
[^73]: Fakultativ für Mitgliedstaaten, die eine Gesamtschätzung für dieses Merkmal auf regionaler Ebene vorlegen können.
[^74]: ABl L 349 vom 25.11.2004, S. 52.
[^75]: ABl L 79 vom 24.3.2005, S. 1.
[^76]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.