← Geltender Text · Verlauf

Kundmachung vom 17. Januar 2006 der Beschlüsse Nr. 108/2005 bis 115/2005, 117/2005, 118/2005, 121/2005 bis 123/2005, 125/2005, 127/2005 und 129/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2005-10-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. September 2005

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Oktober 2005

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 16 die Beschlüsse Nr. 108/2005 bis 115/2005, 117/2005, 118/2005, 121/2005 bis 123/2005, 125/2005, 127/2005 und 129/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 108/2005 bis 115/2005, 117/2005, 118/2005, 121/2005 bis 123/2005, 125/2005 und 127/2005 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32005 L 0007: Richtlinie 2005/7/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 41)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 255/2005, 358/2005 und 378/2005 und der Richtlinien 2005/6/EG und 2005/7/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 33 (Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 L 0008: Richtlinie 2005/8/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 44)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2005/8/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^11].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

Anhang I Kapitel III des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/117/EG und des Beschlusses 2005/114/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^15].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32005 L 0027: Richtlinie 2005/27/EG der Kommission vom 29. März 2005 (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 44)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2005/21/EG und 2005/27/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^19].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45d (Richtlinie 92/23/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 L 0011: Richtlinie 2005/11/EG der Kommission vom 16. Februar 2005 (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2005/11/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^22].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

Anhang II Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2005/13/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^26].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32004 L 0115: Richtlinie 2004/115/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 64), berichtigt in ABl. L 5 vom 7.1.2005, S. 26, und ABl. L 72 vom 18.3.2005, S. 50."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/115/EG, berichtigt in ABl. L 5 vom 7.1.2005, S. 26, und ABl. L 72 vom 18.3.2005, S. 50, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^29].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32004 R 2254: Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 20)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^32].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wie folgt geändert:

"Art. 15 des Nordischen Abkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäss Art. 36 Abs. 3, Art. 63 Abs. 3 und Art. 70 Abs. 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäss Art. 105 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmässige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)."

"Vereinbarung vom 30. November 2001 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 77/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^35].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

Anhang VI des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Beschlüsse Nr. 199, Nr. 200 und Nr. 201 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^40].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56cb (Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2005/12/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^43].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommen wird unter Nummer 66p (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 381/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^46].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 13

Art. 1

Anhang XV des Abkommens wird entsprechend Anhang I dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

Protokoll 26 des Abkommens wird entsprechend Anhang II dieses Beschlusses geändert.

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 794/2004, berichtigt in ABl. L 25 vom 28.1.2005, S. 74, und ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 45, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^50].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang I

Anhang II

Anhang 14

Art. 1

In Anhang XXI des Abkommens wird Nummer 16a (Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission) wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 179/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^53].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 15

Art. 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Art. 4 wird Folgendes angefügt:

"Die EFTA-Staaten übermitteln gültige Einzeldaten aus den Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe von 2005 bis zum 31. Dezember 2006 und gültige Einzeldaten aus den Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe von 2007 bis zum 31. Dezember 2008.

Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein." "

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^56].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang

A. Merkmalskatalog für 2005 und 2007[^57]

Anhang 16

Art. 1

Dem Art. 2 Abs. 5 des Protokolls 31 des Abkommens wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 D 0456: Beschluss Nr. 456/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten, ihrer Nutzung und Verwertung in Europa (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 1)."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens[^76] in Kraft. Er gilt ab 1. Januar 2005.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 30. September 2005

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 30. September 2005

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 30. September 2005

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 30. September 2005

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 30. September 2005

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 30. September 2005

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 30. September 2005

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 30. September 2005

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 30. September 2005

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 30. September 2005

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 30. September 2005

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 30. September 2005

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 30. September 2005

(Es folgen die Unterschriften)

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2005

Anhang XV des Abkommens wird wie folgt geändert:

Der Wortlaut der Nummern 2 (C/252/80/S. 2: Die Anmeldung staatlicher Beihilfen bei der Kommission nach Art. 93 Abs. 3 des EWG-Vertrages), 3 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(81) 12740 vom 2. Oktober 1981), 4 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/5521 vom 27. April 1989), 5 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(87) D/5540 vom 30. April 1989), 6 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(90) D/28091 vom 11. Oktober 1990), 7 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(91) D/4577 vom 4. März 1991), 8 (C/40/90/S. 2: Anmeldung einer Beihilferegelung von geringer Bedeutung), 10 (C/318/83/S. 3: Mitteilung der Kommission über missbräuchlich gewährte Beihilfen), 34 (C/3/85/S. 2: Mitteilung der Kommission über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzungen) wird gestrichen.

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2005

Protokoll 26 des Abkommens wird wie folgt geändert:

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 30. September 2005

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 30. September 2005

(Es folgen die Unterschriften)

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 127/2005

Erklärung:

NR = nicht zutreffend (not relevant)

NS = unbedeutend (non-significant)

NE = nicht vorhanden (not existing)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 30. September 2005

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 16.

[^3]: ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 33.

[^4]: ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 41.

[^5]: ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 3.

[^6]: ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 3.

[^7]: ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8.

[^8]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^9]: ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 16.

[^10]: ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 44.

[^11]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^12]: ABl. L 306, vom 24.11.2005, S. 18.

[^13]: ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18.

[^14]: ABl. L 36 vom 9.2.2005, S. 8.

[^15]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^16]: ABl. L 268 vom 13.10.2005, S. 5.

[^17]: ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 25.

[^18]: ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 44.

[^19]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^20]: ABl. L 268 vom 13.10.2005, S. 5.

[^21]: ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42.

[^22]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^23]: ABl. L 306 vom 24.11.2005, S 45.

[^24]: ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 35.

[^25]: ABI L 173 vom 12.7.2000, S. 1.

[^26]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^27]: ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 24.

[^28]: ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 64.

[^29]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^30]: ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 24.

[^31]: ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 20.

[^32]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^33]: ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

[^34]: ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 3.

[^35]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^36]: ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

[^37]: ABl. L 73 vom 18.3.2005, S. 1.

[^38]: ABl. L 104 vom 23.4.2005, S. 42.

[^39]: ABl. L 129 vom 23.5.2005, S. 1.

[^40]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^41]: ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 45.

[^42]: ABl. L 48 vom 19.2.2005, S. 19.

[^43]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^44]: ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 45.

[^45]: ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 3.

[^46]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^47]: ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 67.

[^48]: ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

[^49]: ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

[^50]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^51]: ABl. L 268 vom 13.10.2005, S. 21.

[^52]: ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 6.

[^53]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^54]: ABl. L 268 vom 13.10.2005, S. 21.

[^55]: ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 26.

[^56]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^57]: Anmerkung für den Leser: Die Kodierung der Merkmale ist in der langen Geschichte der Betriebsstrukturerhebungen begründet und kann nicht ohne Beeinträchtigung der Vergleichbarkeit der Erhebungen untereinander geändert werden.

[^58]: Die Übermittlung von Informationen über benachteiligte Gebiete (A2) und Berggebiete (A2a) ist fakultativ, wenn für jeden einzelnen Betrieb der Code für die Gemeinde (A1a) angegeben wird. Wird der Gemeindecode (A1a) für den Betrieb nicht angegeben, sind die Informationen über benachteiligte Gebiete (A2) und Berggebiete (A2a) obligatorisch.

[^59]: Angabe fakultativ.

[^60]: In der Erhebung 2007 nicht erfasst.

[^61]: In der Erhebung 2007 nicht erfasst.

[^62]: Belgien, die Niederlande und Österreich beziehen die Position G/1 c) "Schalenobst" unter dieser Rubrik ein.

[^63]: In Norwegen umfasst diese Position Wirtschaftswald.

[^64]: In Norwegen umfasst diese Position Forstflächen, die nicht Wirtschaftswald ist.

[^65]: Angabe fakultativ.

[^66]: In der Erhebung 2007 nicht erfasst.

[^67]: Deutschland kann die Positionen 8 c), 8 d) und 8 e) zusammenfassen.

[^68]: In Norwegen sind Zuchthähne von dieser Position ausgeschlossen.

[^69]: In der Erhebung 2007 nicht erfasst.

[^70]: Fakultativ in der Erhebung 2005. In der Erhebung 2007 nicht erfasst.

[^71]: In der Erhebung 2007 nicht erfasst.

[^72]: In der Erhebung 2007 nicht erfasst.

[^73]: Fakultativ für Mitgliedstaaten, die eine Gesamtschätzung für dieses Merkmal auf regionaler Ebene vorlegen können.

[^74]: ABl L 349 vom 25.11.2004, S. 52.

[^75]: ABl L 79 vom 24.3.2005, S. 1.

[^76]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.