Kundmachung vom 24. Januar 2006 des Beschlusses Nr. 134/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. September 2004
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2006
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 134/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 134/2004 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
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- Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2004 vom 9. Juli 2004[^2] geändert.
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- Die Richtlinie 2003/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Anhang
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 32fa (Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/108/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 24. September 2004
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 376 vom 23.12.2004, S. 51.
[^3]: ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 106.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.