Kundmachung vom 24. Januar 2006 des Beschlusses Nr. 75/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. April 2005
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 20. Dezember 2005
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 75/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2004 vom 8. Juni 2004 geändert[^2].
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- Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf den Beschluss Nr. 845/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Beschlusses Nr. 163/2001/EG zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005)[^3], berichtigt in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 1, auszuweiten.
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- Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf den Beschluss Nr. 846/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/821/EG des Rates zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA PLUS - Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005)[^4], berichtigt in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 2, auszuweiten.
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- Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2006 zu ermöglichen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Art. 9 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Dem Abs. 4 vierter Gedankenstrich (Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Untergedankenstrich angefügt:
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- Dem Abs. 4 fünfter Gedankenstrich (Beschluss 2000/821/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32004 D 0846: Beschluss Nr. 846/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 4), berichtigt in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 2."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^5] . Er gilt ab dem 1. Januar 2006.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. April 2005
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 52.
[^3]: ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 1.
[^4]: ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 4.
[^5]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.