Kundmachung vom 24. Januar 2006 des Beschlusses Nr. 82/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Juni 2005
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2006
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 82/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 82/2005 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2005 vom 29.April 2005[^2] geändert.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur[^3], berichtigt in ABl. L 220 vom 21.6. 2004, S. 3, zielt darauf ab, die Interoperabilität zwischen den Eisenbahnsystemen zu verbessern und ein gemeinsames Sicherheitskonzept für das europäische Eisenbahnsystem zu entwickeln.
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- Die Tätigkeiten der Agentur können den Umfang der Interoperabilität und Sicherheit im Eisenbahnverkehr innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums beeinflussen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 881/2004, berichtigt in ABl. L 220 vom 21.6. 2004, S. 3, sollte daher in das Abkommen aufgenommen werden, um eine uneingeschränkte Beteiligung der EFTA-Staaten an der Europäischen Eisenbahnagentur zu ermöglichen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 881/2004, berichtigt in ABl. L 220 vom 21.6. 2004, S. 3, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang
Brüssel, den 10. Juni 2005
(Es folgen die Unterschriften)
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2005
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 42e (Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "42f. 32004 R 0881: Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1, berichtigt in ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 3).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
- a) Soweit unten nicht anders angegeben und unbeschadet der Bestimmungen von Protokoll 1 des Abkommens bezeichnen in der Verordnung der Begriff "Mitgliedstaat(en)" und sonstige Begriffe, die sich auf ihre Behörden beziehen, zusätzlich zu ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten und ihre Behörden. Art. 11 des Protokolls 1 findet Anwendung.
- b) In Bezug auf die EFTA-Staaten wird die Agentur gegebenenfalls die EFTA Überwachungsbehörde oder den Ständigen Ausschuss bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben unterstützen.
- c) Die EFTA-Staaten sind in den von der Agentur eingerichteten Arbeitsgruppen angemessen vertreten.
- d) Dem Art. 23 wird folgender Absatz angefügt:
"Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur und deren Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften sowie die auf der Grundlage des Protokolls erlassenen Vorschriften an."
- e) Dem Art. 24 wird folgender Absatz angefügt:
"5) In Abweichung von Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die ihre vollen staatsbürgerlichen Rechte geniessen, vom leitenden Direktor der Agentur unter Vertrag genommen werden."
- f) In Art. 25 Abs. 2 Bst. b werden die Worte "dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission" durch "dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt."
- g) Dem Art. 26 wird folgender Absatz angefügt:
"5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an den Arbeiten des Verwaltungsrats und haben innerhalb des Verwaltungsrats die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts."
- h) Dem Art. 33 wird folgender Absatz angefügt:
"4) Wenn der Besuch in einem EFTA-Staat erfolgt ist, übermittelt die Agentur den Bericht auch der EFTA-Überwachungsbehörde."
- i) Dem Art. 37 Abs. 1 wird Folgendes angefügt:
"Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission* gilt für die Zwecke dieser Verordnung auch für alle Dokumente der Agentur über die EFTA-Staaten.
___ * ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43."
- j) Dem Art. 38 wird folgender Absatz angefügt:
"10) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem in Abs. 2 erster Gedankenstrich genannten Finanzbeitrag der Gemeinschaft. Für diesen Zweck gelten die in Art. 82 Abs. 1 Bst. a und in Protokoll 32 des Abkommens festgelegten Verfahren entsprechend.""
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 239 vom 15.9.2005, S. 57.
[^3]: ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.
[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.