Kundmachung vom 24. Januar 2006 des Beschlusses Nr. 103/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Juli 2005
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2006
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 103/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 103/2005 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 39/2005 vom 11. März 2005[^2] geändert.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit[^3] soll die Fähigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten und folglich der Wirtschaft stärken, Probleme im Bereich der Netz- und Informationssicherheit zu verhüten, zu bewältigen und zu beheben.
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- Die Aktivitäten der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit könnten sich auf Probleme im Bereich der Netz- und Informationssicherheit innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums auswirken.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 ist daher in das Abkommen aufzunehmen, um die uneingeschränkte Beteiligung der EFTA-Staaten an der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit zu gewährleisten -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Anhang XI des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang
Brüssel, den 8. Juli 2005
(Es folgen die Unterschriften)
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 103/2005
In Anhang XI des Abkommens werden nach Nummer 5co (Empfehlung 2003/558/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "5cp. 32004 R 0460: Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
- a) Soweit unten nicht anders angegeben und unbeschadet der Bestimmungen von Protokoll 1 des Abkommens bezeichnen der Begriff "Mitgliedstaat(en)" und sonstige Begriffe, die sich auf ihre Behörden beziehen, in der Verordnung zusätzlich zu ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten. Es gilt Abschnitt 11 von Protokoll 1.
- b) In Bezug auf die EFTA-Staaten wird die Agentur gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde oder den Ständigen Ausschuss bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben unterstützen.
- c) In Art. 6 wird folgender Absatz angefügt:
"11) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an den Arbeiten des Verwaltungsrates und haben innerhalb des Verwaltungsrates die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts."
- d) In Art. 14 wird folgender Absatz angefügt:
"4) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gilt für die Zwecke dieser Verordnung auch für alle Dokumente des Zentrums über die EFTA-Staaten."
- e) In Art. 15 wird folgender Absatz angefügt:
"12) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem in Abs. 1 genannten Beitrag der Gemeinschaft. Für diesen Zweck gelten die in Art. 82 Abs. 1 Bst. a und in Protokoll 32 des Abkommens festgelegten Verfahren sinngemäss."
- f) In Art. 19 wird folgender Absatz angefügt:
"3) In Abweichung von Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die ihre vollen staatsbürgerlichen Rechte geniessen, vom Exekutivdirektor der Agentur unter Vertrag genommen werden."
- g) In Art. 20 wird Folgendes angefügt:
"Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur und deren Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften sowie die auf der Grundlage jenes Protokolls erlassenen Vorschriften an." "
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 36.
[^3]: ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.