Kundmachung vom 31. Januar 2006 der Beschlüsse Nr. 141/2005 bis 145/2005, 148/2005 bis 151/2005 und 153/2005 bis 157/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Dezember 2005
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 3. Dezember 2005
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 14 die Beschlüsse Nr. 141/2005 bis 145/2005, 148/2005 bis 151/2005 und 153/2005 bis 157/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen 141/2005 bis 145/2005, 148/2005 bis 151/2005 und 153/2005 bis 157/2005 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2005 vom 30. September 2005[^1] geändert.
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- Die Entscheidung 2005/200/EG der Kommission vom 2. März 2005 zur Ermächtigung Estlands, Lettlands, Litauens und Maltas, bezüglich des Vorhandenseins von Avena fatua in Getreidesaatgut strengere Vorschriften zu erlassen[^2], ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Entscheidung 2005/310/EG der Kommission vom 15. April 2005 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Glycine max[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Entscheidung 2005/325/EG der Kommission vom 8. März 2005 zur Befreiung der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Maltas und Polens von der Verpflichtung, auf bestimmte Arten die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 1999/105/EG und 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, vegetativem Vermehrungsgut von Reben, forstlichem Vermehrungsgut bzw. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen anzuwenden[^4], ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
Anhang I Kapitel III Teil 2 des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nach Nummer 40 (Entscheidung 2005/114/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "41. 32005 D 0310: Entscheidung 2005/310/EG der Kommission vom 15. April 2005 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Glycine max (ABl. L 99 vom 19.4.2005, S. 13)."
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- Unter der Überschrift "Rechtsakte, denen die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde gebührend Rechnung tragen müssen" werden nach Nummer 73 (Entscheidung 1999/416/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "74. 32005 D 0200: Entscheidung 2005/200/EG der Kommission vom 2. März 2005 zur Ermächtigung Estlands, Lettlands, Litauens und Maltas, bezüglich des Vorhandenseins von Avena fatua in Getreidesaatgut strengere Vorschriften zu erlassen (ABl L 70 vom 16.3.2005, S. 19).
-
- 32005 D 0325: Entscheidung 2005/325/EG der Kommission vom 8. März 2005 zur Befreiung der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Maltas und Polens von der Verpflichtung, auf bestimmte Arten die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 1999/105/EG und 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, vegetativem Vermehrungsgut von Reben, forstlichem Vermehrungsgut bzw. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen anzuwenden (ABl. L 109 vom 29.4.2005, S. 1).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Verweise auf andere Rechtsakte in der Richtlinie werden insoweit und in der Form als relevant betrachtet, in der diese Rechtsakte in das Abkommen aufgenommen werden."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2005/200/EG, 2005/310/EG und 2005/325/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang I Kapitel III Teil 2 des Abkommens wird nach Nummer 41 (Entscheidung 2005/310/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "42. 32005 D 0435: Entscheidung 2005/435/EG der Kommission vom 9. Juni 2005 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG bzw. 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Arten Pisum sativum, Vicia faba und Linum usitatissimum (ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 23)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2005/435/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 L 0034: Richtlinie 2005/34/EG der Kommission vom 17. Mai 2005 (ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 5)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/34/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^11].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 12t (Verordnung (EG) Nr. 642/2005 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "12u. 32004 R 0648: Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1)."
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- Der Wortlaut der Nummern 2 (Richtlinie 73/404/EWG des Rates), 3 (Richtlinie 73/405/EWG des Rates), 7 (Richtlinie 82/242/EWG des Rates) und 13 (Empfehlung 89/542/EWG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^20].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVII unter Nummer 7 (Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32005 L 0020: Richtlinie 2005/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 17)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/20/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^23].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
Nach Nummer 5cp (Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) des Anhangs XI des Abkommens werden folgende Nummern eingefügt:
- "5cq. 32004 D 0545: Entscheidung 2004/545/EG der Kommission vom 8. Juli 2004 zur Harmonisierung der Frequenznutzung im Bereich 79 GHz für Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (ABl. L 241 vom 13.7.2004, S. 66).
- 5cr. 32005 D 0050: Entscheidung 2004/50/EG der Kommission vom 17. Januar 2005 zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 15)."
Art. 2
Der Wortlaut der Beschlüsse 2004/545/EG und 2005/50/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^27].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Der Wortlaut von Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 281/71 der Kommission) wird gestrichen.
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- Nach Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 281/71 der Kommission, gestrichen) wird folgende Nummer eingefügt:
- "3a. 32004 R 0013: Verordnung (EG) Nr. 13/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2003 zur Festlegung des in Art. 3 Bst. d der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates genannten Verzeichnisses der Seeschifffahrtsstrassen (ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 13/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^31].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56j (Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32005 L 0023: Richtlinie 2005/23/EG der Kommission vom 8. März 2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 14)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/23/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^34].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens werden unter Nummer 66i (Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32005 R 0781: Verordnung (EG) Nr. 781/2005 der Kommission vom 24. Mai 2005 (ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 24), - 32005 R 0857: Verordnung (EG) Nr. 857/2005 der Kommission vom 6. Juni 2005 (ABl. L 143 vom 7.6.2005, S. 9)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 781/2005 und 857/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^39].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66r (Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "66s. 32005 R 0488: Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission vom 21. März 2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 7)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^42].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Der Wortlaut des zweiten Gedankenstrichs (Entscheidung 2000/363/EG der Kommission) der Nummer 7b (Richtlinie 95/64/EG des Rates) wird gestrichen.
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- Nach Nummer 7b (Richtlinie 95/64/EG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "7ba. 32005 D 0366: Entscheidung 2005/366/EG der Kommission vom 4. März 2005 zur Durchführung der Richtlinie 95/64/EG des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs und zur Änderung ihrer Anhänge (ABl. L 123 vom 17.5.2005, S. 1)."
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- Unter Nummer 7b (Richtlinie 95/64/EG des Rates) erster Gedankenstrich (Entscheidung 98/385/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32005 D 0366: Entscheidung 2005/366/EG der Kommission vom 4. März 2005 (ABl L 123 vom 17.5.2005, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2005/366/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^46].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nach Nummer 9b (Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "9c. 32005 R 0750: Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission vom 18. Mai 2005 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12)"
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- Nach Nummer 4c (Verordnung (EG) Nr. 48/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "4ca. 32005 R 0772: Verordnung (EG) Nr. 772/2005 der Kommission vom 20. Mai 2005 über die Definitionen zum Erfassungsbereich der Merkmale und die Festlegung des technischen Formats für die Erstellung der jährlichen Stahlstatistiken der Gemeinschaft für die Berichtsjahre 2003-2009 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 51)."
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- Nach Nummer 27 (Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "27a. 32005 R 0782: Verordnung (EG) Nr. 782/2005 der Kommission vom 24. Mai 2005 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Ergebnisse der Abfallstatistik (ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 26)."
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- Unter Nummer 27 (Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
Art. 2
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.