Gesetz vom 25. November 2005 über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz; SEBG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE).
2) Es dient insbesondere:
- a) der Sicherstellung der Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE) unter Beachtung der verschiedenen Traditionen und Systeme in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) sowie der bislang erworbenen Rechte der Arbeitnehmer auf Beteiligung an Unternehmensentscheidungen in den an der Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) unmittelbar beteiligten Gesellschaften;
- b) der Sicherstellung der Beteiligung der Arbeitnehmer bei strukturellen Änderungen einer bereits gegründeten Europäischen Gesellschaft (SE) in dieser sowie in den von den strukturellen Änderungen betroffenen Gesellschaften;
- c) der Umsetzung der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVIII - 32e.01), im Folgenden SE-Richtlinie genannt.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt für eine Europäische Gesellschaft (SE), die nach der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (EWR-Rechtssammlung: Anh. XXII - 10a.01), im Folgenden SE-Verordnung genannt, gegründet oder geführt wird und ihren Sitz im Inland hat oder haben wird.
2) Es gilt unabhängig vom Sitz der Europäischen Gesellschaft (SE) auch für ihre Arbeitnehmer, die im Inland beschäftigt sind, sowie für beteiligte Gesellschaften, betroffene Tochtergesellschaften und betroffene Betriebe mit Sitz im Inland.
Art. 3
Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
- a) "beteiligte Gesellschaft": eine Gesellschaft, die unmittelbar an der Gründung einer Europäische Gesellschaft (SE) nach den Bestimmungen der SE-Verordnung beteiligt ist;
- b) "Tochtergesellschaft": ein rechtlich selbständiges Unternehmen, auf das eine andere Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne des Art. 5 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte ausübt;
- c) "betroffene Tochtergesellschaft": eine Tochtergesellschaft einer beteiligten Gesellschaft, die bei der Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) zu einer Tochtergesellschaft der Europäischen Gesellschaft (SE) werden soll;
- d) "betroffener Betrieb": ein Betrieb einer beteiligten Gesellschaft, der bei der Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) zu einem Betrieb der Europäischen Gesellschaft (SE) werden soll;
- e) "Arbeitnehmervertreter": ein nach den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten der EWRA-Vertragsstaaten vorgesehener Vertreter der Arbeitnehmer;
- f) "Vertretungsorgan": ein Organ zur Vertretung der Arbeitnehmer, das durch Vereinbarung oder kraft Gesetzes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eingesetzt wird, um die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft (SE) und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe im EWR vorzunehmen und gegebenenfalls Mitbestimmungsrechte in Bezug auf die Europäischen Gesellschaft (SE) wahrzunehmen;
- g) "besonderes Verhandlungsgremium": ein Gremium, das nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gebildet wird und die Aufgabe hat, mit dem jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft (SE) auszuhandeln;
- h) "Beteiligung der Arbeitnehmer": jedes Verfahren, durch das die Vertreter der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung innerhalb einer Europäischen Gesellschaft (SE) Einfluss nehmen können. Dazu gehören insbesondere die Unterrichtung, die Anhörung sowie die Mitbestimmung;
- i) "Unterrichtung": eine Unterrichtung des Vertretungsorgans oder der Arbeitnehmervertreter durch das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Gesellschaft (SE) über Angelegenheiten, die die Europäische Gesellschaft (SE) selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen EWRA-Vertragsstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen EWRA-Vertragsstaates hinausgehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung müssen dem Vertretungsorgan oder den Arbeitnehmervertretern eine eingehende Prüfung der möglichen Auswirkungen und gegebenenfalls die Vorbereitung von Anhörungen mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Gesellschaft (SE) ermöglichen;
- k) "Anhörung": die Einrichtung eines Dialogs und eines Meinungsaustauschs zwischen dem Vertretungsorgan oder den Arbeitnehmervertretern und dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan oder einer anderen zuständigen und mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene der Europäischen Gesellschaft (SE). Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen dem Vertretungsorgan oder den Arbeitnehmervertretern auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Massnahmen ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der Europäischen Gesellschaft (SE) berücksichtigt werden kann;
- l) "Mitbestimmung": die Einflussnahme der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft, durch:
-
- die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans dieser Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen; oder
-
- die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils der oder aller Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans dieser Gesellschaft zu empfehlen oder abzulehnen.
2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden im Übrigen die Begriffsbestimmungen insbesondere von Art. 2 der SE-Richtlinie Anwendung.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 4
Organe der Arbeitnehmer
In einer Europäischen Gesellschaft (SE), welche die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 erfüllt, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein Vertretungsorgan zu errichten oder ein anderes oder mehrere andere Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.
Art. 5
Pflichten der Leitungs- oder Verwaltungsorgane
Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben die für die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums sowie die für die Errichtung des Vertretungsorgans oder die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.
II. Besonderes Verhandlungsgremium
Art. 6
Aufgabe
Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit dem jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft (SE) auszuhandeln und eine entsprechende schriftliche Vereinbarung hierüber abzuschliessen.
Art. 7
Bildung
1) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften, die die Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) planen, fordern die Arbeitnehmervertreter und ersatzweise die Arbeitnehmer schriftlich auf, das besondere Verhandlungsgremium zu bilden, um die Verhandlungen über die Vereinbarung einer Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft (SE) aufzunehmen.
2) Die Aufforderung hat unaufgefordert und unmittelbar nach der Offenlegung des Verschmelzungsplans oder des Gründungsplans für eine Holdinggesellschaft oder nach der Vereinbarung eines Plans zur Gründung einer Tochtergesellschaft oder zur Umwandlung in eine Europäische Gesellschaft (SE) zu erfolgen.
3) Der Aufforderung sind insbesondere Informationen beizufügen über:
- a) das Vorhaben der Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE);
- b) die Identität und Struktur der beteiligten Gesellschaften, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe sowie deren Verteilung auf die EWRA-Vertragsstaaten;
- c) die Anzahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils sowie insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer und deren Verteilung auf die EWRA-Vertragsstaaten;
- d) die in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die Anzahl der von diesen jeweils vertretenen Arbeitnehmer;
- e) die Anzahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen dieser Gesellschaften zustehen.
4) Der massgebliche Zeitpunkt für die jeweilige Ermittlung der Anzahl der Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung nach Abs. 2.
Art. 8
Zusammensetzung
1) Das besondere Verhandlungsgremium setzt sich aus gewählten oder bestellten Mitgliedern entsprechend der Anzahl der in jedem EWRA-Vertragsstaat beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften sowie der betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe nach Massgabe der Abs. 2 bis 4 zusammen.
2) Für jeden Anteil der in einem bestimmten EWRA-Vertragsstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 % der Gesamtzahl der in allen EWRA-Vertragsstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften und der betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe oder einem Bruchteil hiervon entspricht, ist ein Mitglied aus diesem EWRA-Vertragsstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu wählen oder zu bestellen.
3) Sofern die Europäische Gesellschaft (SE) im Wege der Verschmelzung gegründet wird, sind zur Vertretung jedes EWRA-Vertragsstaates so viele zusätzliche Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu wählen oder zu bestellen, wie erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass jede beteiligte Gesellschaft, die eingetragen ist und Arbeitnehmer in dem betreffenden EWRA-Vertragsstaat beschäftigt und die als Folge der geplanten Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) als eigene Rechtsperson erlöschen wird, in dem betreffenden Verhandlungsgremium durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.
4) Die Anzahl der zusätzlichen Mitglieder nach Abs. 3 darf weder 20 % der sich aus Abs. 2 ergebenden Mitgliederanzahl überschreiten noch zu einer Doppelvertretung der betroffenen Arbeitnehmer führen. Übersteigt die Anzahl der beteiligten Gesellschaften nach Abs. 3 die Anzahl der verfügbaren zusätzlichen Mitglieder, so werden die zusätzlichen Mitglieder diesen Gesellschaften in absteigender Reihenfolge der Anzahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer zugeteilt. Ein EWRA-Vertragsstaat erhält dabei nicht mehrere zusätzliche Mitglieder, solange nicht alle anderen EWRA-Vertragsstaaten der beteiligten Gesellschaften nach Abs. 3 ein zusätzliches Mitglied erhalten haben.
5) Sofern während der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums Änderungen in der Struktur der Arbeitnehmerzahl der beteiligten Gesellschaften, der betroffenen Tochtergesellschaften oder der betroffenen Betriebe eintreten, die zu einer Änderung der konkreten Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums nach Massgabe der Abs. 2 bis 4 führen würde, ist das besondere Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammenzusetzen. Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben das besondere Verhandlungsgremium unverzüglich hierüber zu informieren. Die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
Art. 9
Bestellung der Arbeitnehmervertreter in Liechtenstein
1) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums nach Art. 8 werden nach den jeweiligen Bestimmungen der betroffenen EWRA-Vertragsstaaten gewählt oder bestellt. Dies soll innerhalb von zehn Wochen nach der Aufforderung und Information nach Art. 7 erfolgen.
2) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die nach diesem Gesetz oder den Rechtsvorschriften eines anderen EWRA-Vertragsstaates auf die in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer entfallen, werden durch die Arbeitnehmervertretungen durch Beschluss bestellt. Fehlt es an einer solchen Vertretung, werden die Mitglieder unmittelbar von den Arbeitnehmern bestellt.
3) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die nach diesem Gesetz oder den Rechtsvorschriften eines anderen EWRA-Vertragsstaates auf die in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer entfallen, müssen aus dem Kreis der in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer bestellt werden.
4) Bei der Bestellung der Mitglieder ist nach Massgabe der Anzahl der Sitze, die den Vertretern der in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmern zustehen, darauf Bedacht zu nehmen, dass jede beteiligte Gesellschaft mit Sitz im Inland, die in Liechtenstein Arbeitnehmer beschäftigt, durch mindestens ein Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium vertreten ist.
5) Übersteigt die Anzahl der beteiligten Gesellschaften nach Abs. 4 die Anzahl der verfügbaren Sitze, die den Vertretern der in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer zustehen, so werden diese Sitze den beteiligten Gesellschaften in absteigender Reihenfolge der Anzahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer zugeteilt.
6) Übersteigt die Anzahl der verfügbaren Sitze, die den Vertretern der in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer zustehen, die Anzahl der beteiligten Gesellschaften nach Abs. 4, so werden die übersteigenden Sitze im Anschluss an die Verteilung der Sitze nach Abs. 4 den beteiligten Gesellschaften in absteigender Reihenfolge der Anzahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer zugeteilt.
7) Sind an der Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) keine Gesellschaften mit Sitz im Inland beteiligt, sondern hiervon nur inländische Betriebe von Gesellschaften mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat betroffen, gelten die Abs. 2 bis 6 entsprechend.
8) Abs. 2 gilt auch für die Abberufung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums.
Art. 10
Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
1) Die Namen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums sowie ihre Anschrift und die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit sind den jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorganen der beteiligten Gesellschaften unverzüglich mitzuteilen.
2) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben die örtlichen Unternehmens- und Betriebsleitungen sowie die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen hierüber zu informieren.
Art. 11
Sitzungen
1) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften berufen nach Erhalt der Informationen nach Art. 10 Abs. 1 oder nach Ablauf der Frist nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 zum frühesten möglichen Zeitpunkt die erste Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein. Die örtlichen Leitungen der beteiligten Gesellschaften sowie der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe sind entsprechend zu informieren.
2) Das besondere Verhandlungsgremium kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen oder mehrere Stellvertreter wählen.
3) Es kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.
4) Es hat die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften unverzüglich über das Ende und die Ergebnisse der ersten Sitzung zu unterrichten.
5) Es hat das Recht, vor jeder Sitzung mit den jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorganen der beteiligten Gesellschaften zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.
Art. 12
Grundsätze der Zusammenarbeit
1) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften und das besondere Verhandlungsgremium arbeiten in vertrauensvoller Weise unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammen und verhandeln mit dem Willen zur Verständigung, um zu einer schriftlichen Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft (SE) zu gelangen.
2) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben dem besonderen Verhandlungsgremium rechtzeitig die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
3) Im Anschluss an die Mitteilung des besonderen Verhandlungsgremiums nach Art. 11 Abs. 4 haben die zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften unverzüglich eine gemeinsame Sitzung mit dem besonderen Verhandlungsgremium einzuberufen, um dieses über das Vorhaben der Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) und den geplanten Verlauf des Verfahrens bis zu deren Eintragung zu unterrichten und eine schriftliche Vereinbarung nach den Bestimmungen von Kapitel III abzuschliessen.
4) Zeitpunkt, Häufigkeit und Ort der weiteren Verhandlungen werden zwischen den jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorganen der beteiligten Gesellschaften und dem besonderen Verhandlungsgremium einvernehmlich festgelegt.
Art. 13
Sachverständige und Vertreter geeigneter aussenstehender Organisationen
1) Das besondere Verhandlungsgremium kann bei den Verhandlungen mit den jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorganen der beteiligten Gesellschaften Sachverständige seiner Wahl hinzuziehen, um sich von ihnen bei seiner Arbeit unterstützen zu lassen.
2) Diese Sachverständigen können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums auch an den Verhandlungen in beratender Funktion teilnehmen.
3) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschliessen, die Vertreter geeigneter aussenstehender Organisationen vom Beginn der Verhandlungen zu unterrichten.
Art. 14
Beschlussfassung
1) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die in einem EWRA-Vertragsstaat gewählt oder bestellt werden, vertreten alle in dem betreffenden EWRA-Vertragsstaat beschäftigten Arbeitnehmer. Solange auch nach Ablauf der Frist nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 aus einem EWRA-Vertragsstaat keine Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium gewählt oder bestellt worden sind, gelten die davon betroffenen Arbeitnehmer als nicht vertreten.
2) Das besondere Verhandlungsgremium beschliesst vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen mit der Mehrheit seiner Mitglieder, sofern diese Mehrheit auch die Mehrheit der Arbeitnehmer vertritt.
3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes auf das Inland entfallende Mitglied vertritt gleich viele Arbeitnehmer.
4) Das besondere Verhandlungsgremium kann auch eine Vereinbarung beschliessen, die zu einer Minderung bestehender Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer führt, sofern dieser Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei EWRA-Vertragsstaaten vertreten, gefasst wird. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich die Mitbestimmung:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.