Verordnung vom 24. Januar 2006 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Aufgrund von Art. 11a des Gesetzes vom 20. Oktober 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen, LGBl. 1966 Nr. 27[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2005, LGBl. 2006 Nr. 42, verordnet die Regierung:
Art. 1
Beiträge
An die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die nach den Art. 22 bis 24 der schweizerischen Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP; SR 916.441.22) verbrannt oder auf andere Weise entsorgt werden müssen, werden folgende Beiträge ausgerichtet:[^2]
- a) für jedes Tier der Rindergattung, jeden Büffel und jeden Bison 25 Franken an die Tierhaltung, in der das Tier geboren wurde;[^3]
- abis) für jedes Tier der Schaf- und Ziegengattung 4.50 Franken an die Tierhaltung, in der das Tier geboren wurde;[^4]
- b) für jedes geschlachtete Tier der Rindergattung 25 Franken an den Schlachtbetrieb;
- c) für jedes geschlachtete Tier der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung 4.50 Franken an den Schlachtbetrieb;
- d) für jeden geschlachteten Equiden 25 Franken an den Schlachtbetrieb;[^5]
- e) für das geschlachtete Geflügel 12 Franken pro Tonne Lebendgewicht an den Schlachtbetrieb.[^6]
Art. 2[^7]
Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge
1) Für Tiere der Rindergattung, für Büffel und für Bisons werden die Beiträge ausgerichtet, wenn:
- a) die Meldung der Geburt eines Tieres bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist;
- b) die Meldung der Schlachtung eines Tieres bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist und bei der Meldung der Schlachtung:
-
- die Meldung der Geburt in der Tierverkehrsdatenbank registriert ist, und
-
- der Tiergeschichtenstatus nach Art. 3 Abs. 1bis der schweizerischen TVD-Verordnung (TVDV; SR 916.404.1) "OK" oder "provisorisch OK" ist.
2) Für Tiere der Schaf- und Ziegengattung werden die Beiträge ausgerichtet, wenn:
- a) die Meldung der Geburt eines Tieres bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist;
- b) die Meldung der Schlachtung eines Tieres bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist und bei der Meldung der Schlachtung:
-
- die Einfuhr oder die Meldung der Geburt in der Tierverkehrsdatenbank registriert ist oder die Erstregistrierung nach Art. 29b TVDV vorgenommen wurde, und
-
- der Tiergeschichtenstatus nach Art. 3 Abs. 1bis TVDV "OK" oder "provisorisch OK" ist.
3) Für Tiere der Schweinegattung werden die Beiträge ausgerichtet, wenn die Meldung der Schlachtung eines Tieres bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist.
4) Für Equiden werden die Beiträge ausgerichtet, wenn:
- a) die Meldung der Schlachtung eines Tieres bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist; und
- b) die Meldung der Kennzeichnung bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist, sofern das Tier nach dem 1. Januar 2011 geboren wurde.
5) Für Geflügel werden die Beiträge ausgerichtet, wenn das Gesuch beim Betreiber der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist.
6) Die Beiträge an die Schlachtbetriebe werden nur ausgerichtet, wenn die tierischen Nebenprodukte in Entsorgungsbetrieben entsorgt und die Anforderungen nach Art. 36 Abs. 2 VTNP erfüllt worden sind.
Art. 3[^8]
Auszahlung und Verrechnung der Beiträge
1) Die Auszahlung und Abrechnung der Beiträge erfolgt durch den Betreiber der Tierverkehrsdatenbank nach Massgabe der Vereinbarung zwischen dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen und dem Bundesamt für Landwirtschaft.
2) Der Betreiber der Tierverkehrsdatenbank kann die Beiträge mit den Gebühren, welche die Betriebe nach der schweizerischen Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (SR 916.404.2) schulden, verrechnen.
3) Bei der Überweisung der Beiträge an die Schlachtbetriebe werden die von den Schlachtbetrieben nach Art. 38a der schweizerischen Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) zu erhebenden Schlachtabgaben abgezogen.
Art. 4
Rechtsmittel
1) Wer mit der Abrechnung der Beiträge oder der Schlachtabgaben nicht einverstanden ist, kann innert 30 Tagen beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen eine Verfügung verlangen.[^9]
2) Gegen Verfügungen und Entscheidungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
3) Gegen Verfügungen und Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 5
Übergangsbestimmungen
1) Für Tiere der Rindergattung, die vor dem 1. Dezember 1999 geboren wurden, ist die Meldung der Geburt nach Art. 2 Abs. 2 nicht erforderlich.
2) Für Tiere der Rindergattung, die vor dem 1. April 2004 geboren wurden, ist die Tiergeschichte nach Art. 2 Abs. 3 nicht erforderlich.
Art. 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
[^1]: LR 916.41
[^2]: Art. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 250.
[^3]: Art. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 250.
[^4]: Art. 1 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 250.
[^5]: Art. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 250.
[^6]: Art. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 250.
[^7]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 250.
[^8]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 240.
[^9]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 240.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.