Abkommen zwischen den EWR-/EFTA-Staaten und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2006-02-27
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Washington am 17. Oktober 2005

Inkrafttreten: 1. März 2006

Die Vereinigten Staaten von Amerika auf der einen Seite und die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen auf der anderen Seite,

eingedenk der traditionell freundschaftlichen Bindungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (die Vereinigten Staaten) und den EWR-/ EFTA-Staaten,

in dem Wunsch den bilateralen Handel zwischen ihnen zu erleichtern,

in der Erkenntnis, dass die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungstätigkeiten wesentlich zur Verbesserung des Marktzugangs zwischen den Vereinigten Staaten und den EWR-/EFTA-Staaten beitragen kann,

in der Erkenntnis, dass ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen für kleine und mittlere Unternehmen in den Vereinigten Staaten und in den EWR-/EFTA-Staaten von besonderem Interesse ist,

in der Erkenntnis, dass die gegenseitige Anerkennung auch Vertrauen in die stetige Zuverlässigkeit der Konformitätsbewertungen der Vereinigten Staaten und der EWR-/EFTA-Staaten erfordert,

in Anerkennung der Bedeutung, die der Aufrechterhaltung der hohen Gesundheits-, Sicherheits-, Umwelt- und Verbraucherschutzstandards in den Vereinigten Staaten und den EWR-/EFTA-Staaten beigemessen wird,

in der Erkenntnis, dass Abkommen über die gegenseitige Anerkennung einen positiven Beitrag zur Förderung einer weitergehenden internationalen Harmonisierung der Normen leisten können,

in der Erkenntnis, dass das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Gemeinschaft und die durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum enge Beziehung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EWR-/EFTA-Staaten die Vorteile eines parallelen gegenseitigen Anerkennungsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten und den EWR-/ EFTA-Staaten steigern,

unter Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die im privaten Sektor bestehenden bilateralen und multilateralen Vereinbarungen zwischen Konformitätsbewertungsstellen nicht ersetzen und die Regelungen, die Eigenbewertungen und Konformitätserklärungen der Hersteller zulassen, nicht beeinträchtigen soll,

im Bewusstsein, dass das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse im Anhang zum Übereinkommen über die Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) die WTO-Vertragsparteien auffordert, Verhandlungen über den Abschluss von Übereinkünften über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung aufzunehmen,

in der Erkenntnis, dass die gegenseitige Anerkennung die gleiche Gewähr für die Einhaltung der geltenden technischen Vorschriften oder Normen bieten muss wie die eigenen Verfahren der Vertragsparteien,

in Anbetracht der Notwendigkeit, ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (MRA) im Bereich der Konformitätsbewertung mit Sektoralen Anhängen abzuschliessen,

eingedenk der jeweiligen Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen bilateraler, regionaler und multilateraler Übereinkünfte über Umwelt-, Gesundheits-, Sicherheits- und Verbraucherschutz,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Begriffsbestimmungen

1) Die nachstehenden Begriffe und Begriffsbestimmungen gelten nur für dieses Abkommen: - "Vertragspartei" bedeutet je nachdem die Vereinigten Staaten, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein oder das Königreich Norwegen. - "EWR-/EFTA-Staaten" bedeutet jene Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, welche Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, nämlich die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen. - "Seite" bedeutet je nachdem die Vereinigten Staaten oder die EWR-/ EFTA-Staaten. - "Benennende Behörde" bedeutet eine Stelle, die befugt ist, nach Massgabe dieses Abkommens Konformitätsbewertungsstellen zu benennen, zu überwachen, zu suspendieren, ihre Suspendierung aufzuheben oder ihre Benennung zu widerrufen. - "Benennung" bedeutet die Bestimmung einer Konformitätsbewertungsstelle durch eine benennende Behörde, welche die Konformitätsbewertung im Rahmen dieses Abkommens durchführen soll. - "Regelungsbehörde" bedeutet eine staatliche Behörde oder Stelle, die gesetzlich befugt ist, den Verkauf und die Verwendung von Erzeugnissen im Gebiet einer Vertragspartei zu kontrollieren und Durchsetzungsmassnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die in ihrem Gebiet in Verkehr gebrachten Erzeugnisse den gesetzlichen Anforderungen genügen.

2) Andere in diesem Abkommen verwendete Begriffe der Konformitätsbewertung haben die an anderer Stelle in diesem Abkommen oder in den Begriffsbestimmungen des Leitfadens 2 (Ausgabe von 1996) der Internationalen Organisation für Standardisierung (International Organisation for Standardisation, ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (International Electrotechnical Commission, IEC) angegebene Bedeutung. Weichen die Begriffsbestimmungen des ISO-/IEC-Leitfadens 2 und die Begriffsbestimmungen dieses Abkommens voneinander ab, so haben letztere Vorrang.

Art. 2

Zweck des Abkommens

Dieses Abkommen legt fest, unter welchen Bedingungen die Vereinigten Staaten einerseits und die EWR-/EFTA-Staaten andererseits die Ergebnisse der Konformitätsbewertungsverfahren annehmen oder anerkennen, die von den Konformitätsbewertungsstellen oder -behörden der anderen Seite bei der Bewertung der Konformität mit den sektorspezifischen Anforderungen der einführenden Vertragspartei in den Sektoralen Anhängen durchgeführt werden, und sieht weitere damit zusammenhängende Kooperationsmassnahmen vor. Ziel der gegenseitigen Anerkennung ist es, im Hinblick auf die Konformitätsbewertung für einen wirksamen Marktzugang zwischen den Vereinigten Staaten und den EWR-/EFTA-Staaten für alle unter dieses Abkommen fallenden Produkte zu sorgen. Im Falle einer Behinderung des Marktzugangs werden unverzüglich Konsultationen abgehalten. Führen diese zu keinem zufrieden stellenden Ergebnis, so kann die Seite, die eine Behinderung des Marktzugangs geltend macht, innerhalb von 90 Tagen nach der Konsultation von ihrem Recht auf Kündigung des Abkommens oder jedes einzelnen Sektoralen Anhangs gemäss Art. 21 Gebrauch machen.

Art. 3

Allgemeine Pflichten

1) Die Vereinigten Staaten nehmen oder erkennen nach Massgabe der Sektoralen Anhänge die Ergebnisse der darin genannten Verfahren zur Bewertung der Übereinstimmung mit ihren angegebenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die von den Konformitätsbewertungsstellen und/oder -behörden der EWR-/EFTA-Staaten durchgeführt werden.

2) Die EWR-/EFTA-Staaten nehmen oder erkennen nach Massgabe der Sektoralen Anhänge die Ergebnisse der darin genannten Verfahren zur Bewertung der Übereinstimmung mit ihren angegebenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die von den Konformitätsbewertungsstellen und/oder -behörden der Vereinigten Staaten durchgeführt werden.

3) Sofern in den Sektoralen Anhängen sektorale Übergangsregelungen festgelegt sind, gelten die vorgenannten Verpflichtungen erst nach erfolgreicher Beendigung dieser sektoralen Übergangsregelungen, mit der Massgabe, dass die angewandten Konformitätsbewertungsverfahren zur vollen Zufriedenheit der einführenden Vertragspartei die Übereinstimmung mit ihren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der gleichen Weise wie ihre eigenen Verfahren gewährleisten.

Art. 4

Allgemeiner Geltungsbereich des Abkommens

1) Dieses Abkommen gilt für die darin beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte und/oder Produktionsverfahren und für sonstige damit zusammenhängende Kooperationsmassnahmen.

2) Die Sektoralen Anhänge können Folgendes enthalten:

3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass es eine gegenseitige Anerkennung der Normen und technischen Vorschriften der Vertragsparteien bedingt; sofern in einem Sektoralen Anhang nichts anderes festgelegt ist, bedingt es auch keine gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der Normen und technischen Vorschriften.

Art. 5

Übergangsbestimmungen

1) Jede Vertragspartei kommt ihren Verpflichtungen zur Vertrauensbildung während der Übergangszeit gemäss den Sektoralen Anhängen nach.

2) In jeder sektoralen Übergangsbestimmung ist die Dauer der Übergangsbestimmung festzulegen.

3) Die Vertragsparteien können jede Übergangsbestimmung im gegenseitigen Einvernehmen durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses ändern.

4) Der Übergang von der Übergangs- zur Durchführungsphase erfolgt nach Massgabe jedes Sektoralen Anhangs, es sei denn, dass eine Seite nachweist, dass die in dem betreffenden Sektoralen Anhang vorgesehenen Voraussetzungen für einen erfolgreichen Übergang nicht erfüllt sind.

Art. 6

Benennende Behörden

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in den Sektoralen Anhängen genannten benennenden Behörden in ihrem jeweiligen Gebiet über die erforderliche Befugnis und fachliche Kompetenz verfügen, um im Rahmen dieses Abkommens Konformitätsbewertungsstellen zu benennen, zu überwachen, zu suspendieren sowie ihre Suspendierung aufzuheben oder ihre Benennung zu widerrufen.

Art. 7

Benennungs- und Aufnahmeverfahren

Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen und deren Aufnahme in die entsprechende Liste eines Sektoralen Anhangs gelten folgende Verfahren:

Art. 8

Suspendierung aufgenommener Konformitätsbewertungsstellen

Für die Suspendierung einer in einen Sektoralen Anhang aufgenommenen Konformitätsbewertungsstelle gelten folgende Verfahren:

Art. 9

Widerrufung der Benennung aufgenommener Konformitätsbewertungsstellen

Für die Widerrufung der Benennung einer in einen Sektoralen Anhang aufgenommenen Konformitätsbewertungsstelle gelten folgende Verfahren:

Art. 10

Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen

Für die Überwachung der in einen Sektoralen Anhang aufgenommenen Konformitätsbewertungsstellen gelten folgende Bestimmungen:

Art. 11

Konformitätsbewertungsstellen

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