Abkommen zwischen den EWR-/EFTA-Staaten und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigungen für Schiffsausrüstung
Abgeschlossen in Washington am 17. Oktober 2005
Inkrafttreten: 1. März 2006
Präambel
Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen einerseits und die Vereinigten Staaten von Amerika andererseits,
in Anbetracht der traditionellen, auf Freundschaft beruhenden Bindungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (die Vereinigten Staaten) und den EWR-/EFTA-Staaten,
in dem Bestreben, den bilateralen Handel mit Schiffsausrüstung zu erleichtern und die Effizienz der Vorschriften jeder Vertragspartei zu steigern,
in Anerkennung der Möglichkeiten, die den Regelungsbehörden mit der Beseitigung unnötiger Doppelarbeit eröffnet werden,
angesichts des gemeinsamen Engagements der Vertragsparteien für die Arbeit der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO),
in der Erwägung, dass es das Ziel der Vertragsparteien ist, die Sicherheit auf See und den Schutz der Meere vor Verschmutzung zu verbessern,
in der Erkenntnis einerseits, dass Abkommen über gegenseitige Anerkennung einen positiven Beitrag zu einer stärkeren internationalen Harmonisierung der Normen leisten können,
in dem Bewusstsein andererseits, dass die Feststellung der Gleichwertigkeit die volle Verwirklichung der Regelungsziele der Vertragsparteien gewährleisten muss und nicht zu einer Senkung ihres Sicherheits- und Schutzniveaus führen darf,
in der Erkenntnis, dass die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigungen auf der Grundlage der Gleichwertigkeit der Vorschriften der Vereinigten Staaten und der EWR-/EFTA-Staaten für Schiffsausrüstung wesentlich zur Erleichterung des beiderseitigen Marktzugangs beitragen kann,
in der Erkenntnis, dass Abkommen über gegenseitige Anerkennung für kleine und mittlere Unternehmen in den Vereinigten Staaten und in den EWR-/EFTA-Staaten von besonderem Interesse sind,
in der Erkenntnis, dass die gegenseitige Anerkennung auch Vertrauen in die gleich bleibende Zuverlässigkeit der Konformitätsbewertungen der Vereinigten Staaten und der EWR-EFTA-Staaten erfordert,
in dem Bewusstsein, dass das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse im Anhang zum Übereinkommen über die Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) die WTO-Vertragsparteien auffordert, in Verhandlungen über den Abschluss von Übereinkünften über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsverfahren einzutreten und wohlwollend zu prüfen, ob sie die technischen Vorschriften der anderen Mitglieder als gleichwertig anerkennen können, sofern sie davon überzeugt sind, dass mit diesen Vorschriften die Ziele ihrer eigenen Vorschriften in geeigneter Weise verwirklicht werden,
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel 1
Begriffsbestimmungen und Ziel
Art. 1
Begriffsbestimmungen
1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) "Konformitätsbescheinigung" bedeutet eine von einer Konformitätsbewertungsstelle einer Vertragspartei ausgestellte Urkunde, in der bescheinigt wird, dass ein Produkt den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Vertragspartei entspricht. In den Vereinigten Staaten ist dies die von der Küstenwache der Vereinigten Staaten ausgestellte Baumusterzulassung (Certificate of Type Approval). In den EWR-/EFTA-Staaten sind dies die in der Richtlinie 96/98/EG vorgesehenen Bescheinigungen, Zulassungen und Erklärungen, wie in Anhang II Kapitel XXXII Punkt 1 zum EWR-Abkommen übernommen.
- b) "Konformitätsbewertungsstelle" bedeutet eine rechtliche Einheit, bei der es sich um eine Regelungsbehörde oder eine sonstige öffentliche oder private Stelle handeln kann, die befugt ist, Konformitätsbescheinigungen auszustellen. Für die Zwecke dieses Abkommens sind Konformitätsbewertungsstellen der Vertragsparteien die in Art. 6 genannten Stellen.
- c) "Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften" bedeutet, dass die technischen Vorschriften der Vereinigten Staaten und der EWR-/EFTA-Staaten für ein bestimmtes Produkt hinreichend vergleichbar sind, damit die Verwirklichung der Ziele der Vorschriften jeder Seite gewährleistet ist. Gleichwertigkeit der betreffenden technischen Vorschriften bedeutet nicht, dass die betreffenden technischen Vorschriften identisch sein müssen.
- d) "EWR-/EFTA-Staaten" bedeutet jene Mitglieder der Europäischen Freihandelsorganisation, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind, namentlich die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen.
- e) "Vertragspartei" bedeutet je nachdem die Vereinigten Staaten, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein oder das Königreich Norwegen.
- f) "internationale Instrumente" bedeutet die einschlägigen internationalen Übereinkommen, Entschliessungen, Codes und Zirkulare der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und die einschlägigen Prüfnormen, die in Anhang II aufgeführt sind.
- g) "Regelungsbehörde" ist eine staatliche Stelle, die befugt ist, Vorschriften zu Fragen der Sicherheit auf See und des Schutzes der Meere vor Verschmutzung zu erlassen, die von Gesetzes wegen den Verkauf und die Verwendung von Schiffsausrüstung im Gebiet einer Vertragspartei kontrolliert und die Durchsetzungsmassnahmen treffen kann, um zu gewährleisten, dass die in ihrem Gebiet in Verkehr gebrachten Produkte die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Die Regelungsbehörden der Vertragsparteien sind in Anhang III aufgeführt.
- h) "Seite" bedeutet je nachdem die Vereinigten Staaten oder die EWR-/ EFTA-Staaten.
- i) "technische Vorschriften" bedeutet die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vereinigten Staaten und der EWR-/EFTA-Staaten für Schiffsausrüstung festgelegten verbindlichen Produktvorschriften, Prüf- und Leistungsnormen und Konformitätsbewertungsverfahren sowie gegebenenfalls die Leitlinien für ihre Anwendung.
2) Andere in diesem Abkommen verwendete Begriffe der Konformitätsbewertung haben die an anderer Stelle in diesem Abkommen oder in den Begriffsbestimmungen des Leitfadens 2 (Ausgabe von 1996) der Internationalen Organisation für Standardisierung (International Organisation for Standardisation, ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (International Electrotechnical Commission, IEC) angegebene Bedeutung. Weichen die Begriffsbestimmungen des ISO-/IEC-Leitfadens 2 und die Begriffsbestimmungen dieses Abkommens voneinander ab, sind die Begriffsbestimmungen dieses Abkommens massgebend.
Art. 2
Ziel des Abkommens
1) Dieses Abkommen legt fest, unter welchen Bedingungen die Vereinigten Staaten einerseits und die EWR-/EFTA-Staaten andererseits die Konformitätsbescheinigungen anerkennen, die von den Konformitätsbewertungsstellen der anderen Seite in Bewertung der Konformität mit den eigenen Anforderungen, wie in Anhang I aufgeführt, ausgestellt werden (im Folgenden "gegenseitige Anerkennung" genannt).
2) In diesem Abkommen ist ferner ein Rahmen für die Zusammenarbeit in Regelungsfragen mit dem Ziel festgelegt, die gegenseitige Anerkennung der Vorschriften für Schiffsausrüstung zwischen den Vereinigten Staaten und den EWR-/EFTA-Staaten fortzusetzen und zu fördern, die Verbesserung und Weiterentwicklung der Vorschriften zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheit auf See und des Schutzes der Meere vor Verschmutzung zu unterstützen und die einheitliche Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten. Bei dieser Zusammenarbeit wird der Regelungsautonomie der Vertragsparteien und der Weiterentwicklung ihrer Politik und ihrer Vorschriften sowie ihrem gemeinsamen Eintreten für die Weiterentwicklung der einschlägigen internationalen Instrumente in vollem Umfang Rechnung getragen.
3) Dieses Abkommen soll sich parallel zu den Programmen und zur Politik der beiden Seiten weiterentwickeln. Die Vertragsparteien überprüfen dieses Abkommen regelmässig, um Fortschritte zu bewerten und mögliche Verbesserungen dieses Abkommens zu ermitteln. Besondere Aufmerksamkeit wird auch der Weiterentwicklung der internationalen Instrumente gewidmet.
Kapitel 2
Gegenseitige Anerkennung
Art. 3
Grundpflichten
1) Hinsichtlich der in Anhang II aufgeführten Produkte erkennen die Vereinigten Staaten die von den Konformitätsbewertungsstellen der EWR-/EFTA-Staaten nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EWR-/EFTA-Staaten ausgestellten Konformitätsbescheinigungen ohne weitere Konformitätsbewertung als ihren in Anhang I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechend an.
2) Hinsichtlich der in Anhang I aufgeführten Produkte erkennen die EWR-/EFTA-Staaten die von der Konformitätsbewertungsstelle der Vereinigten Staaten nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vereinigten Staaten ausgestellten Konformitätsbescheinigungen ohne weitere Konformitätsbewertung als ihren in Anhang I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechend an.
3) Die in den Vereinigten Staaten und den EWR-/EFTA-Staaten für jedes der Produkte im Geltungsbereich dieses Abkommens geltenden technischen Vorschriften sind in Anhang II aufgeführt.
Art. 4
Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften
1) Die beiden Seiten haben festgestellt, dass ihre entsprechenden technischen Vorschriften für jedes der in Anhang II aufgeführten Produkte gleichwertig sind, wie in Art. 3 ausgeführt.
2) Entscheiden die beiden Seiten, den Produktebereich in Anhang II zu erweitern, beruht die Feststellung der Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften darauf, dass diese die einschlägigen internationalen Instrumente in ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften umsetzen, es sei denn, das betreffende Instrument ist nach Auffassung einer Seite ein ineffizientes oder ungeeignetes Mittel zur Verwirklichung ihrer Regelungsziele. In diesem Fall wird die Gleichwertigkeit auf einer für beide Seiten annehmbaren Grundlage festgestellt.
Art. 5
Kennzeichnung
Jede Seite kann ihre Vorschriften über die Kennzeichnung, Nummerierung und Bezeichnung von Produkten aufrechterhalten. Hinsichtlich der in Anhang II aufgeführten Produkte sind die Konformitätsbewertungsstellen der EWR-/EFTA-Staaten befugt, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vereinigten Staaten erforderliche Kennzeichnung und Nummerierung zu verwenden, die ihnen von der Küstenwache der Vereinigten Staaten zugeteilt wird. Die Konformitätsbewertungsstelle der Vereinigten Staaten erhält die in der Richtlinie 96/98/EG vorgesehene, wie in Anhang II Kapitel XXXII Punkt 1 zum EWR-Abkommen übernommen, ihr von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugeteilte Kennnummer, die neben der nach der genannten Richtlinie erforderlichen Kennzeichnung angebracht wird.
Art. 6
Konformitätsbewertungsstellen
1) Für die Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen nach diesem Abkommen gilt Folgendes:
- a) Die Vereinigten Staaten erkennen die von den EWR-/EFTA-Staaten nach der Richtlinie 96/98/EG, wie in Anhang II Kapitel XXXII Punkt 1 zum EWR-Abkommen übernommen, als Konformitätsbewertungsstellen benannten Stellen an.
- b) Die EWR-/EFTA-Staaten erkennen die Küstenwache der Vereinigten Staaten zusammen mit den von dieser nach 46 CFR 159.010 anerkannten Laboratorien als Konformitätsbewertungsstelle der Vereinigten Staaten an.
2) Jede Seite erkennt an, dass die in Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsstellen befugt sind, in Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften folgende Verfahren durchzuführen:
- a) Prüfen und Erstellen von Prüfberichten,
- b) Zertifizieren von Qualitätssicherungsfunktionen oder -systemen.
3) Für folgende Verfahren sind die Regelungsbehörden jeder Vertragspartei zuständig, sie können diese Aufgaben jedoch ganz oder teilweise den Konformitätsbewertungsstellen übertragen:
- a) Überprüfen von Ausrüstungsentwürfen und Prüfergebnissen gegen bestimmte Normen,
- b) Ausstellen von Konformitätsbescheinigungen.
4) Vor Inkrafttreten dieses Abkommens tauschen die beiden Seiten Listen ihrer Konformitätsbewertungsstellen aus. Jede Seite unterrichtet die andere unverzüglich über Änderungen der Liste ihrer Konformitätsbewertungsstellen.
5) Jede Vertragspartei verlangt, dass ihre Konformitätsbewertungsstellen die Untersuchung der fachlichen Kompetenz ihrer Subunternehmen und der Erfüllung der Anforderungen durch diese Unternehmen im Einzelnen aufzeichnen und ein Register aller vergebenen Unteraufträge führen. Diese Angaben werden der anderen Seite auf Ersuchen zur Verfügung gestellt.
6) Auf Ersuchen einer Regelungsbehörde der anderen Seite verlangt jede Vertragspartei, dass ihre Konformitätsbewertungsstellen den Regelungsbehörden Kopien der von ihnen ausgestellten Konformitätsbescheinigungen und der damit zusammenhängenden technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
Kapitel 3
Gemischter Ausschuss
Art. 7
Gemischter Ausschuss
1) Die Vertragsparteien setzen einen aus Vertretern der Vertragsparteien bestehenden Gemischten Ausschuss ein. Der Gemischte Ausschuss ist für das wirksame Funktionieren dieses Abkommens verantwortlich.
2) Jede Seite verfügt im Gemischten Ausschuss über eine Stimme. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
3) Der Gemischte Ausschuss kann alle mit der wirksamen Anwendung dieses Abkommens zusammenhängenden Fragen prüfen. Der Gemischte Ausschuss ist in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen befugt, Beschlüsse zu fassen. Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse des Gemischten Ausschusses erforderlichen Massnahmen. Der Gemischte Ausschuss hat insbesondere die Aufgabe:
- a) die Liste in Anhang II mit den Produkten und den entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu führen, deren Gleichwertigkeit die beiden Seiten festgestellt haben;
- b) Fragen zu erörtern und Probleme zu lösen, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben, einschliesslich der Frage, ob die technischen Vorschriften der beiden Seiten für ein in Anhang II aufgeführtes Produkt noch gleichwertig sind;
- c) Fragen aus den Bereichen Technik, Konformitätsbewertung und Technologie zu behandeln, um die widerspruchsfreie Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten, vor allem mit Blick auf die einschlägigen internationalen Instrumente;
- d) die Anhänge zu ändern;
- e) zur Erleichterung der erfolgreichen Durchführung und Anwendung dieses Abkommens beratend tätig zu sein und gegebenenfalls Leitlinien zu entwickeln;
- f) einen Arbeitsplan für die Angleichung und Harmonisierung der technischen Vorschriften der beiden Seiten aufzustellen und fortzuschreiben.
4) Der Gemischte Ausschuss kann gemischte Arbeitsgruppen einsetzen, die sich aus den Vertretern der zuständigen Regelungsbehörden und den Sachverständigen zusammensetzen, deren Teilnahme für notwendig erachtet wird; sie befassen den Gemischten Ausschuss mit spezifischen, mit der Anwendung dieses Abkommens zusammenhängenden Fragen und beraten ihn.
Kapitel 4
Zusammenarbeit in Regelungsfragen
Art. 8
Regelungsbefugnis
Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke es die Befugnis einer Vertragspartei, durch gesetzgeberische, Regelungs- oder Verwaltungsmassnahmen das Schutzniveau festzulegen, das sie zur Verbesserung der Sicherheit auf See und des Schutzes der Meere vor Verschmutzung für angemessen erachtet, oder Gefahren im Geltungsbereich dieses Abkommens auf andere Weise abzuwenden.
Art. 9
Informationsaustausch und Kontaktstellen
1) Die in Anhang III aufgeführten Regelungsbehörden richten einen geeigneten Informationsaustausch hinsichtlich der Anwendung dieses Abkommens ein.
2) Jede Vertragspartei benennt mindestens eine Kontaktstelle, bei der es sich um eine in Anhang III aufgeführte Regelungsbehörde handeln kann, die alle zumutbaren Anfragen der anderen Seite und anderer Beteiligter wie Hersteller, Verbraucher oder Gewerkschaften wegen Verfahren, Vorschriften oder sonstiger Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen beantwortet. Die beiden Seiten tauschen Listen der Kontaktstellen aus und machen sie der Öffentlichkeit zugänglich.
3) Jede Seite macht im Internet eine Liste der Produkte, für die sie nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Konformitätsbescheinigungen ausgestellt hat, der Öffentlichkeit zugänglich und aktualisiert diese Liste regelmässig.
Art. 10
Änderung der Vorschriften
1) Führt eine Seite neue technische Vorschriften ein, die mit dem Gegenstand dieses Abkommens in Zusammenhang stehen, so stützt sie diese auf die geltenden internationalen Instrumente, es sei denn, das betreffende Instrument ist nach ihrer Auffassung ein ineffizientes oder ungeeignetes Mittel zur Verwirklichung ihrer Regelungsziele.
2) Jede Seite notifiziert Änderungen technischer Vorschriften, die mit dem Gegenstand dieses Abkommens in Zusammenhang stehen, mindestens 90 Tage vor ihrem Inkrafttreten der anderen Seite. Muss aus Gründen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes oder des Umweltschutzes dringend gehandelt werden, so werden die Änderungen der anderen Seite so bald wie möglich notifiziert.
3) Die beiden Seiten und ihre Regelungsbehörden unterrichten einander und beraten sich miteinander, soweit dies nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften zulässig ist, über
- a) Vorschläge für die Änderung bestehender oder die Einführung neuer technischer Vorschriften in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften, auf die in den Anhängen I und II aufgeführten Vorschriften Bezug genommen wird oder die mit diesen Vorschriften in Zusammenhang stehen,
- b) die rechtzeitige Einbeziehung geänderter oder neuer internationaler Instrumente in ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
- c) die Erneuerung bestehender, gültiger Konformitätsbescheinigungen, die aufgrund geänderter oder neuer Rechts- und Verwaltungsvorschriften erneuert werden müssen.
4) Jede Seite gibt der anderen Gelegenheit, zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.
5) Werden die in den Anhängen I und II aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften geändert, so prüft der Gemischte Ausschuss, ob die technischen Vorschriften für die in Anhang II aufgeführten Produkte gemäss Art. 4 Abs. 2 noch gleichwertig sind.
- a) Beschliesst der Gemischte Ausschuss, dass die Gleichwertigkeit weiter gegeben ist, so wird das betreffende Produkt weiter in Anhang II geführt.
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