Kundmachung vom 21. März 2006 der Beschlüsse Nr. 2/2006, 4/2006 bis 9/2006 und 11/2006 bis 16/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. Januar 2006
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. Januar 2006
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 13 die Beschlüsse Nr. 2/2006, 4/2006 bis 9/2006 und 11/2006 bis 16/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 2/2006, 4/2006 bis 9/2006 und 11/2006 bis 16/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2005 vom 30. September 2005 geändert[^2].
-
- Die Richtlinie 2005/30/EG der Kommission vom 22. April 2005 zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 45x (Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und unter Nummer 45za (Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 45zf (Richtlinie 2004/104/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "45zg. 32005 L 0030: Richtlinie 2005/30/EG der Kommission vom 22. April 2005 zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/30/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32004 R 1646:Verordnung (EG) Nr. 1646/2004 der Kommission vom 20. September 2004 (ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 5), berichtigt in ABl. L 361 vom 8.12.2004, S. 54."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1646/2004, berichtigt in ABl. L 361 vom 8.12.2004, S. 54, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^7].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
Anhang II Kapitel XVII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Wortlaut von Nummer 7b (Entscheidung 97/138/EG der Kommission) wird gestrichen.
-
- Hinter Nummer 7d (Entscheidung 2001/171/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "7e. 32005 D 0270: Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäss der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 6)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2005/270/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^11].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des Abkommens wird hinter Nummer 9 (Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Wortlaut eingefügt: "Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt folgender Rechtsakte zur Kenntnis:
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2005/27/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^14].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIX des Abkommens wird hinter Nummer 3h (Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "3i. 32005 D 0323: Entscheidung 2005/323/EG der Kommission vom 21. April 2005 zu den Sicherheitsanforderungen, die gemäss der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Europäische Normen über schwimmfähige Freizeitartikel zur Benutzung auf dem Wasser oder im Wasser abzudecken sind (ABl. L 104 vom 23.4.2005, S. 39)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2005/323/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^17].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXIX des Abkommens werden hinter Nummer 1 (Richtlinie 93/15/EWG des Rates) folgende Nummern eingefügt:
- "2. 32004 D 0388:Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 43).
-
- 32004 L 0057:Richtlinie 2004/57/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Definition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 73)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2004/57/EG und der Entscheidung 2004/388/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^21].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens (Entscheidung 2001/497/EG der Kommission) wird hinter Nummer 5ed folgender Wortlaut angefügt: ", geändert durch
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2004/915/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^24].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird hinter Nummer 49 (Entscheidung 77/527/EWG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "49a. 32005 L 0044: (2) Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstrassen der Gemeinschaft (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 152)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/44/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^27].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
Anhang XX Kapitel I des Abkommens wird entsprechend dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Die Richtlinie 90/313/EWG des Rates wird aus dem Abkommen gestrichen, sobald der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2003 in Kraft tritt.
Art. 3
Der Wortlaut der Entscheidungen 2005/338/EG, 2005/341/EG, 2005/342/EG, 2005/343/EG, 2005/344/EG, 2005/384/EG, 2005/360/EG und 2002/747/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^52].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird hinter Nummer 24b (Entscheidung 2000/608/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "24c. 32005 D 0174: Entscheidung 2005/174/EG der Kommission vom 28. Februar 2005 über die Festlegung von Leitlinien zur Ergänzung von Anhang II Teil B der Richtlinie 90/219/EWG des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 20)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2005/174/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^55].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird hinter Nummer 32ec (Entscheidung 2003/138/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "32ed. 32005 D 0293: Entscheidung 2005/293/EG der Kommission vom 1. April 2005 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kontrolle der Einhaltung der Zielvorgaben für Wiederverwendung/Verwertung und Wiederverwendung/Recycling gemäss der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (ABl. L 94 vom13.4.2005, S. 30)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2005/293/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^58].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird hinter Nummer 32fb (Entscheidung 2004/249/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "32fc. 32005 D 0369: Entscheidung 2005/369/EG der Kommission vom 3. Mai 2005 über Bestimmungen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten und zur Festlegung von Datenformaten für die Zwecke der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 119 vom 11.5.2005, S. 13)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2005/369/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^61].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird hinter Nummer 28 (Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "28a. 32005 R 1099: Verordnung (EG) Nr. 1099/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 47)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1099/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^64].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 27. Januar 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2005 vom 21. Oktober 2005 geändert[^5].
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1646/2004 der Kommission vom 20. September 2004 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs[^6], berichtigt in ABl. L 361 vom 8.12.2004, S. 54, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 27. Januar 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2005 vom 2. Dezember 2005[^8] geändert.
-
- Die Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäss der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle[^9] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Entscheidung 2005/270/EG wird die Entscheidung 97/138/EG der Kommission[^10] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Brüssel, den 27. Januar 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2005 vom 2. Dezember 2005[^12] geändert.
-
- Die Empfehlung 2005/27/EG der Kommission vom 12. Januar 2005 zu der Frage, was Verfügbarkeit von unverbleitem Otto- und Dieselkraftstoff mit einem Schwefelhöchstgehalt auf einer angemessen ausgewogenen geografischen Grundlage im Sinne der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen heisst[^13], ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den am 27. Januar 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005[^15] geändert.
-
- Die Entscheidung 2005/323/EG der Kommission vom 21. April 2005 zu den Sicherheitsanforderungen, die gemäss der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Europäische Normen über schwimmfähige Freizeitartikel zur Benutzung auf dem Wasser oder im Wasser abzudecken sind[^16], ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 27. Januar 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/1994 vom 21. März 1994[^18] geändert.
-
- Die Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen[^19] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2004/57/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Definition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke[^20] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den am 27. Januar 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 148/2005 vom 2. Dezember 2005[^22] geändert.
-
- Die Entscheidung 2004/915/EG der Kommission vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer[^23] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 27. Januar 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/2005 vom 2. Dezember 2005[^25] geändert.
-
- Die Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstrassen der Gemeinschaft[^26] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 27. Januar 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 vom 8. Juli 2005 geändert[^28].
-
- Entscheidung 2005/338/EG der Kommission vom 14. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Campingdienste[^29] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Entscheidung 2005/341/EG der Kommission vom 11. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Tischcomputer[^30] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Entscheidung 2005/342/EG der Kommission vom 23. März 2005 zur Festlegung der überarbeiteten Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Handgeschirrspülmittel[^31] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Entscheidung 2005/343/EG der Kommission vom 11. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für tragbare Computer[^32] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Entscheidung 2005/344/EG der Kommission vom 23. März 2005 über Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Allzweck- und Sanitärreiniger[^33] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Entscheidung 2005/384/EG der Kommission vom 12. Mai 2005 zur Änderung der Entscheidungen 2000/45/EG, 2001/405/EG, 2001/688/EG, 2002/255/EG und 2002/747/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für bestimmte Produkte[^34] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Entscheidung 2005/360/EG der Kommission vom 26. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Schmierstoffe[^35] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Entscheidung 2002/747/EG der Kommission vom 9. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Lampen und zur Änderung der Entscheidung 1999/568/EG[^36] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Entscheidung 2005/341/EG wird die in das Abkommen aufgenommene Entscheidung 2001/686/EG[^37] der Kommission aufgehoben und ist aus dem Abkommen zu streichen.
-
- Mit der Entscheidung 2005/342/EG wird die in das Abkommen aufgenommene Entscheidung 2001/607/EG[^38] der Kommission aufgehoben und ist aus dem Abkommen zu streichen.
-
- Mit der Entscheidung 2005/343/EG wird die in das Abkommen aufgenommene Entscheidung 2001/687/EG[^39] der Kommission aufgehoben und ist aus dem Abkommen zu streichen.
-
- Die in das Abkommen aufgenommenen Entscheidungen 94/924/EG[^40], 94/925/EG[^41], 1999/568/EG[^42], 1999/10/EG[^43], 96/304/EG[^44], 96/337/EG[^45], 1999/554/EG[^46], 2000/40/EG[^47], 98/634/EG[^48] und 1999/179/EG[^49] der Kommission sind nicht mehr in Kraft und sollten aus dem Abkommen gestrichen werden.
-
- Mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2003[^50] ist die Richtlinie 90/313/EWG des Rates[^51] aus dem Abkommen zu streichen.
-
- Anhang XX Kapitel I ist neu zu gliedern, da das Gliederungssystem an seine Grenzen stösst.
-
- Es empfiehlt sich Anhang XX Kapitel I des Abkommens neu zu strukturieren und alle Rechtsakte, die Umweltzeichen betreffen, unter einem neuen Gliederungsabschnitt zusammenzufassen -
beschliesst:
Brüssel, den 27. Januar 2006
(Es folgen die Unterschriften)
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2006
Kapitel I Anhang XX des Abkommens erhält folgende Fassung:
- "1a. 385 L 0337: Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40), geändert durch:
- 1b. 32003 L 0004: Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
- 1ba. 390 L 0313: Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 56).
- 1c. 391 L 0692: Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmässigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die Richtlinie gilt nur für die in das EWR-Abkommen einbezogenen Richtlinien.
Liechtenstein setzt die erforderlichen Massnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab dem 1. Juli 1996 nachzukommen.
- 1ca. 394 D 0741: Entscheidung 94/741/EG der Kommission vom 24. Oktober 1994 über die Fragebögen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung bestimmter Abfallrichtlinien (Durchführung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates) (ABl. L 296, 17.11.1994, S. 42).
- 1cb. 397 D 0622: Entscheidung 97/622/EG der Kommission vom 27. Mai 1997 über Fragebögen zu den Berichten der Mitgliedstaaten über die Durchführung bestimmter Richtlinien auf dem Abfallsektor (Durchführung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates) (ABl. L 256 vom 19.9.1997, S. 13).
- 1d. 396 D 0511: Entscheidung 96/511/EG der Kommission vom 29. Juli 1996 über die in den Richtlinien 80/779/EWG, 82/884/EWG, 84/360/EWG und 85/203/EWG des Rates vorgesehenen Fragebögen (ABl. L 213 vom 22.8.1996, S. 16).
- 1e. 393 R 1836: Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 168 vom 10.7.1993, S.1), berichtigt in ABl. L 247 vom 5.10.1993, S. 28.
- 1ea. 32001 R 0761: Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Der Liste der nationalen Normungsgremienin wird in Anhang I Abschnitt A Folgendes hinzugefügt:
"IS: IST (Staðlaráð Íslands)
N: NSF (Norges Standardiseringsforbund)"
- b) In der Tabelle in Anhang IV Abs. 2 wird Folgendes hinzugefügt:
"Isländisch: "annprófuð umhverfisstjórnun" "Fullgiltar upplýsingar"
Norwegisch: "Kontrollert miljøledelsessystem" "Bekreftet informasjon""
- 1eaa. 32001 D 0681: Entscheidung 2001/681/EG der Kommission vom 7. September 2001 über Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 247 vom 17.9.2001, S. 24).
- 1f. 396 L 0061: Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26).
Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang VIII Kapitel 10 Abschnitt D Nummer 2), Polen (Anhang XII Kapitel 13 Abschnitt D Nummer 1), Slowenien (Anhang XIII Kapitel 9 Abschnitt C) und die Slowakische Republik (Anhang XIV Kapitel 9 Abschnitt D Nummer 2) festgelegt sind.
- 1fa. 32000 D 0479: Entscheidung 2000/479/EG der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) gemäss Art. 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) (ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 36).
- 1fb. 399 D 0391: Entscheidung 1999/391/EG der Kommission vom 31. Mai 1999 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) (implementation of Richtlinie 91/692/EWG des Rates) (ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 39), geändert durch:
- 1g. 32001 L 0042:Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Art. 3 Abs. 2 Bst. b der Richtlinie findet keine Anwendung.
- b) Die Worte ", wie etwa die gemäss den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete" werden aus Anhang I Bst. d (Informationen gemäss Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie) gestrichen.
Umweltzeichen
- 2a. 32000 R 1980: Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1).
- 2aa. 394 D 0010: Entscheidung 94/10/EG der Kommission vom 21. Dezember 1993 über das Musterformblatt zur Mitteilung einer Entscheidung über die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens(ABl. L 7 vom 11.1.1994, S. 17).
- 2ab. 32000 D 0728: Entscheidung 2000/728/EG der Kommission vom 10. November 2000 zur Festlegung der Bearbeitungs- und Jahresgebühren für die Verwendung des gemeinschaftlichen Umweltzeichens (ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 18).
- 2ac. 32000 D 0729: Entscheidung 2000/729/EG der Kommission vom 10. November 2000 über einen Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des Umweltzeichens der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 20).
- 2ad. 32000 D 0730: Entscheidung 2000/730/EG der Kommission vom 10. November 2000 zur Einsetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union und zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 24).
- 2ae. 32000 D 0731: Entscheidung 2000/731/EG der Kommission vom 10. November 2000 zur Festlegung der Geschäftsordnung des Konsultationsforums im geänderten gemeinschaftlichen System zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. L 293, 22.11.2000, S. 31).
- 2b. 32000 D 0045: Entscheidung 2000/45/EG der Kommission vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Waschmaschinen (ABl. L 16 vom 21.1.2000, S. 73), geändert durch:
- 2c. 32001 D 0689: Entscheidung 2001/689/EG der Kommission vom 28. August 2001 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Geschirrspüler (ABl. L 242 vom 12.9.2001, S. 23).
- 2d. 32001 D 0688: Entscheidung 2001/688/EG der Kommission vom 28. August 2001 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenverbesserer und Kultursubstrate (ABl. L 242 vom 12.9.2001, S. 17), geändert durch:
- 2e. 32003 D 0200: Entscheidung 2003/200/EG der Kommission vom 14. Februar 2003 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmittel und zur Änderung der Entscheidung 1999/476/EG (ABl. L 76 vom 22.3.2003, S. 25).
- 2f. 32002 D 0371: Entscheidung 2002/371/EG der Kommission vom 15. Mai 2002 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 1999/178/EG (ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 29).
- 2g. 32002 D 0231: Entscheidung 2002/231/EG der Kommission vom 18. März 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Schuhe und zur Änderung der Entscheidung 1999/179/EG (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 50).
- 2h. 32003 D 0031:Entscheidung 2003/31/EG der Kommission vom 29. November 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Maschinengeschirrspülmittel und zur Änderung der Entscheidung 1999/427/EG (ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 11).
- 2i. 32001 D 0405: Entscheidung 2001/405/EG der Kommission vom 4. Mai 2001 über Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 10), geändert durch:
- 2j. 32002 D 0255: Entscheidung 2002/255/EG der Kommission vom 25. März 2002 zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (ABl. L 87 vom 4.4.2002, S. 53), geändert durch:
- 2k. 32002 D 0272: Entscheidung 2002/272/EG der Kommission vom 25. März 2002 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für harte Bodenbeläge (ABl. L 94 vom 11.4.2002, S. 13).
- 2l. 32003 D 0121: Entscheidung 2003/121/EG der Kommission vom 11. Februar 2003 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Staubsauger (ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 56).
- 2m. 32003 D 0287: Entscheidung 2003/287/EG der Kommission vom 14. April 2003 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 82).
- 2n. 32004 D 0669: Entscheidung 2004/669/EG der Kommission vom 6. April 2004 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Kühlgeräte und zur Änderung der Entscheidung 2000/40/EG (ABl. L 306 vom 2.10.2004, S. 16).
- 2o. 32002 D 0747: Entscheidung 2002/747/EG der Kommission vom 9. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Lampen und zur Änderung der Entscheidung 1999/568/EG (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 44), geändert durch:
- 2p. 32005 D 0338: Entscheidung 2005/338/EG der Kommission vom 14. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Campingdienste (ABl. L 108 vom 29.4.2005, S. 67).
- 2q. 32005 D 0341: Entscheidung 2005/341/EG der Kommission vom 11. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Tischcomputer (ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 1).
- 2r. 32005 D 0342: Entscheidung 2005/342/EG der Kommission vom 23. März 2005 zur Festlegung der überarbeiteten Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Handgeschirrspülmittel (ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 9).
- 2s. 32005 D 0343: Entscheidung 2005/343/EG der Kommission vom 11. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für tragbare Computer (ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 35).
- 2t. 32005 D 0344: Entscheidung 2005/344/EG der Kommission vom 23. März 2005 über Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Allzweck- und Sanitärreiniger (ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 42).
- 2u. 32005 D 0360: Entscheidung 2005/360/EG der Kommission vom 26. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Schmierstoffe (ABl. L 118 vom 5.5.2005, S. 26)."
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 vom 8. Juli 2005[^53] geändert.
-
- Die Entscheidung 2005/174/EG der Kommission vom 28. Februar 2005 über die Festlegung von Leitlinien zur Ergänzung von Anhang II Teil B der Richtlinie 90/219/EWG des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen[^54], ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 27. Januar 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 vom 8. Juli 2005[^56] geändert.
-
- Die Entscheidung 2005/293/EG der Kommission vom 1. April 2005 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kontrolle der Einhaltung der Zielvorgaben für Wiederverwendung/Verwertung und Wiederverwendung/Recycling gemäss der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge[^57] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 27. Januar 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 vom 8. Juli 2005[^59] geändert.
-
- Die Entscheidung 2005/369/EG der Kommission vom 3. Mai 2005 über Bestimmungen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten und zur Festlegung von Datenformaten für die Zwecke der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte[^60] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den am 27. Januar 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 156/2005 vom 2. Dezember 2005[^62] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft[^63] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 27. Januar 2006
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 339 vom 22.12.2005, S. 10.
[^3]: ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17.
[^4]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
[^5]: ABl. L 14 vom 19.1.2006, S. 18.
[^6]: ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 5.
[^7]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
[^8]: ABl. L 53 vom 23.2.2006, S. 42.
[^9]: ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 6.
[^10]: ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 22.
[^11]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
[^12]: ABl. L 53 vom 23.2.2006, S. 42.
[^13]: ABl. L 15 vom 19.1.2005, S. 26.
[^14]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
[^15]: ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.
[^16]: ABl. L 104 vom 23.4.2005, S. 39.
[^17]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
[^18]: ABl. L 160 vom 28.6.1994, S. 1.
[^19]: ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 43.
[^20]: ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 73.
[^21]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
[^22]: ABl. L 53 vom 23.2.2006, S. 46.
[^23]: ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 74.
[^24]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
[^25]: ABl. L 53 vom 23.2.2006, S. 55.
[^26]: ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 152.
[^27]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
[^28]: ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 45
[^29]: ABl. L 108 vom 29.4.2005, S. 67.
[^30]: ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 1.
[^31]: ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 9.
[^32]: ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 35.
[^33]: ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 42.
[^34]: ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 20.
[^35]: ABl. L 118 vom 5.5.2005, S. 26.
[^36]: ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 44.
[^37]: ABl. L 334 vom 18.12.2001, S. 35.
[^38]: ABl. L 334 vom 18.12.2001, S. 34.
[^39]: ABl. L 242 vom 12.9.2001, S. 11.
[^40]: ABl. L 364 vom 31.12.1994, S. 24.
[^41]: ABl. L 364 vom 31.12.1994, S. 32.
[^42]: ABl. L 216 vom 14.8.1999, S. 18.
[^43]: ABl. L 5 vom 9.1.1999, S. 77.
[^44]: ABl. L 116 vom 11.5.1996, S. 30.
[^45]: ABl. L 128 vom 29.5.1996, S. 24.
[^46]: ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 16.
[^47]: ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 22.
[^48]: ABl. L 302 vom 12.11.1998, S. 31.
[^49]: ABl. L 57 vom 5.3.1999, S. 31.
[^50]: ABl. L 331 vom 18.12.2003, S. 50.
[^51]: ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 56.
[^52]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
[^53]: ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 45.
[^54]: ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 20.
[^55]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
[^56]: ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 45.
[^57]: ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 30.
[^58]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
[^59]: ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 45.
[^60]: ABl. L 119 vom 11.5.2005, S. 13.
[^61]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
[^62]: ABl. L 53 vom 23.2.2006, S. 60.
[^63]: ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 47.
[^64]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.