Kundmachung vom 16. Mai 2006 der Beschlüsse Nr. 18/2006 bis 33/2006, 35/2006, 36/2006 und 38/2006 bis 40/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. März 2006
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 11. März 2006
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 21 die Beschlüsse Nr. 18/2006 bis 33/2006, 35/2006, 36/2006 und 38/2006 bis 40/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 18/2006 bis 33/2006, 35/2006 und 36/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2005 vom 21. Oktober 2005[^2] geändert.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 833/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung für unbegrenzte Zeit[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 943/2005 der Kommission vom 21. Juni 2005 über die vorläufigen Zulassungen von Zusatzstoffen in der Tierernährung[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission vom 26. Juli 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits zugelassenen Zusatzstoffes[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens werden nach Nummer 1zzj (Verordnung (EG) Nr. 600/2005 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "1zzk. 32005 R 0833:Verordnung (EG) Nr. 833/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung auf unbegrenzte Zeit (ABl. L 138 vom 1.6.2005, S. 5).
- 1zzl. 32005 R 0943: Verordnung (EG) Nr. 943/2005 der Kommission vom 21. Juni 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung auf unbegrenzte Zeit (ABl. L 159 vom 22.6.2005, S. 6).
- 1zzm. 32005 R 1200: Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission vom 26. Juli 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits zugelassenen Zusatzstoffes (ABl. L 195 vom 27.7.2005, S. 6).
- 1zzn. 32005 R 1206: Verordnung (EG) Nr. 1206/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung auf unbegrenzte Zeit (ABl. L 197 vom 28.7.2005, S. 12)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 833/2005, Nr. 943/2005, Nr. 1200/2005 und Nr. 1206/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^7].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens werden nach Nummer 1zzn (Verordnung (EG) Nr. 1206/2005 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "1zzo. 32005 R 1458:Verordnung (EG) Nr. 1458/2005 der Kommission vom 8. September 2005 über die unbefristete beziehungsweise die vorläufige Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und die vorläufige Zulassung neuer Verwendungszwecke bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe (ABl. L 233 vom 9.9.2005, S. 3).
- 1zzp. 32005 R 1459:Verordnung (EG) Nr. 1459/2005 der Kommission vom 8. September 2005 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 233 vom 9.9.2005, S. 8)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1458/2005 und Nr. 1459/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^11].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter den Nummern 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) und 11 (Richtlinie 72/245/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
-
- Nach Nummer 45zg (Richtlinie 2005/30/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "45zh. 32005 L 0049: Richtlinie 2005/49/EG der Kommission vom 25. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen und der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 12)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/49/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^14].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Nummer 34 (Richtlinie 84/500/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32005 L 0031: Richtlinie 2005/31/EG der Kommission vom 29. April 2005 (ABl. Nr. L 110 vom 30.4.2005, S. 36)."
-
- Unter den Nummern 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates), 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2005/31/EG und 2005/46/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^18].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter den Nummern 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 54v (Entscheidung 1999/217/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 54zn (Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- Nach Nummer 54zzt (Verordnung Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:
- "54zzu. 32005 L 0026: Richtlinie 2005/26/EG der Kommission vom 21. März 2005 zur Erstellung eines Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen werden (ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 33).
- 54zzv. 32005 L 0038: Richtlinie 2005/38/EG der Kommission vom 6. Juni 2005 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Fusarientoxinen in Lebensmitteln (ABl. L 143 vom 7.6.2005, S. 18)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 208/2005 und 856/2005 und der Richtlinien 2005/26/EG, 2005/37/EG und 2005/38/EG sowie der Entscheidung 2005/389/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind[^26].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 R 1567: Verordnung (EG) Nr. 1567/2005 des Rates vom 20. September 2005 (ABl. L 252 vom 28.9.2005, S. 1.)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1567/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^29].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32005 R 1148:Verordnung (EG) Nr. 1148/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 (ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 20). - 32005 R 1299:Verordnung (EG) Nr. 1299/2005 der Kommission vom 8. August 2005 (ABl. L 206 vom 9.8.2005, S. 4). - 32005 R 1356: Verordnung (EG) Nr. 1356/2005 der Kommission vom 18. August 2005 (ABl. L. 214 vom 19.8.2005, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1148/2005, 1299/2005 und 1356/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^34].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 R 1518: Verordnung (EG) Nr. 1518/2005 der Kommission vom 19. September 2005 (ABl. L 244 vom 20.9.2005, S. 11)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1518/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^37].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12q (Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2005/618/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^40].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12s (Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1048/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^43].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates) erhalten die Anpassungen c und d folgenden Wortlaut:
- "c) Folgende Bestimmungen finden auf Norwegen keine Anwendung:
- i) Art. 30 in Verbindung mit den Art. 4 und 5, in Bezug auf die Vorschriften für Einstufung, Kennzeichnung und/oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte für die nachstehenden Stoffe oder Stoffgruppen, die in Anhang I der Richtlinie sowie in der folgenden Liste aufgeführt sind. Für diese Stoffe kann Norwegen die Anwendung abweichender Bestimmungen für Einstufung, Kennzeichnung und spezifische Konzentrationsgrenzwerte vorschreiben.
- ii) Art. 30 in Verbindung mit den Art. 4 und 6 in Bezug auf die Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung und/oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte für die nachstehenden Stoffe oder Stoffgruppen, die nicht in Anhang I der Richtlinie, aber in der folgenden Liste aufgeführt sind. Für diese Stoffe kann Norwegen die Anwendung abweichender Bestimmungen für Einstufung, Kennzeichnung und spezifische Konzentrationsgrenzwerte vorschreiben.
- iii) Für die unter die oben genannten Anpassungen c und i fallenden Stoffe die Bestimmungen der Art. 23 Abs. 2 der Richtlinien, die den Vermerk "EG-Kennzeichnung" vorschreiben;
- iv) Die Vertragsparteien sind sich über das Ziel einig, dass die Bestimmungen der gemeinschaftlichen Rechtsakte über gefährliche Stoffe und Zubereitungen ab 1. Juli 2007 gelten sollten. Infolge der Zusammenarbeit, um verbleibende Probleme zu lösen, wird im Laufe des Jahres 2006 die Lage einschliesslich der Bereiche, die nicht durch die Gemeinschaftsvorschriften abgedeckt sind, überprüft. Kommt ein EFTA-Staat zu dem Schluss, dass er eine Ausnahmeregelung zu den gemeinschaftlichen Rechtsakten über die Einstufung und Kennzeichnung benötigt, so finden letztere auf ihn keine Anwendung, sofern der Gemeinsame EWR-Ausschuss sich nicht auf eine andere Lösung einigt."
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- In der Überprüfungsklausel zu Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) werden die Wörter "Quecksilberverbindungen", "Pentachlorphenol" und "Kadmium" gestrichen.
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- In der Überprüfungsklausel zu Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) wird das Wort "2005" durch das Wort "2009" ersetzt.
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- In der Überprüfungsklausel zu Nummer 10 (Richtlinie 91/155/EWG der Kommission) werden die Wörter "1. Juli 2005" durch die Wörter "1. Juli 2007" und das Wort "2004" durch das Wort "2006" ersetzt.
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- Unter Nummer 12r (Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhalten die Anpassungen d und e folgende Fassung:
- "d) Folgende Bestimmungen finden auf Norwegen keine Anwendung:
- i) Art. 18 in Verbindung mit den Art. 6 und 10 in Bezug auf Zubereitungen, die die in Nummer 1 Bst. c, i und ii genannten Stoffe enthalten.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.