Kundmachung vom 23. Mai 2006 des Beschlusses Nr. 17/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2006-05-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. Januar 2006

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 16. Mai 2006

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 17/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Art. 2 Abs. 5 des Protokolls 31 des Abkommens wird folgender Gedankenstrich angefügt:

Art. 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens[^4] in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2006.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 27. Januar 2006

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 339 vom 22.12.2005, S. 55.

[^3]: ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 1.

[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.