Gesetz vom 16. März 2006 über die Ausgabe einer Gold- und einer Silbermünze aus Anlass des Jubiläums "200 Jahre Souveränität des Fürstentums Liechtenstein"

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2006-06-06
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

Art. 1

Aus Anlass des Jubiläums "200 Jahre Souveränität des Fürstentums Liechtenstein" gibt die Regierung 10 000 Goldmünzen zu 50 Franken und 15 000 Silbermünzen zu 10 Franken aus.

Art. 2

1) Die Goldmünzen wiegen 10 Gramm und werden in einem Mischverhältnis von 900 Tausendteilen Gold, 54 Tausendteilen Silber und 46 Tausendteilen Kupfer legiert. Es werden eine Gewichtstoleranz von 0.02 Gramm und eine Feingehaltstoleranz von 1 ‰ für das Gold und von 5 ‰ für das Silber gestattet.

2) Die Silbermünzen wiegen 30 Gramm und werden in einem Mischverhältnis von 900 Tausendteilen Silber und 100 Tausendteilen Kupfer legiert. Es werden eine Gewichtstoleranz von 0.15 Gramm und eine Feingehaltstoleranz von 5 ‰ gestattet.

Art. 3

Die Goldmünze hat einen Durchmesser von 22.3 mm, die Silbermünze von 37.3 mm. Die Motive werden als mattes Relief auf poliertem Hintergrund geprägt.

Art. 4

Die Münzen tragen auf der Vorderseite das Bildnis des Fürsten Johann I. mit der Schrift "Johann I. Fürst von Liechtenstein 1760-1836" sowie die Farben des Fürstenhauses und auf der Rückseite das grosse Staatswappen, die Landesfarben, den jeweiligen Nominalwert mit der Schrift "Fürstentum Liechtenstein" sowie "1806 Souveränität 2006".

Art. 5

Der Feingehalt, das Gepräge und das Gewicht der Münzen werden durch das Schweizerische Zentralamt für Edelmetallkontrolle geprüft.

Art. 6

Die Münzen werden von der Liechtensteinischen Landesbank ab dem 12. Juli 2006 zu dem von der Regierung bestimmten Kaufpreis ausgegeben.

Art. 7

Die Münzen werden von den öffentlichen Kassen jederzeit zum Nominalwert angenommen.

Art. 8

Der nach Abzug der Gestehungskosten verbleibende Ertrag wird einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.

Art. 9

Für die Herstellung der Goldmünzen werden je 5 000 Stück Goldmünzen der Emissionen von 1988 und 1990 verwendet, wodurch sich der offizielle Bestand der Goldmünzen 1988 auf 30 000 Stück und jener der Goldmünzen 1990 auf 20 000 Stück reduziert.

Art. 10

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.